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Full text of "Der Hexenhammer"

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De 



Hexenhammer 







Heinrich Institoris, 
Jakob Sprenger 




STANFORD Ist-jflp^y 



LIBRARIES 



In Metnory of 
Allan Morgan Standish 



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Im Verlage von H. Barsdorf in Berlin W. 30 erschien: 

Der 

erste Teil des Hexenhamtners 

enthaltend: 

Einleitung 

(Texte der Bulle, der Apologia, der Approbatio.) 

Was 

sich bei der Zauberei zusammenfindet 

1. Der Teufel. 2. Der Hexer oder die Hexe. 
3. Die göttliche Zulassung. 

XLVH und216 Seiten. Eleg,bro8ch.M.6.--, Originalbd. M. 7.25 

Der 

zweite Teil des Hexenhammers 

enthaltend: 

1 . Die verschiedenen Arten und Wir- 
kungen der Hexerei 

(Wie der Hiddigtingsakt dem Teufel geleistet ward — Ueber 
die fleisdilidie Vermischung mit den Dimonen — Uelier 
das Annehmen von Tiergestalt — Ueber das Krankheiten* 

und Unwetter-Bewirken etc. etc.) 

2. Wie man die Zauberei wieder auf- 
heben könne 

Dieser zweite Teil enthält alle jenen furchtbaren, man möchte 
sagen, tollen Erzählungen, welche den unglücklichen Ge- 
schöpfen beiderlei Geschlechts mittelst der Folter erpresst 

wurden 

^ VI und 273 Selten. Eleg. brosch. M. , Originalbd. M. 9.50 



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Malleus Maleficarum 

Der 

Hexenhammer 

Veiiaßt von den beiden Inquisitoren 

Jakob Sprenger und Heinrich institoris 

Zum eisten Male ins Deutsche flbertiagen und eingeleitet 

Von 

J. W. R. Schmidt 

Drei Teile 

Dritter Teil: Der Kriminal-Kodex: Uber die Arten der 
Ausrottung oder wenigstens Bestrafung durcli die ge- 
bührende Gerechtiglceit vor dem geistlichen oder welt- 
lichen Gericht — Index über alle drei Teile. 



Berlin W. 30 
Verlag von H. Baradorf 
1906 



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Der 

Hexenhammer 

Von 

Jakob Sprenger und Heinrich Institoris 

Zum ersten Maie ins Deutsche übertragen und eingeleitet 

Von 

J. W. R Schmidt 

Dritter Teil 

nebst ausführlichem hidex über alle drei Teile 

■ » <m 9 m '■■ 

Berlin W.30 
Verlag von H. Barsdorf 
1906 



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Alle Rechte vorbehalten. 



Orack: Thüringer VerIags<Druckerei 
Jena-Ziefenhain. 



Inhaltsverzeichnis 



Seite 



Allgemeine und einleitende Fraise 1 

Erste Frage. Über die Art, den Prozeß zu beginnen . . 32 

Zweite Fra^e. V'on der Anzahl der Zeugen 38 

Dritte Frage. Über den Zeugniszwan^ und das wiederholte 

Befragen der Zeugen 41 

Vierte Fra^e. Von der Beschaffenheit der Zeugen ... 42 
Fünfte Frage. Ob Todfeinde zum Zeugnis zugelassen 



werden . . . . . , , - , 43 

Zweiter Teil. Wie der Prozeß fortzusetzen ist. 



Sechste Frage. Wie die Zeugen in Gegenwart von vier 
anderen Persnnftn 7ii verhören sind und wie die An - 
geklagte zweifach zu befragen ist 46 

Siebente Frage, in welcher verschiedene Zweifel betreffs 
der vorausgeschickten Fragen und leugnenden Ant - 
worten erklärt werden. Ob die Angeklagte einzu- 
kerkern, und wann sie für eine offenkundig in der 
Ketzerei der Hexen Ertappte zu halten sei 54 

Achte, mit der vorigen verknüpfte Frage. Ob die Ange - 
klagte einzukerkern sei, und von der Art, sie zu ver- 
haften . ^ .. . . . .. ■ . . ■ = ■ . ■ . = • ■ • SS 

Neunte Frage. Was nach der Verhaftung zu tun sei, und 
ob die Namen der Aussagenden (der Verhafteten) 
kundzugeben seien 61 

Zehnte Frage. Wie die Verteidigungen samt der Bestallung 

eines Advokaten zu gewähren sind 65 

Elfte Frage. Was der Advokat tun soll, wenn ihm die 
Namen der Zeugen nicht bekanntgegeben werden . . 68 



VI I nh alts V erzeich nis 

Seil« 



Zwölfte Frage, welche noch mehr erklärt, wie eine Tod 



feindschaft zu erforschen sei 


74 


Dreizehnte Frage. Von dem, was der Richter vor der Vor- 




legung von Fragen in der Kerker- und Folterkammer 






80 


Vierzehnte Frage. Über die Art, die Angezeigte zu den 




1^ peinlichen Fragen zu verurteilen, und wie sie am 




ersten Tage peinlich zu verhören sei, und ob man ihr 




die Erhaltung des Lebens versprechen könne . . . . 


S4 


Fünfzehnte Frage. Über die Fortsetzung der Folter und 




! von den Kautelen und Zeichen, an denen der Richter 




die Hexe erkennen kann, und wie er sich gegen ihre 




j Behexungen schützen soll. Und wie sie zu scheeren 




] sind und wo sie ihre Hexenmittel verborgen haben; 




* mit verschiedenen Erklärungen, der Hexenkunst der 




Verschwiegenheit zu begegnen 


89 


Sechzehnte Frage. Von der Zeit und zweiten Art des Ver- 




höres. Über die schließhchen Vorsichtsmaßregeln, die 






99 


Es folgt der dritte Teil dieses letzten Teiles des Werkes. 




Wie dieser Glaubensprozeß vermittelst des endgiltigen 




Urteilsspruches mit dem gebührenden Ende zu be- 








Siebzehnte Frage. Über die gewöhnliche Reinigung und 




besonders über die Probe mit dem glühenden Eisen, an 






105 


Achtzehnte Frage. Von dem endgiltigen Urteilsspruche an 






110 


Neunzehnte Frage. Auf wie viele Weisen Verdacht ge- 




schöpft wird, um einen Urteilsspruch fällen zu können 


114 


Zwanzigste Frage. Uber die erste Art, das Urteil zu fällen 


125 


Einundzwanzigste Frage. Über die zweite Art, über eine 




Angezeigte und zwar eine nur übel beleumdete das Urteil 






128 


Zweiundzwanzigste Frage. Über die dritte Art, das Urteil 




zu fällen, (und zwar) über eine übel beleumdete und 




dem peinlichen Verhör auszusetzende (Person) . . . 


132 


Dreiundzwanzigste Frage. Über die vierte Art, über eine 




Angezeigte und zwar eine leicht Verdächtige das Urteil 






137 


Vierundzwanzigste Frage. Über die fünfte Art, das Urteil 




zu fällen, und zwar über eine heftig Verdächtige . . . 


141 



)ogle 



Inhaltsverzeichnis VII 

Seit» 

Fünfundzwan/igste Frage. Über die sechste Art, das Urteil 
zu fälien über eine Angezeigte und zwar über eine un « 
gestüm Verdächtige 147 

Sechsundzwanzigste Frage. Über die Art, das Urteil über 
eine Angezeigte zu fällen, die verdächtig und übel be - 
leumdet ist 155 

Siebenundzwanzigste Frage. Über die Art. das Urteil über 
eine zu fällen, die gestanden hat, aber bußfertig ist . 161 

Achtundzwanzigste Frage. Uber die Art, über eine (Ange - 
klagte) das Urteil zu fällen, die gestanden hat, aber, 
wenn auch bußfertig, doch rückfällig ist 166 

Neunundzwanzigste Frage« Über die Art, über eine (Ange - 
klagte) das Urteil zu fällen, die die Ketzerei gestanden 
hat, aber unbußfertig, jedoch nicht rückfällig ist . . . 174 

Dreißigste Frage. Uber (die Art, das Urteü zu fällen über) 
eine, die die Ketzerei eingestanden hat, rückfällig und 
unbußfertig ist 177 

Einunddreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen 
über) einen, der überführt und ertappt ist, jedoch alles 
leugnet 181 

Zweiunddreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen 
über) einen Überführten, der aber flüchtig ist oder sich 
hartnäckig abwesend hält 188 

Dreiunddreißigste Frage. Über eine von einer anderen, 
eingeäscherten oder einzuäschernden Hexe angezeigte 
Person; wie über sie das Urteil zu fällen sei . . . . 198 

Vierunddreißigste Frage. Über die Art, über eine Hexe, ^ 
welche Behexungen behebt, außerdem auch über 
Hexen-Hebammen und Hexen-Bogenschützen das Ur - 
teil 7ti fällen 208 

Fünfunddreißigste Frage dieses letzten Teiles. Über die 
Arten, jedwede Hexen abzuurteilen, die in frivoler 
Weise oder auch berechtigt appellleren 218 

Index 229 



Dritter Teil. 



Es folgt der dritte Teil des ganzen Werkes, 
über die Arten der Ausrottung oder wenigstens 
Bestrafung durch die gebührende Gerechtigkeit 
vor dem geistlichen oder weltlichen Gericht, 
und wird fünfiunddreißig Fragen enthalten; die 
allgemeine und einleitende jedoch wird voraus^ 

geschickt 



Ob die Hexen und ihre Gönner, Beherberger und 
Verteidiger derart dem geistlichen üericht der Diözesa- 
nen und dem weltlichen unterstellt seien, daß von ihrer 
Inquisition die Inquisitoren der ketzerischen Verkehrt- 
heit entlastet werden könnten? £s wuxi argumentiert 
im bejahenden Sinne. Denn im C. accusatus f sane» 
Buch 6 heifit es: „Wahrlich, da das Amt des Glaubens, 
welches im höchsten Grade privilegiert ist, durch 
andere Beschäftig ngen nicht gehindert werden darf, so 
dürfen sich die vom apostolischen Stuhle abgeordneten 
Inquisitoren der ketzerischen Pest, bezüghch Weis- 
sagungen und Prophezeiungen, außer wenn sie offenbar 
nach Ketzerei riechen, nicht einmischen noch die solches 
ausüben strafen , sondern müssen sie zur Bestrafung 
ihren Richtern überlassen/* 

Der Hufinliaiiimer UI. 1 



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— 2 — 



Es scheint auch nicht entgegenzustehen, daß die 
Ketzerei der Hexen nicht ausdrücküch erwähnt wird; 
einmal, weil sie mit denselben Strafen auf dem Forum 
des Gewissens bestraft werden: de consec. dist 11 pro 
dilectione: „Wenn die Sünde der Wahrsager und Hexen 
verborgen ist, wird eine Buße von vierzig Tagen auf- 
erlegt; und wenn sie olfenkundig ist, wird das Abend- 
mahl verweigert**; und welche dieselbe Strafe trifft, für 
die wird auch dasselbe Gericht bestimmt; dann auch, 
weil auf beiden Seiten dieselbe Schuld zu sein scheint, 
indem die Hexen, so wie die Wahrsager ihres Urteils 
teilhaftig werden, ebenso die Schädigungen der Kreatu- 
ren von den Dämonen erwarten und fordern, indem sie 
auf beiden Seiten unerlaubterweise von Kreaturen ver- 
langen, was sie aliein von Oott erbitten sollten. Daher 
besteht auf beiden Seiten die Sünde des Götzen- 
dienstes, in welchem Sinne Hesekiel XXI notiert 
wh^, daß der König von Babylon an der Wegscheide 
stand, vom an zwei Wegen und die Pfeile mischend die 
Götzen befragte. 

Außerdem, wenn gesagt whxl, daß der Canon die 
Propheten und Wahrsager des Verbrechens der Ketzerei 
bedingungsweise anklage — in welchem Falle sie dem 
Gerichte der Inquisitoren unterstellt werden müssen — 
indem er sagt, ..außer wenn sie offenbar nach Ketzerei 
riechen'*, so daß mindestens die ketzerischen Propheten 
und "Wahrsager ihnen unterstellt seien, so spricht da- 
gegen, daß dann die künstlichen Wahrsager ihnen zu 
übergeben sden, derer nh'gends in den Schriften Er- 
wähnung geschieht 

Außerdem, wenn die Hexen dem Gerichte der In- 
quisitoren unterstellt sind, so wird dies wegen des Ver- 
brechens der Ketzerei sein. Daß aber die Taten der 
Hexen ohne Ketzerei geschehen können, wird (so) be- 



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— 3 — 



wiesen: Wie nämlich den Leib Christi in den Dreck 
treten, was eine ganz schauderhafte Sünde wäre, ohne 
Irrtum im Verstände und folglich auch ohne Ketzerei 
geschehen kann, weil es feststeht, daß jemand glaubt, 
da ist der Leib, ihn aber doch, um dem Dämon auf 
Grund u^end eines Paktes gefällig zu sein, in den Dreck 
würfe, um das gewünschte Ziel, z. B. die Entdeckung 
eines Schatzes oder ähnliches, zu ern eichen: so können 
auch die Taten der Hexen ohne Irrtum des Glaubens, 
' wenn auch nicht ohne große Sünde, geschehen. Daher 
entgehen sie in jedeni Falle durchaus dem Gerichte der 
Inquisitoren und werden ihren Richtern überlassen. 

Außerdem, wie Salomo den Göttern seiner Frauen 
aus Gefälligkeit Verehrung darbrachte, sich deshalb je- 
doch nicht der Apostasie des Unglaubens schuldig 
machte, weil er im Herzen treu blieb und immer den 
wahren Glauben behielt, so shid auch die Hexen wegen 
der Verehrung, die sie dem Teufel wegen eines mit ihm 
eingegangenen Paktes zollen, deshalb nicht als Ketze- 
rinnen zu bezeichnen, wenn sie im Herzen den Glauben 
behalten. 

Außerdem, wenn gesagt wird, daß alle Hexen den 
Glauben abzuleugnen haben, weshalb sie auch als 
Ketzerinnen zu beurteilen seien, so ist dagegen zu be- 
merken, daß in dem Falle, wo sie auch mit Herz und 
Seele ableugneten, sie doch nicht als Ketzer, sondern als 
Apostaten bezeichnet werden; und da ein Unterschied 
zwischen einem Ketzer und einem Apostaten besteht, 
und die Ketzer dem Gerichte der Inquisitoren unter- 
worfen sind, so haben die Hexen durchaus ihrem Ge- 
richte zu entgehen. 

Außerdem heißt es c. XXVI, qu. 5: „Die Bischöfe 
und ihre Diener sollen auf alle Weisen zu bewirken 
streben, daß sie die verderbliche und vom Teuiei er- 

1* 



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— 4 — 



fundene wahrsagerische und magische Kunst aus ihren 
Sprengehi bis ins Innerste auszuroden bestrebt sind; und 
wenn sie einen Mann oder eine Frau finden, der ein 
Anhänger dieses Verbrechens ist, sollen sie ihn, schimpf- 
lich entehrt, aus ihrem Sprengel hinauswerfen" etc.; und 
da der Kanon (348 am Ende) sagt, man solle sie ihren 
Richtern überlassen, und weil er in der Mehrzahl spricht, 
sowohl vom geistlichen als auch vom weltlichen Rich- 
ter, so werden (die Hexen) durch den zitierten Kanon 
zum miiidt'sten dem ücnchte der Diözesanen unter- 
stellt. Wenn daher die Diuzcsancn sich selbst entlasten 
wollten, sowie die Inquisitoren nach den vorerwähnten, 
schon berührten Argumenten es vernünftigerweise zu 
tun scheinen, und wollten die Bestrafung der Hexen den 
zeitigen Richtern zuwenden, so könnten sie dies billiger- 
weise mit folgenden Argumenten tun. Es steht (nAm- 
lich) hn C. ut inqoisitionis, § prohibemus: „Wu* ver- 
bieten auch ganz ausdrücklich den vorgenannten zeitigen 
Herren und Vorständen samt ihren Offizialen, über 
dieses Verbrechen, da es rein geistlich ist, selber irgend- 
wie zu erkennen oder zu urteilen**; und zwar spricht 
der Kanon vom Verbrechen der Ketzerei. Es folgt also, 
daß, wo das Verbrechen nicht rein geistlich ist, so wie 
es das Verbrechen bei derartigen Hexen ist, sie wegen 
der zeitigen Schäden, die von ihnen angetan werden, 
vom bürgerlichen und nicht vom geistlichen Richter be- 
straft werden müssen. 

Außerdem heißt es c. de Judaeis, am Ende des letz- 
ten Buches: „Außerdem sehe er seine Güter eingezogen, 
und dann ist er der Strafe des Blutes zu überiiefcm, wer 
den Glauben Clinsti mit verkehrter Lehre bekämpft.** 
Wenn man sagt, das Gesetz spreche von bekehrten 
Juden, die nachher zum Ritus der Juden zurückkehren, 
so gilt der Einwand nicht; im Gegenteil, das Argument 




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— 5 — 



wird dadurch noch mehr verstärkt, darum daß, weil 
solche wegen des Abfalls vom Glauben der bfirserliche 
Richter zu strafen hat, er folglich auch die den Glauben 
ableugnenden Hexen (aburteilen muß), da die Ableug- 
nung des Glaubens im Ganzen oder teilweise das Fun- 
dament der Hexen ist. 

Außerdem, wenn auch in der Lösung gesagt wird, 
daß Aposiasie und Ketzerei als dasselbe zu nehmen sei, 
so bat sich auch dann nicht der geistliche Richter um 
sie einzumischen, sondern der bürgerliche. Denn durch 
Aufrollen der Frage nach Ketzerei darf niemand das 
Volk erregen, sondern der Präsident muß für sich dafür 
sorgen. In der autent. de manda. princip. coli. DI 
§ necque occasione heißt es: „Auch nicht durch Auf- 
rollen der Frage nach den Religionen und Ketzereien 
sollst du jemand gestatten, die Provinz zu erregen, noch 
auf andere Weise die Provinz, an deren Spitze du stehst, 
durch irgend eine Vorschrift zu versehen: sondern du 
wirst selbst mit angemessenem Nutzen für die Fiskalen 
sorgen und was sonst ist, ausforschen und nicht er- 
lauben, daß etwas diesseits unserer Vorschriften durch 
Aufrollen der (Frage nach den) Religionen geschieht.** 
Daraus ergibt sich klar, daß sich wegen eines Menschen, 
der den Glauben bekämpft, niemand außer dem Präsi- 
denten einmischen darf. 

Außerdem, wenn die Untersuchung, das Urteil und 
die lkstrafung solcher Hexen nicht durchaus auf den 
bürgerlichen Richter abzielte, wie könnten sich die Ge- 
setze in diese drei einmengen? Denn der C. de maleficis. 
1. nemo, 1. culpa, l. nuUus unterstellt alle diejenigen, 
welche das Volk Hexer nennt, der Todesstrafe, und 
1. militi bestimmt er, diejenigen den Bestien vorzuwerfen, 
die durch Zauberkunst dem Leben Unschuldiger nach- 
stellen; desgleichen, daß sie den Fragen und Foltern 



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— 6 — 



beim Befragen ausgesetzt werden sollen und zu ihrer 
Anklage jeder beliebige zugelassen werden dürfe; auch 
daß keiner der Gläubigen bei Straie der Verbannung und 
Verlust aller Güter mit ihnen gemeinsame Sache mache, 
nebst vielen anderen angefügten Strafen, die einem beim 
Lesen jener Gesetze entgegentreten. 

Dagegen aber und für die Wahrheit: 
Die Rechtsgelehrten könen die Bestrafung solcher Hexen 
auf den geistlichen Richter übertragen, so daß sie zu- 
gleicii Ulla m VerbuiclLiiig zu uiitcrsuLlnjii und zu urteilen 
haben; und das wird so bewiesen. Bei einem kano- 
nischen Verbrechen hat der Präsident mit dem Metru- 
poUtan zu entscheiden und nicht der Metropolitan für 
sich, sondern mit Hinzunahme des Präsidenten. Das 
ergibt sich klar aus autent. de manda. prinzip. § si vero: 
„Wenn aber das, was in Untersuchung steht, kanonisch 
ist, sollst du zusammen mit dem Metropolitan der Pro- 
vinz dies zu ordnen und zu bestimmen Sorge tragen; 
sei es, daß gewisse Leute zweifeln — Glosse: näm- 
hch am Glauben — in welchem falle er allein unter- 
suchen wird; sei es gewisse andere — Glosse: dann 
wird der Bischof mit dem Präsidenten (nämlich) unter- 
suchen ~ und (sollst dafür sorgen,) der Sache um Gott 
einen liebenswürdigen und schicklichen Terminherrn 
zu geben, der auch den orthodoxen Glauben geziemend 
schützt und den Fiskalen Indemnität verschafft und 
unsere Untertanen unverletzt erhält'* — Glosse: 
d. h., sie nicht am Glauben verderbe. 

Außerdem mag der weltliche Fürst mit der Strafe 
des Blutes strafen, so wird doch damit das Gericht der 
Kirche lüclii aufgeschlossen, dem es zukommt, zu unter- 
suchen und zu entscheiden, im Gegenteil, notwendig 
vorausgesetzt, wie es sich ergibt aus dem c. de summa 
trin. et fide catholica, 1. 1 am Ende und extra de haer. 



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— 7 — 



c. ad abolendam und c. vergentis und c. excommunica- 
mns 1 und 2. Im Qeeenteil ist es ebendieselbe Strafe 
sowohl nach den Gesetzen als nach den Canones, wie 
es sich ergibt ans c. de haereticis, 1. manichaeos und 
L arriani. Daher kommt ihnen auch insonderheit gleich- 
zeitig und nicht getrennt die Bestrafung solcher zu. 

Ausserdem, wie die Gesetze bestimmen, daß die 
Kleriker von ihren eigenen Richtern gezüclitigt werden 
und nicht von zeitigen oder weltlichen, darum weil in 
ihnen ein kirchliches Verbrechen abgeurteilt wird, so 
gehört auch das Verbrechen der Ilexen, da es teils 
bürgerlich, teils khchlich ist, wegen der zeitlichen 
Schädigungen und um des Glaubens willen, den sie ver- 
letzen, deshalb zur Untersuchung, Verurteilung und Be- 
strafung vor Richter beider Parteien. Der Grund wu:d 
noch verstärkt in Autent. ut derlei apud proprios indices, 
' § si vero, coli. VI, wo es heißt: „Wenn aber das Delikt ein 
kirchhches ist, welches der kirchlichen Züchtigung und 
Sühne bedarf, soll der Gott gefällige Bischof darüber 
entscheiden, ohne daß (selbst) die berühmtesten Richter 
der Provinz daran teilnehmen. Denn wir wollen nicht, 
daß die bürgerlichen Richter überhaupt um solche Ge- 
schäfte wissen, da es nötig ist, derlei kurchlich zu prüfen 
und die Seelen der Delinquenten durch ku'chliche Sflhne 
zu bessern, gemäß den heiligen und göttlichen Regeln, 
denen auch unsere Gesetze zu befolgen nicht ver- 
schmähen." Soweit dort. Daher ist auch im umgekehr- 
ten Falle ein gemischtes Verbrechen von beiden (Rich- 
tern) zu strafen. — 

A n t w o r t. Da es unsere liauptabsicht in diesem 
Werke ist, uns Inquisitoren der Länder von Ober- 
deutsciiland der Inquisition der Hexen, soweit es mit 
Gott geschehen kann, zu entledigen, indem wir sie ihren 
Richtern zur Bestrafung fiberlassen, und zwar wegen 



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— 8 — 



der Beschwerlichkeit des Geschäftes, wobei jedoch für 
die Unversehrtheit des Glaubens und das Heil der 
Seelen um nichts weniger gesorgt würde, weshalb wir 
auch das gegenwärtige Werk in Angriff genommen 
haben» wobei wir den Richtern selbst die Arten der 
Untersuchung, Entsdheidung und UrteUssprechung fiber- 
lassen, — deshalb firommt es, um zu zeigen, daß die 
Bischöfe gegen die Hexen ui vielen Stücken vorgehen 
können, auch mit Ausschhiß der Inquisitoren, wiewohl 
die Bischöfe selbst, ohne zeitliches und bürgerliches 
Geitcht, wo die Strafe auf eine Sühne des Blutes hinaus- 
läuft, nicht so vorzugehen imstande sind, deshalb also 
frommt es, gewisse Meinungen anderer Inquisitoren in 
verschiedenen Reichen Spaniens vorzuführen und sie — 
immer unbescliadet der Ehrfurcht vor ihnen, da wir in 
einunddemselben Orden, dem der Prediger, dienen — 
zu erschflttern, damit man in den Einzelheiten eine desto 
klarere Einsicht habe. 

Es ist also ihre Meinung, dafi alle Hexer, Weis- 
sager, Nigromantiker, kurz, unter welche Art von 
Wahrsagungen sie gehören, und zwar soweit sie einmal 
den heiligen Glauben angenommen und bekannt haben, 
dem Gericht der Inquisitoren derart unterstellt sein sol- 
len, daß in den drei Stücken, die dem Kapitel Multorum 
querela im Anfang de haer. in Giemen, vermerkt 
werden, weder der Inquisitor ohne den Bischof, noch der 
Bischof ohne den Inquisitor vorzugehen habe, mag auch 
m den fünf anderen einer ohne den andern vorzugehen 
imstande sein. Wem es gefällt, möge das Kapitel lesen; 
da wird er es finden. Das eine von den drei Stftcken 
aber ist das endgiltige Urteil zu dem der eine ohne den 
andern nicht vorgehen kann, und zwar wenn die Vor- 
genannten für Ketzer zu halten sind. 



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— 9 — 



Sie fügen überdies hinzu die Gotteslästerer und die 
auf irsend eine beliebige Weise die Dämonen anrufen 
und die Exkommuniziertenf die ein Jahr lang verstock- 
ten Herzens in der Exkommunikation gewesen sind, in 
einer Qlaubenssaclie oder, in gewissen Fällen, aucli in 
einer Nicht-Olaubenssache; sie schließen noch mehreres 
andere cüi, wodurch das Ansehen der Ürdinancii zu sehr 
geschwächt wird und uns Inquisitoren noch umfäng- 
hchere Lasten aufgelegt werden, während der Richter, 
der öffentlich gefürchtet sein soll, weniger sorglos wird, 
der überall von uns einen klaren Qnind für das über- 
tragene Amt verlangt. Und weil deren Meinung nicht 
erschüttert wird, wenn nicht ihr Fundament null und 
nichtig gemacht wird, so ist zu bemerken, daß ihr 
flauptfundament durch die Glossatoren der Canones und 
besonders zu c. accusatus und § sane und zu den Worten 
hacrcsiui sapiaiit maiiiieste gewonnen w ird, Sie gründen 
sich überdies auf die Aussprüche der Theologen, des 
Thomas, Albertus, Bonaventura, Sent. II, 
dist. 7. Aus diesen besonders frommt es, einiges vor- 
zutragen. 

Wenn nämlich der Kanon sagt, wie es un ersten 
Argumente hergeleitet worden ist, daß die Inquisitoren 
der ketzerischen Verkehrtheit sich bezüglich Prophezei- 
ungen und Weissagungen nicht einmischen dürfen, außer 

wenn diese offenkundig nach Ketzerei riechen, so sagt 
man, daß i'rüphcten und Wahrsager zw eifach sind, näm- 
lich kunstgerechte und ketzerische; und zwar heißen die 
ersten reine Wahrsager, weil sie nämlich rein auf Grund 
ihrer Kunst arbeiten, über welche auch c. ex tenore 
spricht, extra de sortilegüs, wo er sagt, daß der Pres- 
bsrter Udalricus mit einem gewissen Verrufenen — d. h. 
Wahrsager, sagt die Glosse ^ nach einem geheimen 
Orte aufbrach; nicht in der Absicht, den Dämon an- 



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— 10 — 



zuruien — als wenn er sagte, daß dies ketzerisch ge- 
wesen wäre — sondern um durch Betrachtung des 
Astrolabium einen Diebstahl zu entdecken — als wenn 
er safte, daß dies reine Wahrsatping oder Prophezei- 
ung sei. 

Die zweite Art Wahrsager heilet ketzerisch, die in 
ihrer Kunst den Dämonen u^end welche Ehre in Form 

von Latrie oder Dulie erweisen; die durch Wahrsagen 
eilt Zukunft vorherzusagen suclicii oder etwas Ahnliches 
ausführen, was offenkundig nach Ketzerei riecht; und 
solche unterstehen dem Gerichte der Inquisitoren wie 
auch die übrigen Ketzer. 

Und daß dies der Sinn des Kanons sei, wird durch 
die Kanonisten bewiesen, welche das Wort „(nach 
Ketzerei) riechen" glossieren. Nämlich Johannes 
A n d r e ä sagt zu dem zitierten caccusatus und dem Wort 
saperent (riechen), sie riechen (nach Ketzerei), z. B. 
wenn sie an den Altären der Oötzen gottlose Gebete 
sprechen, Opfer darbringen, die Dämonen befragen und 
ihre Antworten entgegennehmen; oder sie gesellen sich 
um der Ausführung der Wahrsagung willen Ketzer zu 
oder tun das Vorerwähnte mit dem Blute oder, mit dem 
Leibe Christi oder taufen einen Knaben wieder, um bei 
den Wahrsagungen Antworten haben zu können, oder 
dem Ähnliches. 

In demselben Sinne zitieren tie den Archidia* 
c o n u s zu demselben Kanon und zu § sane und zu dem- 
selben Worte saperent; desgleichen zitieren sie Jo- 
hannes Mo.. R a i m u ii d u s , ü u 1 1 c 1 m u s de 
monte Laudu.; desgleichen beweisen sie es durch die 
Bestimmung der Kirche, ex concilio Acquirensi. XXVI, 
qu. 5, Episcopi, w o derartige abergläubische Weiber un- 
gläubig (infideles) genannt werden, indem es heißt: „O, 
wenn doch diese in ihrem Unglauben allehi untergegangen 



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— 11 — 



wären!" Unglaube an einem Christen aber heißt 
Ketzerei, weshalb (solche Ketzer) auch dem Gerichte 
der Ketzerinquisitoren unterstellt sind. 

Sie beweisen es überdies durch die Theologen; zu- 
erst durch den heilii^en Thomas, Sent II, dist. 7, wo 
er fragt, ob es Sünde sei, sich der Hilfe der Dämonen zu 
bedienen, wo er unter anderem zu jener Stelle des 
Jesaias VIII: „Soll nicht ein Volk von seinem Gölte 
ein Gesicht verlangen?** sagt: „In allen (Taten), in 
welchen eine Vullundung des Werkes von der Kraft des 
Dämons erwartet wird, ist Abiall vom Glauben wegen 
des mit dem Dämon eingegangenen Palctes, entweder 
mit Worten, wenn eine Anrufung dabei ist, oder mit 
einer Tat, auch wenn Opfer fehlen," — In demselben 
Shme zitieren sie Albertus in eben dieser seiner 
Schrift und dist; desgleichen Petrus de Taran- 
t a s i a , desgleichen Petrus de Bonaventura, 
der juiigsi kaiiuiusicrl wurden ist, der aber nicliL l^enus 
genannt wird, da das sein wahrer Name gewesen war, 
desgleichen Alexander de Ales und Guido vom 
Orden der Karmeliter, welche alle sagen, daß die, welche 
Dämonen anrufen, Apostaten und folgUch Ketzer sind, 
weshalb sie dem Gerichte der Ketzer-Inquisitoren unter- 
steUt sind. 

Aber daB die vorgenanten InQuisitoren dadurch und 
durch alles was auch unmer von ihnen Zitierte nicht hin- 
reichend beweisen können, daß auch die vorgenannten 

Wahrsager etc. dem Gerichte der Ordinarien oder Bischöfe, 
mit Ausschluß der Inquisitoren, nicht unterliegen kijnnen 
und daß die Inquisitoren sich (der Untersuchung) solcher 
Wahrsager, Nigromantiker oder auch Hexer entledigen 
i^önnen, nicht, daß jene Inquisitoren übel daran tun, 
wenn sie über solche inquirieren, wenn die Bischöfe in- 



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— 12 — 



quirieren, in welchem t^alie jene Inquisitoren vielmehr 
zu empfehlen sind, wird so bewiesen. 

Die Inquisitoren haben sich nicht einzumengen, 
außer bei einem Verbrechen der Ketzerei, und zwar ist 
es zu dem nötig, dafi jenes Verbrechen offenkundig ist 
Das ergibt sich aus dem oft zitierten c accusatus und 
§ sane. 

Steht dies lest, dann wird weiter argumentiert: 
Wenn jemand etwas begeht, was er ohne die Sünde der 
Ketzerei begeiien kann, so ist er, wie schwer und un- 
geheuerlich das auch immer ist, doch noch nicht als 
Ketzer zu beurteilen, mag er auch zu bestrafen sein. 
Daraus folgt, da&, wenn jemand nicht als ein Ketzer zu 
beurteilen, sondern als Übeltäter zu bestrafen ist, der 
Inquisitor sich nicht einmischen darf; aber er darf einen 
solchen nach dem Wortlaut des Canon seinen Richtern 
zur Bestrafung überlassen. 

Steht dies wiedLiLini fest, SO folgt, daü sich bezüg- 
lich aller von den Glossatoren, Kanonisten und Theo- 
logen beigebrachten Punkte, wie die Dämonen anrufen, 
ihnen opfern etc., wie oben berührt worden ist, die In- 
quisitoren nicht einmengen dürfen, sondern sie ihren 
Richtern überlassen müssen, wie oben, ausgenommen 
wenn derlei aus der Sünde der Ketzerei hervor- 
gegangen ist 

Steht dies wiederum fest, so wird mit den unten be- 
zeichneten Argumenten und Qrflnden bewiesen, da die 
vorgenanten Dinge sehr oft ohne die Sünde der Ketzerei 
geschehen können, in welchem Falle die derartiges 
Tuenden nicht für Ketzer zu halten oder zu verdammen 
sind. Dazu nämlich, daß jemand recht eigentlich ein 
Ketzer sei, sind fünf Punkte erforderlich. Das erste ist, 
daß ein Irrtum im Denken besteht; das zweite, daß 



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— 13 — 



dieser Irrtum das betrifft, was des Glaubens ist, oder 
gegen die Wahrheit der Bestimmung der Kirche in dem, 
was den Glauben, die guten Sitten oder das zur Er- 
langung des ewigen Lebens Notwendige angeht "Das 
dritte ist, dafi ein solcher Irrtum in einem sei, der den 
katholischen Glauben bekannt hat; sonst nämlich wäre 
es ein Jude oder Heide, kefai Ketzer. Das vierte ist, daß 
ein solcher Irrtum in einem, der den Glauben empfangen 
hat, in der Weise ist, daß er irgend eine Wahrheit be- 
treffs Christi bekennt, die sich auf seine Göttliciiktii oder 
Menschlichkeit bezieht; sonst, wenn er gänzlich davon 
abginge, wäre er ein Apostat. Das fünfte ist, daß er 
einen solchen Irrtum mit hartnäckigem und verstocktem 
Willen erwählt und befolgt. Dafi aber der zitierte c. ac- 
cusatos und das Wort saperent üi diesem Sinne von 
Ketzerei und Ketzer verstanden wird, wird so bewiesen 
^ wobei ledoch die Glossen der Kanonisten nicht zu- 
rückgewiesen, sondern beibehalten werden — : Denn 
das erste, was erforderlich ist, nämUch der Irrtum im 
Verstände, ist allen bekannt durch die allgemeine Regel: 
zweierlei wird erfordert, um jemanden einen Ketzer zu 
nennen, das eine ist das Materiale, nämHch der Irrtum 
in der Vernunft; das zweite ist das Formale, nämlich 
die Hartnäckigkeit im Willen. Es ergibt sich auch aus 
Augustinus: „Ein Ketzer ist derjenige, welcher neue 
und falsche Meinungen entweder aufbringt oder be- 
folgt.*' Auch die Vernunft gehört dazu, weil Ketzerei 
eine Art Unglaube ist; und der Unglaube ist hn Intellekte 
subjektiv, so wie auch der ihm entgegengesetzte Glaube 
und die Gegensätze mit Bezug auf ebendasselbe zu ge- 
schehen haben. 

Steht dies fest, so macht eine Tat oder ein wie auch 
immer beschaffenes Werk ohne Irrtum noch keinen 
Ketzer, z. B. wenn jemand hurt oder Ehebruch treibt; 



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— 14 — 



mag er auch gegen die W ahrheit handeln, welche be- 
sagt: „Du sollst nicht ehebrechen", deshalb ist er kern 
Ketzer, ausge?ioinmen er glaubt oder meint, huren sei 
erlaubt. Der ürund aber ist, daß, wenn auch immer zwei 
Dinge notwendig erfordert werden, um eins zu ergeben, 
dies unmöglich existieren kann, wenn eins von beiden 
fehlt. Denn das Gegenteil zugegeben, dafi (das Ganze) 
ohne dieses (eine von beiden) existieren könne, würde 
es nicht notwendig zur Herstellung (des Ganzen) er» 
fordert werden, sowie, weil zur Herstellung eines Hauses 
notwendigerweise Griiadiiiaucr, Wand und Dach er- 
fordert werden, kein Haus zustande kommt, wenn das 
eine oder andere davon fehlt. Ebenso also, weil zum 
Ergebnis der Ketzerei notwendigerweise der Irrtum im 
Verstände erfordert wird, macht keine Tat schlechthin, 
ohne Irrtum im Verstände, einen Ketzer. Und darum 
sagen wir Inquisitoren Deutschlands mit dem seligen 
Antoninns, der diesen Stoff im zweiten Teile 
seiner Summa behandelt, daß Bilder taufen, Dämonen 
anbeten, ihnen Weihrauch opfern, den Leib Christi 
in den Dreck treten und alles derartige , was gar 
schauderhafie Sünden sind, keinen Menschen zum 
Ketzer machen, wenn nicht ein Irrtum im Verstände 
vorliegt. Wenn also jemand dies täte, daß er z. B. ein 
Bild taufte, ohne von dem Sakrament der Taufe noch 
von seiner Wirkung schlecht zu denken und ohne zu 
denken, daß iene Taufe etwas (Besonderes) sei oder aus 
ihrer eigenen Kraft eine Wirkung habe (so würde er 
kein Ketzer sein) — er tut dies aber, um irgend ein Ziel 
vom Dämon aus leichter zu erreichen, dem zuzustimmen 
iener damit bittet, so daß er auf Grund eines bnpllcite 
abgeschlossenen oder ausdrücklichen Paktes das betreibt, 
daß der Dämon ihm oder jemand (anders) tue, um was 
er bittet; demgemäß die Dämonen mit Charakteren und 



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— 15 — 



Figuren gemäß der magischen Künste von den Menschen 
auf Grund eines ausdrücklichen oder stillschweigenden 
Paktes angerufen werden, um ihr Begehren zu erfüllen, 
wenn sie nur vom Dämon nichts erbitten, was über seine 
Fähigkeit hinausgeht, weder bezüglich der Macht, noch 
bezüglich der Kenntnis, so nämlich, dafi er von der 
Macht oder der Kenntnis des Dämons schlecht dächte, 
wie es dielenigen täten, welche glaubten, daß der Dämon 
den freien Willen des Menschen nötigen könnte, oder 
diejenigen, welche glaubieii, daß der Dämon auf jeden 
Fall auf grund eines solchen Paktes und bis zu einer be- 
liebig großen Wirkung, auch wenn Gott es nicht zu- 
läßt, das tun könnte, um was sie bitten; oder welche 
glaubten, er könnte den einen oder anderen Teil des 
künftig Zustoßenden wissen oder irgend eine Wirkung 
erzielen, die allein Qott zusteht: solche nämlich hätten 
unzweifelhaft einen Irrtum im Verstände und würden 
von der Macht des Dämons schlecht denken; und folg- 
lich wären sie, die anderen Bedingungen vorausgesetzt, 
die zur Ketzerei erforderlich sind, Ketzer und dem Ge- 
richte der Ordinarien und liiquisitorcn zugleicii unter- 
worfen. Aber wenn sie es aus den vorerwähnten Grün- 
den täten, ohne von der Taufe und den anderen vor- 
erwähnten Dingen schlecht zu denken, — wie es ge- 
wöhnlich geschieht, weil die Hexer und Nigromantiker, 
indem sie wissen, daß gerade der Teufel der Feind des 
Glaubens und Gegner des HeUes ist, durch die Tatsache 
selbst gezwungen werden, in ihren Herzen zu fühlen, 
daß hn Glauben eine große Kraft sei, und daß das keiner 
Falschheit unterworfen sein kann, dem der Vater der 
Lüge, V. ic inaü nierkt, nicht kommandiert — so würden 
sie also doch keine Ketzer sein, wenn sie auch bei Voll- 
bringung solcher Dinge noch so schwer sündigten; und 
zwar ist der Grund, weil sie vom Sakramente nicht 



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— 16 — 



schlecht denken, mo^cn sie es auch schlecht und gottes- 
lästerlich anwenden. Daher sind es eher Wahrsager 
als Ketzer und gehören zur Zahl derer, von denen der 
zitierte c. accusatus behauptet, daß sie nicht dem Ge- 
richte der Inquisitoren unterstellt seien, da sie nicht 
Offenkandis nach Ketzerei röchen, sondern versteckt und 
so gnt wie sar nicht 

Und in derselben Weise (ist zu handeln) von den- 
jenigen, welche den Dämon anbeten uhd ihm opfern. 
Denn wenn sie das in dem Glauben tun, in den Dämonen 
sei etwas Göttliches, oder in dem Glauben, daß ihm der 
Kultus der Latrie darzubringen sei, oder daß sie auf 
jeden Fall infolge der Darbringung eines solchen Kultus • 
erlangten, was sie vom Teufel fordern, ohne daß Gottes 
Verbot oder auch Zulassung entgegen stände, so wären 
solche Leute Ketzer. Aber wenn sie das tun, ohne vom 
Dämon so zu denken, sondern (in dem Wunsche), auf 
Grund irgend eines Paktes mit dem Dämon durch jene 
(Handlungen) leichter von ihm zu erreichen, was sie be- 
absichtigen, so sind solche (Leute) der Natur der Sache 
nach keine Ketzer, mögen sie auch schwer sündigen. 

Um das aber noch mehr klar zu machen, sind einige 
Einwände zu beseitigen. Es scheint nämlich entgegen 
zu stehen, daß nach den Rechtslehren ein Händler mit 
geistlichen Würden kein Ketzer ist: I, qu. 1, quisquis per 
pecuniam. Und doch hat er keinen Irrtum im Verstände. 
Denn ein Händler mit geistlichen Würden ist kein Ketzer 
im eigentlichen, sondern übertragenen Sinne, wegen 
einer gewissen Ähnlichkeit: weil er nach Thomas da- 
durch, daß er Heiliges verkauft und kauft, so handelt, als 
wenn er giaubic, das Geschenk der Gnade könne für 
Geld besessen werden. Aber ohne dies zu beachten — 
wie es gewöhnlich geschieht — ist er kein Ketzer, weil 
er das nicht glaubt; aber sehr wohl wäre er einer, wenn 



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— 17 — 



er das glaubte, nämlich, daß das Geschenk der Gnade 
für Geld besessen werden könne. 

2. Desgleichen scheint entgesenzustehen» daß es von 
den Ketzern heißt — c, quicunque und in dem zitierten 
c, accusattts — : wer einen Ketzer anbetet, ist (selber) em 
Ketzer; aber wer den Dämon anbetet, sfindigt schlimmer» 
als der, welcher einen Ketzer anbetet: folglich etc. 

3. Desgleichen scheint derjenige, welcher als Ketzer 
zu beurteilen ist, ein Ketzer zu sein : weil das Urteil dem 
wahren Sachverhalte folgen muß; aber ein solcher ist 
als Ketzer zu beurteilen. Denn die Kirche kann nur nach 
dem urteilen, was zu Tage liegt; der Erkenner und Richter 
des Verborgenen ist ja Gott, dist. 33 erabescant Aber 
das, was im Verstände ist, kann sich nur ergeben aus 
äußerlichen gesehenen oder bewiesenen Taten: folglich, 
wer derlei tut, ein solcher ist als Ketzer zu beurteilen. 

4. Außerdem scheint es unmöglich, daß jemand, der 
derlei tut, nämlich den Leib Christi mit Füßen zu treten 
u. der^l, (es tun kann), ohne vom Leibe Christi schlecht 
zu denken. Das wird bewiesen: Es ist unmöglich, daß 
Bosheit im Willen ist, ohne daß Irrtum im Verstände ist. 
Denn auch nach dem Philosophen ist jeder Böse 
unwissend od^ urend. Da also die Leute, die derlei tun, 
Bosheit im Willen haben, haben ^e folglich auch Irrtum 
un Verstände. 

Auf diese (Einwände) wird geantwortet, und zwar 
zuerst auf den ersten und dritten, weil sie zusammen- 
fallen. Es gibt ein doppeltes Urteil: nämlich das Qottes, 
der das Innere der Menschen sieht, die über das Innere 
nur urteilen können nach äußeren (Erscheinungen), wie 
das dritte Argument gesteht, so daß derjenige, welcher 
nach dem Urteil Gottes als Ketzer beurteilt wird, in Wahr- 
heit ein Ketzer ist, der Natur der Sache nach. Denn 
Qott beurteilt keinen als Ketzer, der nicht einen Irrtum 

Der H«x«iihaiiiiiior nt» 2 



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— . 18 — 



bezüglich des Glaubens im Verstände hat. Aber der- 
jenige^ welcher nach dem Urteil der Menschen als Ketzer 
beurteilt wird, braucht der Natur der Sache nach kein 
Ketzer zu sein; sondern er hat eine solche Tat getan, aus 
der sich ergibt, daß er selbst schlecht vom Glauben denkt; 
und folglich wird er nach juristischer Annahme für einen 
Ketzer erachtet. — Und wenn gefragt wird, ob die Kirche 
SOgleicli durartige Leute, die die Dämoiien in dieser Weise 
anbeten oder Bilder taufen, als Ketzer zu verurteilen und 
als Ketzer zu bestrafen hat, so beachte man die Ant- 
worten. Erstens, das zu entscheiden geht mehr die Kano- 
nisten als die Theologen an. Die Kanonisten werden 
sagen, nach juristischer Annahme wird (ein solcher) für 
einen Ketzer erachtet und ist als Ketzer zu bestrafen. 
Der Theologe wird nach dem ersten Urteil, unter Berich- 
tigung seitens des apostolischen Stuhles sagen, neui, so 
weit es den natürlichen Sachverhalt angeht; was es auch 
immer nach juristischer Annahme seni mag. Der Qrund 
kann dieser sein: Weil irgend eine Wirkung bisweilen 
von einer doppelten Ursache abhängen kann, so kann man 
niemals aus dieser Wirkung klipp und klar die eine oder 
die andere Ursache dem natürlichen Sachverhalt nach 
beurteilen. Wenn also jene Wirkung, wie es das Anbeten 
des Dämons oder seine Hilfe zum Behexen anrufen ist, 
wobei der Betreffende ein Bild tauft, eui lebendes Kind 
opfert oder tötet oder derartiges mehr, aus einer doppel- 
ten Ursache hervorgehen kann, nämlich aus dem Glauben, 
man müsse den Dämon anbeten und ihm opfern, wodurch 
die Bilder sakramentale Wirkungen bekämen, oder (in 
dem Gedanken): „Auf Grund eines mit dem Dämon ge- 
schlossenen Paktes tue ich es, um (desto) leichter zu er- 
halten, was ich vom Dämon will, von dem, was nicht 
über seine Fähigkeit hinausgeht*', wie oben berührt ist, 
so darf man nicht sogleich aus einer solchen Wirkung mit 



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— 19 — 



Sicherheit auf eine andere Ursache schheßen, nämlich 
daß der Betreffende das tue, weil er schlecht vom Glauben 
denkt Wenn sich also Gewißheit bezüglich einer der- 
artigen Wirkung ergibt, so muß man weiter der Ur- 
sache nachforschen; und wenn er es infolge eines Irr- 
tums und aus Verkehrtheit des Qiaubens getan hat, ist 
er als Ketzer zu beurteilen und wird dem Gericht der 
lüLiuisitoren samt den Ürdinanen unterstellt sein; geschah 
es aber aus einem anderen Grunde, so ist er als Wahr- 
sager und ganz gewöhnlicher Sünder zu beurteilen. 

Eine andere Antwort für unsern Zweck: Was es 
auch immer sei, aus allen Behauptungen und Zitaten er- 
gibt sich mit Sicherheit, daß alle Wahrsager und tlexer, 
welche als Ketzer beurteilt werden auf Qrund einer'jori- 
stischen Annahme und nicht auf Qrund des natfhrlichen 
Sachverhaltes, dem Gerichte der Ordinarien und nicht der 
Inquisitoren unterstellt sind. Auch können sich die vor- 
erwähnten inquisiioriii anderer Länder durch die Zitate 
aus den Canuncs und den Glossatoren nicht schützen, 
weil solche von denen, die den Dämonen opfern und sie 
anbeten, als von Ketzern urteilen auf Grund einer juri- 
stischen Annahme und nicht auf Grund des natürhchen 
Sachverhaltes. Der Text aber sagt, daß sie offenkundig 
nach Ketzerei riechen mflssen, d. h. innerlich und auf 
Qrund des natiu-lichen Sadiverhaltes; und es würd uns 
Inquisitoren genügen, uns bezüglich derjenigen Ketzer ein- 
zumischen, die auf Qmnd des natürlichen Sachverhaltes 
infiziert sind, während wir die übrigen ihren Richtern 
überlassen. 

Wenn gesagt worden ist, man müsse nach der Ur- 
sache forschen, ob der Betreffende dies infolge eines 
Irrtums im Glauben getan habe oder nicht, so wird dies 
durchaus leicht sein. Denn wie das Äußere des Glau- 
bens an dem Qlaubensakte erkannt wird, welcher ist 

2* 

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— 20 — 



glauben und bekennen, was des Glaubens ist, und wie das 
Äußere der Keuschheit am keusch leben erkannt wird, 
so kann die Kirche jemand als Ketzer angeben, Indem 
sie untersucht, ob er bezüglich irgend eines Glaubens* 
artikels eine Handlung des Erwägens oder des schlecht 
Denkens aufweist. So ist auch eine Ilcxe , die den 
Glauben im üanzen oder zum Teil abgeleugnet oder den 
Leib Christi auf das niedrigste behandelt oder (dem 
Teufel) die Hiildig^iing geleistet hat, (zu untersuchen), ob 
sie derlei nur getan hat, um dem Dämon gefällig zu sein. 
Ja, wenn sie den Glauben im Ganzen und auch mit dem 
Herzen abgeleugnet hat, dann wird sie als Apostatin be- 
urteilt werden, und es wird die vierte Bedingung fehlen, 
die dazu mitzuwirken hat, damit iemand im eigentUchea 
Sinne Ketzer genannt werde. 

Wenn dieser Erklärung die Bulle und der uns von 
Innozenz gewordene Auftrag enlgcgengehaltcn wird, 
wo die Hexen dem Gericht der Inquisitoren unterstellt 
werden, so wird geantwortet: Dadurch wird nicht aus- 
geschlossen, daß auch die DiÖzesanen ebenfalls bis zum 
endgiltigen Urteilsspruch nach jenen alten Rechten, wie 
gesagt ist, gegen sie vorgehen können, da diese Bulle 
uns mehr als eine Anregung fibergeben worden ist, die 
wir auch, soweit wh* können, mit Gottes Hilfe befolgen. 

Daher nützt auch das erste Argument lenen Inquisi- 
toren nicht, sondern läSt vielmehr auf das Gegenteil 
schließen, wenn solche Händler mit geistlichen Ämtern 
nur nach juristischer Annahme für Ketzer erachtet werden, 
über welche die Ordinarien für sich, ohne die Inquisitoren 
zu berufen, urteilen können; iin Gegenteil haben sich die 
Inquisitoren auch nicht bezüglich der verschiedenen Händ- 
ler mit geistlichen Ämtern einzumischen, und aus dem- 
selben Grunde auch nicht bezüglich anderer, die nur nach 
juristischer Annahme als Ketzer beurteilt werden. Denn 



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— 21 — 



gegen schismatische Bischöfe und gegen andere höhere 
Vorgesetzte Icönnen sie nicht vorgehen, wie sich hn c in- 
qnisitionis de haeret VI ergibt, wo es heißt:, „Die vom 
apostolischen Stuhle oder anderen abgeordneten Inqui- 
sitoren der ketzerischen Verkehrtheit kuiiiicn bezügheh 
eines derartigen Verbrechens gegen jene nicht iiiquirieren 
noch unter diesem Verwände gegen sie vorgehen, außer 
wenn es in dem Briete der Beauftragung vom aposto- 
lischen Stuhle ausdrücklich steht, daß sie es können. 
Wenn jedoch die Inquisitoren selbst wissen und finden, 
daß sich Bischöfe und andere höhere Vorgesetzte des 
Verbrechens der Ketzerei schuldig gemacht haben oder 
sie um derlei halber in schlechtem Rufe stehen oder ver- 
dächtig sind, sollten sie gehalten sein, dies dem aposto- 
lischen Stuhle zu melden." 

Auf das zweite (Argument) ergibt sich die Antwort 
in ähnlicher Weise aus dem Vorherbemerkten. Denn 
einer, der einen Ketzer anbetet, ist dann ein Ketzer, 
wenn er ihn selbst in dem Glauben anbetet, er sei um 
seiner Lehre und Meinung willen anzubeten und zu ver- 
ehren. Wenn er ihn aber um eines zeitUchen (Vorteils) 
willen ohne h*gend einen Irrtum bezüglich des Glaubens 
un Verstände verehrt, so ist er nicht eigentlich ein Ketzer, 
sondern (nur) nach der juristischen Vorstellung oder An- 
nahme resp. auf Grund der Ähnlichkeit: weil er handelt, 
als ob er schlecht vom ülaubeii dächte, so wie der, den 
er anbetet; weshalb er auch dem Gerichte der Inquisi- 
toren nicht unterstellt sein wird. 

Zum dritten ergibt sich aus dem Vorauf geschickten, 
daß, wenn auch (jemand) von der Kirche wegen äußerer 
gesehener und bewiesener Taten wie ein Ketzer beur- 
teilt wird, doch nicht folgt, daß er immer nach dem natür- 
lichen Sachverhalte ein Ketzer ist; sondern er gilt dafür 
nach juristischer Annahme, weshalb er auch in jenem 



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— 22 — 



Falle dem Gerichte der Inquisitoren entgeht, weil er nicht 
offenkundig nach Ketzerei riecht. 

Zum vierten (Argumente) ist zu sagen, daß es etwas 
Falsches annimmt, weil es nicht möglich ist, daß Jemand 
den Leib Christi mit Pflfien tritt, ohne daß er vom Leibe 
Christi schlecht denkt oder Verkehrtheit des Glaubens 
darüber hegt: weil er das in dem Bewußtsein tun kann, 
daß er sündigt und im festen Glauben, daß da der Leib 
Christi sei. Er tut es jedoch, um dem Dämon gefällig 
zu sein und leichter von ihm zu erhalten, was er will. 
Und ma? jeder Böse irren, so tut er es doch nicht durch 
einen Irrtum des Verstandes, was Ketzerei ist, resp. irrend, 
üisofem er schlecht von dem denkt, was des Glaubens 
ist, sondern Qnsofem er schlecht denkt) von dem, was die 
Eigenschaft von irgend etwas betrifft, dessen Gegenteil 
sich in Fehlem kundgibt 

So viel über den ersten Hauptpunkt, der zur Ketzerei, 
wenn im eigentUchen Sinne genommen, erforderlich ist, 
gemäß dem ein Ketzer dem Gerichte der Inquisitoren 
unterstellt sein muß. 

Es steht nicht entgegen, wenn gesagt wird: der In- 
quisitor kann doch auch gegen die wegen Ketzerei übel 
Beleumdeten oder leicht, stark oder heftig Verdächtigen 
und solche, die nicht offenkundig nach Ketzerei riechen, 
vorgehen? £s wird geantwortet: Er kann inquirieren und 
gegen solche vorgehen, insofern sie der eigentlich so 
genannten Ketzerei verdächtig oder deshalb Abel beleum- 
det sind, von der wir jetzt auch sprechen, wie oft be- 
rührt worden ist; die einen Irrtum im Verstände und die 
anderen vier folgenden angefügten (Stücke) hat, deren 
zweites ist, daß ein solcher Irrtum sich auf das bezieht, 
was des Glaubens ist, oder gegen die Wahrheit der Be- 
stimmung der Kirche in dem ist, was sich auf den Glauben, 
die guten Sitten und das zur Erlangung des ewigen Lebens 



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— 23 — 



Nötiffe bezieht. Wenn nämlich der Irrtum das betrfife, 
was sich nicht auf den Glauben bezieht, z. B. wenn je- 
mand annähme, die Sonne sei nicht größer als die Erde 
u. dersrl., so ist das kein s:efährlicher Irrtum. Ein Irrtum 
aber gegen die Heilige Schrift, gegen die Olaubensartikel, 
gegen die Bestimmung der Kiietie, wie üben, ist Kelzerei, 
art. XXIV, qu. 1, haec est fides. 

Desgleichen, weil die Entscheidung in zweifelhaften 
Glaubensangelegenheiten hauptsächlich die Kirche und 
vorzüglich den höchsten Pontifex, den Stellvertreter 
Christi, angeht, den Nachfolger Petri, wie es ausdrück- 
lich XXIV, qu. 1, quotiens heifit, und gegen die Entschei- 
dung der Ku^he kein Gelehrter oder Heiliger seine An- 
sicht verteidigt, wie T h o m a s 11,2 sagt, weder Hierony- 
mus, noch Augustinus, noch ein anderer, so ist folglich 
derjenige, welcher / hartnäckig Behauptungen gegen die 
Entscheidung der Kirche in den Dingen aufstellt, die den 
Glauben und das zum Heile Nötige betreffen, ebenso 
ein Ketzer, wie derjenige, welcher hartnäckig Behaup- 
tungen gegen den Glauben aufstellt. Denn daß die Kirche 
selbst im Glauben nie geirrt hat, wird bewiesen, wie es 
heißt XXIV, qu. 1, a recta und mit anderen Canones. 
Bedeutsam aber heißt es, daß der ein Ketzer ist, der nicht 
einfach gegen die Entscheidung der Kirche Behauptungen 
aufstellt, sondern nur in dem, was den Glauben und das 
Heil angeht. Denn wer in anderen Dingen das Gegen- 
teil annimmt, ist kein Ketzer, z. B. (wenn jeiiiand be- 
hauptet), daß das Recht von dem Gebrauche in Dingen, 
die durch den Gebranch aufgebraucht werden, nicht ge- 
trennt werden kann, wie Johannes XXII, in extra v. 
ad conditorem, erklärt und entschieden hat, wo er sagt, 
Leute, die dieser Ansicht widersprächen, seien störrig 
und rebellisch gegen die Kirche, aber keine Ketzer. 



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— 24 — 



Das dritte, was erforderlich ist, ist, daß der Irrtum 
in dem sich findet, der die katiiolisclie Wahrheit bekannt 
hat. Wenn nämlich jemand den christlichen Glauben 
nie bekannt hätte, wäre er nicht eigentlich ein Ketzer, 
sondern einfoch ein Ungldubiser, wie der Jude und Heide, 
die draußen sind. Datier sagt Augustinus de civi- 
täte Dei: ,^ls der Teufel sah, daß das menscliliche Qe- 
schlecht vom Dienste der Götzen und Dämonen befreit 
würde, setzte er die Kelzer in Bc\vec:ung, welche unter 
dem christlichen Namen der christlichen Lehre wider- 
ständen.*' Es ist also nötig, um ein Ketzer zu sein, daß 
der Irrtum in dem ist, welcher in der Taufe den cluist- 
lichen Glauben angenommen hat. 

Das vierte, was verlangt wird, ist, daß ein solcher 
Irrtum in dem ist, der den Glauben in der Weise ange- 
nommen hat, daß er irgend eine auf die Göttlichkeit oder 
Menschlichkeit bezfigliche Wahrheit betreffs Christus be- 
kennt. Wenn er nämlich keine Wahrheit tiberhaupt be- 
kennte, würde er eigentlicher für einen Apostaten denn 
für einen Ketzer erachtet werden; so Julianus Apostata. 
Der eine wird vom andern unterschieden, mag auch bis- 
weilen der eine für den andern genommen werden, in 
dieser Lage finden sich gewisse Leute, die bisweilen, 
von Armut und verschiedenen Lästigiceiten getroffen, Leib 
und Seele dem Teufel fibergeben und den Glauben ab- 
leugnen, wenn ihnen der Teufel nur in ihren Nöten und 
zur Besitzung von Reichtfimem und Ehren beisteht 
Wh" Inquisitoren kennen gewisse Leute, und zwar 
manche, die später Buße taten, die durchaus ohne Irrtum 
bezüglich des Glaubens im Verstände, nur um zeitlicher 
Vorteile willen derartiges begangen haben, weshalb sie 
weder eigentlich für Ketzer noch für Herzensapostaten 
wie Julianus erachtet werden Itönnen; mögen sie auch 
mehr fiur Apostaten gehalten werden. Herzensapostaten 



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— 25 — 



aber wenn sie nicht ablassen wollen, wie un- 

bußfertise Ketzer dem weltlichen Gerichtshöfe übergeben; 
wollen sie es aber, so werden sie wie boOfertige Ketzer 
aufgenommen nach c. ad abolendam § praesenti, de 

haeret. 1. VI. Daiiut summt überein Kaymundus, tit. 
de apostatis, c. revertentes, wo er sagt, die von dem Un- 
glauben der Apostasie Zurückkclirenden seien wie von 
der Ketzerei Zurückkehrende aufzunehmen, da sie Ketzer 
gewesen seien, iiier wird das eine für das andere ge- 
nommen, wie es oben behandelt worden ist. £r fügt 
hinzu: „Jene aber, welche aus Furcht vor dem Tode 
den Glauben ableugnen, (das nehme man in dem Sinne: 
die wegen eines zeitlichen Vorteils dem Teufel den Glau- 
ben ableugnen und Irrtümern nicht glauben), sind zwar 
rechtlich keine Ketzer, (man bemerke hier, daß es eii^ent- 
lich keine Ketzer sind; er fügt hinzu:) da sie im Geiste 
keinen Irrtum haben. Jedoch nach dem Urteile der 
Kirche, die nach dem Äußeren das Innere zu beurteilen 
hat, sind sie für Ketzer zu halten (man bemerke hier: 
nach juristischer Vorstellung); und wenn sie zurück- 
kehren, sind sie als reuige Ketzer aufzunehmen. Denn 
die Furcht vor dem Tode ist keine Furcht, die einen 
standhaften Mann befällt, um den christlichen Glauben 
abzuleugnen." So verstehe man es auch von den zeit- 
lichen Vorteilen. Daher schheßt er: „Es ist heiliger zu 
sterben als (den Glauben) abzuleugnen oder sich von 
Götzenopfern zu nähren, wie Augustinus sagt", und 
zwar wird er zitiert XXXII, qu. IV. 

Das gleiche Urteil würde die Hexen treffen, die den 
Glauben ableugnen; daß, wenn sie ablassen wollten, sie 
als bußfertig aufgenommen würden, ohne daß sie dem 
weltlichen Gerichtshofe überlassen würden. Auf alle 
Weisen Jedoch werden sie in den Schoß der Kux:he 
wieder aufgenommen, wenn sie darum bitten, und dem 



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— 26 — 



weltlichen Gerichtshöfe werden sie fiberlassen, wenn sie 
nicht zurfickkehren wollen; und zwar wegen der (von 
ihnen) anfi^etanen zeitlichen Schädigungen, wie es sich 
in den Arten, das Urteil zu fällen, ergeben wird. Und 

alles führt der vorgenannte Ordinarius aus, so daß auch 
der Inquisitor seine Befugnis ihm überlassen kann, w enij?- 
stens in diesem Falle der Apostasie; anders ist es in den 
anderen fällen der Wahrsager. 

Das fünfte, was dazu erfordert wird, daß jemand 
im eigentlichen Sinne ein Ketzer ist, ist, daß er einen 
solchen Irrtum mit gefestigtem und hartnäckigem Willen 
erwählt (eligat) und halsstarrig den Meinungen folgt. 
Daher ist nach Hieronymus Ketzerei vom Auswählen 
(electio) genannt, und daher ist nach Augustinus 
nicht der, welcher lalschc Meinungen schafft oder be- 
folgt, sondern der, welcher sie hartnäckig verteidigt, für 
einen Ketzer zu erachten. Wenn daher jemand nicht 
mit hartnäckiger Bosheit etwas gegen den Glauben an- 
nähme, sondern aus Unwissenheit, bereit zur Besserung, 
wenn er merkt, daß es falsch ist oder wenn ihm gezeigt 
wird, daß es gegen den Glauben oder die heilige Schrift 
ist oder gegen die Entscheidung der Kirche, XXIV, qn. 3, 
so sagte der Apostel, und so sagte Augustinus 
selbst: ,Jch werde irren können; ein Ketzer werde ich 
nicht sein", weil er nämlich bereit war zur Besserung, 
wenn ihm ein Irrtum gezeigt worden wäre. Es steht 
auch fest, daß täglich unter den Gelehrten betreffs des 
Göttlichen mannigfache, und zwar bisweilen sich wider- 
sprechende Meinungen vorliegen, so daß notwendig die 
eine falsch sein muß; und doch wird keine von ihnen 
für falsch erachtet, bis sie durch die Kirche entschieden 
worden ist: art. XX^IV, qu, 3, qui m ecclesia. 

Aus allediesem wird geschlossen, daß der Beweis, 
die Hexer oder auch andere, die auf irgend eine Weise 



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— 27 



die Dämonen anrufen, unterständen dem Gerichte der 
Inquisitoren, mit den Aussprüchen der Kanonisten Aber 
das zitierte Wort „offenkundig (nach Ketzerei) riechen**, 

welches im c. accnsatus begriffen ist, nicht hinreichend 
geführt wird, indem solche von ihnen (nur) auf Grund 
einer gewissen juristischen Vorstellung als Ketzer beur- 
teilt werden. Noch auch (wird jener Beweis geführt) 
durch die Aussprüche der Theologen, indem auch sie 
solche Leute Apostaten mit Worten oder Werken nennen, 
aber nicht mit Qeist und Herz: betreffs weichen hrrtums 
das Wort „(offen nach Ketzerei) riechen** vorbeugt 
Und mögen sie auch als Ketzer beurteilt werden, so 
folgt doch deshalb nicht, daß der Bischof ohne den In- 
quisitor nicht bis zur endgiltigen Urteilsfällung gegen 
sie vorgehen oder sie zur Strafe der Haft bringen oder 
der Folter aussetzen könne. Im Gegenteil, in dem falle, 
wo diese Unterscheidunj? dazu nicht auszureichen scheint, 
daß wir Inquisitoren der Inquisition der Hexen enthoben 
seien, wollen wir das doch nicht auf dem Wege des 
Rechtes verlangen, wenn wir unsere Rolle hierbei wenig- 
stens bezüglich des zu votierenden Urteils den Dlöze- 
sanen fibertragen können. Das steht nämlich hn c. mul- 
torum, im Princip. de haeret. bei Clemens, wo es 

heißt: Damit das Geschäft derartiger Inquisition um 

so glücklicheren Erfolg habe, so daß m der Folge die 
Aufspürung eben jener Seuche eifriger, fleißiger und vor- 
sichtiger betrieben werde, bestimmen wir, daß es sowohl 
von den Bischöfen der Diözese als auch durch die vom 
apostolischen Stuhle abgeordneten Inquisitoren unter 
Fernhaltung jedes fleischlichen Hasses oder Schreckens 
oder Strebens nach irgend welchem zeitlichen Vorteil 
ausgeübt werde; so daß ieder beliebige unter den Vor- 
genannten ohne den andern (den Delinquenten) vorladen 
und arrestieren oder verhaften und in sicheren Qewahr- 



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— 28 — 



sam tun kann, indem er ihn in BeinscheUen und eiserne 
Handfesseln legt, wenn es ihm gut scheint, bezüglich 
dessen Ausführung wir die Verantwortung sehiem eige- 
nen Gewissen überlassen; wie nicht minder über die- 
jenigen zu inquirieren, bezüglich derer um solches Amtes 
willen es ihm bei Qott und der Gerechtigkeit nötig zu 
sein scheint; jene doch einem harten Gefängnis zu über- 
geben, das mehr zur Strafe als zur Bewachung (zu dienen) 
scheint, oder sie der Folter auszusetzen oder gegen sie 
bis zum Urteilsspruch vorzugehen, wird der Bischof ohne 
den Inquisitor oder der Inquisitor oime den Diözesan oder, 
falls jenes oder des Bischofs Stuhl leer steht, ohne den 
dafür Delegierten, wenn sie imstande shid, einander hab- 
haft zu werden innerhalb ehies Zeitraumes von acht 
Tagen, nachdem sie einander gesucht haben, nicht hn- 
stande sein; und wenn es anders vur^^ciionunen worden 
sein sollte, sei es null und nichtig von Rechtswegen.** 
Später heißt es mit Bezug auf unsere Sache: ,.Aber wenn 
der Bischof oder, falls dessen Stuhl leer steht, der für 
ihn vom Kapitel Delegierte mit dem Inquisitor oder der 
Inquisitor mit einem von diesen wegen der vorerwähnten 
(Gründe) nicht persönlich zusammenkommen können 
oder wollen, kann der Bischof, oder, falls sein Stuhl leer 
steht, sein oder des Kapitels Delegierter dem Inquisitor 
und der Inquisitor dem Bischof oder dessen Delegiertem 
oder, falls der Stuhl leer steht, demjenigen, der vom 
Kapitel dazu abgeordnet ist, darüber seine Rollen über- 
lassen oder durch einen Brief seinen Rat und seine Zu- 
stimmung bekunden." 

Hieraus ergibt sich, daß, wenn auch in fünf Fällen 
der eine ohne den andern, bei dreien jedoch keineswegs 
vorgehen kann, doch der eine dem andern seine Rolle 
überlassen kann, besonders bezüglich der Votlerung des 
Urteils; und deshalb haben auch wir als gegenwärtige 



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— 29 — 



beschlossen, es so zu halten, während die anderen Inqui- 
sitoren in ihren Grenzen bleiben. 

Wenn wir also auf die Areumente antworten, so er- 
gibt sich aus dem Voraufgeschiclcten bezfii^ich der sechs 
ersten Argumente, die für die Inquisitoren kämpfen, die 
Entscheidung, daß deren Inquisition die Hexer und Wahr- 
sager nicht zu unterstehen scheinen. Bezüglich der 
anderen Argumente für die Diözesanen aber, in dem 
Falle, daß sie sich selbst von der Inquisition der Hexen 
befreien und sie dem bürgerüchen Richter überlassen 
möchten, ist es klar, daß sie das nicht mit derselben 
Leichtigkeit tun können wie die Inquisitoren, weil es bei 
einem Verbrechen der Ketzerei nach c. ad aboiendam, 
c. vergentis und c. excommunicamus utrumque extra de 
haeretlcis Sache des geistlichen Richters ist, zu unter- 
suchen und zu urteiien und Sache des weltlichen Richters, 
auszuführen und zu strafen, wenn das Urteil auf eine 
Strafe des Blutes hinausläuit, anders, wenn auf Buß- 
strafen. 

Es scheint auch, daß in der Ketzerei der Hexen, 
wenn auch nicht in anderen Ketzereien, auch die Diöze- 
sanen selbst ihre Rolle beim Erkennen und Urteilen auf 
dem bürgerlichen Forum abzutreten imstande sind; ein- 
mal, wie in den Argumenten berührt wird, weil dies Ver- 
brechen der Hexen nicht rein geistlich, sondern im Gegen- 
teil wegen der zeitlichen Schädigungen, die (von den 
Hexen) angetan werden, mehr bürgerlich ist, dann auch, 
weil man sieht, daß besondere Gesetze zur Bestrafung 
der Hexen bezüglich des ganzen Herganges der Be- 
strafung herausgegeben worden sind. 

Es scheint endlich, daß dieser Hergang sehr viel 
zur Ausrottung der Hexen und zur größten Erleichterung 
der Ordinarien dienen würde, wenn ein in der Öffent- 
lichkeit zu fürchtender Richter da ist; abgesehen von der 



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— 30 — 



strengen Rechenschaft, die gefordert werden wird, da 
nach dem Zeugnis der Schrift das härteste Gericht denen 
droht, die an der Spitze stehen. 

Nach dieser Unterscheidung werden wir vorgehen, 
nämlich daß der weltlidie Richter untersuchen und ur- 
teilen kann bis zur endgilttgen UrteilsfäUung, bezflglich 
der Buße, die er von den Ordinarien empfangen wird; 
anders hinsichtlich eines Bluturteils, was er iur sich selbst 
votieren kann. 



Damit also die Richter sowohl auf dem geistUchen 
als bürgerlichen Forum die Arten der Untersuchung, Ur- 
teilung und UrteilsfäUung hnmer in Bereitschaft haben 
konnten, so wird folgerichtig in drei Stücken hauptsäch- 
lich vorzugehen sem: erstens, welches ist die Art, einen 
Qlaubensprozeß anzufangen, zweitens, welches ist die 
Art, ihn fortzusetzen, drittens, welches ist die Art, in 
diesen Hexensachen den Prozeß zu beendigen und das 
Urteil zu fällen? Bei dem ersten (Punkte) gibt es fünf 
Schwierigkeiten: die erste, welche von den drei Arten zu 
prozessieren, die im Recht berührt werden, die zutref- 
fendere sei; die zweite, von der Anzahl der Zeugen; die 
dritte, ob sie zum Schwören gezwungen werden können; 
die vierte, von der Beschaffenheit der Zeugen; die fünfte, 
ob Todfeinde zur Zeugenschaft zugelassen werden. 

Der zweite Teil enthält elf Fragen. Die erste, wie 
die Zeugen zu prüfen sind, und daß iiiiiiier fünf Personen 
anwesend sein müssen; desgleichen, wie die Hexen im 
allgemeinen und im besonderen zu fragen sind; und zwar 
wird das in der Reihenfolge des Buches die sechste sein, 
indem die Zählung geändert wird, damit der Leser den 
gewünschten Stoff desto leichter findet; die zweite er- 
klärt verschiedene Zweifel bezüglich negativer Ant- 



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— 31 — 



Worten; wann (die Person) einzukerkern und wann lür 
eine offenkundig in der Ketzerei der Hexen Ertappte zu 
halten sei. Die dritte, von der Art die Hexen zu ver- 
haften. Die vierte von den beiden (Punkten), die der 
Richter nach der Verhaftung tun muB; und ob die Namen 
der Aussagenden ihr zu offenbaren und ihr Verteidigungea 
zu gestatten seien. Die fünfte, wie die Verteidigungen 
mit der Abordnung emes Advokaten zu gestatten seien. 
Die sechste, was der Advolcat tut, wenn ihm die Namen 
der Zeugen nicht bekannt gegeben werden und wenn et 
vor dciii Ivichter eine Tudicindsciiaii anrührt. Die 
Siebente, wie der Richter eine Todfeindschaft zu ergründen 
hat. Die achte, von dem, was der Richter zu beachten 
hat, bevor er die Angeklagte der Folter aussetzt. Die 
neunte, von der Art, zur peinlichen Frage und Folter 
zu verurteilen. Die zelmte, von der Fortsetzung der 
Folter, und wie sie zu foltern sind, und von den Vor- 
kehrungen und Anzeichen gegen die Hexenkunst der Ver- 
schwiegenheit Die elfte, über die Schlufifragen und vom 
Richter zu beobachtenden Vorkehrungen. 

Der dritte Teil enthält erstens drei Fragen, die der 
Richter beachten muß, und aus denen das ^aiizc cndgiltige 
Urteil hervorgehen muß: die erste, ob auf die Probe 
mit dem glühenden Eisen erkannt werden könne? Die 
zweite, \on der Art, wie jedes Urteil votiert werden 
muß. Die dritte, auf Grund welcher Verdachtsgründe man 
urteilen kann und wie man nach einem jeden einzelnen 
Verdachtsgrunde das Urtefl fällen muß. Endlich den letz- 
ten Teil hindurch von den zwanzig Arten, das Urteil zu 
fällen, von denen dreizehn aller Ketzerei gemeinsam sind, 
die übrigen speziell für die Ketzerei der Hexen (bestimmt); 
und weil sie an ihrem Orte sich ergeben werden, werden 
sie der Kürze halber nicht näher bezeichnet. 



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— 32 — 



Erste Frage. Über die Art, den Prozefi zu 

beginnen« 

Es wird also zuerst gefragt, welches die zum Be- 
ginnen eines Qlaubensprozesses gegen die Hexen zutref- 
fende Weise sei, und geantwortet: Unter den drei Arten, 
die extra de accus., denunt. et inquisitione berfliirt werden, 

ist die erste, wenn jemand jemanden des Verbrechens der 
Ketzerei oder der Begünstigung vor dem Richter anklagt, 
indem er sich erbietet, es beweisen zu wollen, und sich 
zur Strafe der Wiederv^ergeltung einschreibt, falls er es 
nicht beweist. Die zweite Art, wenn jemand jemanden 
denunziert, Jedoch so, daß er sich nicht erbietet, es be- 
weisen zu wollen, noch Teil an der Strafe haben will; 
sondern er sagt, er denunziere aus Qlaubenseifer oder 
mit Rucksicht auf das Urteil der Exkommunikation, die der 
Ordinarius oder sein Vikar verhängt, oder mit Rficksicht 
auf die zeitUche Strafe, die der weltliche Richter gegen 
die verhängt, die nicht denuüziercn. Die dritte Art ist 
die durch Inquisition, d. h. wenn kein Ankläger oder 
Denunziant da ist, sondern das Gerücht in irgend einer 
Stadt oder einem Orte geschäftig ist, (zu erzählen), daß 
da Hexen seien; und dann hat der Richter nicht auf Be- 
treiben einer Partei, sondern sogar von Amtswegen vor- 
zugehen. 

Dazu ist zu bemerken, daB der Richter die erste Art 
zu prozessieren nicht gern zuläßt; einmal, weil sie in einer 
Qlaubenssache nicht gebräuchlich ist, noch auch in einer 

Sache der Hexen, die ihre Behexungen im Geheimen aus- 
füiircii; dann auch, weil sie für den Anklager wegen der 
Strafe der Wicdervergeltung sehr gefäiirlich ist, mit der 
er gebüßt würde, wenn er im Beweisen versagte; dann 
auch, weil sie viele Streitigkeiten im Gefolge hat. 



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— 33 — 



(Der Richter) beginne den Prozeß durch eine allge- 
meine Vorladung in der Weise wie folgt, indem er sie 
an den Türen der Parochialkirche oder des Rathauses an- 
heftet: „Da wir, der Vikar des und des Ordinarius (oder 
der Richter des and des Herrn) mit allen unseren Nei- 
^ngen erstreben und aus vollem Herzen ersehnen, daß 
das uns anvertraute christliche Volk In der Einheit und 
Klarheit des katholischen Glaubens eifrig gepflegt und 
von aller Pest der ketzerischen Verkehrtheit ferngehalten 
werde, daher wir, der vorgenannte Richter, dem dies 
aus auferlegtem Amte zusteht, zum Rulmie und zur Ehre 
des verehnirnrsw ürdigen Namens Jesu Christi und zur 
Erhöhung des heiligen, orthodoxen Glaubens, auch zur 
Erdrückung der ketzerischen Verkelirtheit besonders in 
den Hexen» allen und jeden, welcho* Stellung, Standes 
[hier merke: Wenn es ein geistlicher Richter ist, der in- 
quiriert, füge er hinzu: Ordens, Religion oder Würde] 
sie seien, soweit sie innerhalb der Grenzen dieser Stadt 
oder- dieses Ortes, oder um sie herum bis zu zwei Meilen 
wohnen, zu ihrer Kenntnis dieser Befehle gelangt, [der 
geistliche Richter füge hinzu: kraft der Hoheit, die wir 
in diesem Lande genießen] in der Tugend heiligen Gehor- 
sams und unter der Strafe der Exkommunikation vor- 
schreiben, befehlen, befehlend verlangen und ermahnen, 
innerhalb der zwölf zunächst zu rechnenden Tage [der 
weltliche Richter wird hier in seiner Weise und mit An- 
drohung der bei ihm gewöhnlichen Strafen befehlen] 
deren erste vier als erster, die anderen vier, die den ersten 
unmittelbar folgen, als zweiter und die letzten vier als 
dnacr Termin gerechnet werden, und geben in je drei 
kanonischen Ermahnungen Anweisung, man möge uns 
enthüllen, wenn jemand weiß, gesehen oder gehört hat, 
daß irgend eine Person als Ketzerin oder Hexe übel be- 
leumdet oder verdächtig sei und daß sie im besonderen 

Der Hexenbunmer lU. 3 



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— 34 — 



so etwas betreibe, was zur Schädigung der Menschen, der 

Haustiere oder der FeldfruLliLc und zum Schaden des 
Staatswesens auszuschlagen vermag. Wenn jemand 
unseren vorgenannten Crmahnungen und Befehlen nicht 
gehorcht, mit der Wirkung, daß er das Vorausgeschickte 
innerhalb des veranschlagten Termins nicht enthüllt, 
wisse er, daß er [der geistiiche Richter füge hinzu: mit 
dem Dolche der Exkommunikation durchbohrt sei. Der 
weltliche Richter fflge weltliche Strafen hinzu]. Dieses 
Urteil der Exkommunikation verhängen wir geeen alle 
und jeden, die so, wie gesagt, verstockt suid, unter Vor- 
aufgang unserer vorerwähnten kanonischen Ermahnung, 
die ihren Gehorsam fordert, jetzt wie dann und dann wie 
jetzt in diesem Schriftstüciv, indem wir die Absolution von 
diesen Urteilssprüchen bloß uns vorbehalten. [Der welt- 
hche Richter schließt in seiner Weise.J Gegeben" etc. 

Bemerke außerdem bezügUch der zweiten Art: Da, 
wie gesagt, die zweite Art zu prozessieren und den Qlau- 
bensprozeO anzufangen in der Weise der Denunzierung 
geschieht, wobei der Denunziant sich nicht erbietet, es be- 
weisen zu wollen, noch Teil (an der Strafe) haben will, 
sondern (nur) sagt, er denunziere mit Rücksicht auf das 
veriiäiigle Urieil der Cxkominuiur.alioii oder aus ülaubuiis- 
eifer und zum Besten des Staatsv. esens — so muß der 
weltliche Richter in seiner allgemeinen Vorladung oder 
yorerwähnten Ermahnung besonders bemerken, daß nie- 
mand meinen solle, er mache sich strafbar, auch wenn er 
bei der Beweisführung versagt habe; denn er bietet sich 
nicht als Ankläger, sondern als Denunziant an. Und dann, 
weil mehrere vor dem Richter zum Denunzieren erschei** 
nen werden, muß sie der Richter notieren, um in der fol- 
genden Weise vorzugehen: Zunächst habe er einen Notar 
und zwei ehrenwerie Personen, seien es nun Kleriker 



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— 35 — 

oder Laien; oder wenn man keinen Notar bekommen kann, 
seien es an Steik des Notars zwei geeignete Männer. 
Das wird nämlich berührt im c. ut officium, § verum, 
1. VI, wo es heißt: „Aber weil in Sachen eines schweren 
Verbrechens mit vieler Vorsicht vorgeeangen werden muß, 
damit gegen die Schuldigen ohne jeden Irrtum die 'Strenge 
einer harten und würdigen Ahndung vorgebracht werde, 
wollen und befehlen wir, daß ihr bei der Prfifung der 
Zeugen, welche bezüglich dieses vorgenannten Verbre- 
chens seitens der dabei Zuständigen angenommen werden 
müssen, zwei religiöse und diskrete Personen zuzieht, 
[Hierzu Archidiaconus in der Glosse: „Man kann 
darunter ehrenwerte Personen verstehen, seien es nun 
Kleriker oder Laien'* — ] in deren Gegenwart durch eine 
öffentliche Person, wenn ihr sie bequem haben könnt, oder 
durch zwei geeignete Männer die Aussagen dieser Zeugen 
getreulich niedergeschrieben werden'*. Merlce also, daß 
der Richter unter Hinzuziehung dieser Personen dem De- 
nunzianten befiehlt, schriftlich oder wenigstens mündlich 
auszusagen; und dann beginne der Notar resp. der Richter 
den Prozeß in der Weise wie folgt: „Im Namen des Herrn, 
Amen. Im Jahre von der Geburt des Herrn an etc., an 
dem und dem Tage des und des Monats, in meiner, des 
Notars, und der unterscluiebenen Zeugen Gegenwart, er- 
schien der und der aus dem und dem Orte der und der 
Diözese, wie oben, persönlich an dem und dem Orte vor 
dem ehrenwerten Richter und brachte ihm ein Blatt Pa- 
pier folgenden Wortlautes. [Werde ganz eingeschaltet!] 
Wenn es ahci' lucht mit uinciu IMait I^apicr, sondern 
mündlich geschieht, dann werde so gesetzt: Erschien etc. 
und denunzierte ihm, daß der und der ans dem und dem 
Orte der und der Diözese behauptet und gesagt habe, er 
wisse das oder habe die und die Schädigungen ihm oder 
anderen Personen angetan/* Wenn dies geschehen ist, 

3* 



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— 36 — 



läßt er den Denunzianten unverzüglich in der gewöhn- 
lichen Weise schwören, oder auf die vier Evangelien 
Gottes, oder auf das Kreuz, mit drei erhobenen und zwei 
niedergehaltenen Fuigem, zum Zeugnis der heiligen Drei- 
einiglceit und Verdammnis von Leib und Seele, die Wahr- 
heit bezüglich dessen zu sagen, was er als E)enunziant 
ausgesagt hat. Nach Leistung des Eides soll er ihn fragen, 
woher er w eiß, daß das wahr sei, was er denunziert hat, 
und ob er es gesehen oder gehört hat. Wenn er sagt, er 
habe etwas gesehen, z. B. daß (der Verdächtige) dort zu 
der und der Stunde des Gewitters betroffen ist oder daß er 
das Vieh berührt hat oder in den Stall getreten ist, dann 
soll der Richter fragen, wo er jenen gesehen hat, wann, 
wie oft und auf welche Weise, und wer dabei gewesen ist. 
Wenn er sagt, er habe es nicht gesehen, sondern gehört, 
so soll er ihn fragen, von wem er es gehört hat, wo, wann, 
wie oft und in wessen Gegenwart; wobei er über jedwede 
Aussage einzeln und getrennt Artikel fommliert, und der 
Notar oder der Schreiber soll alles in den Akten oder im 
Prozeß unmittelbar nach der vorerwähnten Denunzierung 
niederlegen und so fortfahren: „Als diese Denunzierung 
nun wie vorausgeschickt geschehen war, ließ der Inqui- 
sitor unverzüglich den Denunzianten selbst auf die vier 
Evangelien etc. wie oben schwören, daB er bezüglich 
dessen, was er durch Denunzierung ausgesagt hatte, die 
Wahrheit gesagt habe, und fragte ebendenselben, woher 
und auf \\ eklie Weise er das, was er denunziert, erfahren 
hätte oder Verdacht hegte, daß es wahr sei. Er antwor- 
tete, daß er es gesehen oder gehört hätte. Er fragte, "^o 
er es gesehen oder wo er es gehört hätte, und er sagte, an 
dem und dem Tage des und des Monats des und des 
Jahres in dem und dem Orte. Er fragte, wie oft er es ge- 
sehen oder gehört hätte etc.; und es sollen, wie gesagt Ist, 
Artikel formuliert und alles zu den Prozeß(aIcten) gelegt 



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— 37 — 



werden. Im besonderen wird er befragt, wer seine Mit- 
wisser in der und der Sache sind und wie sie es wissen 
können. Nachdem das alles so vollendet ist, wird er zum 
letzten gefragt, ob er aus bösem Willen, Haß oder Groll 
denunziert oder aus Begünstigung und Liebe etwas aus- 
läßt oder ob er auf Ersuchen oder als T fntergebener de- 
nunziert; und schließlich wird ihm Icralt des geleisteten 
Eides auferlegt» was immer er dort gesagt hat oder ihm 
durch den Richter gesagt worden ist, geheim zu halten. 
Alles wird in den Prozeß und hi die Akten gel^ uiid 
wenn alles erfüllt ist, soll kurz darunter gesetzt werden: 
„Das ist verhandelt worden an dem und dem Orte, an 
dem und dem Tage des und des Monates in dem und dem 
Jahre in Gegenwart meiner, des Notars oder Schreibers, 
unter Hinzuziehung eines anderen zur Stärkung des Amtes 
des Schriftführers, und der und der hierzu gerufenen und 
gebetenen Zeugen.*' 

Die dritte Art, den Prozeß zu beginnen, die auch die 
gewöhnliche und gebräuchliche Art ist. Weil sie dadurch 
geheim ist, weil kein Ankläger oder Denunziant sich an- 
bietet, sondern das Qerficht in irgend einer Stadt oder 
einem Orte geschäftig ist, von irgend einer Hexe und auch 
dieser oder jener (Person Übles zu verbreiten), und wenn 
der Richter um des Gerüchtes willen ohne allgemeine 
Vorladung, worüber oben, oder Ermahnung kraft seines 
Amtes vorgehen will, darum daß die und die Kunde häufig 
zu seinen Ohren gekommen ist, dann kann er wiederum 
den Prozeß in Gegenwart der Personen wie oben be- 
ginnen: „Im Namen des Herrn, Amen. Im Jahre von der 
Geburt des Herrn, an dem und dem Tage, in dem und dem 
Monat oder den und den Monaten ist mehrmals zu den 
Ohren des und des Offizials oder Richters des und des 
Ortes gekommen, indem das öffentliche Gerücht berichtet 
und die laute Mitteilung bekundet, daß der und der aus 



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— 38 — 



dem und demOrte das und das zur iichcxung Gehörende 
gegen den Glauben und den gemeinen Nutzen des Staats- 
wesens gesagt oder getan hat. [Und es werde alles 
niedergelegt, wie das Gerücht es ÄUgibt; und kurz dar- 
unter:] Verhandelt ist dieses an dem und dem Tage des 
und des Monates in dem und dem Jahre in Gegenwart 
der und der gerufenen und gebetenen Zeugen und unter 
meiner, des Notars so und so, Hoheit oder der Hurtigkeit 
des und des Schreibers". 

Aber bevor der zweite Teil begonnen wird, nämlich 
w ie ein derartiger Prozeß fortzusetzen sei, ist noch einiges 
über die Prüfung der Zeugen vorauszuschicken, wie viele 
an Zahl es sein müssen und von welcher Beschaffenheit 



Zweite Fra^e. Von der Anzahl der Zeus:en. 

WeU in der zweiten Art (den Prozeß zu beginnen) die 
Rede gewesen ist von den Aussagen der Zeugen, wie sie 
hingeschrieben werden sollen, ist es nötig, ihre Zahl und 
Beschaffenheit zu wissen. Es wird gefragt, ob der Richter 
(auf Grund der Aussagen) zweier gesetzlicher, nicht singu- 
lärer Zeugen erlaubterweise eine Frau wegen Hexen- 
ketzerei verurteilen könne, oder oh notwendig mehr als 
zwei erfordert werden; und zwar heifien singulare Zeugen 
solche, wenn sie in den Aussagen auseinandergehen, je- 
doch im Wesen oder in der Wirkung der Sache Überem- 
stimmen; z. B. wenn der eine sagt, sie hat mir die Kuh 
behext, der andere, das Kind, so würden sie bezüglich der 
Behexung übereinstimmen. Hier aber wird gefragt, ob 
die Zeugen nicht teilweise, sondern durchaus überein- 



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— 39 — 



stimmen; und es wird geantwortet: Wiewohl streng nach 
dem Qesetz zwei Zeugen zu genfigen scheinen, weil die 
Regel lautet, dafi im Munde zweier oder dreier Jedes Wort 

stehe, so scheinen doch nach Recht und Billigkeit in 
diesem Verbrechen zwei nicht zu genügen. Einmal wegen 
der Ungeheuerlichkeit des Verbrechens. In den Verbrechen 
nämlich müssen die Beweise Ivlarer als der Tag sein: ff. de 
probationibus, si autem; und die Ketzerei, besonders eine 
solche, wird unter die größeren Verbrechen gerechnet; 
und wenn gesagt wird, daß in diesem Verbrechen leichtere 
Beweise genfigen, weil durch ein leichtes Argument je- 
mand entdeckt whxl, c. de haeret 1. II: „Durch ein leichtes 
Argument, (nämlich) durch Abweichen vom Urteil und 
Pfade der katholischen Religion, macht man sich zum 
Ketzer", so wird geantwortet: Das ist richtig zum Ver- 
dacht schupfen, aber nicht zum Verurteilen. Dann (ge- 
niig:ert zwei Zeii^^en nicht) wegen der Verstümmelung der 
gesetzUchen Ordnung in diesem Verbrechen. Hierbei näm- 
lich wird die gesetzliche Ordnung zugunsten des Glau- 
bens verstflmmelt, daß weder der Angeklagte die Zeugen 
schwören sieht, noch auch ihm bekannt gegeben werden, 
wobei ihnen schwere Gefahr drohen könnte; wie es c. sta- 
tuta, de haeret 1. VI steht, dafi deshalb der Angeklagte sie 
nicht ahnen kann. Aber der Richter selbst ist gehalten, 
für sich und von anitswegen, bezüglich der Feindschaft 
der Zeugen (mit dem Angeklagten) zu inquirieren, weil sie 
(dann), wie sich unten erpreben wird, ausgeschlossen wer- 
den; auch sie immer wieder zu fragen, wenn sie in Sachen 
des Gewissens verwirrte Aussagen gemacht haben; das 
kann er tun nach extra de test. per tuas und ff. de quaesti- 
onibus repet Denn je mehr der Weg der Verteidigung 
dem Angeklagten entzogen wird, desto mehr liegt dem 
Richter die Sorge um eifriges Inquirieren ob. 



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— 40 — 



Wenn sich also zwei übereinstimmende und gesetz- 
mäßige Zeugen gegen irgend iemand fänden, möchte ich 
infolge dessen ihn wegen eines so groBen Verbrechens 
nicht verurteilen, sondern ihm, wenn er fibel beleumundet 
wäre, die Reinigung zuschieben oder wegen heftigen Ver- 
dachtes, der aus den Aussagen zweier Zeugen entsteht, 
ihn abschworen lassen oder Zweiter) verhören resp. das 
Urteil aufschieben. Denn es scheint nicht sicher, auf das 
Wort zweier Zeugen hin einen Menschen von guieni Kufe 
wegen eines so großen Verbrechens zu verurteilen. An- 
ders wäre es, wenn er von scliiechtem Rufe wäre. Dar- 
uber (handelt) ausführlicher Archidiaconus im c. ut 
officium, § verum im Anfang de haer. 1. VI, über das Wort 
„Zeugen", und im c. fidei, am Ende der Glosse jenes Ka- 
non; ebendort auch Johannes Andre ä; auch im 
c. excömmunicamus itaque, extra de haeret., § adicimus, 
heifit es, der Bischof lasse drei oder mehr Männer von 
gutem Zeugnis schwören, die W^ahrheit zu sagen, ob sie 
in der Parochie \\ issen, daß dort solche Ketzer sind. 

Ebenso wenn gefragt wird, ob der Richter durch sin- 
guläre ZeuQfcn allein oder wenigstens im Zusammentreffen 
mit Infamie gerechterweise jemanden wegen solcher 
Ketzerei verurteilen könne, so wird geantwortet, nein; 
weder durch singuläre Zeugen allein noch auch im Zu- 
sammentreffen mit Infamie: extra de testi cum literis; be- 
sonders da in Verbrechen die Beweise, wie sich oben 
ergeben hat, klarer als der Tag sein müssen, und in diesem 
Verbrechen niemand auf grund einer Annahme zu ver- 
dammen ist: extra de praesumpt. literas. Daher wird 
einem solchen die Reinigung bezüglich der Infamie und 
das Abschwören bezüglich des heftigen Verdachtes, der 
sich auf grund der Zeugenaussagen erhebt, zugeschoben. 
Aber wo es singuläre Zeugen sind, jedoch im Wesen der 
Tat übereinstimmen und in der Evidenz der Tat Icon- 



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— 41 — 



kurrieren, da wird dann das Gewissen des Richters be- 
lastet 

Mittelbar hat man die Frage, wie oft die Zeugen ver- 
hört werden können. 



Dritte Frage. Über den Zeujj:niszwafi|^ und 
das wiederholte Befragen der Zeugen, 

Wenn gefragt wird, ob der Richter die Zeugen zum 
Eide treiben könnte, ihm in einer Glaubenssache resp. 
einem Hexenprozeß die Wahrheit zu sagen, und ob er sie 
auch mehrmals verhören könne, so wird mit ja geant- 
wortet; besonders der geistliche Richter, wie sich oben 
gezeigt hat, im c. ut officmm, § verum; und daß die 
Zeugen zu zwingen shid, in geistlichen Sachen die Wahr- 
heit auszusagen unter dem Mittel des Eides, extra de 
testib. cogeiid., c. pervenit, andernfalls das Zeugnis nicht 
gelten wird. Und extra de haer. c. excominuiiicamus 
itaque, § addicimus, heißt es, der Erzbischof oder Bischof 
gehe in der Parochie, in welcher dem Gerüchte zufolge 
Ketzer wohnen sollen, herum und bringe dort drei oder 
mehr Männer von gutem Zeugnis zum Schwören. Weiter- 
hin steht: „Wenn aber vielleicht welche von diesen die 
Eidesverpfllchtung in verdammungswürdiger Hartnäckig- 
keit verachtend nicht schwören wollen, sollen sie schon 
deshalb als Ketzer erachtet werden." — Daß er sie aber 
mehrmals seiiiürcii kann, dazu Archidiaconus im 
c. ut officium, § verum, über das Wort „Zeugen", wo er 
foigc II dermaßen sagt: „Der Untersuchungsrichter aber 
muß hier bedacht sein, daß, wenn die Zeugen verwirrte 
Aussagen gemacht haben und über die Qewissenssache zu 
wenig vollständig befragt worden sind, er wiederholt mit 



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— 42 — 



ihnen die Untersuchung führe/* Denn das kann er mit 
gutem Rechte tun, extra de test. cogendis, wie oben be- 
rührt worden ist, und ff. de quaest. repet. 



Vierte Frauke. Von der Beschaffenheit der 

Zeugen« 

Frage nach den Verhältnissen der Zeugen. Merke» 
da£ Exkommunizierte, ebenso Teilhaber und Genossen des 
Verbrechens, ebenso Infame und Verbrecher, Sklaven 

gegen ihre ücncn zur Verhandlung und zum Zeugnis in 
jedweder Olaubenssache zugelassen werden; ebenso wie 
Ketzer gegen Ketzer zum Zeugnis zugelassen wird, so auch 
Hexer gegen Hexer, jedoch nur mangels anderer Beweise 
und immer gegen und nicht für; auch Qattin, Söhne und 
Angehörige gegen und nicht für: art. per, c. fiüi, de haer. 
1. VI; und zwar deshalb, weil deren Zeugnis zum Beweise 
wirksamer ist. Bezfiglich der ersten ergibt sich Klarheit 
im c. in fidel, de haer. ebendaselbst: „Zu Gunsten des 
Glaubens gestatten wir, daß im Amte der Inquisition der 
l\etzerisehen Verkehrtheit Exkomniuiiizierte und Teilhaber 
oder Genossen des Verbrechens zum Zeugnis mangels an- 
derer Beweise gegen die Ketzer, gegen die, die an sie 
glauben, sie beherbergen, begünstigen und verteidigen, zu- 
gelassen werden, wenn man aus wahrscheinlichen Ver- 
mutungen und aus der Zahl der Zeugen oder der Be- 
schaffenheit der Personen, sowohl derer, die aussagen als 
auch derer, gegen welche verhandelt und ausgesagt wurd, 
schließt, dafi die also Zeugnis Ablegenden nichts Falsches 
sagen". 



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— 43 — 



Bezüglich der Meineidigen, (die als Zeugen zugelassen 
werden), wenn angenommen wird, daü sie aus Glaubens- 
eifer aussagen, ergibt sich Klarheit im c. accusatus, § licet 
a. a. O., wo es heißt: ,,Mögen aber Meineidige, auch oach- 
dem sie Buße getan haben, zurückgewiesen werden, so 
werden sie doch" etc. und weiterhin: „Wenn es aus 
offenkundigen Anzeichen Idar geworden ist, dafi solche 
nicht aus Leichtfertigkeit der Seele od«- wegen des Zünd- 
stoffes des Hasses oder infolge Bestechung mit Celd. 
sondern aus Eifer um den orthodoxen Glauben ihre Aus- 
sage verbessern und jetzt, was sie früher verschwiegen 
hatten, zu Gunsten des Glaubens enthüllen w^ollen, so muß 
man, wenn nichts w eiter entgegensteht, sowohl gegen sie 
als auch gegen die Übrigen bei iliren Bekundungen stehen 
bleiben*'. 

Und daß Infame und Verbrecher und Knechte gegen 
ihre Herren zugelassen werden, darüber sagt Archi- 
diaconushii zitierten c. accusatus, § licet, a. a. 0. bei 
dem Worte „exceptum" folgendes: „So groß ist der 

Schandlieck des \'ci hrtcliens der Ketzerei, daß zu dessen 
Verhandlung auch Knechte gegen ihre Herren und jed- 
w^ede Verbrecher und auch Infame gegen jedv eden zu- 
gelassen werden'', wie II qu. 7, § huic opponitur. 



Fünfte Frage. Ob Todfeinde zum Zeugnis 

zugelassen werden. 

Wenn aber gefragt wird, ob der Richter Todfeinde 
eines Angeklagten in einem solchen Falle zum Zeugnis 
oder zum Verhandeln gegen ihn zulassen könne, so wird 
mit nein geantwortet Daher Archidiaconusa.a.O.: 



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— 44 — 



„Man möse es jedoch nicht so verstehen, daB in diesem 
Verbrechen ein Todfeind zur Verhandlung zugelassen 
wird"; III, qu. 5, c. 2 und de Siiiiüii. licet Hel. am Ende. 
Darüber bemerkt auch Hostiensis genug in Summa de 
accus, § quis possit. Wer wird aber Todfeind genannt? 
Beachte, daß, weil nur hinsichtlich der Feindschaft jemand 
zurücligewiesen wird und nicht jede beUebige zurückweist, 
sondern (nur) ein tötUche verstanden wird: weil der Tod 
entweder tatsächlich zwischen die Betreffenden gebracht 
worden ist oder beabsichtigt worden ist, ihn zwischen sie 
zu bringen, oder dasjenige, was zum Tode führt oder der 
Weg dazu ist; oder schwere und tötliche Wunden gefolgt 
sind, und ähnliches, welches auf die Verkehrtheit und 
Bosheit des Handelnden gegcniibcr dem Leidenden offen- 
kundig schließen läßt, um dessentwillen man annimmt, 
daß, so wie er beabsichtigt hat, ihm auf jene Art, nämlich 
durch Verwunden, den leiblichen Tod anzutun, er es auch 
dadurch versuchen würde, daß er ihm dieses Verbrechen 
der Ketzerei zur Last legte; und wie er ihm das Leben 
nehmen wollte, könnte er ihm auch seinen guten Ruf 
nehmen wollen. Daher sind solche Todfeinde gesetzlich 
vom Zeugnis fernzuhalten. 

Andere besonders schwere Feindschaften aber, so 
wie auch die Weiber leicht zu (solchen) Feindschaften er- 
regt werden, schließen zwar nicht gänzlich vom Zeugnis 
aus, schwächen aber ihre Aussagen einigermaßen, so daß 
man ihren Bekundungen nicht vollen Glauben schenken 
darf; in Verbindung mit anderen Stützen und den Aus- 
sagen anderer Zeugen Icönnen sie emen vollen Beweis 
ausmachen, besonders wenn der Richter den Angeklagten 
fragt, ob er nicht glaube, einen Feind zu haben, der ihm 
aus Feindschaft ein solches tödliches Verbrechen aufzu- 
halsen wage. Wenn er mit ja antwortet, soll er ihn 
fragen; wer jene Person sei; und dann soll der Richter 



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— 45 — 



aufpassen, ob er die Person bezeichnet hat, bezüglich der 
der Verdacht besteht, daß sie aus Feindschaft ausgesagt 
habe. In einem solchen Falle nämlich, wo der Richter 
auch durch andere ehrbare Männer von dem Feind- 
schaftsverhältnis unterrichtet wirü und andere Hilfsmittel, 
auch die Aussagen anderer Zeugen, nicht entsegenstehen, 
wird er mit Sicherheit einen solchen Zeugen zurfick- 
weisen können. Wenn aber die angeklagte Person sagt: 
„Ich hoffe nicht, einen solchen Feind zu haben, wenn ich 
auch bisweilen Zänkereien mit Weibern gehabt habe'', 
oder wenn sie sa^t, ich habe einen Feind, aber sich nicht 
gehörig ausdrückt, sondern irgend jemand anders nennt, 
der vielleicht nicht ausgesagt hat, dann darf der Richter 
die Aussagen eines solchen Zeugen nicht zurückweisen, 
auch wenn andere sagen sollten, daß er infolge seines 
Feindschaftsverhältnisses ausgesagt habe; sondern mufi 
sie zu einem vollen Beweise zusammen mit anderen 
Stfitzen aufheben. 

Es finden sich sehr viele weniger Vorsichtige und 
Umsichtige, die derartige Aussagen von Weibern zurück- 
weisen und für nichts zu achten suchen, indem sie sagen, 
dabei dürfe man darum nicht stehenbleiben, weil sehr 
häufig (die Weiber), da sie zänkisch sind, ans Neid aus- 
zusagen pilegen. Weil jene die Kniffe und Vorsichtsmaß- 
regeln der Richter nicht kennen, reden und urteilen sie 
wie die Blinden von den Farben. — Uber jene Kniffe 
wird sich in der elften und zwölften frage Klarheit er- 
geben. 



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— 46 — 



Zweiter Teil. Wie der Prozeli fortzusetzen ist 

■ 

Sechste Frage. Wie die Zeugen in Gegen- 
wart von vier anderen Personen zu verhOren 
sind und wie die Angelclagte zweifacli zu be- 
fragen ist. 

Jetzt nun wird sechstens sefrasrt, wie ein derartiger 

Prozeß gesren die Hexen in einer Qlaubenssaclie fortzu- 
bcizcii sei. Zu erwägen ist erstens, daß man in einer 
Glaubenssaciie suniiiiansch, cinfacli und ohne Umstände, 
oline viel Aufhebens seitens der Advol^aten und Richter 
und ohne Formalitäten vorgeht, wie es sich aus c. statuta, 
1. VI, ergibt Wie auch diese Worte zu verstehen sind, 
ergibt sich aus extra de verb. sign, a saepe contingit bei 
Clemens, wo es heißt: „Oft trifft es sich, daB wir Sachen 
fiberlassen und in einigen derselben einfach und ohne 
viel Aufhebens und Formalitäten seitens des Gerichtes 
vorzugehen auftragen. Uber die Bedeutung dieser Worte 
wird von vielen gestritten, und man hat Zweifel, wie man 
vorgehen solle. In dem Wunsche, ein derartiges Be- 
denken, soweit es uns möglich ist, zu entscheiden, be- 
stimmen wir aber mit der Festsetzung, die für immer 
Giltigiceit besitzen soll: daß der Richter, dem wir in 
dieser Weise eine Sache überlassen, nicht notwendig eine 
Klageschrift fordert, keine förmliche Ebildtung verlangt, 
zur Zeit der um der Notdurft der Menschen wegen be- 
willigten Ferien rechtskräftig vorgehen kann, die Dilation 
abschneidet, den Stoff des Streites, soweit er kann, ver- 
kürzt, indem er hinhaltende Exzeptionen, Appellationen 
und Dilationen zuriickw eist und die Streitereien und 
Zankereien der Parteien, Advokaten und Anwälte sowie 
die überflüssige Menge der Zeugen beschränkt. Der 



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— 47 — 



Richter stelle jedoch den Streit nicht in der Weise in den 
Hintergrund, daß notwendige Beweise nicht zugelassen 
würden. Daß aber die Vorladung und eidliche Be- 
zeugung, die Aussage geschehe nicht aus Ränkesucht, 
sondern um die Wahrheit zu sagen, damit die Wahrheit 
nicht verborgen bleibe, nicht ausgeschlossen werden, 
wollen wh* durch Übertragung dieses verstanden 
wissen/* So weit dort. 

Weil nun ein Prozeß, wie man oben gesehen hat, in 
dreifacher Weise anzufangen ist, nämlich entweder auf 
Veranlassung eines Anklägers oder um des Eifers eines 
Denunzianten willen, oder wc^en des Geschreis des sich 
darum kümmernden Geredes, und weil der Richter einen 
Prozeß, der auf Betreiben der Anklagepartei geführt wird, 
in dieser (Hexen-)Materie nicht annehmen soll, da die 
Werke der Hexen mit Hilfe der Dämonen verborgen ge- 
halten werden und der Ankläger nicht wie in anderen 
Kriminalfällen mit der Evidenz der Tat vorgehen tnd sich 
verteidigen kann, so muß er im Gegenteil dem Ankläger 
raten, das Vv'ort der Anklage zurückzunehmen und das der 
Denunzierung zn hinterlegen: und zwar wegen der 
schwersten Gefahr iür den Ankläger. Daher (ist) nach der 
zweiten Weise, die auch gebräuchlich ist, und ähnlich 
nach der dritten (vorzugehen), in denen man auch nicht 
auf Betreiben einer Partei vorgeht. 

Es ist zu bemerken, daß, weil im Vorhergehenden 
gesagt ist, der Richter müsse den Denunzianten besonders 
fragen, wer in dem und dem Falle Mitwisser von ihm 
sei und etwas wissen könnte, der Richter deslialb jene 
als Zeugen vorladen läßt, die der Denunziant angegeben 
hat und die mehr in der Sache zu wissen scheinen. Der 
Schreiber wird den Prozeß fortsetzen, indem er folgender- 
maßen schreibt: „Nach welchem beachtend, daß das ihm 
denunzierte, vorgenannte Ketzerische seiner Natur nach 



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— 48 — 



derartig und so schwer sei, daß man es nicht unter Zu- 
drücken der Augen hingehen lassen könne noch dürfe, da 
es zur Schmach der götthchen Majestät und zum Schaden 
sowohl des katholischen Glaubens als auch des Staats- 
wesens ausschlage, hat der Richter selbst sich herab» 
gelassen, sich zu unterrichten und die Zeugen in der Weise 
wie folgt zu verhören. 

Fragen an die Zeugen, 

Der und der Zeuge, aus dem und dem Orte, vor- 
geladen, vereidigt und befragt, ob er den und den kenne 
(wobei der Name des Angeklagten ausgesprochen wird), 
sagte ja. Desgleichen befragt nach der Ursache der Be- 
kanntschaft, sagte er, dadurch, daß er ihn gesehen und er 
mehrmals mit ihm gesprochen habe. Entweder so oder 
sonst wie, daß sie (z. B.) Gefährten gewesen seien, sollen 
die Gründe der Bekanntschaft zum Ausdnirck gebracht 
werden. Desgleichen nach der Zeit der Bekanntschaft 
befragt, sagte er, es sind zehn Jahre her oder so und so 
viele. Desgleichen befragt nach jenes Leumund und zwar 
besonders bezüglich dLsscn, was des Glaubens ist, sagte 
er, daß er hinsichtlich der Moral ein Mensch von gutem 
(oder schlechtem) Rufe sei. Bezüglich dessen aber, was 
des Glaubens ist, sagte er, es gehe an dem und dem 
Orte das Gerücht, daß er etwas gegen den Glauben als 
Hexer betreibe. Desgleichen befragt, wie das Gerücht sei, 
sagte er . . . Desgleichen befragt, ob er den oder den 
derlei habe machen sehen oder hören, sagte er . . . Des- 
gleichen befragt, wo er das oben Erwähnte habe sagen 
hören, sagte er, an dem und dem One. Desgleichen be- 
fragt, in wessen Gegenwart, sagte er, in jener. Desgleichen 
befragt, ob aus seiner Blutsverwandtschaft schon ein- 
mal einige wegen Behexungen eingeäschert worden 



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— 49 — 



wären oder für verdächtig gehalten würden, sn^^te er... 
Desgleichen befragt, ob er mit verdächtigen Hexen ver- 
trauten Umgang gehabt habe, sagte er . . . Desgleichen 
befragt nach der Weise (wie) und dem Gründe, weshalb 
das gesagt worden wSre, sagte er, aus dem Qrunde und 
auf die und die Weise. Desgleichen befragt, ob es ihm 
schiene, als ob der und der das hn Ulk oder deklamatorisch 
oder mit überlegtem Geiste gesagt und getan habe, sagte 
er, er glaube, er habe das oben Erwähnte /um Scherz und 
im Ulk oder deklamatorisch und nicht im Sinne der 
Glaubwürdigkeit oder bejahend getan. Desgleichen be- 
fragt nach dem Grunde eines derartigen Glaubens, sagte 
er, er glaube es deshalb, weil jener, der es sagte, es ihm 
unter Lachen sagte. — Uber diese Punkte ist sehr eifrig 
nachzuforschen, weil biswellen manche aussagen, indem 
sie anderer Worte deklamieren, sei es iita Ulk, sei es ver- 
mengend, um andere anzulocken und zu reizen; bisweilen 
freilich auch im Sinne der Behauptung und Versicherung. 
— Desiileicheii befragt, ub er das aus Maß oder Ränke- 
sucht aussagt oder aus Liebe und Begünstigung (etwas) 
ausläßt, sagte er 

Dann folgt: Es wurde ihm auferlegt, das geheim zu 
halten. Verhandelt ist dies an dem und dem Orte, an dem 
und dem Tage, in Gegenwart der und der berufener und 
gebetoier Zeugen und meuier, des Notars oder Schreibers. 

Hierbei ist immer zu beachten, daB bei einem solchen 
Verhör zum mindesten fünf Personen anwesend sein 
mfissen; nämlich der Untersuchungsrichter, der Zeuge oder 
Denunziant, welcher antwortet, oder der Angeklagte 
selbst, der später erscheint; der dritte ist der Notar oder, 
wenn der Notar fehlt, der Schreiher, der sich dann einen 
anderen ehrenwerten Mann zugesellt, welche beide die 
Kolle des Notars ausfüllen werden, wie oben berührt 
worden ist, und zwar aus apostolischer Hoheit, deren sie 

Der Hez«nlummer HI. 4 



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— so- 



dann in jenem Akte teilhaftig sind, wie sich oben ergeben 
hat, c. ut officium, de haer. 1. VI; und 7Avei ehrenwerte 
Männer als Zeugen dessen, was ausgesagt wird. 

Desgleichen ist zu beachten, daß der vorgeladene 
Zeuge auch vereidigt sein muß, d. h. daß er den Eid wie 
oben, die Wahrheit sagen zu wollen, leistet; sonst wfirde 
fälschlich „vorgeladen und vereidigt** eingetragen werden. 
— In ähnlicher Weise sollen die anderen Zeugen verhört 
werden. 

Wenn nach deren Verhör der Kichtcr sieht, daß die 
Tat voll bewiesen ist, oder, wenn sie nicht voll bewiesen 
ist, doch die größten Anzeichen und heftige Verdachts- 
gründe vorhegen — und merke: wir sprechen nicht von 
einem leichten Verdachte, der aus leichten Vermutungen 
entsteht, sondern daß (die Betreffende) sehr in üblem Rufe 
' steht wegen Behexungen von Kindern, Haustieren etc. — 
dann soll der Richter, wenn er bezfiglich der Flucht des 
oder der Angeklagten Befürchtungen hegt, ihn verhaften, 
wenn er eben bezüglich der Flucht keine Befürchtungen 
hegt, ihn vorladen lassen. Mag er nun verhaftet werden 
oder nicht — vorher lasse der Richter sein Haus unver- 
sehens durchforschen, alle Schreine öffnen und in den 
Ecken die Büchsen und alle Instrumente wegnehmen, so 
weit sich welche finden. — Nachdem dies abgemacht ist, 
formuliere der Richter unter Zusammenstellung dessen, 
darum Jener angeklagt ist, und dessen, bezfiglich dessen er 
durch die Zeugen fiberführt oder für verdächtig gehalten 
wird, Fragen Ober jene und führe die Untersuchung, indem 
er bei sich einen Notar hat etc. wie oben; nachdem (der 
Angeklagte) zuvor einen körperlichen Eid auf die vier 
Evangelien Gottes g:eleistet hat, sowohl für sich als auch 
für andere die Wahrheit zu sagen; und zwar (geschieht die 
Untersuchung) auf die Weise wie folgt. Es werden auch 
die einzelnen Punkte aufgeschrieben. 



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— 51 — 



Allgemeine Fragen an die Hexe oder den 

Hexer. ErsterAkt. 

Der und der Angeklagte, aus dem und dem Orte, ver- 
eidigt auf die vier körperlich berührten Evangelien 

Gottes, sowohl für sich als auch für andere die Wahrheit 
zu sageil, und befragt, woher er sei oder woher er seinen 
Ursprung genommen habe, antwortet, an dem und dem 
Orte der und der Diözese. Desgleichen befragt, wer 
seine Eltern seien, antwortete, sie seien am Leben in dem 
und dem Orte oder gestorben an dem und dem Orte. E>es- 
gleichen betragt, ob eines natürlichen Todes oder einge- 
äschert, sagte er, so und so. Hier merke, daß dies ge- 
schieht, veü, wie sich im zweiten Teile des Werkes er- 
geben hat, die Hexen meistens die eigenen Kinder den 
Dämonen darbringen, oder sie unterrichten, und gewöhn- 
lich die ganze Nachkommenschaft infiziert ist; und wenn 
die Aussagenden es bejaht hätten und (die Angeklagte) 
selbst es leugnete, wäre sie schon verdächtig. — Des- 
gleichen befragt, wo er erzogen sei und mit wem er am 
meisten verkehrt habe, antwortete er, an dem und dem 
Orte oder mit dem und dem. Und wenn der Richter sieht, 
daß er den Ort geändert hat, weil die Mutter vieUeicht 
nicht verdächtig war noch sonst Jemand aus der Verwandt- 
schaft, und er sich doch an einem fremden Orte aufgehalten 
hat, und besonders an' Orten, wo die Hexen zu gedeihen 
pflcgeii, wird er so gciragt werden; Desgleichen be- 
fragt, warum er den Ort seiner Geburt geändert und sich 
zum Aufenthalt an den und den Ort oder an die und die 
Orte begeben habe, sagte er, aus dem und dem Grunde. 
Desgleichen befragt, ob er an den genannten Orten oder 
wo anders vom Hexenstoff habe sprechen hören, z. B. daß 
Gewitter erregt oder das Vieh behext und die Kühe der 

4* 

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— 52 — 

Milchflüssigkeit beraubt worden seien etc. von dem und 
dem Stoffe, um dessentwiUen sie*) angeklagt ist; und 
wenn sie sagt, ja, werde sie darüber befragt: Desgleichen 

befragt, was er habe sprechen hören, und es sollen die 
einzelnen Aussagen aufgeschrieben werden. Wenn er 
aber leugnet und sagt, er habe nichts gehört, dann so: 
Desgleichen befragt, ob er glaube, daß es Hexen gebe, und 
solches geschehen könne, was berichtet wird, wie Ge- 
witter erregen, Vieh und Menschen infizieren, sagte er . . . 
Merke, daß die Hexen meistens beim ersten Verhör leug- 
nen, woher mehr Verdacht entsteht als wenn sie antwor- 
teten: „Ob es (Hexen) gibt oder ob es keine gibt, fiber- 
lasse ich Höheren". Wenn sie also leugnen, dann sollen 
sie (weiter) befragt werden. Desgleichen bdragt, was 
dann, wenn sie verbrannt werden, ob die dann unschuldig 
verdammt werden, sagte er ... . 



Besondere Fragen an ebendieselben. 

Der Richter beachte, daß er die folgenden Fragen 
nicht hinausschiebt, sondern unverzüglich vorlegt. Des- 
gleichen beiragt, warum das gewöhnliche Volk sie fürchte, 
sagte sie . . . Desgleichen befragt, ob sie wüßte, daß sie 
in üblem Rufe stehe und daß sie veriiaßt sei, sagte sie . • . 
Desgleichen befragt, warum sie Jener Person die Worte 
entgegengeschleudert habe: „Du wü-st nicht ungestraft 
davonkommen", sagte sie... Desgleichen befragt, was 
jene Person ihr Übles getan hätte, daß sie solche Worte 
zu ihrem Sehadeii ausgestoßen hätte, sagte sie . . . Merke, 



*) Hier steht das Femininum, während vorher und un- 
mittelbar nachher das Maskulinum interrogatus steht. Schreck- 
licher, teuflischer Still 



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— 53 — 



daß diese Frage notwendig ist, um zur Grundursache der 
Feindschaft zu gelangen, weil schließlich die Angeklagte 
Feindschaft angeben wird; wenn es aber keine Todfeind- 
schaft ist, sondern (nur) eine nach WcibcrarL erregte, 
SO hindert das nicht. Das ist nämlich die Eigenart der 
Hexen, daß sie (Feindschaft) gegen sich erregen, sei es 
mit unnützen W orten oder Taten, z. B. daß sie bittet, 
mau möchte ihr etwas gewähren, oder sie tut ilim irgend 
einen Schaden am Garten oder ähnliches zu dem Zwecke, 
daß sie eine Gelegenheit gewinnen und sich mit Worten 
oder Werken offenbaren, welche Offenbarangn sie auf 
Betreiben der Dämonen zu vollbringen haben, damit so 
die Siüiden der Richter verschlhnmert werden, wenn 
jene unbestraft bleiben. Merke auch, daß sie solches 
nicht in anderer ( k-L^cnwart tun, z. B. w enn der Aus- 
sagende Zeugen vonühren wollte und keine hätte. Merke 
auch, daß sie auch von den Dämonen angespornt werden, 
wie wir von vielen, später eingeäscherten Hexen er- 
fahren haben, so daß sie gegen ihren Willen zu reizen 
und zu behexen haben. — Desgleichen befragt, wieso 
die Wirkung auf Drohungen folgen konnte, daß der 
Knabe oder das Vieh so sclmell behext wurde, sagte 
sie . . . Desgleichen wiederum befragt, warum sie gesagt 
habe, daß die (Behexte) niemals mehr einen gesunden 
Tag haben solle, und es so geschehen sei, sagte sie... 
Desgleichen, wenn sie alles leugnet, werde sie wegen 
anderer, anderen Zeugen angetanen Behexungen befragt, 
z. B. am Vieh oder an den Kindern. Desgleichen befragt, 
warum sie auf dem Felde oder im Stalle beim Vieh ge- 
sehen worden sei, indem sie es berührte, wie sie es zu- 
weilen zu tun pflegen, sagte sie . . . Desgleichen befragt, 
warum sie den Knaben berfihrt habe, der sich danach 
schlecht befunden habe, sagte sie . . Desgleichen behragt, 
was sie auf dem Felde zur Zeit des Gewitters gemacht 
habe, und so betreffs vieler anderer Dinge; desgleichen, 



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— 54 — 



woher es käme, daß, während sie nur eine oder 2wei 
Kfihe hätte, sie doch reicher an Milch wäre als ihre Nach- 
barinnen, die vier oder sechs hätten. DessrtcSchen, 

warum sie im Stande des Ehebruchs oder Beischläferin 
bleibe. Mag das auch nicht der Sache dienen, so erzeugt 
das doch mehr Verdacht ais bei rechtschaffenen und ehr- 
baren Angeklagten. Merke auch, daß (die Angeklagte) 
öfters nach den gegen sie vorgebrachten Artikeln zu be- 
fragen ist, (um m sehen,) ob sie bei demselben Vorsatz 
bleibt oder nicht. 

Nachdem das Bekenntnis vollendet nnd auf- 
geschrieben ist, mag es nun nach der verneinenden oder 
bejahenden Seite hin (sehen) oder schwankend sein, so 
soll danach geschrieben werden: Verhandelt ist dies an 
dem und dem Orte etc. w ie oben. 



Siebente Frage, In welcher verschiedene 
Zweifel betreffs der vorausgeschickten Prägen 
und leugnenden Antworten erklärt werden. 

Ob die Angeklagte einzukerkern, und wann 
sie für eine offenkundig in der Ketzerei der 
Hexen Ertappte zu halten sei. 

Es wird zuerst ffcfrapt. was zu tun sei, wenn, wie 
es meistens geschieht, die angeklagte Person alles leug- 
net. Antwort: Der Richter hat auf dreierlei zu achten, 
nämlich auf die Bescholtenheit, die Indizien der Tat und 
die Aussagen der Zeugen, ob nämlich alle zugleich zu- 
sammentreffen oder nicht. Wenn, wie es auch meistens 
zu geschehen pflegt, alles uisofem zusammentrifft, als die 



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— 55 — 



Hexen sogleich wegen ihrer Taten in irgend einem Dorfe 
oder einer Stadt in üblen Ruf Icommen, auch die Indizien 
der Tat vor Augen liegen, nämlich in Gestalt der behex- 
ten Kinder oder der Hanstiere, die Öfters infiziert oder 
der Milch beraubt werden; auch die Zahl der Zeugen ein- 
getragen ist — mögen es auch singulare sein, indem z. B. 
der eine ausgesagt hat, sie habe ihm das Kind behext, 
der andere aber, das Vieh, der dritte über ihre Bescholten- 
heit ausgesagt hat, und so von den anderen, so stimmen 
sie doch in der Substanz der Tat überein, nämlich in den 
Behexungen, und daß sie als Hexe verdächtig sei; und 
mögen auch diese Zeugen zur Verurteilung ohne Vor- 
handensein von Bescholtenheit oder auch mit Vorhanden- 
sem von Bescholtenheit nicht genügen, wie oben in der 
dritten Frage berührt worden ist, so könnte (die An- 
geklagte) doch samt den Indizien der Tat, auf Qnind 
dieser drei Stücke zuRieich zwar nicht als stark oder 
heftig verdächtig erachtet werden, über welche Ver- 
dachtsiormen weiter unten eine Erklärung gegeben 
werden wird, aber doch als offenkundig in der Ketzerei 
der Hexen ertappt erachtet werden, wenn nämhch ge- 
eignete, d. h. nicht aus Feindschaft (aussagende) und an 
Zahl genügende, z. B. sechs, acht, oder zehn, vereidigt 
zusammenträfen, und folglich müßte sie den Strafen hn 
c. ad abolendam, § praesenti, de haeret. unterliegen, auch 
c. excommunicamus II; und zwar ob sie das Verbrechen 
gestanden hat oder nicht. Das wird so bewiesen. 

W Clin iiänilich gesagt worden ist, daß, wenn alle drei 
vorgenannten Stücke zusammentreffen, (die Angeklagte) 
dann für offenkundig in der Ketzerei der Hexen ertappt er- 
achtet werden muß, so ist das nicht so zu verstehen, daß 
notwendigerweise alle drei zusammentreffen müßten; 
sondern (die Angeklagte) wird (als ertappt) nachgewiesen 
nach dem argumentum a fortiori in dieser Weise: Ein 



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— 56 — 



jedes von den zwei, Indizium der Tat und gesetzmäßige 
Vorführung von Zeugen, kann für sich jemanden dahin 
bringen, daß er für ertappt in ketzerischer Verkehrtheit 
gehalten wird; wie viel mehr, wo beide Beweisstücke 
in gleicher Weise zusammentreffen! Wenn nämlich die 
Juristen fragen, auf wie viele Arten Jemand rechtmäßig 
für offenkundig in ketzerischer Verkehrtheit ertappt ge- 
halten wird, so wird geantwortet, auf drei, wie Ber- 
nardus in der Glossa ordinaria bemerkt, im c. ad abo- 
lendam, § praesenti, und zwar bei dem Worte depre- 
hcnsi, extra de haer; wie es auch oben, in der ersten 
Frage, zu Beginn des Werkes berührt worden ist: näm- 
lich (erstens) Evidenz der Tat, z. B. daß (der Betreffende) 
öffentlich Ketzerei gelehrt hat; hier auch nehmen wir den 
Ausdruck „Indizium der Tat** wegen der öffentlichen 
Drohungen, die (die Hexe) ausgestoßen hat, indem sie 
sagte: ^.Du wh-st niemals gesunde Tage (mehr) haben*' 
oder ähnliches, und die Wirkung auf dem Fuße nach- 
gefolgt ist. (Die zweite Art) ergibt sich aus dem gesetz- 
mäßigen Beweise durch Zeugen, die dritte aus dem 
eigenen Geständnis. Wenn also jedes einzelne davon 
für sich wirkt und jemanden zum offenkundig Verdäch- 
tigen macht, wie viel mehr, wenn man zugleich die Be- 
scholtenheit und die Indizien der Tat mit der Aus- 
sage der Zeugen veriiindet, mag man auch dort von 
„evidenter Tat" und hier von »flndiziuni der Tat** 
sprechen; und zwar geschieht dies, weil der Teufel nicht 
offenkundig, sondern hn Verborgenen tätig ist; die 
Schädigungen aber und die Instrumente der Behexung, 
die man findet, geben das Indizium der Tat. Während 
also bei anderer Ketzerei die evidente Tat allein genügen 
würde, fiip:en wir hier drei Stücke zusammen. 

Bezüglich des zw eiten aber, daß ein solcher Ertapp- 
ter, wenn er auch leugnet, doch gemäß ienen Kapiteln zu 



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— 57 — 



bestrafen sei, wird der Beweis so geführt: Der Ertappte 
nämlich, mag er durch Evidenz der Tat oder durch 
Zeugen (überführt sein), gesteht entweder das Ver- 
brechen oder er gesteht es nicht Wenn er gesteht und 
(nicht) bußfertig ist, ist er dem weltlichen Arme zu fiber- 
geben, um mit der Todesstrafe belegt zu werden, nach 
c. ad abolendam, wie oben, oder ist lebenslänglichem 
Kerker zu überliefern, nach c. excoinmuiiicainus II. Wenn 
er aber nicht gesteht, sondern beim Leugnen verharrt, 
ist er wie ein Unbiißfertiger der Macht des weltlichen 
Gerichtshofes zu übergeben, um mit der gebührenden 
Buße gestraft zu werden, wie Hostiensis in seiner 
Summa, tit de haereticis, qualiter deprehendantur, be- 
merkt. 

Es wird also geschlossen, dafi, wenn der Richter auf 
diese Weise bezüglich der Fragen und Aussagen der 
Zeugen vorginge, indem man, wie gesagt worden ist, 

in (ilaubenssachen summarisch, cniiach und ohne Um- 
stände vorgehen kann, und die Angeklagte auf einige 
Zeit oder einige Jahre dem Gefängnis überantwortete, 
ob sie vielleicht nach einem Jahre, von der Schaucrlich- 
keit des Kerkers niedergedrückt, ihr Verbrechen gestehen 
möchte, so würde er nicht ungerecht, sondern gerecht 
vorgehen. 

Aber damit es nicht scheine, als ob er sein Urteil 
überstürzte, sondern hn Gegenteil nach aller Billigkeit 
vorgeht, wird (nun) gefragt, was wdter zu tun sei. 



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Achte* mit der vorigen vericnüpfte Frage. 0I> 
die Angeklagte einzul^erkem seif und von der 
Art, sie zu yerliaften. Dritter Akt des 

Richters. 

Auf die Frage aber, ob die Hexe bei leufi:nenden Ant- 
worten im Gefängnis zur Bewachung festzuhalten sei, 
wenn die vorerwähnten drei Stücke zusauunentrerfen, 
nämlich der Ruf, die Indizien der Tat und die Vorfüh- 
rungen der Zeugen, oder ob sie unter Bürgschaft von 
Bürgern zu entlassen sei, um, von neuem vorgeladen, zu 
antworten, kann auf Grund dreier Ansichten geantwortet 
werden. Zuerst nämlich ist die Meinung einiger, daß sie 
im Gefängnis festzulialten und auf keinen Fall gegen 
Bfirgscliaft zu entlassen sei; und zwar stützen sich diese 
auf den in der vorhergehenden Frage berüluten Qrund» 
daß nämlich eine für offenkundig ertappt zu halten ist, 
wenn jene drei Stücke zusammentreffen. • — Andere aber 
(meinen), daß sie vor der Einkerkerung der Bürgschaft 
von Bürgern überlassen werde, so daß, wenn sie die 
Flucht ergriffe, sie dann für überführt gehalten würde; 
mag sie auch nach erfolgter Einkerkerung bei leugnen* 
den Antworten der Bürgschaft oder Kaution nicht zu 
fiberlassen sein, wenn nämlich jene drei olien angemerk- 
ten Stficke zusammen wfa'ken; darum weil sie dann nicht 
abgeurteilt und zum Tode gebracht werden könnte. 
Ifieitei stützt man steh auf die Gewohnheit. — Die dritte 
Klasse sind die, welche sagen, es lasse sich keine un- 
fehlbare Regel geben, sondern es sei dem Richter zu 
überlassen, daß gemäß der Aussagen der Zeugen und der 
Bescholtenheit der Person und, wenn die Indizien der Tat 
. dazukommen, deshalb strenger unterschieden werde, in 



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der Wdse, daß die Gewohnheit des Landes gewahrt 
werde* Sie schUefien, daß» wenn sie vielleicht Iceinen 
vornehmen Bürgen haben Icönnte und fluchtverdächtis 
wäre, sie dann im Gefängnis festgehalten werde; und 

zwar scheint diese (Ansicht) die vernünftigere, so je- 
doch, daß dabei die gehörige Weise gewahrt bleibt, die 
in dreierlei besteht: erstens, daß ihr Haus, so weit es 
möglich ist, unten und oben, in allen Winkeln, Löchern 
und Schreinen durchsucht werde; und wenn es eine be- 
rüchtigte Hexe ist, dann wird man ohne Zweifel ver- 
schiedene (Hexen-) Werkzeuge finden, falls sie sie nicht 
vorher versteckt hat, so wie oben erwShnt ist; zweitens, 
daß, wenn sie eine Magd oder Qefährtmnen hat, auch sie 
einzeln eingesperrt wird oder werden, auch wenn sie 
nicht angezeigt Sind; es wird angenommen, daß ihr ge- 
wisse Geheimnisse jener Angezeigten nicht verborgen 
sind; drittens, daß ihr bei der Verhaftung, wenn sie im 
eigenen Hause verhaftet wird, keine Zeit gelassen wird, 
in die Kammer zu treten, darum weil sie dann zur Er- 
langung der Verschwiegenheit gewisse Hexenmittel zu 
nehmen und bei sich zu tragen pflegen. 

Mit Bezug darauf erhebt sich der Zweifel, ob die 
Art, Hexen zu verhaften, erlaubt sei, die von manchen 
beobachtet wird, wobei sie plötzlich von den Dienern 
von der liide hochgehoben und in einem Korbe oder an 
den Schultern weggetragen wird, damit sie die Erde 
nicht weiter berühre. Es kann nach der Ansicht der Ka- 
nonisten und gewisser Theologen geantwortet werden, 
daß es in dreifacher Hinsicht erlaubt ist: erstens, weil, 
wie in der einleitenden Frage dieses dritten Teiles sich 
ergeben hat, dies die Ansicht sehr vieler, ia sogar solcher 
Gelehrter wie Hostiensis und Qoffredus ist, 
deren Aussagen niemand zu verwerfen wagt; daß es er- 
laubt ist «Eitles mit Eitlem zu zerstoßen. Die Erfahrung 



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— 60 — 



endlich, ja auch Geständnisse der Hexen beweisen es, 
weil die auf solche Weise Verhafteten die Hexenkunst 
der Verschwiegenheit verloren haben. Ja, sehr viele 
Einzuäschernde baten, es möchte ihnen erlaubt werden, 
weiusstens mit einem Beine die Erde zu berühren; als 
ihnen dies abgeschlagen worden war und man schliefiUch 
nachforschte, warum sie doch gewünscht hätten, die 
Erde zu berühren, ward geantwortet, wenn sie sie be- 
rührt hätten, hätten sie sich befreit und viele andere 
wären (dabei) durch Blitze getötet worden. 

Der zweite Grund: Das ist ja offenkundig, wie es 
sich im zweiten Teile des Werkes ergeben hat, daß in 
der öffentlichen Gerichtsbarkeit alle Kräfte der Hexen- 
kunst gebrochen werden, was die Vergangenheit betrifft; 
was aber die Zukunft anlangt, so gesteht (die Hexe) alle 
Verbrechen, wenn ihr vom Teufel nicht von neuem hi 
der Hexenkunst der Verschwiegenheit Beistand geleistet 
wird. Wir können also mit dem Apostel sagen: 
,^Alles, w ds wir an Worten und Werken tun, geschehe im 
Namen unseres Herrn Jesu Christi"; und wenn sie un- 
schuldig ist, wird ihr jene Verhaftung nicht schaden. 

Drittens mit Bezug darauf, daß, wenn es nach den 
Gelehrten erlaubt ist, durch eitle Werke Behexungen zu 
beheben, darin alle fibereinstunmen, daß, wiewohl sie in 
Jenem ausehiander gehen, iene eitlen Dinge nicht un- 
erlaubt Sehl dürfen. Daher whd der Ausspruch des 
flostiensis, in dem er sagt, daS es erlaubt sei, Eitles 
mit Eitlem zu zerstoßen, von anderen (mit den Worten) 
glossiert: „Beachte, daß er sagt, ,mit liitlcin', aber nicht 
.mit Unerlaubtem'." A fortiori ist es (also) erlaubt, 
Hexenkünste zu beheben, auf welche Behinderung diese 
Bezugnahme statthat; nicht auf die Ausführung von et- 
was Unerlaubtem. 



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— 61 — 



Der Richter möge überdies beachten, daß es eine 
doppelte Einkerkung gibt: eine zur Strafe, wohin die Ver- 
brecher gehören; die andere nur zur Bewachung, die im 
Rathaose vorgenommen wu'd. Diese beiden Bewachungen 

werden im c. multonim quaerela wie oben verzeichnet. 
Daher ist (die Anguzei^iu) zum niindcsicii zur Bewachung 
einzukerkern. Wenn es aber leichte (Vergehen) sind, um 
derentwillen sie asivrekkik^t ist, so daß sie nicht übel be- 
leumdet wäre noch Indizien der Tat in (Gestalt von be- 
hexten) Kindern und Tieren vorlägen, dann werde sie nach 
Hanse zurfickgeschiclrt. Aber weil sie vielleicht vertrauten 
Umgang mit Hexen gehabt hat und ihre Qehehnnisse 
kennt, stelle sie Bürgen; hat sie keine, so gehe sie, mit 
Eiden und Straf(androhung)en verpflichtet, nicht aus dem 
Hause, wenn sie nicht gerufen worden ist; Mägde aber 
und Hausdienerinnen, von denen oben geredet ist, sollen 
zur Bewachung und nicht zur Strafe in Haft gehalten 
werden. 



Neunte Frage. Was nach der Verhaftung zu 
tun sei, und ob die Namen der Aussaugenden 
(der Verhafteten) kundzugeben seien. Vierter 

Akt. 

Zweierlei aber geschieht nach der Vcrhaitung, was 
aber das erste darunter ist, bleibt dem Richter überlassen, 
nämlich die Gewährung von Verteidigungen; und das Ver- 
hör in der Folterkammer, aber ohne Foltern. Das erste 
whrd nicht gewährt, wenn (die Angeldagte) nicht darum 
bittet Das zweite geschieht nicht, bevor nicht die Mägde 
oder Gefährtinnen, wenn sie welche gehabt hat, im Hause 
verhört worden sind. Doch gehen wir in der angenom- 
menen Reihenfolge vor. 



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— 62 



Wenn die Angeklagte sagt, sie sei unschuldig und 
fälschlich angezeigt worden, und sie möchte gern die und 
die Ankläger ansehen und sie hören» dann ist dies das 
Zeichen, daß sie Verteidigungen verlangt Aber ob der 
Richter gehalten ist, ihr die Angabe kund zu tun und ihr 
vor Augen zu stellen? Hier möge der Richter beachten, 
daß er nicht gehalten ist, etwas davon zu tun: weder üie 
Namen kundzugeben noch sie ihr vor Augen zu stellen, 
wenn sich nicht die Angeber für sich und freiwillig dazu 
anbieten, daß sie ihr nämlich vor Augen gestellt werden, 
um ihr das, was sie ausgesagt haben, ins Gesicht zu 
schleudern. Daß aber der Richter nicht gehalten ist, (das 
zu tun), und zwar wegen der Gefahr für die Angeber, wird 
bewiesen. Mögen nämlich die verschiedenen höchsten 
Pontifexe verschiedener Ansicht gewesen sein, so hat doch 
keiner die Ansicht gehabt, daß der Richter ui einem sofohen 
Falle, der ihm angezeigt worden war, die Namen der An- 
geber, noch auch die der Ankläger kundzutun habe, mögen 
wir auch hier nicht vermittelst der W eise der Anklage 
vorgehen. Einige haben vielmehr gemeint, daß es in kei- 
nem Falle erlaubt sei; manche, daß es in manchen Fällen 
erlaubt seL Endlich aber hatBoniiacius VIII. Bestimm 
mungen gegeben, wie sich aus c. statuta, § inhibemus, 
1. VI, ergibt, wo es folgendermaßen heißt: „Wur verbieten 
iedoch (die Namennennung) gegenüber den Anklägern 
oder Zeugen, die in einer Ketzereisache auftreten oder 
aussagen, wegen der Macht der Personen, gegen welche 
die Untersuchung geführt wird. Bischof und Inquisitor 
sollen sehen — merke du. daß statt Inquisitor und 
Bischof jeder behebige Richter gegen die Hexen vor- 
gehen kann, mit Zustimmung des Bischofs und Inqui- 
sitors, weil es dasselbe ist und sie, wie es sich in 
der einleitenden Frage ergeben hat, ihre Rollen abtreten 
können; weshalb auch ein solcher Richter, wer es 
auch sei, auch ein weltlicher, mit apostolischer Hoheit 



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— 63 — 



vorgeht und nicht bloß mit kaiserlicher — daß ihnen 
schwere Gefahr droht, wenn es sich ereignet, daß ihre 
(Namens-}Veröifentlichung geschiebt Daher sollen sie 
ihre Namen nicht veröffentlichen*' etc. Weiter unten folgt: 
,,Wenn aber die oben erwähnte Gefahr aufhört, mögen sie 
die Namen der Ankläger oder Zeugen veröffentlichen, 
"Wie es in anderen Prozessen geschieht". 

Der umsichtige Richter sei auch bezüglich der Macht 
der Personen bedacht, daß sie dreifach ist, nämlicli die 
Macht der Abstammung und Familie, die Macht des 
Geldes und die Macht der Bosheit, die mehr zu fürchten 
ist, als die anderen beiden, weil daraus den Zeugen 
schwere Gefahren drohen könnten, wenn denen, gegen die 
sie ausgesagt haben, ihre Namen bekannt gemacht würden. 
Der Grund ist: Es ist größere Gefahr vorhanden, die 
Namen der Zeugen einem armen Angezeigten; bekannt zu 
machen, der Komplizen im Bösen hat, Rebellen und Tot- 
schläger, die nichts zu verlieren haben, denn ihre Person, 
als einem Vornehmen oder Reichen, der an zeitlichen 
Gütern Überfluß hat. Was und wie beschaffen aber eine 
schwere Gefahr sei, erklärt Johannes, der über das 
obenerwähnte Wort „Gefahr" also sagt: „Gefahr, weil 
man dabei den Tod oder Verstümmelung seiner selbst 
oder der Söhne oder semer Eltern oder Verwüstung des 
Besitzes oder dem ähnlichen befürchtet". 

Der Richter möge überdies beachten, da8, wenn er 
mit apostolischer Hoheit nach dem Gutdünken des Ordi- 
narius in diesen (Prozessen) vorgeht, mit Bezug darauf, 
d. h., die Nichtenthüllung der Namen der Zeugnis Ab- 
legenden, sowohl er selbst als alle anderen Beisitzer, die 
den Aussagen der Zeugen beigewohnt haben oder in Zu- 
kunft bei der Fällung des Urteils beiwohnen könnten, zur 
Geheimhaltung verpflichtet sind, bei Strafe der Exkom- 
munikation, die, wenn sie dem entgegenhandeln, der 



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— 64 — 



Bischof gegen sie schleuueni kann und, damit sie (die 
Namen) nicht enthüllen, von Beginn des Prozesses an 
wenigstens impUcite geschleudert hat. Daher heißt es 
in dem zitierten c. statuta, § et ut eonindem, folgender- 
maBen: „Und damit ebenderselben Ankläger und Zeugen 
Gefahren wirksamer begegnet und vorsichtiger im Amte 
der Inquisition vorgegangen werde, erlauben wir kraft 
gegenwärtiger Bestimmung, daß der Bischof und die Inqui- 
sitoren [du verstehe wie oben!] über diejenigen, welchen 
sie, wie vorausgeschickt, einen derartigen Prozeß ausein- 
andersetzen und welche die ihnen von eberiüem Bischof 
und den Inquisitoren als Geheimnis mitgeteilten Geheim- 
nisse der Beratung oder des Prozesses gegen deren Er- 
laubnis anderen mitteilen, das Urteil der Exkommuni- 
kation, welches sie wegen der Verletzung des Geheim- 
nisses durch die bloße Tat schon verdienen, verhängen 
und, wenn es ihnen gut scheint, veröffentlichen können". 

Weiterhin ist zu bemerken, daß wie Strafe darauf- 
gesetzt ist, wenn die Namen der Zeugen ungehörigerweise 
veröffentlicht werden, so auch Strafe daraufgesetzt ist, 
wenn sie ungehuri gerweise geheim gehalten werden; 
nämlich den Sachverständigen und Beisitzern, nach deren 
Ratschluß zum Urteil zu verschreiten ist; oder wenn sie 
nicht bekannt gegeben werden, wo sie ohne Gefahr für 
die Zeugen bekanntgegeben werden können, wie es in 
dem genannten c. statuta gegen Ende heißt: „Übrigens 
schreiben wir in allem vor, daß sowohl die Bischöfe als 
auch die Inquisitoren die reine und vorsichtige Obacht 
haben, daß sie nicht, die Namen der Ankläger oder Zeugen 
unterdrückend, sagen, es bestehe Gefahr, wo Sicherheit 
ist, und ni^ht bcliaupten, hei ihrer Gefährdung sei Sicher- 
heit, wo eine solche (iefahr drohte; wobei sie ihre Ge- 
wissen belasten". Dazu sagt der Archidiaconus: 
„O du Richter, wer du auch seist, beachte in einem solchen 



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— 65 — 



Fall wohl diese Worte; denn er saet niclil „leichte Oefabr"', 
sondern (meint) ».schwere**. Wolle also nicht den An> 
fi^eklasten ohne grewlchtisen Orund der Ordnung des 

Rechtes berauben, da das nicht ohne Beleidigung Gottes 
geschehen kann." 

Der Leser muß beachten, daß, weil alles Vorhergehende 
und auch Folgende, bis man zu den Arten das Urteil zu 
iällen kommt — abgesehen von der Strafe des Blutes, 
wobei der geistliche Richter zu urteilen hat, — mit Zustim- 
mung der Diözesanen durch den weltlichen Richter vor- 
genommen werden kann, es deshalb den Leser nicht 
stören möge, wenn in dem (zitierten) c. der geistliche und 
nicht der weltUche Richter als der bezeichnet wird, der 
die Weisen über das Blut zu urteilen nach den Weisen der 
Ordinarien zu urteilen und zu ahnden entnimmt. 



Zehnte Frage* Wie die Verteidigungen samt 
der Bestallung eines Advokaten zu gewähren 

sind. FflnfterAkt. 

Wenn (die Angeklagte) also Verteidigungen verlangt, 
wie können die da gewährt werden, wo die Namen der 

Zeu^^cii gänzlich geheim gehalten werden? Es ist zu 
sagen, daß die Verteidigung in dreierlei besteht, erstens, 
daß dazu ein Advokat bestallt werde; zweitens, daß 
diesem Advokaten die Namen der Zeugen nicht bekannt 
gegeben werden, auch nicht zum Zwecke der Geheim- 
haltung unter Leistung emes Eides, sondern Ober die ein- 
zelnen Inhalte im Prozesse unterrichtet wird; drittens 
soll er um des Angezeigten willen so weit er kann 
hn gfinstigeren Sinne auslegen, jedoch ohne Ärgernis 
des Glaubens und ohne Schaden für die Gerechtigkeit, 

Der HeMnhftinmcr HI. 5 



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— 66 — 



wie sich zeigen wird; und in ähnlicher Form der Pro- 
kurator, dem eine Kopie des ganzen Prozesses, mit 
Unterdrückung jedoch der Namen der Zeugen und An- 
geber, (geliefert wird); und ebender Advokat kann auch 
im Namen des Prokurators vorgehen. 

Was das erste betrifft, so beachte man, daß der Ad- 
vokat nicht nach dem Qutdfinken des Ansezeigten be- 
stellt wird. Nämlich weil er einen würde haben wollen 
nach Sehlem Wohlgefallen, hüte sich der Richter durch- 
aus mit Bezug auf ihn, einen streitsüchtigen, böswUligen 
Mann zuzulassen, der sich leicht mit Geld bestechen 
lassen könnte, wie sich derartige oft finden. Er lasse ihm 
vielmehr einen rechtschaffenen Mann zu, der bezüglich 
seiner Legalität keinen Verdacht erweckt; und zwar muß 
der Richter viererlei an einem Advokaten beachten; 
wenn das vom Advokaten beobachtet wird, erlaube er 
ihm, die Rolle des Advokaten zu spielen; sonst hat er 
ihn zurückzuweisen. Eüi Advokat nümlich muß zuerst 
die Beschaffenheit der Sache prüfen, und wenn er ge- 
sehen hat, daB es eine gerechte ist, dann übernehme er 
sie, wenn er will; wenn (er sie) aber als ungerecht (er- 
kennt), weise er sie von sich; weshalb er sich sorj^sam 
hüten muß, eine ungerechte und verzweifelte Sache zu 
übernehmen. Aber wenn er von Anfang an unwissend 
die Sache übernommen hat und damit zugleich Geld, 
während des Prozesses aber merkt, daß sie verzweifelt 
ist, und seinem Klienten, d. h. dem Angezeigten, für den 
er die Sache übernommen hat, nicht den Rat gibt, ab- 
zulassen, ist er nach Qoffredus gehalten, das emp- 
fangene Qehah zu ersetzen, was durch c. de hidic. rem 
non novam bewiesen zu werden scheint, wenn auch 
H 0 s t i c a s i s bezüglich der Rückerstattung des Ge- 
haltes das Gegenteil sagt, außer wenn er es mit Fleiß ge- 
tan hat. Wenn also ein nichtswürdiger Advokat seinen 



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— 67 — 



Klienten wissentlich verleitet, ihn dne nnglücldiche 
Sache verteidigen zu lassen, ist er für Schaden und 
Unlcosten verantwortlich, c. de admin. tut. non est isno- 
tum. — Das zweite, was er beachten muß, um als Ad- 
vokat auftreten zu können, sind drei (tiigeiischatten): 
erstens Bescheidenheit, daß er nicht frech, nicht 
schimpfend noch mit einem Wartschwall vorträgt, c. eo 
quoniam ; zweitens Wahrheit(sliebe), daß er nämlich nicht 
lügt, indem er weder falsche Gründe oder Beweise vor- 
bhngt noch falsche Zeugen oder Eide, wenn er erfehren 
ist, noch Aufschub nachsucht, besonders in dieser Sache, 
wo summarisch, einfach und ohne Umstände (vor- 
gegangen wird), wie oben ui der sechsten Frage berülut 
worden ist, und auch ID, qu. 7, haec tria, berührt wh^; 
und das dritte, was beachtet wird, bezieht sich aui das 
Gehalt, daß er sich nämlich der (jewohnheit des Landes 
gemäß bescheide. Über diesen wird III, qu. 7, § arcentur 
und § tria gehandelt. 

Aber um zu unserer Sache zurückzukommen: der 
Richter lege die vorbeschriebenen Bedingungen dem Ad- 
volcaten vor und füge am Schluß noch bei, daß er sich 
keiner Begünstigung der Ketzerei schuldig mache, weil 
er dann exkommuniziert wfirde, nach c. excommnnica- 
mus I, § credentes. Es gilt auch nicht, wenn er dem 
Richter sagen wollte, daß er nicht den Irrtum, sondern die 
Person verteidigt, weil er nicht auf irgend eine Weise 
verteidigen darf, (die bewirkt,) daß nicht summarisch, 
einfach und ohne Umstände vorgegangen wird, was er 
tun würde, wenn er durchaus Fristen verlangen oder 
Berufungen einmengen wollte, was alles zurückgewiesen 
wird, wie es dort in der sechsten Frage vorgetragen 
wird. Denn mag er auch den Irrtum nicht verteidigen, 
da er in diesem Falle verdammenswerter als die Hexen 
selbst und vielmehr ein Ketzerffirst, als der ketzerische 

5* 

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tlexer wäre, wie es sich XXIV, qu. 3, qui iUorum» ergibt, 
macht er sich noch dadurch, daß er ungehöriserveise 
einen der Ketzerei schon Verdfichtisen verteidigt, gleiche 
sam zu seinem Gönner, und zwar nicht leicht, sondern 
heftig, gemäß der Verteidigung, die er geliefert hat, und 
muß öffentlich vor dem Bischof abschwören, nach dem 
oft zitierten c. accusarus. 

Das ist ausführlich vorgetragen worden, und der 
Richter schätze es nicht trerinj? ein. ^^ eil von dem Ad- 
vokaten oder Prokurator, wenn er falsch vorzugehen be- 
strebt ist, die meisten Gefahren auszugehen pflegen. Däc- 
her muß ihn der Richter durchaus zurückweisen und 
gemäß den Akten und Beweisen vorgehen, wenn der Ad» 
vokat tadehiswert gewesen ist. Aber wenn der Richter 
einen tadellosen Advokaten für den Angezeigten hat, 
einen eifrigen Mann und Freund der Gerechtigkeit, wird 
er ihm die Namen der Zeugen angeben können, jedoch 
unter der eidlichen Versicherung, das als Geheimnis zu 
betrachten. 



Elfte Frage. Was der Advokat tun soll, wenn 

ihm die Namen der Zeugen nicht bekannt- 
gegeben werden. Sechster Akt. 

Wenn geiragt wird, was also der Advokat, auch im 
Namen des Prokurators, für den Angezeigten tun soll, 
wenn weder ihm noch seinem Klienten die Namen der 
Zeugen bekanntgegeben werden, welche Bekanntmachung 
der Angezeigte jedoch im höchsten Maße wünscht, so 
lautet die Antwort: Er empfange vom Richter eine Be- 
lehrung über die euizelnen im Prozesse enthaltenen 
(Punkte), und wenn er eine Kopie haben will, werde sie 



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— 69 — 



ihm mit Unterdrückung der Namen der Zeugen ttbef* 
geben. So unterrichtet gehe er m dem Angezeigten und 
lege ihm das Einzelne vor» und wenn es der Stoff er- 
fordert, weil er ja dem Angeklagten recht lästig (sein 
kann), so ermahne er ihn zur Geduld, soweit er kann. 
Wenn der Aiigczcigie immer wieder darauf dririk't, dali 
ihm die Zeugen bekannti^c geben werden, kann er ant- 
worten: „Aus den Tatsachen, die gegen dich ausgesagt 
worden sind, wirst du die Zeugen erraten können. Näm- 
so und so ist ein Kind oder ein Stück Vieh heäexi 
worden; oder der und der Frau oder dem und dem Manne 
hast du deshalb, weil sie du* die und die Sache, um die 
du batest, nicht gewähren wollten, gesagt: ,Du wirst 
fühlen, daß es besser gewesen wäre, du hättest mir zu 
der Sache verholfen', nach welchen Worten der und der 
plötzlich krank geworden ist. Deine Taten schreien wie 
Zeugnisse; sie werden höher bewertet als Zeugnisse mit 
Worten**. Oder auch (er sage): ,,Du weißt, daß du übel 
beleumundet und seit langer Zeit wegen der Antuung 
vieler derariiger Behexungen und Schädigungen ver- 
dächtig bist." Mit solchen Erwiderungen komme er 
schließlich dahin, daß sie selbst entweder Feindschaften 
anführt und behauptet, (die Anklagen) seien ihr aus 
Fefaidschaft entgegengeschleudert worden, oder sagt: 
\,Ich gestehe, diese Worte gesagt zu haben, aber nicht in 
der Absicht zu schaden/* Daher hat dann der Advokat 
dem Richter und den Beisitzern bezüglich des ersten, 
nämlich der Feindschaft, vorzutragen, und der RichtLr 
hat zu untersuchen; und wenn jene (Feindschaft) als 
Todfeindschaft erfunden würde, nämlich, daß zwischen 
Gatten oder Blutsverwandten der Tod beabsichtigt 
worden oder erfolgt sei, oder die Verschuldung eines 
Verbrechens, um dessentwillen jemand durch die öffent- 
liche Gerichtsbarkeit zu ahnden wäre, oder schwere 



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— 70 — 



Wunden infolge der Zwistigkeiten und Zänkereien zu- 
gefügt wären, dann möge ein vorsichtiger Richter mit 
seinen Beisitzern erörtern, ob auf Seite der Angezeigten 
die Feindschaft schwerer ins Gewicht falle oder auf 
Seite des Angebers, z. B. weil der Qatte oder die Freunde 
der Angezeigten andere anf Seite des Angebers un- 
gerechterweise unterdrückt haben. Dann freilich, wenn 
keine Indizien der Tat in (Qestalt von) behexten Kindern, 
Vieh oder (erwachsenen) Menschen vorhanden sind, 
noch auch andere Zeugen vorhanden sind oder auch an 
öffentlicher Bescholtenheit sie nicht leidet, dann wird an- 
genommen, dalS (der betreffende Zeuge) vom Standpunlct 
der Rache aus gegen sie ausgesagt hat; die Angezeigte 
ist gfinzlich loszusprechen und freizulassen unter der ge- 
bührenden Kautel, sich nicht rächen zu wollen etc., wie 
es Sitte bei Gericht ist. 

Aber es wird gciragt: Kaihannc hat ein behextes 
Kind oder sie selber ist für sich behext oder sie hat am 
Vieh sehr viel Schaden erlitten; sie hat Verdacht auf jene, 
deren Gatte oder Bhits verwandte früher ungerechterweise 
ihren Gatten oder Blutsverwandten in öffentlicher Ge- 
richtsverhandlung unterdrficlct haben. Da hier auf Seiten 
des Angebers eine doppelte Feindschaft besteht, weil 
(Zeugin) Feindschaft hegt hinsichtlich der angetanen Be- 
hexung und hmsichtlich der ihrem Qatten oder Blutsver- 
wandten ungerechterweise zugefügten Beschimpfung, ist 
da ihre Aussage zurückzuweisen oder nicht? Auf der 
einen Seite scheint es allerdings, ja, weil Feindschaft 
dabei ist; auf der anderen, nein, weil (die Zeiic:in) Indizien 
der Tat vorbringt Es wird geantwortet: In dem Falle, 
da keine anderen Angeber vorhanden sind, noch auch 
öffentliche Bescholtenheit gegen die Angezeigte wirlct, 
dann tritt man nicht ihrer Aussage allein bei, sondern 
weist sie znrüclc; die Angezeigte iedoch wird dadurch 



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— 71 — 



verdächtig gemacht, wenn außerdem, was die Krankheit 
betrifft, diese angehext ist und nicht aus einem natürlichen 
Mangel (herrührt) — wie man das erkennt, wird sich 

weiicr uiueii ergeben — daß sie i>icü kanuniddi (von 
diesem Verdachte) zu reinigen hat. 

Aber wenn wiederum gefragt wird, ob andere An- 
geber auch über Indizien der Tat zuerst auszusagen haben, 
die ihnen oder anderen zugestoßen sind, oder allein über 
die Bescholtenheit, so wird geantwortet, dafi, wenn sie 
über hgend welche Indizien der Tat aussagen, es freilich 
gut ist; wenn aber nur über die Bescholtenheit, und diese 
tatsächüch vorliegt, dann wüd der Richter, mag er den 
Angeber um der Feindschaft willen zurückgewiesen 
haben, doch das Indizium der Tat, welches er \'orgebracht 
und gezeigt hat, von dcji anderen Zeugen nach dem, was 
sie über die Bescholtenheit ausgesagt haben, als Anzeichen 
für heftigen Verdacht nehmen, auf grund dessen die An- 
gezeigte in Haft behalten vom Richter zu einer dreifachen 
Strafe wird verurteUt werden können, nämhch der der 
kanonischen Reinigung, wegen der Bescholtenheit, gemäB 
dem c. inier sollicltudines, extra de pur. can.; desgleichen 
zur Abschwörung wegen des Verdachtes, gemäß dem 
c. accusatus am Anfang; und entsprechend den verschie- 
denen Verdachtsgi ündcn zu den verschiedenen Ab- 
schwörungen, wie sich in der zweiten Art, das Urteil zu 
fällen, ergeben wird. Wegen der Indizien der Tat wird sie, 
wenn sie das Verbrechen gesteht und bußfertig ist, nicht 
dem weltlichen Arme zur Strafe des Blutes überlassen, 
sondern durch den geistlichen Richter zu lebenslänglichem 
Kerker verurteilt. Ehirch den weltlichen Richter iedoch 
kann sie, unbeschadet, daß sie zu lebenslänglichem Kerker 
durch den geistlichen Richter verurteUt worden ist, 
trotzdem wegen der zeitlichen Schädigungen dem Feuer 
überliefert werden, gemäß c. ad. abolendam, § praesenti 



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— 72 — 



und gemäß c. excotnmunicainus II de haeret., was sich 
alles weiter unten bei der sechsten Art, das Urteil zu 
fällen, ergeben wird. 

Als Nachwort ist zu sagen: Der Richter beachte 

erstens, daß er nicht schnell bereit sei, dem Advokaten zu 
glauben, wenn er für die Angezeigte eine Todiciridschaft 
ijamhaft macht, deshalb, weil sehr selten bei einem solchen 
Verbrechen jemand ohne Feindschaft aussagt, da die 
Hexen immer allen verhaßt sind. Zweitens beachte er, 
daß, da eine Hexe auf vier Arten überführt werden kann, 
nämlich durch Zeugen, durch die Evidenz der Tat, durch 
Indizien der Tat und durch das eigene Geständnis, und 
zwar entweder auf die bloße Bescholtenheit hin, daß es 
dann durch Zeugen geschehe, oder auf den Verdacht hin, 
es dann durch Evidenz der Tat oder Indizien der Tat 
geschehe, wonach der Verdacht als leicht, heftig oder 
schwer beurteilt werden kann; und dies alles ohne eigenes 
Geständnis: wenn das noch dazul^ommt, würde vorge- 
gangen werden, wie gesagt ist. 

Drittens wende er das Vorausgeschickte auf seine 
Sache bezüglich der m Haft gehaltenen Angezeigten an, 
um dem Advokaten zu begegnen; aber natfirlich sei sie 
nur auf grund der Bescholtenheit angezeigt, oder es mögen 
dabei u^end welche Indizien mitwirken, wodurch sie 
schwer oder leicht verdächtig wird; und dann wird er dem 
Advokaten betreffs der namhaft gemachten r^cindschaft 
antworten können; und zwar soweit es den Teil anlangt, 
wo der Advokat zu giinsten des Angezeigten Feindschaft 
seitens der Angeber namhaft gemacht hat. Wenn er aber 
das zweite namhaft macht, nämlich, daß jene Worte, die 
äe gegen den Angeber ausgestoßen hat, (z. B.): „Du wirst 
in kurzem fühlen, was dir passieren wird"; oder: „Du 
wirst keine gesunden Tage mehr haben**; oder: „Es wird 
In kurzem dahin kommen, daß du wünschtest, du hättest 



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— 73 — 



mir zu der und der Sache verholfeii oder sie mir ver- 
kauft haben*' und ähnliches (nicht in böser Absicht ge- 
sprochen sind), und der Advokat hinzufüst; „Mag auch 
irgend ein Übel für den Angeber an seinem Besitz oder 
seinem Leibe erfolgt sein, so folgt deshalb doch nicht, 
daß Jene Angezeigte als Hexe die Ursache dieses Übels 
ist, darum weil Krankheiten einem auf verschiedene 
Weisen zustoßen können" ; und wenn er ferner hinzuffigt, 
daß es den Weibern gemeinsam ist, imt derlei Worten 
untereinander zu streiten etc., so hat der Richter bezüghch 
dieser Behauptungen auf folgende Weise zu entgCL^ncn: 
Wenn freilich die Krankheit infolge eines natürlichen 
Mangels eingetreten ist, dann wird die Entschuldigung 
einen Platz haben können. Aber wenn auf Grund von 
Anzeichen und Erfahrungen das Gegenteil feststeht, in- 
sofern als nämlich (die Krankheit) durch kein natfirliches 
Mittel hat geheilt werden können; desgleichen weil sie 
nach dem Urteil der Arzte als angehexte Krankheit, hn 
Volksmunde Nachtschaden", beurteilt wird; desgleichen 
vielleicht nach dem Urteil anderer Besprecherinnen, die 
versichern oder versichert haben, die Krankheit sei ange- 
hext; desgleichen weil sie plötzlich aufgetreten ist, ohne 
vorhergehenden Schwächezustand, während doch natür- 
liche Krankheiten allmählich zu schwächen pflegen; des- 
gleichen weil sie vielleicht dadurch Isuriert worden ist, weil 
man bestimmte Werkzeuge unter dem Bett oder in den 
Kleidern oder an anderen Orten gefunden hat, nach deren 
Entfernung (die Kranke) plötzlich der Gesundheit wieder- 
gegeben worden ist, wie es sich sehr häufig ereignet, wie 
es sich üben im zw eiten Teile des Werkes ergeben hat, 
wo von den Heilmitteln gehandelt wird, so kann der 
Richter mit diesen oder ähnlichen (Einwänden) sehr leicht 
entgegnen, daß eine solche Krankheit eher infolge von 
Behexung als infolge eines natürlichen Mangels einge- 
treten ist. 



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— 74 — 



Auch aus entgegengeschleuderten Drohungen hat 
man Verdaciil aui" Ikhcxung, so wie es in äiiiilichcr 
Weise, wenn jemand sagen sollte: „Ich will dir die 
Scheune verbrennen'* und die Wirkung auf dem Fuße 
folgt, den Verdacht erregt, daß der, welcher die Drohungen 
ausgestoßen hat, die Scheune angezündet hat; mag sie 
auch vielleicht ein anderer und nicht er selbst verbrannt 
haben. 



Bs folgt mit Bezug eben darauf die zwölfte 
Frage, welche noch mehr erklärt, wie eine 

Todfeindschaft zu erforschen sei. Siebenter 

Akt. 

Beachte, daß von der Ablegung eines Zeugnisses 
nur Todfeinde zurückgewiesen werden, wie oben in der 
fünften Frage berührt worden ist I:ine solche Feindschaft 
aber aus dem, was im vorhergehenden Kapitel berührt 
worden ist, zu erklären, möchte dem Richter vielleicht 
allzu dunkel und schwieriz erscheinen, wobei zu beachten, 
daß der Ansezeigte oder dessen Anwalt sich nicht gern 
bei jener Entscheidung beruhigen möchten, bezüglich des 
berührten Stoffes, welclie Feindschaft eine Todfeindschaft 
und welche nicht so genannt werde. Daher sind noch 
andere Mittel zum Ausdruck zu bringen, durch die der 
Richter zur Erkennung einer solchen Feindschaft gelangen 
könnte, um so auf keinen Fall einen Unschuldigen zu 
verdammen, während er jedoch einen Schuldigen mit ge- 
bührendem Gerichte bestrafen kann; und mögen auch 
diese Mittel verklausuliert oder auch hinterlistig seta, so 
kann der Richter sie doch zum Besten des Glaubens und 
des Staatswesens anwenden, da auch der Apostel 
sagt! „Da ich verschlagen war, habe ich sie mit List ge- 
fangen'. Im Besonderen werden auch diese Mittel bei 
solchen Angezeigten angewendet, die öffentlich nicht übel 
beleumdet oder auch durch irgend ein Indizium der Tat 



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— 75 — 



nicht gekennzeichnet sind; mag (sie) auch der Richter 
gegen alle beliebigen Angezeigten (anwenden können), 
wenn sie Feindschaften gegen die Angezeigten namhaft 
machen und durchaus die Namen der Zeugen wissen 
möchte. 

Die erste Art ist die: Es wird nfimlich dem Ange- 

zeigten oder seinem Advokaten eine Kopie des Prozesses, 
soweit er seine Partei angelit, gegeben, nänilich von oben 
nach unten, und die Namen der Angeber oder Anzeiger 
von der anderen Pariei, jedoch nicht in der l^eilieniolge, 
wie sie aussagen, sondern in der Weise, daß der Name des 
Zeugen, weicher in der Kopie der erste ist, auf dem Zettel 
der sechste oder siebente ist, und wer der zweite ist, 
der vorletzte oder letzte wird, und so der Angezeigte 
(nicht weifi), wer das und wer ienes aussagt und wer der 
erste oder zweite in seiner Kopie ist Wenn es soweit 
ist, (sagt man dem Angeklagten): „Wirst du alle als 
Feinde angeben oder nicht?" Qibt er alle an, so wird der 
Angezeigte um so schneller auf einer Lüge ertappt wer- 
den, wenn durch den Richter die Ursache der Feindschaft 
untersucht werden wird; gibt er aber bestimmte an, dann 
wüti die Ursache der Feindschaft (um so) leichter er- 
forscht werden. 

Die zweite Art wäre in ähnlicher Weise (vorzu- 
nehmen), wenn dem Advokaten eine Kopie des Prozesses 
von der einen Partei und die Namen der Angeber von der 
anderen Partei gegeben würde, unter Hinzufiiguiig noch 
aiidcTLT Äußerlichkeiten, die anderwärts von Hexen ange- 
führt und nicht von den An^rebern oder Zcusfen aus^resagt 
worden sind. So wird der Angezeigte nicht mit Sicherheit 
sagen können, der oder jener sei sein Todfeind, weil er 
nicht weiß, was es ist, was von Jenen gegen ihn ausgesagt 
worden Ist. 



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— 76 — 



Die dritte Art ist die, welche auch oben im fflnlteii 
Kapitel berührt worden ist. Wenn nSmlich der Ange- 
zeigte verhört wird, soll er am Ende des zweiten Verhörs, 
bevor er Verteidigungen verlangt und ihm ein Advokat 
bestellt wird, gefragt werden, ob er glaube, er habe Tod- 
feinde, die mit Hintansetzung aller Qottesfurcht ihm 
fälschlich den Schandfleck der liexenketzerei anhefteten. 
Nicht gefaßt und vorbereitet, und da er die Bezeugungen 
der Angeber nicht gesehen hat, antwortet er dann viel- 
leicht, er glaube nicht, solche Feinde zu haben; oder 
wenn er sagt, ich glaube welche zu haben, dann nennt er 
sie; nnd sie werden aufgeschrieben, nnd auch der Qrund 
der Feindschaft, damit der Richter nachher um so sicherer 
nachzusehen imstande ist, nachdem eine Kopie des Pro- 
zesses und die Namen gesondert fibergeben worden shid, 
nach den Weisen wie oben. 

Die vierte Art besteht darin, daß (der Angeklagte) 
wiederum am Ende des zweiten Verhöres oder üeständ- 
nisses, von dem in der sechsten Fra^re bei dem zweiten 
Verhör (die Kede ist), bevor ihm Verteidigungen gewährt 
werden, betreffs der Zeugen, welche schwer gegen ihn 
ausgesagt haben, auf diese Weise befragt wird: „Kennst 
du den und den?" wobei man einen von den Zeugen 
nennt, der schwere Aussagen gemacht hat; und dann 
wird sie sagen: „Ja!** oder „Nehi.** Wenn sie „nein** 
sagt, dann wird sie ihn später, wenn man ihr Ver- 
teidigungen und einen Advokaten gewährt, nicht als ihren 
Todfeind liinstellen können, indem sie früher unter Kid 
das Gegenteil ausgesagt hat, nämlich ihn nicht zu kennen. 
Wenn sie aber ja saprt, dann soll sie gefragt werden, ob 
sie weiß oder gehört hat, daß er oder sie selbst etwas 
gegen den Glauben ausgeführt hat, wie es Hexen ge- 
wöhnt sind. Wenn sie ja sagt, ,er hat das und das ge- 
tan*, soll sie gefragt werden, ob er ihr Freund oder Feind 



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— Tr- 



ist; sie wird sogleich antworten, Freund, und zwar des- 
halb, damit man bei semem Zeugnis stehen bleibe; und 
dann kann sie ihn in jenem Prozesse nicht als ihren Tod- 
feind durch ihren Advokaten angeben, da sie unter Eid 
vorher gesagt hat, er sei ihr Freund. Wenn sie aber ant- 
wortet, sie wisse nichts von ihm, dann werde sie gefragt, 
ob er ihr Freund oder Feind ist; sogleich wird sie ant- 
worten, Freund, weil es nicht angeht, einen als Feind zu 
bezeichnen, von dem sie nichts Schlimmes weiß. Sie wird 
also sagen: „Ich bin sein Freund. Aber trotzdem, wenn 
ich etwas wüßte, würde ich nicht unterlassen, es zu ent* 
hüllen." In der und der Sache also wird sie ihn spSter 
nicht als Femd hinstellen können; oder sie wird zum 
mindesten Gründe der Todfeindschaft von Anfang an * 
beibringen ; und dann wird dem Advokaten Glauben ge- 
schenkt werden. 

Die fünfte Art: Es wird nämlich dem Angezeigten 
oder Advokaten eine Kopie des Prozesses mit Unter- 
drückung der Nanieri der Angeber überreicht; und wenn 
der Advokat ihn über die Einzelheiten belehrt, stellt er 
Vermutungen auf, wer oder welcher derartiges gegen ihn 
ausgesagt haben; und häufig konunt (ihm dabei der eine 
oder andere) zum BewuBtsehi. Wenn er dann sagt, der 
und der ist (mein) Todfeind; ich will es durch Zeugen be- 
weisen, dann hat der Richter zu erwägen, ob er ihn über- 
einstimmend mit dem Prozeß genannt hat; und weil lener 
gesagt hat, er wolle es durch Zeugen beweisen, wird er 
sie prüfen und nach den Ursachen der Feindschaft 
forschen, nachdem heimlich dazu ein CTter Rat von er- 
fahrenen oder alten Leuten zusammengcrufLn worden ist, 
bei denen Klugheit wohnt; und wenn er so genügende 
Ursachen der Todfeindschaft gefunden hat, dann weise 
et zunächst die Zeugen zurück, und jene (Angeklagte ?) 
wird entlassen, falls nicht andere Belastungen anderer 



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— 78 — 



Zeuthen vorliegeiL Diese fünfte Art wird als allgemein 
Sebrftnchlich angewendet, und in der Tat finden die 
Hexen sclinell ans der Kopie des Prozesses die Männer 
oder Frauen lieraus, die gegen sie ausgesagt haben; und 
weil sehr selten in einer solchen Sache eine Todfeind- 
schaft gefunden wird, außer der, w ckhe aus ihren bösen 
Werken hervorgeht, so hat sich der Richter mit Leichtig- 
keit nach den vorgeiiaruuen Arten zu entschließen. 
Man beachte auch, daß die Angeber häufiger sich per- 
sönlich den Hexen zu zeigen und ihnen ins Qesiclit zu 
schleudern wünschen, was ihnen durch Behexungen an- 
getan ist. 

Es gibt auch noch eine andere und letzte Art, zu 
welcher der Richter schließlich zurflckkonunen kann, 
wenn die vorgenannten Arten vielleicht von manchen 
für listig und mit Verschlagenheit angewendet beurteilt 

werden sollten; besonders die vier ersten. Zur völligen 
Qenugtuunsr und Beruhigung skrupulöser Geister also 
und damit dem leichter kein Vorwurf gemacht werde, be- 
achte er, daß, nachdem er auf die vorhergehenden Arten 
erfahren hat, daß zwischen dem Angezeigten und dem 
Angeber keine Todfeindschaft besteht, er jedoch dies 
nach dem Rate der anderen Beisitzer zu dem £nde er- 
schließen will, daß ihm kein Vorwurf gemacht wird, er 
Folgendes tun möge. Er gebe dem Angezeigten oder 
dessen Advokaten eme Kopie des Prozesses, iedoch mit 
Unterdrückung der Namen der Angeber und Anzeiger; 
und weil er bei der Verteidigung sagt, er habe Todfeinde, 
und vielleicht verschiedene Gründe der Feindschaft an- 
gibt, mögen sie es tatsächlich sein oder nicht, so bringt 
doch der Richter einen Rat erfahrener Männer jedweder 
Fakultät (Befähigung) zusammen, wenn er sie bequem 
haben kann, oder zum mindesten aus vorsichtigen und 
ehrenwerten Personen Jeder Art, weil er dazu nach dem 



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— 79 — 



oft zitierten c. statuta gehalten ist, und lasse ihnen den 
eanzen Prozess unverlclirzt und vollstfindig durch den 
Notar oder Schreiber vorlesen und lege ihnen die Namen 

der Zeugen oder Angeber orien vor, jedoch so, daß er 
alle unter Leisiung eines Eides verpflichtet, das Geheim- 
nis zu bewahren; und zwar hat er sie vorher zu fragen, 
ob sie das tun wollen, weil ihnen sonst auf keinen Fall 
die Namen vorzulegen sind. Danach sage er, wie er bei 
der Untersuchung nach einer Feindschaft auf die und die 
Weise Iceine habe ergründen icönnen. Jedoch gebe er zu 
verstehen, es möchte, falls es gut schiene, eins von 
beiden geschehen: entweder es werde durch den Rat 
entschieden, welche von den Angebern als Todfeinde 
zurückzuweisen seien, und wie; oder es sollen drei, vier 
oder iLiiii ausgewählt werden, welehe in höherem Maße 
in dem Dorfe oder in der Stadt die Freundschaft oder 
Feindschaft zwischen dem An:^^ezeigten und den Zeugen 
kennen und nicht in dem Rate anwesend sind, und ihnen 
sollen nur die Namen des Angegebenen und der Zeugen, 
aber nicht die Artikel des Prozesses bekanntgegeben 
werden; und bei deren Urteil wird man stehen bleiben. 
Erstens werden sie nicht gut die Zeugen znrfickweisen 
können; beachte, daß der Richter seUie Arten zu in* 
quirieren angewendet hat — zweitens aber whd er sich 
völlig schuldfrei machen und allen ungünstigen Argwohn 
von sich abschütteln. Er ist auch gehalten, diese letzte 
Art zu beobachten, wenn der Angezeigte in einem 
fremden Orte oder Lande verhaftet worden ist. 

Das möge genügen zur Entscheidung bezüglich der 
Feuidschaft. 



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— 80 — 



Dreizehnte Frage. Von dem, was der Richter 
vor der Vorlegung von Fragen in der Kerker- 
und Foiterkammer zu beachten hat« Neunter 

Akt. 

Was schließlich der Richter tun muß, ergibt sich 
klar. Das nämlich, wie es die allgemeine Gerichtspüege 
verlangt, zur Strafe des Blutes keine (Angeklagte) ver« 
urteilt wird, wenn sie nicht durch eigenes Geständnis 
überfahrt wird, wiewohl sie auf Qnind der anderen 
beiden, nämlich auf Qrund der Evidenz oder der bdizlen 
der Tat oder auf Qrund gesetzmäßiger Vorführung von 
Zeugen, wie es oben in der siebenten l^rage berührt 
w orden ist, für offen in ketzerischer Verkehrtheit ertappt 
gehalten wird, und von einer solchen Angezeigten ist 
jetzt auch die Rede, so wird sie dann auf jeden Fall zur 
(Erlangung) eines Geständnisses den peinlichen Fragen 
und Poltern ausgesetzt. Und damit die Frage klar sei, 
möge ein Fall angenommen werden, der sich zu Speyer 
zutrug und zu vieler (Leute) Kenntnis gekingt ist Als ein 
gewisser ehrenwerter Mann an einer gewissen Frau vor- 
überging und ihr auf ihren Wink nicht in den Verkauf 
einer verkäuflichen Sache hatte wihigen wollen, nei sie 
unwillig hinter ihm her: „In kurzem wirst du wünschen, 
zugesagt zu haben!" Und so oder mit ähnlichem Sinne 
ist die gebräuchliche Art der Hexen zu sprechen, wenn 
sie eine Behexung durch Anmeldung antun wollen. Da 
wandte er unwillig über sie, und nicht mit Unrecht, das 
Qesicht nach hinten, um sie anzusehen, in welcher Ab- 
sicht sie die Worte ausgestoßen habe; und siehe, er ward 
plötzlich von einer Behexung betroffen, indem sein Qe- 
sicht sich in schauderhafter Entstellung schräg bis zu den 
Ohren ausdehnte; und er konnte es nicht zurückziehen, 
sondern blieb lange Zeit in dieser Entstellung. 



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— 81 — 



Hier wird — wir nehmen den Fail an — dem Richter 
eine evidente Tat vorgelegt und gefragt, ob (die Be- 
treffende) für offenkundig in Hexenketzerei ertappt zu 
halten ist Man muß mit ja antworten nach den Worten 
des Bernardus in der Qlossa ordinarla und im c. ad 
abolendam, wie es oben in der erwähnten Frage berührt 
wird; darum weil auf drei Arten, wie dort berührt wird, 
jemand als in dieser Weise ertappt beurteilt wird und 
weil auch jene drei nicht in Verbindung, d. h. alle drei 
zugleich, zusammenzuwirken haben, sondern jedes ein- 
zelne für sich; nämlich die Evidenz der Tat, die gesetz- 
mäBige Vorführung von Zeugen und das eigene Geständ- 
nis macht, daß die Hexe ffir offenkundig ertappt erachtet 
wird. Das Indizium der Tat aber unterscheidet sich von 
der Evidenz, da es weniger ist als die Evidenz; doch 
wird es auch ans den Worten und Werken der Hexen 
entnommen, wie in jener siebenten Frage berührt wird, 
und man urteilt nach Behexungen, die nicht sowohl plötz- 
lich, als im Verlauf der Zeit angetan worden sind, doch 
auch durch vorangehende Drohungen; und so können 
wir schließen, daB sich jetzt unsere Frage um ähnliche 
angezeigte Hexen dreht, die bei den Verteidigungen, wie 
vorausgeschiclct, versagt oder auch nicht versagt haben, 
darum weil sie nicht zugelassen waren; nicht zugelassen 
aber, weil sie nicht darum gebeten hatten: was der 
Richter zu tan hat und wie an die (peinlichen) Fragen 
heranzugehen ist, um die Wahrheit zn sagen zur Strafe 
des Blutes. Hier muß der Richter wegen der ungeheuren 
Mühen gegen die Hexenkunst der Verschwiegenheit 
mehrerlei beachten, was auch allmählich in den Kapiteln 
hergeleitet wird. 

Das erste ist, daß er zur peinlichen Befragung einer 
Hexe nicht schnell bereit sei. Er habe iedoch Obacht auf 
gewisse Anzeichen, welche folgen werden. Weshalb er 

D«r Hfsenhainiiier UI. 6 



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— 82 — 



aber nicht leichtfertig sein darf» dafür ist der Ound, weil, 
wenn nicht göttlicher Zwang durch einen heiligen Engel 
mitwirkt, daß die Hexenkunst des Teufels weicht, sie so 
unempfindlich gegen fene Schmerzen gemacht whd, daß 
sie sidi eher gliederweise zerreißen Iftßt ais etwas von 
der Wahrheit gestehen zu können. Es ist auch deshalb 
nicht zu übersehen, einmal weil nicht alle in gleichem 
Maße in solche Hexenkünste verstrickt sind; dann auch, 
weil der Teufel bisweilen aus eigenem Antriebe, nicht von 
einem heiligen Engel gezwungen, die Hexe ihre Ver- 
brechen gestehen läßt Um das zu verstehen, ist das zu 
beachten, was oben hn zweiten Teile des Werkes, über 
die Art, dem Teufel Huldigung darzubnngen, berührt 
worden ist. Es gibt nämlich (Hexen), welche erst be- 
stimmte Jahre hindurch dem Teufel dienen, sechs, acht 
oder zehn, ehe sie ihm Huldigung darbringen, nämlich 
dadurch, daß sie sich ihm mit Leib und Seele geloben, 
während dagegen andere von Anfang an ihm die Ab- 
leugnung des Glaubens bekennen und auch sofort Hul- 
digung leisten. Warum aber der Teufel diesen Zeitraum 
veriangt und annimmt? Nur allein aus dem Gründe, um 
in fenem Zeitraum die Hexe zu prüfen, ob sie, mir mit 
dem Munde und nicht auch mit dem Herzen ableugnend, 
ihm in ähnlicher Weise auch Huldigung leistete. Denn da 
der Teufel das Innere des Herzens außer durch Äußerlich- 
keiten nicht und (auch dann nur) vermutungsweise zu 
erkennen hat, wie im ersten Teile des Werkes bei der 
Schwierigkeit, ob die Dämonen die Herzen der Menschen 
zu Haß oder zu Liebe wandeln kruinen, (klar'^cw ordcn ist): 
auch mehrere sich finden, die infolge von irgend einer Not 
oder von Bedürftigkeit durch andere Hexen verführt unter 
der Aussicht auf Beichte und Loskommen im ganzen oder 
teilweise vom Glauben abfallen, so läßt er solche, auch 
ohne von einem heiligen Engel gezwungen zu sein, im 



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— 83 — 



Stiche, weshalb sie auch ihre Verbrechen leicht gestehen, 
während jedoch andere, die wie mit dem Munde, so auch 
und noch viel mciir rnit dem Herzen sich an ihn gehängt 
haben, von ihm nach Kräften verteidigt und zur Hexen- 
kunst der Verschwiegenheit verhärtet werden. Daraus 
ergibt sich auch die Lösung bezüglich der Frage, woher 
es kommt, dafi gewisse Hexen leicht gestehen, andere 
aber gar nicht: weil, wenn der Teufel nicht von Qott aus 
zurückgetrieben wh*d, er jene doch aus freien Stficken im 
Stich läßt, um sie vermittelst zeitlicher Verwirrung und 
eines grausigen Todes zur Verzw eiilung zu treiben, die er 
im Herzen anzulocken niemals vermochte. Es ergibt sich 
dies auch aus den sakramentalen Beichten, in denen sie 
gestehen, sie hätten (dem Teufel) niemals freiwillig ange- 
hangen und meiirere Behexungen von Dämonen ge- 
zwungen angetan. 

Es gibt noch etaien anderen Unterschied: man sieht 
manche nach dem Geständnis ihrer Verbrechen sich selbst 
den Tod zu geben beabsichtigen, daB sie mit der SchUnge 
oder durch Aufhängen sich selbst das Leben nehmen, 
was auf jeden Fall jener Feind bew irkt, damit sie nicht 
durch sakramentale Beichte Verzeihung von üott er- 
langen; und zwar tut er dies vorzüglich bei denen, welche 
ihm nicht freiwillig angehangen haben, mag er es auch 
bei anderen nach dem Geständnis der Verbrechen beab- 
sichtigen, die ihm freiwillig angehangen haben; aber dann 
merkt man, daB der Teufel die Hexe im Stich gelassen 
hatte. 

Schließen wir. Eine ebenso groBe oder gar noch 

größere Mühe nimmt man an bei dem peinlichen Verhöre 
der Hexe zur Erzielung der Wahrheit, wie beim Exorzi- 
sieren eines vom Dämon Besessenen. Daher soll der 
Richter nicht gern bereit noch leichtfertig dabei sein, 
außer wie gesagt bei einer Strafe des Blutes. Aber auch 



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— 84 — 



in dieser Sache übe er Sorgfalt, wie folgt, wenn er zu 
nächst das Urteil spricht. 



Vierzehnte Frage. Ober die Art» die Aose- 
zeigte zu den peinlichen Fragen zu verur- 
teilen, und wie sie am ersten Tage peinlich 
zu verhören sei, und ob man ihr die Erhal- 
tung des Lebens versprechen könne. Zehnter 

Akt. 

Was hat endlich der Richter an zweiter Stelle zu 
bedenken? Es besteht der Akt danach darin, daß er in 
der Weise, wie folgt, das Urteil fällt: „Wir, Richter und 
Beisitzer, die wir auf die Ergebnisse dieses von uns se> 
fahrten Prozesses gegen dich, den und den, von dem und 
dem Orte der und der Diözese, achten oder seine Ergeb- 
nisse erwägen, finden nach sorgfftltiger Prflhing aller 
Punkte, daß du in deinen Aussagen veränderlich bist, 
weil du nämlich sagst, du habest die und die Drohungen 
ausgestoßen, aber nicht in jener Absicht. Und doch sind 
nichtsdestoweniger verschiedene Indizien vorhanden, 
welche genügen, dich den peinlichen fragen und Foltern 
auszusetzen. Deswegen erklären, urteilen und erkennen 
wir, daß du am gegenwärtigen Tage und zu der und der 
Stunde den peinlichen Fragen und Foltern ausgesetzt wer- 
den sollst. QefäUt ist dieses Urter etc. 

Zweitens besteht der Akt darin, dafi, wie voraus- 
geschickt worden ist, (der Richter) auch jetzt noch nicht 
zum peinlichen Verhör bereit ist, sondern (der Angeklagte) 
im Gefängnis zur Strafe und nicht mehr bloß zur Be- 
wachung, wie bisher, festgehalten wird. Dann läßt (der 
Richter) jenes Freunde herbeiholen und stellt ihnen vor. 



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— 85 — 

daß er der Bestrafung entginge und vielleicht dem Tode 
nicht überantwortet würde, wenn er die Wahrheit gesteht, 
wahrend er sonst bestraft wird; und ermahnt sie, daß sie 
den Angezeififten dazu bringen möchten. Denn das häu- 
fige Nachdenken, das Elend des Kerkers und die wieder- 
holte Belelunng seitens rechtschaffener Männer machen 
ihn geneigt, die Wahrheit za bekennen. Wir haben ge- 
funden, daß die Hexen durch solche Belehrungen der- 
maßen stark gemacht worden waren, daß sie zum Zeichen 
des Widerstandes (gegen den Teufel) auf die Erde spieen, 
gleichsam dem Teufel ins Qesicht, und sagten: ,.Qeh weg, 
verfluchter Teufel! Ich werde tun, was recht ist", und 
in der Folge ihre Verbrechen gestanden. 

Wenn man aber auf den Angezeigten in passender 
Weise gewartet, ihm angemessene Zeit gewährt und ihn 
vielfach belehrt hat, und der Richter un guten Glauben 
meint, daß der Angezeigte die Wahrheit leugne, so ver- 
höre man ihn peinlich in mäßiger Weise, nämlich ohne 
ßlutversrießen, da man weiß, daß die peinlichen Verhöre 
trügerisch und, wie berührt worden ist, öfters unwirksam 
sind. 

Die Art aber, damit zu beginnen, ist diese: Während 
die Büttel sich zum peinlichen Verhör liereit machen, 
entkleiden sie ihn danach; oder wenn es eine Frau ist, 
soll sie, bevor sie in das Strafgefängnis geftthrt wird, von 
anderen ehrbaren Frauen von gutem Rufe entkleidet wer- 
den« aus dem Gründe, damit (entdeckt werde), ob viel- 
leicht irgend ein Hexenwerkzeug in die Kleider eingenäht 
ist, wie sie es häufig auf die Belehrung der Dämonen hin 
aus den Gliedern eines ungetauften Knaben herstellen; 
zu dem Zwecke, daß sie des beglückenden Auges des 
Kindes beraubt werden. Während die Werkzeuge auf- 
gestellt werden, soll der Richter für sich und durch andere 
gute Männer und Qlaubenseiferer den peinlich zu Ver- 



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— 86 — 

hörenden bewegen, die Wahrheit frei za gestehen; nnd 
wenn er nicht gestehen will, fibereeben sie ihn den Büt- 
teln, daß er ans Seil gebunden werde oder andere Werk- 
zeuge zu spüren bekomme; und dabei sollen sie sogleich 
gehorchen, aber nicht fröhlich^ sondern gleichsam er- 
bchrocken. Danach wird er wieder auf die Bitten einiger 
losgelassen, auf die Seite gezogen und wiederum zu be- 
wegen gesucht und bei dem Bewegen belehrt, daß er dem 
Tode nicht übergeben wird (,wenn er gesteht). 

Hier wird gefragt, ob der Richter bei einem beschol- 
tenen und durch Zeugen und Indizien der Tat gesetzmäßig 
überführten Angezeigten, da nichts fehlt, als dafi er mit 
eigenem Munde das Verbrechen gestellt, erlaubterweise 
die Erhaltung des Lebens versprechen könne, da er doch, 
wenn er das Verbrechen gesteht, mit der Todesstrafe be- 
straft wird. Es wird geantwortet: Von verschiedenen 
werden verschiedene Ansichten gehegt. Einige nämlich 
meinen, daß, wenn die Angezeigte sehr übel beleumundet 
und auf Grund der Indizien der Tat hefti^r verdächtig und 
sie selbst zum großen Schaden gleichsam die Lehrerin 
der anderen Hexen ist, sie auch dann noch unter diesen 
Umständen bezüglich ihres Lebens beruhigt werden könne, 
daß sie zu lebenslänglichem Kerker bei Wasser und Brot 
verurteilt wird, wenn sie nur die anderen Hexen an siche- 
ren und durchaus wahren Zeichen bekannt geben wolle. 
Jedoch ist diese Gefängnisstrafe, so wie sie verhängt wird, 
ihr nicht bekannt zu geben, sondern nur Zusicherung des 
Lebens ist ihr zu versprechen, und mit irgend einer Siihne, 
z. B. durch Verbannung oder auf eine andere Weise ist 
sie zu bestrafen. Ohne Zweifel dürften sie um beril b- 
tigter Hexen willen und zwar besonders solche, die den 
(anderen) Hexen mit Heilmitteln zusetzen und Behexte mit 
abergläubischen Handlungen heilen, In der Weise zu er- 
halten Sehl, daß sie entweder den Behexten zu Hilfe 



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— 87 — 



kämen oder die Hexen verrieten. Jedoch sollte mau sich 
bei ihrem Verrate deshalb nicht beruhigen, weil der Teufel 
lügnerisch ist, außer wenn gleichermaßen noch andere 
Indizien der Tat samt Zeugen zusammenwirkten. 

Anderen scheint es mit Bezug ebendarauf, daß, im 
Falle sie in dieser Weise dem Qeiänsnis überantwortet 
sei, man ihr eine Zeitiang das Versprechen halten mflsse 
und sie dann nach einem Zeiträume einzufischern sei. 

Es Kil3t eüie dritte Art von Lenten, welche sagen, 
der Richter könne ihr getrost die Erhaltung des Lebens 
zusichern, jedoch so, daß er sich danach von der f äiluiig 
des Urteils entlastete und an seine Stelle einen anderen 
einsetzte. 

Unter diesen Arten mag zwar die erste wegen der 
Heilung von Behexten nützlich scheinen; aber weil es nicht 
erlaubt ist, Hexenweric durch Hexenwerk oder unerlaubte 
Taten zu beheben, wenn es auch, wie sich in der ersten 
und zwar einleitenden Frage dieses dritten Teiles ergeben 
hat, die Meinung sehr vieler ist, daß es erlaubt sei, Be- 
hexungen durch eitle und abergläubische Werke zu be- 
heben; aber weil hierbei die Eriahruiij^, die Praxis und 
die abwechslunfrsreichen Geschäfte die Richter mehr be- 
lehren als irR:encl jemandes Kunst oder Lehre, so uird 
das den Richtern überlassen. QewiB ist aber, wie es die 
Erfahrung mehrmals gelelirt hat: es würden viele die 
Wahrheit gestehen, wenn sie nicht durch die Furcht vor 
dem Tode zurückgezogen würden. — 

Drittens besteht der (gegenwärtige) Akt darin, dafi, 
wenn sie weder auf Drohungen noch auf solche Ver- 
sprechungen hin die Wahrheit hat gestehen wollen, die 
Büttel das gefällte Urteil vollstrecken und sie dem pein- 
lichen Verhöre nach den gewohnten und nicht neuen noch 
auch ausgesuchten Weisen leichter oder stärker ausge- 
setzt wird, je nachdem es das Verbrechen der Delinquentin 



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• 88 — 

verlangt; und während sie gefoltert wird, werde sie über 
gewisse Artikel bei'ragt, wegen derer sie gefoltert wird, 
und zwar oft und häufi?, mit den leichteren beginnend, 
weil sie das Leichte schneller zugeben wird als das 
Schwerere. Während dies geschieht, schreibe der Notar 
alles im Protokoll auf: wie sie gefoltert und wonach sie 
befragt und wie geantwortet wird. Beachte: wenn sie 
infolge der Folterungen gesteht, dann werde sie nach 
einem anderen Orte g^hrt, damit (der Richter) von neuem 
ihr Qestflndnis vernehme und (wisse,) daß er es nicht nur 
mittels der Macht der PolteniiiKen \ ernomnieii habe. 

Viertens besteht der Akt darin, daß, wenn der in 
mäßiger Weise peinlich Verhörte die Wahrheit nicht hat 
gestehen wollen, vor ihm andere Arten von Folterwerk- 
zeugen mit den Worten hingelegt werden, daß er sie aus- 
halten müsse, wenn er die Wahrheit nicht gestehe. Wenn 
er auch so nicht in Furcht (gesetzt) oder zur (Bekennung 
der) Wahrheit gebracht werden kann, dann wvd hi seiner 
Gegenwart das Urteil auf Fortsetzung des peinlichen Ver- 
hörs auf der Folter für den zweiten oder dritten Tag, 
nicht auf Wiederholung — da nicht wiederholt werden 
darf, wenn nicht neue Indizien dazugekommen sind — 
in folgender Weise vorgetragen: ,,Wir Vorgenannten, 
Richter etc., wie oben, bestimmen für dich N. N. den und 
den Tag zur Fortsetzung des peinlichen Verhörs, damit aus 
deinem eigenen Munde die Wahrheit herauskomme**; und 
alles werde vom Notar in das Protokoll gesetzt Innerhalb 
der bezeichneten Zeit bewege ihn der Richter iSr sich 
oder durch andere rechtschaffene Mftnner dazu, die Wahr- 
heit zu gestehen, in der vorausgeschickten Weise mit Zu- 
sichening des Lebens, wenn es so zu frommen scheint. 
Fs beachte der Richter auch, daß innerhalb jener Zeit be- 
ständig Wachen bei ihr sind, damit sie nämlich nicht allein 
gelassen wird, weil sie vom Teufel besucht werden wird. 



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— 89 — 



daß sie sich selbst den Tod antue, sei es, insofern der 
Teufel sie selbst zu verlassen strebt oder sei es, daß er 
von Qott aus gez\^Tingen wird, sie zu verlassen. Denn 
gerade das kann der Teufel besser wissen als es Jemand 
in Büchern berlcltten kann. 



Fünfzehnte Frage. Ober die Fortsetzung der 
Folter und von den Kautelen und Zeichen, an 
denen der Richter die Hexe erkennen Icann, 
und wie er sich liegen ihre Behexungen 
schützen solL Und wie sie zu scheeren sind 
und wo sie ihre Hexenmittel verbeißen haben; 
mit verschiedenen Erklärungen, der Hexen- 
kunst der Verschwicgcnlieit zu begegnen. 

Elfter Akt. 

Was bleibt aber in der Folge dem Richter bei der 
Fortsetzung der Folter noch übrig? Es ist erstens zu 
beachten, daß, wie nicht für alle Krankheiten dieselbe 
Medizin s:iit, sondern es vielmehr für die verschiedenen 
und einzelnen verschiedene und einzelne Medizinen sibt, 
so auch nicht bei allen Ketzern oder wegen Ketzerei An- 
gezeifften dieselbe Art zu fragen, zu Inquirieren und zu 
verhören bezüglich der Artikel zu beobachten ist, son- 
dern gemäfi der Verschiedenheit der Sekten und Per- 
sonen eine versLhicdcüc und mannigiachc Art zu prüfen. 
Daher kann ein kluger Richter wie der Arzt, der morsche 
Glieder abzuschneiden und räudige Schafe von den Un- 
schuldigen zu sondern bestrebt ist, schon erwägen, daß 
die Angezeigte mit der Hexenkunst der Verschwiegen- 
heit infiziert ist, welche Verschwiegenheit herauszu- 
reißen kehie einzelne und unfehlbare Regel oder Weise 
aufgezeichnet werden kann; Ja es wäre auch deshalb 



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— 90 — 



nicht sicher, eine zu geben, weil, wenn die Söhne der 
Finsternis diese folgerichtig angewendete Weise und 

allgemein giltige Regel voraussähen, sie als Schlinge 
ihres Verderbens leichter meiden oder auch Vorkeh- 
rungen dagegen trei'ien würden. Es sorge also ein kluger 
und eifriger Richter dafür, eine Gelegenheit und Weise 
des Fragens zu entnehmen, sei es aus den Antworten 
oder Bezeugungen der Zeugen, sei es aus dem, was ilrn 
die Erfahrung sonst geiehrt hat, sei es ans dem, was 
ihm die Schärfe des eigenen Verstandes enthüllt; unter 
Benutzung der unten verzeichneten Kautelen. Wenn er 
nämlich erforschen will, oh (die Hexe) in die Hexenkunst 
^ der Verschwiegenheit gehflllt sei, bea£htß_er*_ ob sie_ 
weinen kann, wenn sie vor ihm steht oder er sie der 
Folter aussetzt. Dies ist nämlich als das sicherste - * 
Zeichen auf Grund der alten Überlieferung von glaub- 
würdigen Männern und indem die eigene Erfahrung es 
lehrt, so sehr befunden worden, daß, auch wenn er sie 
zum Weinen unter Beschwörungen ermahnt und antreibt, 
sie das, nämlich Tränen vergießen, nicht kann, wenn sie 
^ etaie Hexe ist Sie wird freilich weinerliche Laute von 
sich gehen und versuchen, Wangen und Augen mit 
Speichel zu bestreichen, als wenn sie wdnte, bezüglich 
dessen die Umstehenden vorsichtig aufpassen müssen. 
Die Art aber, sie zur (Vergießuiig von) wahren Tränen, 
falls sie unschuldig ist, zu beschwören und daß sie (falls 
schuldig), falsche Tränen zurückhait, kann so (wie folgt) 
oder ähnlich vom Richter oder Presbyter in dem Spruche 
ausgeführt werden, unter Auflegung der Hand auf das 
Hauin des oder der Angezeigten: ,,lch beschwöre dich 
bei den bittersten Tränen, die unser Heiland und Herr, 
Jesus Christus am Kreuze zum Heile der Welt vergösse 
hat, und bei den brennendsten Tränen der glorreich stei; 
Jungfrau, seiner Mutter selbst, die sie über seine U u 



9i — 

zur Abendstunde hat fließen lassen, und bei allen Tränen, 
welche hier in der Welt alle ileihffen nnd Auserwählten 
Qottes vergossen haben, von deren Augen (Qott) letzt 
jede Träne abgewischt hat, daB du, s ofern du unschuldi g 
I^Ut ^ränen vergießt; wenn schuldig, keinesfalls. Im 
Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Gei- 
stes t. Amen.** — Die Erfahrung hat gelehrt, je mehr sie 
beschworen wurden, desto weniger koniueii sie weinen, 
während sie sich doch heitig zum Weinen anstachelten 
und die Wangen mit Speichel anfeuchteten. Möglich 
jedoch, daß sie später, in Abwesenheit des Richters und 
außerhalb des Ortes und der Zeit der Tortur vor den 
Wftchtem zu wemen ünstande sind. 

Fragt man nach der Ursache der Verhinderung des 
Wehlens bei den Hexen, so kann man sagen: weil die 
Qnade der Tränen bei Bußfertigen den hervorragenden 
Gaben zugezählt wird, indem B c r n a r d u s be- 
hauptet, daß eine demütige Träne in den Himmel steige 
und einen llnbesieglichen besitze, so ist es niemandem 
zweifelhaft, daß sie auch dem Feinde des Heiles ersicht- 
lich gar sehr mißfällt; daher auch niemand zweifelt, daß 
er sie mit den äußersten Bemühungen zu verhindern 
sucht, damit vielmehr am Cnde UnbuBfertigkeit erzielt 
werde. 

Aber wie, wenn es durch die Schlauheit des Teufels 

mit Qottes Zulassung geschähe, daß auch eine Hexe 
weinte, da ja weineii, spumen und betrügen zur tigeii- 
art der Weiber gehören soll? Es kann geantwortet 
werden: da Oottes Ratschlüsse verborgen sind, so wäre 
sie natürlich freizusprechen, wenn sie auf andere Weise, 
durch gesetzmäßige Zeugen betreffs irgend welcher Indi- 
zien der Tat, nicht fiberführt werden kann, noch auch 
schwer oder heftig verdächtig ist, und hätte wegen des 
leichten Verdachtes, in dem sie sich um der Bescholten- 



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— 92 — 



heit willen, die die Zeugen ausgesagt haben, befindet, 
die Ketzerei der Hexen abzuschwören, wie bei der 
zweiten Art, das Urteil zu fällen, erörtert werden wird. 

Die zweite Vorsiditsmaßregel ist nicht nur nach 
dieser ersten zu beobachten, sondern auch zu jeder Zeit 
vom Richter und allen Beisitzern zu beachten: dafi sie 
sich von ihr körperlich nicht berühren lassen, besonders 
an der nackten Verbindungsstelle der Hände und Arme; 
sondern sie sollen auf jeden Fall am Palmensonntag ge- 
weihtes Salz und geweihte Kräuter bei sich tragen. 
Diese Dinge nämlich, zusammen mit geweihtem Wachs 
eingewickelt und am Halse getragen, haben, wie sich 
oben im zweiten Teile des Werkes (hn Kapitel) fiber die 
Heilmittel gegen angehexte Krankheiten und Mängel er- 
geben hat, eüie wunderbare vorbeugende Wirksamkeit, 
nicht nur nach den Zeugnissen von Hexen, sondern auch 
infolge der Praxis und Gepflogenheit der Kirche, die zu 
diesem Ende derlei exorzisiert und weiht, wie es sich 
in deren Exorzismen ergibt, wenn es heißt: „Zur Ver- 
scheuchung aller Macht des Feindes'* etc. 

Es möge auch nicht fremdartig erscheinen, (was) be- 
züglich der Berührung der Gelenke oder Glieder (gesagt 
ist), weil sie mit Zulassung Gottes bisweilen durch die 
Berührung, manchmal durch den Bück oder durch das 
Anhören der von ihnen ausgestoßenen Worte mit Hilfe 
der Dämonen behexen können; besonders hi der Zelt, wo 
sie dem peinlichen Verhör ausgesetzt werden, wie es uns 
die Erfahrung lehrt. Wir kennen gewisse in Zitadellen 
festgehaltene (Hexen), die mit den inständigsten Bitten 
die Kastellane um nichts weiter baten, als daß ihnen bei 
der Ankunft des Richters oder eines anderen Vorsitzen- 
den gestattet würde, den ersten Blick des Auges auf den 
Richter selbst richten zu können, bevor sie von ihm oder 
anderen gesehen würden, infolge welches Blickes sie es 



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— 93 — 



auch erreichten, daß ein solcher Richter oder die anderen, 
seine Beisitzer, in ihren Herzen so entfremdet wurden, 
daß sie allen Unwillen, wenn sie welchen gehabt hatten, 
verloren nnd sie selbst auf keine Weise zu belästigen 
unternahmen, sondern sie frei weggehen ließen. Wer 
es weiß und erfahren hat, legt ein wahres Zeugnis ab. 
0 wenn sie doch derlei nicht bewirken kuanten! 

Die Richter mögen solche Winke und Mittel nicht 
geringschätzen, da ihnen die Geringachtiin^ derartiger 
(Beielirungen) nach so ernsten Ermahnungen zur ewigen 
Verdammnis ausschlagen wird, nach dem Worte des Hei- 
landes: „Wenn ich nicht gekommen wäre und zu ihnen 
geredet hätte, hätten sie die Sfinde nicht; jetzt aber haben 
sie keine Entschuldigung ffir die Sfinde/* Sie mögen sich 
also mit den vorerwähnten (Mitteln) auf Grund der Ein- 
richtung der Kirche schlitzen, und wenn es bequem ge- 
schehen kann, weide sie von hinten hereingeführt, indem 
sie den Richtern und Beisitzern den Rücken zudreht; und 
nicht nur in diesem Akte, sondern auch in allen \ orher- 
geheiiden und folgenden schütze man sich mit dem Zei- 
chen des Kreuzes und greife mannhaft an, wodurch die 
Kräfte der alten Schlange mit Gottes Hilfe gebrochen 
werden. Es möge das auch niemand für etwas Aber- 
lEläubiges ansehen, daß sie rücicwärts hereingebracht 
werden soll, da die Kanonisten, wie oft berührt worden 
ist, zur Behebung und Hinderung der Behexungen noch 
Größeres zulassen und sagen, Eitles mit Eitlem zu zer- 
stoiieii sei immer erlaubt. 

Als dritte Vorsichtsmaßregel im gegenwärtigen elf- 
ten Akte ist zu beobachten, daß die Haare von jedem 
Teile des Körpers abrasiert werden; und dabei gilt der- 
selbe Grund, wie oben für das Ausziehen der Kleider. 
Sie haben nämlich bisweilen zur (Erzielung der) Hexen- 
kunst der Verschwiegenheit hrgend welche abergläubige 



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— 94 — 



Amulette von gewissen Dingen, sei es in den Kleidern, 
sei es in den Haaren des Körpers, und bisweilen an den 
geheimsten, nicht namhaft zu machenden Orten. 

Wenn jemand entgegenhalten sollte, ob denn der 
Teufel ohne derartige Amulette den Sinn der Hexen ver- 
klärten könne, daß sie nicht imstande seien, ihre Verbrechen 
zu gestehen, wie man auch andefe Verbrecher häufiger 
findet, (die) unter noch so großen Folterungen jeder Art, 
so sehr sie auch durch die Indizien dur Tat oder durch 
Zeugen überführt sind, (nichts gestehen), so wird geant- 
wortet: es ist durchaus wahr, daß der Dämon oinie 
irgend welche Dinge solche Verschwiegenheit bewirken 
kann; er bedient sich jedoch jener Dinge zum Verderben 
<ler Seele und zu größerer Beleidigung der göttlichen 
Majestät. Damit dies noch klarer sich ergebe, (sei an 
folgendes erinnert): Eine gewisse Hexe in füigenau, von 
der auch oben, im zweiten Teile des Werkes die Rede 
gewesen Ist, wußte solche Hexenkunst der Verschwiegen- 
heit dadurch zu bewirken, daß ein eben geborenes Kind 
männlichen Geschlechts, nicht getauft und dazu ein erst- 
geborenes getötet, im Ofen gebraten und mit anderen 
Dingen, die ausdrücklich zu nennen nicht frommt, ein- 
geäschert und pulverisiert wurde. Wenn eine Hexe oder 
ein Verbrecher davon etwas bei sich trug, konnte sie auf 
keinen Fall ihre Verbrechen gestehen. Hier ist es klar: 
wenn hunderttausend Knaben verwendet wiirden, könn- 
ten sie aus ihrer natfirlichen Neigung heraus niemals eine 
solche Wirkung (in Gestalt) der Verschwiegenheit ver- 
ursachen; (der Teufel) bedient sich jedoch (dieses Mit- 
tels), wie jedem Einsichtigen klar ist, zum Verderben der 
Seelen und zur Beleidigung der göttlichen Majestät. 

Aber auch das, wenn gesagt wird, daß häufig Ver- 
brecher und keine Mexe eine solche Verschwiegenheit 
bei sich belialten, (ist zu besprechen, und zwar) ist zu 



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— 95 



sagen, daß eine solche Verschwiegenheit ans einer drei- 
fachen Ursache hervorgehen kann: erstens ans emer ge- 
wissen natürlichen Härte des Geistes; weil, wie manche 
weich von Herzen oder verzagt suid, daß sie auf eine 
leichte Folterung alles geständen, auch alles belieUge 
falsche, manche so hart sind, daß sie noch so sehr bear- 
beitet werden können — die W ahrlicll bekommt man von 
ihnen nicht; und besonders sind das solche, die schon 
anderwärts peinlich verhört worden sind. Deren Anne 
beugen sich ebenso schnell wieder, wie sie ausgezogen 
werden. Zweitens kommt sie aus einem bei sich behal- 
tenen Hexenmittel, wie gesagt ist, sei es in den Kleidern, 
sei es in den KGrperhaaren versteckt; drittens: mögen 
sie auch bisweilen keine Hexenmittel bei sich eingenäht 
oder angebunden haben, so werden sie doch von anderen 
Hexen, wenn diese auch noch so weit entfernt sind, be- 
hext; w ic sich ciiic gewisse Hexe in Innsbruck zu rühmen 
pflege, daß, wenn sie nur wenigstens einen Faden von 
den Kleidern irgend eines Getan saunen hätte, sie doch be- 
wirken könnte, daß, wie sehr er auch getoltert würde, 
selbst bis zum Tode, er nichts gestehen könnte. Daher 
ist die Antwort auf den Einwurf klar. 

Aber wie ist es mit dem Falle in der Diözese Regens- 
burg, der sich in der Weise ereignet haben soll, dafi, als 
gewisse Ketzer, auf Qnmd ihres eigenen Geständnisses 
überführt, nicht nur als unbußfertig, sondern sogar als 
Vericidiger jenes Unglaubens zum Tode verurteilt worden 
waren, es sich traf, daß sie im Feuer unversehrt blieben? 
Als sie endlieli durch einen anderen Spruch zur Unter- 
tauchung verurteilt worden waren, konnte man mit ihnen 
auch nicht fertig werden, zum Staunen aller, während 
manche schon versuchten, ihren Glauben als den rechten 
zu verteidigen. In Aufregung versetzt sagte der Kirchen- 
vorstand der Gemeinde ein dreitägiges Fasten an, nach 



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— 96 — 



dessen frommer Abhaltung jemandem bekannt gegeben 
wurde, daß jene an einer bestimmten Stelle des Körpers, 
nämlich unter dem einen Arme, ein bestimmtes Hexen- 
mittel zwischen Haut und Fleisch eingenäht hätten. Als 
man das geionden und beseitigt hatte, wurden sie sofort 
vom Brande verzehrt Andere meinen freilich, ein ge* 
wisser Nigromantiker habe es nach Befragung des Dä- 
mon, der ihm das angegeben hatte, verraten. Aber auf 
welche Weise auch immer es geschehen scui mag — es 
ist wahrscheinlich, daß der Dämon, von göttlicher Kraft 
gezwungen, dies offenbart habe, während er immer auf 
den Umsturz des Glaubens hinarbeitet. 

Ahnlich kann ein Richter, wenn ihm ein solcher fall 
vorkommt, erschließen, was er tun muß: nämlich zum 
göttlichen Schutz sehie Zuflucht nehmen, damit durch 
Fasten und Gebete frommer Personen diese Art von Dä» 
monen von den Hexen in dem Falle ausgetrieben w^e, 
wo sie weder durch Änderung der Bekleidung noch durch 
Abscheeren der Ilaare zum Geständnis der Wahrheit auf 
der Folter gebracht werden können. Mag nun auch in 
den deutschen Landen ein solches Abscheeren, besonders 
an den geheimen Stellen, für durchaus unanständig er- 
achtet werden, aus welchem Grunde auch wir Inquisi- 
toren keinen Gebrauch davon gemacht, sondern mit 
Gottes Gnade von den meisten die Hexenkunst der Ver- 
schwiegenheit entfernt haben, indem wh* ihnen nach Ab- 
scheening der Kopfhaare einen Tropfen geweihtes Wachs 
mit einem Becher oder Pokale Weihwasser mischten und 
drei Tage lang unter der Anrufung der heiligsten Drei- 
einigkeit bei nüchternen Magen im Tranke reichten: so 
befehlen doch in anderen Ländern die Inquisitoren ein 
solches Abscheeren am ganzen Körper. Daher hat auch 
der Inquisitor von Como uns wissen lassen, daß er im 
verflossenen Jahre, welches 1485 war, einundvierzig 



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— 97 — 



Hexen habe einäschern lassen, nachdem am ganzen 
Körper die Haare abrasiert worden waren; und zwar im 
Bezirk und in der Grafschaft Burbia, im Volksmtmde 
Wonnserbad, in der Nachbarschaft des Erzherzogs von 
Osterreich» gegen Mailand zn. 

Wenn gefragt wird, ob es erlaubt sei» zur Zeit der 
Not, da durch keine entsprechenden Mittel das tlexen- 
werk, wie vorausgeschickt ist, entfernt werden kann, 
Wahrsagerinnen wegen der Beseitigung eines solchen 
Hexenwerkes um Rat zu fragen, die auch Behexungen zu 
heilen und zu beheben pflegen, so lautet die Antwort: 
Was es auch immer mit dem in Regensburg ausgeführten 
Geschäfte sei, wir ermahnen im Herrn, daß in keinem 
noch so dringenden Falle zum Besten des Staates Wahr- 
sagerinnen befragt werden, und zwar wegen der großen 
Beleidigung der göttlichen Majestät, da uns so viele 
andere Mittel gestattet ^d, durch die wir auf jeden Fall 
erreichen können, sei es in der eigentlichen, sei es in 
einer gleichwertigen Form des Gewünschten, so daß auf 
jeden Fall die Wahrheit erfahren wird, sei es aus ihrem 
Munde, daß sie eingeäschert werden kann, sei es, daß 
sie Gott aus dem Wege schafft, indem er einen anderen 
Tod bei ihr zuläßt. 

Folgende Mittel aber werden uns vorgelegt: Erstens, 
daß der Mensch das tut, was er aus eigenem Fleiße und 
auf Grund der Übung seiner Kräfte vermag, indem man 
die oben berührten Weisen mehrmals und besonders an 
bestimmten Tagen befolgt, wie sich schon bi der folgen- 
den Frage ergeben wird; Korinther D, 9: „Daß ihr 
reich seid an allerlei guten Werken.** — Zweitens, daß, 
wenn dies \ ersagt, man um F\at zu holen sich an andere 
Leute wendet, die ihm vielleicht ein Heilmittel zuteil 
werden lassen, an das er niemals gedacht hatte, darum 
daß es verschiedene Mittel zur Behebung von Behex- 

Der Hexcahamtner UI. 7 



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— 98 — 



ungen gibt. — Drittens, wenn das Voreru^ähnte versagt, 
nehme man seine Zuflucht zu frommen Personen, nach 
jenem Worte Ecclesiasticus XXXVII : „Sei be- 
ständig Uli: einem heiligen Manne zusammen, wer es auch 
sei, von dem du weißt, daß er die Furcht vor Qott be- 
achtet/' Desgleichen sollen die Heiligen im Lande ange- 
rufen werden. Wenn das alles versast, nehme der Richter 
und das ganze Volk seine Zuflucht unmittelbar zu Qott 
mit Pasten und Gebeten, damit durch seine Liebe eine 
solche Hexenkunst beseitigt werde; so, wie Josaphat 
Chronika n, 20 (es tat): „Da wir nicht wissen, was 
wir tun sollen, haben wir allein die Zuflucht, daß w ir 
unsere Augen auf dich richten. Denn Gott wird uns oluie 
Zweifel in unseren Nöten nicht im Stich lassen." Daher 
(sagt) auch August inus, und zwar steht es XXVI, 
QU. 7: „Wollt ilur nicht aufmerken? Wer diese und sonst 
welche Weissagungen oder Schicksalsfügungen oder 
Vogelzeichen beobachtet oder beachtet, oder denen, die 
sie beobachten, beistimmt, oder solchen glaubt, uidem er 
nämlich mit der Tat sich danach richtet, oder in ihr Haus 
geht, oder sie in sein Haus führt, oder sie befragt, der 
wisse, daß er gegen den christlichen Olauben und die 
Taufe gefrevelt hat und als Heide und Apostat und 
Oottes Feind den Zorn Gottes auf ewig schwer auf sich 
zieht, wenn er nicht, durch kirchliche Buße gebessert, mit 
Gott versöhnt wird." 

Ein Richter versäume also nicht, nach dem Voraus- 
geschickten sich immer der erlaubten Mittel und schließ- 
lich der unten aufgezeichneten Vorsichtsmaßregeln zu 
bedienen. 



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— 99 — 



Sechzehnte Frage. Von der Zeit und zweiten 
Art des Verhdres. Zwölfter Akt. Oher die 
schliefilichen Vorsichtsmafiregeln, die der 
Riciiter beobachten muA« 

Außer dem Vorausgeschickten ist noch einiges zu be- 
merken. Erstens, daß (die Hexen) an besonders heiligen 
Tagen und während der Feier der Messe zu verhören sind, 
so daß auch das Volk ermalint wird, die götiiiche Hilfe im 
allgemeinen anzuflehen, ohne besondere Angaben, außer 
daß die Heiligen gegen gewisse Beunruhigungen durch die 
Dämonen angerufen werden. Zweitens, daß das, was 
oben vom Salze und anderen geweihten Dingen berührt 
worden ist, samt den sieben Worten« die Christus am 
Kreuze aussprach, auf einen Zettel geschrieben und za- 
sammengebunden ihr an den Hals gebunden werde. Die 
Länge Christi werde ihr aus gcwciht.rm Wachs auf den 
bloßen Leib gegürtet, wenn man die Länge selbst bequem 
haben kann. Die Erfahrung hat gelehrt, daß sie durch 
diese Dinge auf wunderbare Weise belästigt werden und 
kaum an sich halten; besonders aber gilt dies von den 
Reliquien der Heiligen. 

Wenn dies so geordnet und Weihwasser im Tranke 
gereicht ist, werden wiederum Vorbereitungen zum pein- 
lichen Verhör getroffen, unter fortwährender Ermahnung 
wie vorher. Während sie aber vom Fußboden hoch- 
gehoben wird, wenn sie in solcher Weise gefultert wird, 
lese der Richter die Aussagen der Zeugen mit Angabe der 
Namen vor, oder lasse sie vorlesen; indem er sagt: 
Siehe, durch die Zeugen bist du überführt!" Desgleichen 
wenn die Zeugen sich Auge in Auge vorstellen wollen, 
frage der Richter, ob sie gestehen wolle, wenn sich die 

7* 

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100 — 



Zeugen sich ihr ins Gesicht zeieten? Wenn sie zusagt» 
dann wären die Zeugen hereinzuführen und vor ihr auf* 

zustellen, ob sie vielleicht in Schamröte oder aus Ehrfurcht 
etwas gestehen möchte. Schließlich, wenn er sieht, daß 
sie ihre Schandtaten nicht enthüllen will, wird er sie 
fragen, ob sie sich zum Beweise ihrer Unschuld dem 
(Gottes)urteil des glühenden Eisens unterziehen wolle; 
und weil dies alie wünschen, da sie wissen, dafi sie durch 
die Dämonen vor einer Verletzung bewahrt werden, woher 
man auch erkennt, daß sie wirklich Hexen sind, so wird 
der Richter erwidern, mit welcher Frechheit sie sich so 
SfroBen Gefahren aussetzen könne; und alles werde auf- 
geschrieben. Daß aber Jenes Qottes(urteil) mit dem glü- 
henden Eisen ihnen nicht zu gestatten sei, wird sich weiter 
unten ergeben. 

Der Richter möge auch beachten, daß sie beim Verhör 
am sechsten Feiertage*), besonders so lange bis das Läuten 
um des Verscheidens unseres Heilandes willen geschieht» 
oft gestanden haben. 

Aber weil es nötig ist, daß wir bezüglich des Anfier» 
sten, d. h. eines vollständigen Leugnens vorgehen, so soll 
der Richter, wenn sie darin beharrt, sie losbinden (lassen) 
und sich noch der folgenden Vorsichtsmaßregeln bedienen: 
Beim Hinausführen aus dem Strafgefängnis in ein anderes, 
jedoch gut gesichertes zur Bewachung hüte er sich durch- 
aus, sie auf irgend eine Weise gegen Kaution oder Bürg- 
schaft oder sonst wie ein Gutsagen lür sie beschließe, 
freizugeben, weil von solchen gegen Bürgschaft frei- 
gegebenen die Wahrheit niemals erlangt wird, im Gegen- 
teil sie immer schlechter werden. 

Aber dafür sorge er zuerst, da8 sie menschlich mit 
Speise und Trank bedacht wird und biswellen ehrenwerte» 



*) Karfreitag. 



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— 101 — 



nicht verdächtige (Männer zu ihr) hineinkommen» die sich 
auch häufig Aber verschiedene Dmge von dem, was sie 
angeht, mit ihr unterhalten und endlich ün Vertrauen raten 
soilen, sie möchte die Wahrheit gestehen, wobei sie ihr 

versprechen, daß der Richter ihr Gnade angedeihen lassen 
werde und sie gleichsam Vermittler sein wollen. Zu 
diesem Ende soll der R ichter eintreten und ihr versprechen, 
Gnade walten zu lassen, wobei er entweder an sie oder 
aber an das Gemeinwesen denkt, zu dessen Erhaltung 
alles, was geschieht, dankenswert ist. Wenn er ihr aber 
bezüglich des Lebens Versprechungen macht, was oben 
hl der vierzehnten Frage fiber die drei Weisen berührt 
worden ist, so werden die Einzelheiten vom Notar auf- 
geschrieben, und zwar unter welcher Form und Absicht 
der Worte die Gnade versprochen worden ist. Und wenn 
die Angezeigte auf diese Weise um Gnade gebeten und 
Tatsachen enthiillt hat, sollen allgemeine Redensarten 
gemacht werden, (wie z,B .) es ^^•e^de ihr mehr werden 
als sie selbst erbeten habe; zu dem Ende, daß sie mit 
größerer Vertrauensseligkeit rede. 

Die zweite Vorsichtsmaßregel hi diesem Akte ist, daB, 
wenn sie die Wahrheit durchaus nicht hat entdecken 
wollen, der Richter ihre Mitschuldigen ohne ihr Wissen 
verhört, und wenn sie etwas derartiges ausgesagt haben, 
wodurch sie überfahrt werden könnte, so lege der Richter 
das vor und untersuche eifrig wegen der einzelnen Punkte. 
Zu demselben Zwecke sollen ihr die Werkzeuge oder 
Salben und Büchsen, die sich etwa im Hause gefunden 
haben sollten, gezeigt (und sie gefragt) werden, wozu sie 
sie gebraucht habe etc. 

Die dritte Vorsichtsmaßregel: Wenn sie immer noch 
in ihrer Verstocktheit verharrt und er ihre JViitschuldigen 
verhört hat, die gegen und nicht für sie ausgesagt haben, 
oder auch wenn er dies nicht getan hat, dann besorge er 



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— 102 — 



einen anderen, vertrauenswürdigen Mann, von dem er 
wei8, daß er der in Haft Gehaltenen nicht nnangenebm Ist, 
sondern gleichsam ihr Freund und Qdnner, der an irgend 
einem SpStabend bei der Hexe eintritt, die Gespräche liin- 

zieht und schließlich, wenn er nicht ru den Mitschuldigfen 
gehört, vorgibt, es sei viel zu spät zur Rückkehr, und im 
Gefängnis bei ihr bleibt, wo sie dann in der Naclu in 
gleicher Weise miteinander sprechen. Wenn er aber zu 
den Mitschuldigen gehört, dann besprechen sie sich auch 
unter Essen und Trinken über die begangenen Dinge; und 
dann sei angeordnet, daß außerhalb des Gefängnisses an 
emer geeigneten Stelle Aufpasser stehen, die sie aus- 
horchen und ihre Worte sammeln; und wenn es nötig 
sein sollte, sei ehi Schreiber bei ihnen. 

Die vierte Vorsichtsmaßregel besteht darin, daß, wenn 
sie beginnt, die Wahrheit zu sagen, der Richter auf keinen 
Fall die Entgegennahme ihres Bekenntnisses halbiert, 
selbst mitten in der Nacht, sondern so viel er kann damit 
fortfährt; und wenn es am Tage geschieht, so kümmere er 
sich darum, wenn er das Frühstück oder das Mittagsbrot 
liinausschieben muß, sondern bleibe dabei, bis sie die 
Wahrheit gesagt hat, wenigstens in den Hauptsachen. 
Denn durch die Teilungen und Unterbrechungen hat es 
sich häufiger gezeigt, daß sie zum Leugnen zurfickkehren 
und die Wahrheit nicht enthüllen, welche sie zu entdecken 
begonnen hatten, nach Abhaltung eiuer gar schlechten Be- 
ratung. 

Der Richter beachte auch, daß er nach dem Geständ- 
nis der Menschen oder Tieren angetanen Schädigungen 
nacliforsche, seit wie viel Jahren sie einen Incubus-Dämon 
gehabt und seit wie langer Zeit sie den Glauben abge- 
leugnet habe, weil sie ebenso auf ieden Fall auch am Ende 
darüber zu befragen sind, wie sie Aber diese Punkte nie- 



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— 103 — 



mals ein Geständnis ablegen, wenn äe nicht erst das 
andere gestanden haben. 

Die fünfte Vorsichtsmaßregel: Wenn alles Vorge- 
nannte versag, dann werde sie, wenn es geschehen kann, 

nach einer Zitadelie i^^ebraclU, und wenn sie dort einige 
Tage zur Bewachung überwiesen ist, stelle sich der Ka- 
stellan, als wollte er nach fernen Gegenden reisei>, und 
inzwischen sollen einige Freunde oder auch ehrbare 
Frauen sie besuchen und ilur versprechen, sie wollten sie 
gänzlich frei abziehen lassen, wenn sie sie nur Aber ge> 
wisse Experimente belehren wollte. Der Richter beachte, 
daB sie sehr oft auf diese Weise gestanden haben und 
fiberfflhrt worden sind. Ganz kürzlich ward ehte Hexe 
in der Diözese Straßburg, nahe bei der Stadt Schlettstadt, 
im Schlosse Königsheim festgehalten, die durch keine 
Folterungen und peinlichen Verhöre dazu gebracht wer- 
den konnte, ihr Verbrechen zu gestehen. Endlich, als der 
Kastellan die oben erwähnte Weise befolgte, der freilich 
im Schlosse anwesend war, während ihn die Hexe iedoch 
abwesend wähnte, traten drei Freunde bei ihr ein und 
versprachen Ihr freie Loslassnng, wenn sie sie nur über 
gewisse Experimente belehrte. Wiewohl sie es beim 
ersten Male abschlug und ihnen vorwarf, daß sie hhiter- 
listig mit ihr unigingen, fragte sie doch endlich, worüber 
sie belehrt sein wollten. Da sagte der eine, über die Er- 
regung von Hagelschlag, der andere über fleischliche 
Taten; und als sie schließlich jenen über den Hagel be- 
lehren wollte und die Hexe, nachdem eine mit Wasser 
gefüllte Schüssel herbeigebracht worden war, sich ange- 
schickt hatte, daß sie mit dem Pinger das Wasser ein 
wenig umrührte, und sie selbst gewisse Worte ausge- 
stoßen hatte, erfüllte den Ort, den der Neugierige genannt 
hatte, nämlich den am Schlosse anliegenden Wald, ein 
solcher Siunii und Hagel, wie es seit vielen Jahren nicht 
gesehen worden war. 



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— 104 — 



Was in dem falle jedoch, wo alles versagft, oder auch 
in dem Falle, wo sie die Verbrechen sestebt, der Richter 
weiterhin zu tun habe, damit Prozeß durch den Ur- 
teilsspruch beendigt werde, worin der letzte Teil dieses 
Werkes beschlossen wird, ist noch zu erklären fibris. 



Es folgt der dritte Teil dieses letzten Teiles 
des Werkes. Wie dieser Glaubensprozeß ver- 
mittelst des endgiltigen Urteilsspruches mit 
dem gebührenden Ende zu beschlieAen sei. 

Nachdem dies durch Qottes Qnade erledigt ist, was 
zur Erkenntnis der Eigenheiten betreffs der Hexenketzerei 
dient« zugleich auch, wie der Qlanbensprozefi gegen iene 
zu beginnen und fortzusetzen ist, bleibt letzt noch zu er- 
örtern, wie ehi solcherProzeB vermittelst des gebührenden 
Urteilsspruches mit dem passenden Ende zu beschließen 
sei; wobei erstens zu beachten ist, daß, da diese Ketzerei, 
wie im Anfang dieses letzten Teiles berührt worden ist, 
dies vor anderen einfachen Ketzereien voraus hat, daß 
sie nicht rein, sondern gemischt aus einem geistüchen und 
einem weltlichen Verbrechen ist, wie an sich klar ist — 
daB deshalb, wenn von den Arten, das Urteil zu fällen, 
die Rede ist, erstens zu handeln ist von einem gewissen 
Urteilssproch, an den die Hexen zu appellieren pflegen, 
worüber der weltliche Richter fllr sich, ohne Hinzuziehung 
des Ordinarius, handelt; zweitens darüber, wobei er ohne 
Ordinarius nicht handehi kann; und also wird sich drit- 
tens erc^eben, in welcher Weise sich die Ordinarien ent- 
lasten können. 



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— 105 — 



Siebzehnte Frage. Ober die gewöhnliche 
Reinigung und besonders fiber die Probe mit 
dem glühenden Eisen, an welche die Hexen 

appellieren. 

Ob aber die Ikxe mit der gewöhnlichen Reinigung, 
von der II, qu. 4 consuluisti und c. mononiachiam (die 
Rede ist), versuchsweise bezüglich des Anklaj^ezu Standes 
zu reinigen und durch den weltlichen Richter dazu zu 
zwingen oder zum (QottesHtrteil mit dem glühenden 
Eisen zugelassen sei, wenn sie daran appelliert? £s 
scheint, ja. Denn wie der Zweikampf zur Erhaltung des 
Lebens recht eigentlich in einem Kriminalfalle oder zur 
Erhaltung seines Besitzes in euiem Zivilfalle angeordnet 
whd. so auch das (Q ottes)urte il mit dem glfihenden Eisen 
durch Berühren oder mit dem wallenden Wasser durch 
Trinken. Aber ersteres ist in einem gewissen Falle er- 
laubt, nach dem heiligen Thomas, IT, qu. 95. am Ende 
des letzten Artikels, wo er sagt, daß der Zweikampf dann 
erlaubt sein kann, wenn er sich dem allgemeinen Verhält- 
nis der Orakel Sprüche nähert. Also ist auch in einem 
gewissen Falle das Urteil mit dem glfihenden Eisen er* 
laubt. 

Desgleichen (haben es) viele Fürsten von frommem 
Wandel, die sich des Rates der Outen bedienten, (so ge- 
halten,) wie der fromme Kaiser Heinrich es gegenüber 

seiner Gattin, der Jungfrau Kunigunde, handhabte, die er 
im Verdachte des Ehebruchs hatte. 

Desgleichen, wie der Richter, der die Sorge um ein 
Gemeinwesen hat, erlaubterweise kleinere Übel zulassen 
kann, um schlimmere zu vermeiden, wie z. B. die Huren 
in den Städten, damit nicht alles von Lüsten in Ver- 
wirrung gebracht wird, nach Augustinus im Ub. 
Arbitrium: „Beseitige die Huren, und du wirst alles durch 



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106 — 



die Lust in Vm^imms stOrzen"; so aiicb, wenn lemand 
von den Angriffen und Beleidigungen irgend eines 0^ 

meinwesens um einer Kriminal- oder Zivilsache willen 
ciuich ein Sükhus Urteil bcircit werden konnte. 

Desgleichen, weil die Verletzung' der Hände durch 
glühendes Eisen weni^^er ist als die Vernichtung des 
Lebens durch den Zweikampf, deshalb, wenn der Zwei- 
Irampf zugelassen wird, wo es als Sitte gilt, a fortiori 
auch die Probe mit dem glfilienden Eisen. 

Dagegen steht II, qu. 5, monomacliiam, wo es 
heifit: „Die dem und derartigem nachjagen, scheinen Qott 
zu versuchen". Dabei, sagen die Gelehrten, muB man be- 
achten, daß, weil man sich nach dem Apostel, Thessa- 
lonicher I, 5, nicht nur des Bösen enthalten muß, sondern 
auch dessen, was den Schein des Bösen hat, es deshalb in 
jenem c. nicht heißt, „alle, die dem nachjagen, versuchen 
Qott'\ sondern „scheinen zu versuchen", damit man ein- 
sehe, dafi, gesetzt den Fall, jemand, der solches ausübt, 
erstrebte damit ein anderes Ziel, vielleicht ein richtiges, 
man ^ch doch davor hüten mufi, weil der Anschem 
schlecht ist 

Ich antworte: Daß ein solches Urteil oder eine solche 

Probe, besonders mit dem glühenden Eisen, unerlaubt 
sei, wird aus zwei (Gründen) iRrgcleitet; erstens, w'eil 
sie zur Beurteilung verborgener Dinge anereordnet werden, 
die dem göttlichen Urteil vorbehalten bleiben; zweitens 
auch, weil ein derartiges Urteil nicht von göttlicher Auto- 
rität noch auch von Dokumenten der heiligen Väter ge- 
stützt ist. Daher heißt es im c. consuluisti, II, qu. 5: „Was 
nicht durch Dokumente der heiligen Väter gestützt ist, 
muß als abergläubische Erfindung genommen werden**; 
und Papst stephan sagt in demselben c. : „Auf grund 
freiwilligen Geständnisses oder des Beweises durch Zeu- 
gen ist es unserem Regimente gegeben, Delikte zu be- 



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— 107 — 

urteilen; Verborgenes iedoch und Unbekanntes ist dem zu 
überlassen, der allein die Herzen der Menschen kennt". 

Es bestellt jedoeh ein Unterschied zwischen dem 
Zweikampfe und der Probe mit dem glühenden Eisen oder 
auch dem Trinken von w^allendem Wasser, weil die Zwei- 
kämpfe sich mehr dem aligemeinen Verhältnis der Ürakel- 
sprüche nähern, da ja (z. B.) die Faustkämpfer völlig 
gleich an Kunst und Kraft sind, als die Probe mit dem 
glühenden Eisen. Mag also auch beides zur Eiforschung 
irgend einer verborgenen Tat vom Menschen durch irgend 
eine Tat angeordnet werden, so ist doch, weil im Urteil 
mit dem glühenden Elsen ein gewisser wunderbarer Er- 
folg erwartet wird, was beim Zweikampfe niclu zutrifit, 
wo nur die Tötung des einen oder beider eintritt, jene 
Probe durchaus unerlaubt, während der Zweikampf nicht 
so unerlaubt ist. Gelegentlich jedoch ist sie wegen der 
Fürsten und weltlichen Richter außer dem Zweikampf 
zuzulassen. 

Beachte, dafi gelegentlich dieser Worte des heüigen 
Thomas, der diese Unterscheidung aufstellt, Nico- 
laus de Lyra in seiner Postille über die Bibel, 
Könige I, 17, auch bei Gelegenheit des Zweikampfes oder 

Streites zwischen David und dem Philister erschüeßen 
will, daß in einem bestimmten Falle der Zweikampf erlaubt 
sein könnte. Daher beweist Paulus von Bordeaux 
Presen den vorgenannten Nicolaus, daß dies nicht nach dem 
Sinne des Doktor Thomas, sondern vielmehr entgegen- 
gesetzt sei; dessen Beweis die Fürsten und weltlichen 
Richter wohl beachten mögen. Erstens (beweist er es) 
damit, daß der Zweikampf sowie eine andere Probe zur 
Beurteilung verborgener Dinge angeordnet wh^, was, wie 
oben berührt worden ist, dem göttlichen Ratschluß vor* 
behalten bleibt. Auch kann man nicht sagen, daß er in- 
folge des Streites Davids eingesetzt worden sei, da diesen 



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— 108 — 



vom Herrn durch einen inneren Instinkt eröffnet worden 
war, daß er in einen solchen Kampf gehen sollte, und zwar 
well er die ihm angetane Beleidigung durch ihn an dem 
Philister riehen wollte, wie man aus Davids Worten ent- 
nhnmt: Jch komme gegen dich im Namen des lebendigen 
Qottes". Und so war es nicht eigentlich ein Duellant, 
sondern ein Ausführer der göttUchen Qerichtsbarkeit. 

Zweitens (wird es) damit (bewiesen), daß die Richter 
besonders darauf achten, daß im Zweikampfe beiden die 
Fähigkeit gegeben oder wenigstens die Möglichkeit ge- 
stattet wird, sich gegenseitig zu töten; und da einer von 
beiden nnschuldig ist, wfa^ also die Befugnis oder wenig- 
stens die Möglichkeit gewahrt, einen Unschuldigen zu 
töten; und da dies schlechthin unerlaubt ist, well das 
gegen das Wort des Naturgesetzes und gegen das gött- 
liche Gebot ist, daher ist es durchaus unerlaubt, sowohl 
von Seiten des Appellanten, als dessen, der es annimmt, 
als auch dessen, der darüber urteilt und derer, die dazu 
raten ; die alle für Totschläger erachtet werden. 

Drittens (wird es) damit (bewiesen), daß, da der 
Zweikampf eine Einzelschlacht von zweien ist, daß durch 
den Sieg das Recht des einen und das Unrecht des 
anderen, wie durch ein göttliches Urteil an den Tag 
komme, wobei nicht fan Wege steht, daß Qott dann ver- 
sucht wird, daher (der Zweikampf) von Selten des Appel- 
lanten und dessen, der ihn annimmt, zu etwas Unerlaub- 
tem wird. Da jedoch die Richter selbst durch andere 
Mittel ein gerechtes Urteil oder Beendisrung des Streites 
bewirken können, so stimmen sie natürlich der Tötung 
eines Unschuld i?:en zu, \\ enn sie das nicht tun, sondern 
(zum Zweilcampfe) raten oder ihn gar erlaoben, während 
sie ihn verhindern könnten. 

Weil es aber nicht wahrscheinlich ist, daß dem 
Postillenverfasser Nico laus dies entgangen sei oder 



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— 109 — 



es nicht gewufit habe, so spricht er da» wo er sagt» in 
einem gewissen Falle könne ein Zweilcampf ohne Tod- 
sünde besangen werden, vom Standpunkte derer, die ur- 
teilen und raten, wo nicht auf ihre Anregung oder ihren 

Rat hin, sondern durch den Appellanten und den, der es 
annimmt, selbst eine solche Probe abgehalten wird, ohne 
andere Beziehung. 

Und weil es nicht zu unserer Untersuchung gehört, 
bei diesen Dingen zu verweilen, sondern von den Hexen 
selbst zu handeln, so ergibt sich klar: wenn in anderen 
Kriminaisachen, bei Diebstahl oder Raub, eine solche 
Probe verboten ist, \^eviel mehr hier, wo es feststeht, 
daß die Hexen alle Behexungen mit Hilfe der Dämonen 
besorgen, sei es bei der Zuffigung, sei es bei der Heilung, 
sei es bei der Behebung, sei es bei der Verhinderung von 
Verletzungen, üs ist auch nicht wunderbar, daß die 
Hexen durch die Hilfe der Dämonen vor Verletzungen 
bei einer solchen Probe bewahrt werden, da, wie die 
Naturforscher lehren, der Saft eines gewissen Krautes, 
wenn die Hände damit eingesalbt werden, sie vor Ver- 
brennung bewahren kann; und da dem Dämon selbst die 
Kräfte der Kräuter durchaus nicht verborgen sind, so 
könnte er, zugegeben, daß er die Verletzung durdi Da- 
zwischenlegen irgend emes Körpers zwischen die Hände 
der (das Eisen) tragenden Person und das Eisen selbst 
nicht unterbände, wie er es unsichtbar tun kann, dies 
doch durch derartige iiaiürliche Eigenschaften der Dinge 
bewirken. Daher sind die Hexen weniger als jedwede 
andere Missetäter, wecren der intimen Beziehung, die sie 
mit den Dämonen unterhalten, durch solche Probe zu 
reüiigen, sondern sind schon durch die bloße Tatsache, 
wenn sie daran appelUeren, fib* verdächtige Hexen zu 
halten. 



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— 110 — 



Es dient hierzu eine Tatsache, die sich m der Diözese 
Konstanz vor Ablauf von kaum drei Jahren zugetragen 
haben soll. In der Herrschaft der Grafen von Fürstenberg 
nämlich, (sie grenzt an den Schwarzwald), war eme be* 
rfichtiste und bei den Einwohnern sehr Obel beleumdete 
Hexe. Als sie auf das Drängen der meisten hin von dem 
Grafen ergriffen und wegen sehr vieler Indizien bezüglich 
verschiedener Behexungen angezeigt worden war und 
endlich bei Folterungen und peinlichen Verhören befragt 
\\ urde, appellierte sie in dem Wunsclie, den Händen aller 
zu entgehen, an die Probe mit dem glühenden Eisen. Der 
junge Graf, der in solchen Dingen noch nicht viel Erfah- 
rung hatte, Ueß die Probe zu, und während sie verurt^t 
worden war, das glflhende Eisen nur drei Schritte zu 
tragen, trug sie es sechs und erbot sich, es vor. neuem 
eme noch längere Strecke zu tragen. Infolgedessen wurde 
sie, während sie es offenbar in der Hand gehabt hätten, 
sie nach dem Indizium der Hexerei zu verurteilen, weil 
keiner von den Heiligen den göttlichen Beistand so zu 
versuchen gewagt hätte, trotzdem von den Fesseln befreit 
und lebt unversehrt bis heute, nicht ohne durchaus dem 
Glauben der Lande ein Ärgernis zu sein. 



Achtzehnte Frage. Von dem endgiltigen Ur- 
teilsspruche an sich und wie er zu fällen ist. 

In der Folge (kommen wir) zur Bebandhing dessen, 

wobei der weltliche Richter für sich erkennen und das 
Urteil fällen kann, während die Diözesanen, wenn es be- 
liebt, entlastet bleiben. Oerade dies nämlich setzen wir 
voraus, daß gerade wir Inquisitoren selbst, unbeschadet 
des Glaubens und der Gerechtigkeit, von jenen Arten, das 

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— 111 — 



Urteil zu fällen, entlastet seien; aber mit derselben Auf- 
richtigkeit wünschen wir, daß auch die Diözesanen ent- 
lastet sein möchten, ohne ihre Befugnis und Gerichtsbar- 
keit im geringsten zu beschneiden; wollten sie jedoch 
davon Gebrauch machen, so wäre es nach c. multoruni 
Querela, de haeret bei Clemens nötig, daß auch wir ia- 
Qtti^toren in gleicher Weise mitwirkten. Sie mögen 
Jedoch beachten, daß, weil dieses Verbrechen der Hexen 
kein rein geistliches ist, es daher auch den weltlichen 
Mächten und Herren nicht untersagt ist, zu urteilen und 
den Spruch zu fällen, wie es im c. ut inquisitionis, § prohi- 
bemus, de haeret. 1, VI steht. Bei welchen jedoch die vor- 
genannte Macht, ohne die Diözesanen zu entscheiden und 
zu erkennen. . . . 

Aber zuerst muß man bezüglich des Urteilsspruches 
an sich zusehen, zweitens, wie er zu fällen ist und dritp 
tens, auf wie viele Arten. 

Zum ersten. Da wu* nach Augustinus U, qu. I, 
c 1 gegen wen auch unmer kein Urteil fällen können, 
außer wenn er fiberffihrt ist oder freiwillig gestanden hat, 
und der Urteilsspruch dreifach ist, wie die Qlossa sum- 
maria am Anfang der Frage sagt, nämlich Zwischen- 
spruch, endgiltig und vorschriftlich — und zwar sagt 
Raymundus zur Erklärung: , .Zwischenspruch heißt der- 
jenige Spruch, welcher nicht bezüglich der Hauptpunkte, 
sondern bezüglich anderer Fragen vorgebracht wird, die 
zwischen dem Anfang und £nde der Sache auftauchen; 
wie z. B. bezägUch der Zurückweisung eines Zeugen, 
oder bezüglich der Gewährung oder Verweigerung eines 
Aufschubs und derartigem. Oder vielleicht heißt er 
Zwischenspruch Qnterlocutoria), weil er vorgebracht 
wird, indem zwischen den Parteien gesprochen wird 
(inter paries loquendo), ohne die Feierlichkeit schriftlicher 
Aufzeichnung. Endgiltig aber heißt der Spruch, wenn 
die Hauptfrage damit beendigt wird, ff. de re iud. 1. I. 



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Vorschriftlich heißt der Spruch, wenn dabei ein Größerer 
einem Kleineren Vorschriften macht'* — so wird folglich 
oDsere Untersucbttßg auf die ersten beiden sich er- 
sti^cken, besonders auf den endgiltisen Urteilsspruch. 

Zweitens ist zu bemerken, daß zwar tai der vorge- 
nannten Glosse gesagt wird, daß, wenn der endgiltige 
Urteilsspruch mit Außerachtlassung der Ordnung des 
Rechtes gefällt w orden ist, er auf Qrund Rechtens keiner 
ist, n, qu. 6, Si quando, § diffinitiva; und später gesagt 
wird: ,, Wisse, daß die OrdniinR des Rechtes doppelt ist: 
eine, die der notwendigen Substanz der Gerichte ent- 
spricht, daß nämlich eine förmliche Einleitung des Streites 
stattfindet und Zeugen angenommen werden; wird der 
Spruch gegen diese Ordnung gefällt, so hält er nicht. 
Die andere Ordnung ist die, welche nicht der Substanz 
der Gerichte entspricht, daß nämlich der Spruch nicht 
bedingungsweise gefällt wird und daß er nicht eher be- 
züglich der Besitzergreifung als bezüglich des tigcnturiis- 
rechtes verkündigt wird: wenn das jedoch nicht gewahrt 
bleibt, hält der Spruch, wie es 11, qii. 6, Anteriorum, 
§ biduum heißt'* — : in dieser Sache jedoch, die ja eine 
Sache des Glaubens und ein Verbrechen der Ketzerei 
ist, wenn auch gemischt, wird summarisch, einfach und 
ohne Umstände vorgegangen, wie es sich im c. statuta, 
1. VI ergibt; und wie diese Worte verstanden werden, 
findest du oben in der sechsten Frage; und wenn dort 
hergeleitet wird, daß der Richter nicht notwendig eine 
Klageschrift fordern, keine feierliche Einleitung des Pro- 
zesses verlangen solle etc., so folgt doch, daß er die not- 
wendigen ]3c\\ eise zulasse, desgleichen Vorladungen, eid- 
liche Verwahrung (gegen den Verdacht) der Verleumdung 
etc. Daher wird auch die andere Art vorzugehen schon 
durch das neue Recht erklärt. — 



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— 113 — 



Bezücrlicli des zweiten Punktes aber, wie der Ur- 
teilsspruch zu iäUen sei, beachte, daß er vom Richter und 
nicht von einem anderen vorgebracht werden muß; sonst 
gilt er nicht Ebenso an einem öffentüdien, und zwar 
anständigen Orte; auch im Sitzen, wie es in, qu. 3 indn- 
ciae § spacium heifit; und ebenso am Tage und nicht in 
der Finsternis; und so bezüglich vieler Punlrte, die dort 
angemerkt sind. Dann auch (beachte), daJ3, wenn dort 
steht, der Spruch solle nicht an Festtagen und nicht 
schriftlich vorgetragen werden: dazu zu bemerken ist, 
daß, weil hier summarisch, einfach und ohne Umstände 
vorgegangen wird, wie oben berührt worden ist, und es 
Aber die Bedeutung der Worte im c. saepe contingit bei 
Clemens heifit, dafi man zurzeit der Festtage, am der 
Bedürfnisse der mit Indult versehenen Menschen rechts- 
kräftig vorgehen könne und der Richter Aufschub ab- 
schneiden solle, der Richter folglich, wenn es ihm beliebt, 
jene Punkte beachten kann. Er ist auch nicht gehalten, 
das Urteil schriitiich vorzutragen, da es nach Johannes 
A n d r e ä mehrere Fälle gibt, in denen das Urteil ohne 
schriftliche Abfassung gilt; und zwar zählt er darunter 
die Gewohnheit des Ortes oder Qericlitshofes, dist. XI, 
consuetudinis. Ein Bischof kann auch, wenn er Richter 
ist, durch einen andern das Urteil verlesen lassen, nach 
dem Muster berühmter Mflnner. 

Desgleichen beachte, dafi zwar in Kriminaihandlungen 
die Vollstreckung des Urteilsspruches nicht aufgeschoben 
werden soll; diese (Regel) versagt jedoch in bestimmten 
Fällen, besonders in vier, aber für den vorliegenden 
Stoff werden (nur) zwei angenommen: erstens, wenn 
der Spnich über eine schwangere Frau gefällt worden 
ist, wird er bis zurzeit der Niederkunft aufgeschoben, 
ff. de re lud. 1. praegnantis. Desgleichen, wenn jemand 
das Verbrechen gestanden hat und später leugnet; ver- 

Der Hezenhamnier HI. 8 



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— 114 — 



stehe, wenn das Geständnis vorher nicht wiederum 
wiederholt worden ist, in der Weise, wie es oben in der 
fünfzehnten Frage berührt worden ist. 

Bezüglich des dritten aber, auf wie viele Weisen 
nämlich (das UrteU) zu fällen sei, ist letzt Jedoch, weil 
WM- in der Folge bis zum Schluß des Werkes darüber 
handeln werden, einiges über die Arten vorauszuschicken, 
auf welche eine angezeigte Person verdächtig wird, darum 
daß bezüglich der verschiedenen Verdächtigungen auch 
verschiedene Urteilssprüche zu fällen sind. 



Neunzehnte Fragte. Auf wie viele Weisen 
Verdaclit ST^schöpft wird, um einen Urteils- 
spruch fällen zu können. 

Wenn gefragt wird, auf wie viele und was für Arten 
(die Angeklagten) der Ketzerei oder eines anderen Ver- 
brechens verdächtig zu nennen und ob sie in einem 
solchen Falle für so ein Verbrechen danach zu richten und 
zu verurteilen sind, so ist sowohl nach dem alten als auch 
nach dem neuen Gesetz zu antworten. Die Glosse zu dem 
in der vorhergehenden Frage zitierten c. nos Ui quem- 
qnam nämlich sagt, daß es vier Arten gibt, den Ange- 
klagten zu überführen, entweder nämlich durch das Recht, 
wie z. B. (Polter-)WeilEzenge und Zeugen, oder durch 
Evidenz der Tat, extra de cohab. cle. c. tua, oder durch 
Auslegung des Rechtes, z. B. daß der An^t^l^lagtc öfters 
vor^reladen worden sei, III, qu. 9, decrevimus, oder durch 
heftigen Verdacht, XXXII, qu. 1, dixit. Es bemerken auch 
die Kanonisten, daß der Verdacht dreifach ist; der erste 
ist unbedacht. Über ihn sagt der Kanon: „Verurteilt nie- 
manden auf grund der Willkttr des Verdachtes, qu. 1, 



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— 115 



primo. Der zweite ist der wahrscheinliche und zieht die 
(Porderune der) Reinigung nach sich; nicht aber der erste, 
wie es n, qu. 4, Presbyter» heißt. Der dritte ist der heftige, 
der die Verurteilung nach sich zieht, und von dem gilt 

das Wort des Hieronymus, daß eine Frau entlassen 
werden kann wegen Hurerei oder wegen des Verdachtes 
der Hurerei, XXXII, qu. 1, dixit. 

Beachte überdies, daß der 7Aveite, welches der wahr- 
scheinliche ist, zum halbvollen Beweise zugelassen wird, 
wie es extra de praesumpt. in multis heißt. Daher hilft 
er mit zum Beweise, wenn noch andere Stützen vorhanden 
sind; weshalb er nicht bloß zur Auferlegung der Reinigung 
zugelassen whrd. 

Bezfiglich des heftigen (Verdachtes), der zur Ver- 
urteilung genügt, bemerke auch, daß er zweifach ist, indem 
einer „juris" und der andere „de jure" sein kann. 
(Letzterer liegt vor,) wenn das Recht auf grund einer 
Tatsache etwas annimmt und festsetzt; und gegen diesen 
wird kein Beweis zugelassen, extra de sponsa, nec qui 
fidem, wo es heißt, daß, wenn jemand einer Frau sein 
Wort gegeben hat, die Ehe mit ihr schließen zu woUen 
und später die Verbindung erfolgt, man annhnmt, die Ehe 
sei geschlossen; ein Beweis für das Gegenteil wird nicht 
zugelassen. Der andere (Beweis) ist „i u r i s**, aber nicht 
„de jure**, wie z. B. wenn das Recht etwas annimmt, 
aber nicht festsetzt, wie z. B. wenn ein Mann lange mit 
einer Frau zusammengewohnt hat, angenommen wird, daß 
sie von ihm erkannt worden ist, XXX, qu. 1, dixit; und 
dagegen wird der Beweis zugelassen. 

Unter Anwendung auf unser Vorhaben bezflglich der 
Ketzerei der Hexen und des neuen Rechtes sagen wir, 
daß hn Gesetz ebi dreifacher Verdacht bezüglich des Ver- 
brechens der Ketzerei gilt: der erste ist mäßig, der zweite 
groß, der dritte sehr groß. Der erste, welches der mäßige 



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— 116 — 



ist, heiBt im Gesetz leichter Verdacht. So steht es im 
c. accnsatus, de haeret. 1. VI am Anfang, wo es heiBt: 

„Wenn aber jener Verdacht leicht und mäßig gewesen 
ist, so ist zwar (der Angeklagte) infolge dessen schwer 
zu bestrafen, aber er darf nicht mit der Strafe derer be- 
straft werden, die in die Ketzerei zurückverfallen sind; 
und zwar heißt dieser Verdacht deshalb mäßig oder leicht, 
einmal weil er durch eine mäßige und leichte Verteidigung 
behoben wird, und dann, weil er aus mäßigen und leichten 
Vermutungen entsteht. Daher heißt er mäßig nach den 
mäßigen Indi^en, und er heißt leicht von den leichten Ver- 
mutungen''; wenn nämlich z. B. bei einfacher Ketzerei 
bezüglich des Glaubens sich manche finden, welche heim- 
liche Konventikel abhalten oder in der Lebensführung 
oder in den Sitten von dem allgemeinen Brauche der 
Gläubigen abweichen, wie sich aus c. excommunicamus, 
I, extra de haeret. betreffs der Ketzerei der Hexen ergibt; 
in ähnlicher Weise, wenn die Konventikel an den Angarien 
oder besonders heüigen Zeiten des Jahres auf den Feldern 
oder ht Wäldern, sei es bei Tage, sei es bei Nacht, zu- 
sammenkommen, oder gewisse Q'rauen) sich abgesondert 
finden, die entweder die Gottesdienste zu den gewöhn- 
lichen Zeiten oder in den gewöhnlichen Weisen nicht 
besuchen, oder mit verdächtigen Hexen geheimen Um- 
gang pflegen. Solche werden nämlich zum mindesten 
für der Ketzerei leicht verdächtig gehalten, danim weil 
derartige Ketzer anerkanntermaßen derlei häufig tun. Von 
diesem leichten Verdachte steht auch geschrieben c. de 
haeret 1. II am £nde, wo es heißt: „Unter dem Worte 
,Ketzer* werden dieienigen befaßt und müssen den gegen 
solche gefällten Urteilen unterliegen, die auch nur auf 
grund eines leichten Argumentes ertappt worden sind, 
wie sie vom Urteil und Pfade der katholischen Religion 
abwichen*'; und zu dieser Ansicht stimmt Hostiensis 



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— 117 — 



in seiner Summa, tit de praesnmptione, im Sciüußpaia- 
graphen, wo er sagt: „Es ist zu beachten, daß, obschon 
Ketzer (schon) auf grund eines leichten Argumentes ent- 
larvt werden, nämlich mit Bezug darauf, daß sie für ver- 
dächtig gehalten werden, sie doch nicht wie Ketzer zu 
halten sind'', was er mit dem Vorhergehenden beweist. 

Der zweite Verdacht, welcher der große ist, heißt 
im Gesetz gewaltig (v e h e m e n s) oder stark; über ihn 
Steht wiederum folgendermaßen in dem zitierten c. accu- 
satus, am Anfang: „(Es wird jemand) der Ketzerei an- 
geklagt oder verdächtigt, gegen den wegen dieses Ver- 
brchens eüi großer und gewaltiger Verdacht entstanden 
war" etc. Dort steht nämlich diese Verbmdung (groß 
und gewaltig), und zwar wird sie nicht kopulativ, sondern 
als Erläuterung aufgefaßt, wie Johannes Andreä 
ebciidort anmerkt, ücwaltig aber ist dasselbe wie stark, 
wie Archidiaconus sagt, zu dem angezogenen c. 
accusatus und zu dem Worte , gewaltig' (v e h e m e n s); 
wie P a p i a s und H u g i t i o sagen, daß gewaltig dasselbe 
ist wie stark oder groß. Er zitiert auch Gregorius, 
Moralia I: „Ein gewaltiger Wind brach los", weshalb wir 
sagen, jemand habe gewaltiges Glück, wenn er Erfolg 
hat. So weit dort Folglich heißt großer Verdacht ge- 
waltig oder stariE, und whd so benannt, weil er nur durch 
gewaltige und starke Verteidigungen zurückgewiesen wird, 
und auch weil er aus großen, gewaltigen und starken 
Vermutungen, Argumenten und Indizien hervorgeht; z. B. 
wenn bei einfacher Ketzerei sich manche finden, die die- 
jenigen, welche sie als Ketzer kennen, verbergen, ihnen 
ihre Gunst zuwenden, sich ihnen zugesellen, sie besuchen, 
ihnen Geschenke anbieten, sie aufnehmen, verteidigen und 
ähnliches ausführen. Solche nämlich sind der Ketzerei 
heftig verdächtig; und in ähnlicher Weise werden sie 
bezüglich der Hexenketzerei erkannt, darum daß Verdacht 



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— 118 — 



entsteht, weil sie mit itinen am Verbrechen teilnehmen; 
und besonders werden hier Weiber oder Männer srenannt, 
die nach ungewöhnlicher Liebe oder Haß trachten, wenn 
aach nicht nach anderen Schädisungen an Menschen oder 
Tieren, und zu hexen pflegen. Denn wie vorausgeschickt 
sind in jeder beliebigen Hexerei (Leute), die ähnliches aus- 
führen, gewaltig verdächtig, wie sich aus dem zitierten 
c. accusatus, § illo vero und dem dort von Archi- 
d i a c o n u s Angemerkten ergibt; da es nicht zweifelhaft 
ist. daß sie derlei zu gunsten der ketzerischen Verkehrt- 
heit tun. 

Der dritte Verdacht ist der ganz grofie und heißt hn 
Gesetz ungestüm (violenta), c. cum contumacia und 
c accusatus 1. VI de haer. und nach den Bemerkungen 
von Archidiaconus und Johannes Andreä 

über c. accusatus und das Wort vehemens, wo sie sagen: 
„Er sagt »gewaltig' (v e h e m e n s) und nicht ,ungestüm',** 
oben de praesumptione, c. litteras. Von diesem Verdachte 
spricht der Kanon, dist. XXXIV, quorundam; und zwar 
heißt diese Annahme oder dieser Verdacht ungestüm, 
einmal weil er den Richter ungestüm zum Glauben zwingt 
und drängt und durch keine Rfickenwendung, wie sie 
auch sei, zurückgewiesen wird und dann, weil er aus un- 
gestümen, fiberführenden und swingenden Vermutungen 
entsteht. Wenn z. B. bei der einlachen Ketzerei sich 
(Leute) finden, welche Ketzer anbeten, d. h. ihnen mit 
ihrer Liebe Ehrerbietung zollen, von ihnen Trost oder 
Kommunion annehmen, oder ähnliches vollbracht haben, 
was 711 ihrem Pitns irehört, so sind solche ja durch un- 
gestümen Verdacht der Ketzerei und des Glaubens an 
Ketzer tiberführt, nach c. filii und nach c. accusatus de 
haeret. 1. VI und durch die Anmerkungen des Archi- 
diaconus zu c. quicunque haereticos und zu dem 
Worte credentes in demselben sechsten Buche, da es 



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— 119 — 



nicht zweifelhaft ist, daß solche derlei im Glauben an die 
ketzerische Verkehrtheit tun. Bezüglich der Ketzerei der 
Hexen aber ist es ähnlich: diejenigen« welche das voll- 
ziehen, was zum Ritus der Hexen gehört, und da derlei 
verschieden ist, nämlich bisweilen durch blofie schmähende 
Worte (geschieht), indem sie sagen: „Du wirst in kur- 
zem fühlen, was dir geschehen wfrd" und \n der Wirkung 
ähnliches, oder durch bloße Berührung, indem sie einen 
Menschen oder ein Tier mit den Händen berühren, oder 
nur durch den Blick, indem sie sich zur Nacht- oder 
Tageszeit gewissen in den Betten schlafenden (Leuten) 
offenbaren, und zwar wenn sie bestrebt sind, Menschen 
oder Vieh zu behexen, mögen sie auch bezüglich (der 
Erzeugung) von Hagelschlag verschiedene andere Weisen 
beobachten, indem sie sich mit noch anderen Zeremonien 
zu schaffen machen, während sie sich an u^end einem 
Flusse verschiedenartig betätigen, wie sich im Vorher- 
gehenden (bei der Besprechung) über die Arten, Be- 
hexungen anzutiin, ergeben hat: — solche sind durchaus, 
wo man sie findet und ihr Ruf leidet, durch ungestümen 
Verdacht der Hexenketzerei überfülirt, besonders wo die 
Wirkung in (Gestalt) der Behexung sei es sogleich, sei 
es im Verlaufe der Zeit erfolgt ist, weil dann die evidente 
Tatsache dazukommt oder das Indizium der Tat, wenn 
Werkzeuge der Behexung an irgend einem Orte nieder- 
gelegt gefunden werden. Mag auch der (Erfolg im) Ver- 
lauf der Zeit nicht so schwer für die Evidenz der Tat 
ins Gewicht fallen, so bleibt (die betreuende Person) 
doch heftig verdächtig und zwar a fortiori in höherem 
Qrade als bezüglich der einfachen Ketzerei. 

Wenn gefragt wird, ob denn der Teufel die Menschen 
oder das Vieh ohne Ansehen oder Berühren seitens der 
Weiber behexen könne, so wird geantwortet, gewiB, wenn 
Gott es znläfit. Aber weil die Zulassung Gottes größer 



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— 120 — 



ist, wenn eine Gott geweihte Kreatur unter Ableugnung 
des Glaubens und mit anderen schauderhaften Verbrechen 
(bei der Behexung) mitwirkt, so liebt daher auch der 
Teufel mehr eine solche Art, Kreaturen zu behexen; im 
Gegenteil, man kann auch sasen, daB der Teufel, auch 
wenn er es ohne Hexe könnte, aus verschiedenen Rfick- 
sichten, wie sich hn Vorhergehenden ergeben hat, im 
höchsten Maße liebt, derlei durch eine Hexe zu ver- 
üben. — 

Als Nachwort zu unserem Vorsatz, über die Arten, 
auf gruiicl von Annahmen zu urteilen, (zu handeln,) ist 
zu sagen, daß gemäß der vorerwähnten Unterscheidung 
die der Ketzerei der Hexen Verdächtigen in dreifacher 
Art vorhanden sind, indem einige leicht, andere heftig, 
noch andere ungestflm (verdächtig sind). Leicht ver- 
dächtig sind diejenigen, welche derlei Mäßiges oder Leich- 
tes vollbringen, weil daraus mäßiger oder leichter Ver- 
dacht auf solche Ketzerei gegen sie entsteht; und mag 
auch, wie gesagt worden ist, jemand nicht für einen Ketzer 
zu halten sein, wenn er in dieser Weise verdächtig be- 
funden wird, so muß ihm doch die kanonische Keinigiing 
auferlegt oder ihm als für etwas Leichtes die Abschwö- 
rung zugeschoben werden; und zwar steht es c. excom- 
municamus I, im Anfang extra de haer., daß ihm die 
Reinigung auferlegt werden könne, wo es heißt: „Die- 
jenigen aber, welche als durch bloßen Verdacht bemer- 
kenswert befunden werden, (und zwar) durch wahrschein* 
liehen Verdacht, [d. h., sagt ff o s t i e n s i s , leichten Ver- 
dacht, der sich leicht ergibt,] sollen, wenn sie nicht 
entsprechend den f:r wägungen des Verdachtes und der 
Beschaffenheit der Person durch ane:cmesscne Reinigung 
ihre Unschuld gezeigt haben, ni der Weise mit dem 
Schwerte des Anathema getroffen und bis zur würdigen 
Genugtuung von allen gemieden werden, daß, wenn sie 
ein Jahr hindurch in der Exkommunikation behanrt haben, 



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— 121 — 



sie von da ab wie Ketzer verurteilt werden". So weit 
dort. Beachte, daß, ob er nun mit der ihm auferlegten 
kanonischen Reinigung einverstanden ist oder nicht, ob 
er versagt oder nicht, über ihn nach allem wie Aber ehien 
wegen Ketzerei fibel Beteumundeten zu urteilen ist, dem 
die kanonische Reinigung anfzuerlegen ist Aber auch 
dies, daß eineni solchen wie einein der Ketzerei Iciciit 
Verdächtigen die Abschwörung auferlegt werden könne, 
ergibt sich aus c. accusatus am Anfang, wo es heißt: 
„Ein der Ketzerei Angeklagter oder Verdächtiger, gegen 
den in stärkerem Qrade heftiger Verdacht auf dieses 
Verbrechen entstanden war, soll, wenn er die Ketzerei vor 
Gericht abgeschworen hat und später (wieder welche) 
begeht, nach einer bestimmten Rechtsfiktion als in die- 
selbe znrückverfallen erachtet werden, mag auch vor 
seiner Abschwörung das Verbrechen der Ketzerei gegen 
ihn nicht bewiest ii w ürden sein. Wenn aber jener Ver- 
dacht mäßig und leicht gewesen ist, so darf er, wiewohl 
er darum schwer zu bestrafen ist, doch nicht mit der 
Strafe für die in die Ketzerei Zurückverfallenen bestraft 
werden**. So weit dort. — 

Da gewisse (Leute) aber heftig verdächtig sind, und 
zwar sind es diejenigen, die derlei Heftiges und Starkes 
vollbringen, weil daraus ein heftiger und grofier Verdacht 
hervorgeht, so sind auch solche zwar ebenfalls keine 
Ketzer noch als Ketzer zu verdammen, darum weil das 
ausdrücklich extra de praesumptione, c. litteras, § quo- 
circa steht, (daß) keiner auf einen heftigen Verdacht hin 
wegen eines so großen Verbrechens zu verdammen ist. 
Denn es heißt dort folgendermaßen: Daher befehlen wir 
in Bezug auf einen so heftig Verdächtigen, insofern wir 
nicht wollen, daß Jemand um etaies bloßen, wenn auch 
noch so heftigen Verdachtes willen wegen eines so 
schweren Verbrechens verurteilt werde, daß ihm anbe- 



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— 122 — 



fohlen werden soll, daß er im allgemeinen jede Ketzerei 
und im Besonderen diejenige, deren er sich schuldig ge- 
macht hat, wie ein heftig Verdächtiger abschwört"; nach 
dem zitierten c. accusatus am Anfang, wie gesagt worden 
ist, und nach dem c. hiter sollucitudines, extra de pur- 
gatione canonlca, und nach dem c. litteras, extra de prae- 
sumptione. 

Wenn er späterhin zurückverfällt, sei es in die alte 
oder in eine andere (Ketzerei), oder sich zu denen gesellt, 
die er als Hexer oder Ketzer kennt, sie besucht oder ein- 
lädt oder um Rat fragt, indem er ihnen Geschenke ver- 
ehrt, schickt oder ihnen seine Gunst gewährt, wird er der 
Strafe der Rückfälügen nicht entgehen, nach dem zitierten 
c. accusatus, wo es folgendermaßen heifit: „Denjenigen 
aber, der in der einen Ketzerart oder -selcte (Verbrechen) 
begangen oder in dem einen Glaubensartikel oder -Sakra- 
mente geirrt und danacii die Ketzerei einfach oder im 
allgemeinen abgescliworen hat, wollen wir als rückfällig 
in die Ketzerei beurteilt wissen, wenn er von da an in 
eine andere Art oder Sekte der Ketzerei (verfällt) oder 
in einem anderen Artikel oder Sakramente irrt Jener also, 
bezüglich dessen Verfallen in eine Ketzerei vor der Ab- 
schwömng etwas festgestanden hat oder jetzt feststeht, 
soll, wenn er nach jener Abschwörung Ketzer aufnimmt, 
(in Sehl Haus) fflhrt, besucht oder sich ihnen zugesellt 
und ihnen Geschenke oder Gaben schenkt oder schickt 
oder ihnen seine Gunst gewährt, . . . nach Vei dienst als 
rückfällig beurteilt werden, da es nicht zweifelhaft ist, 
daß er es infolge des von ihm früher gebilligten Irrtums 
getan hat". So weit dort 

Aus diesen Worten ergibt sich, daß in drei Fällen 
im allgemeinen ein der Ketzerei heftig Verdächtiger, nach- 
dem er abgeschworen hat, mit der Strafe der RückfölUgen 
geahndet wird. Der erste ist, wenn er in ebendieselbe 



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— 123 — 



alte Ketzerei xurückveriällt, deren er heftig verdächtig 
gewesen war; der zweite, wenn er die Ketzerei einfach 
oder allgemein abgeschworen hat, jedoch in eine andere 
Ketzerei verfällt; mag sein, daß er derselben vorher nie« 
mals fOr verdächtig gehalten oder deshalb angezeigt ge- 
wesen ist. Der dritte, wenn er Ketzer aufnimmt, sie ein- 
lädt und ihnen seine Gunst gewährt; und dieser Fall 
umfaßt viele Fälle und hat viele Buchten, wie sich in 
dem zitierten § eum vero in dem häufig wiederholten 
c. accusatus ergibt. 

Es wird gefragt, was zu tun sei, wenn ein solcher 
heftig Verdächtiger dem Gebote seines Richters, für immer 
abzuschwören, nicht zustimmt; ob er dem Gutdünken der 
weltlichen Macht zu übergeben sei, um nach c. ad abo- 
lendam, § in praesenti vero mit der gebührenden Ahndung 
bestraft zu werden. Die Antwort lautet: keineswegs, 
weil der Kanon und zwar § eius ausdrücklich nicht von 
Verdächtigen, sondern von den offenkundig in der Ketzerei 
Frtappten redet etc., und strenger gegen die offenkundig 
Ertappten als gegen die nur Verdächtigen zu verfahren ist. 
Und wenn gefragt wird, wie denn also gegen einen solchen 
vorzugehen sei, so whxl geantwortet, dafi gegen ihn nach 
c. excommunicamus I und zwar nach § qui vero sola 
sttspitione etc. nach dem weiter oben Eingefügten vorge- 
gangen und er exkommuniziert wird; ist er in dieser Ex- 
kommunikation ein Jahr lang geblieben, so ist er nach 
dem zitierten Kanon als Ketzer zu verdammen. 

Einige sind aber ungestüm verdächtig, und zwar sind 
es dieienigen, welche derlei Ungestümes vollbringen, weil 
daraus ein ungestümer Verdacht gegen sie entsteht. Ein 
solcher ist für einen Ketzer zu halten, und wie bezüglich 
eines in der Ketzerei Ertappten ist über ihn nach allem zu 
urteilen; nach dem c. excommunicamus I, extra de haer. 
§ qui vero, und nach c. cum contumacia und nach c. ut 



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— 124 — 



officium, 1. VI. Sie gestehen nämlich das Verbrechen oder 
nicht. Wenn ja, und sie wollen umkehren und die Ketzerei 
abschwören, sind sie nach c. ad abolendam und nach c 
excommunicamus n, Scblußparasraph, zur Buße anzo- 
nehmen; wenn sie nicht damit einverstanden sind^ abzu- 
schwören, shid sie dem weltlichen Qeriditshofe zu über- 
geben, nach dem zitierten c. ad abolendam, § 1, um mit der 
gebührenden Ahndung gestraft zu werden. Wenn er aber 
das Verbrechen nicht gesteht, nachdem er überführt wor- 
den ist, auch nicht damit einverstanden ist, abzuschwören, 
so ist er nach c. ad abolendam als iinbußierti;^er Ketzer zu 
verdammen. Ein ungestümer Verdacht genügt nämlich 
zur Aburteilung und läßt keinen Beweis für das Gegenteil 
zu, wie man es findet extra de praesumptione c. Utteris 
und c. afferre. 

Und wenn diese Erörtemns ihren Platz in der ein- 
fachen Ketzerei findet, ohne Evidenz oder Indizium dw 
Tat, sowie es sich auch in der sechsten. Art, das Urteil 
zu läilcn, ergeben wird, wo jemand als Ketzer verdammt 
wird, auch wenn er der Sache nach kein Ketzer ist, wie 
viel mehr bei der Ketzerei der Hexen, wo immer entw eder 
die evidente Tat in Gestalt der behexten Kinder, (erwach- 
sener) Menschen oder Tiere oder das Indizium der Tat, 
z. B. in Gestalt aufgefundener (Ilexen-)Werkzeuge hinzu- 
kommt; und mögen in der einfachen Ketzerei die Buß- 
fertigen und Abschwörenden, wie bertthrt worden ist, zur 
Buße und lebenslänglichem Gefängnis aufgenommen 
werden — in dieser Ketzerei (der Hexen) iedoch kann sie 
der weltliche Richter, wenn auch der geistliche sie als 
solche zur Buße annimmt, wegen der die Allgemeinheit 
betreffenden Taten bezüglich zeitlicher Schädigungen mit 
der letzten Strafe strafen, und der geistliche soll ihn nicht 
hindern, der jenen zwar nicht zur Bestrafung übergitit, 
aber doch überlassen kann. 



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— 125 — 

Zwanzigste Frage. Über die erste Art, das 

Urteil zu fällen. 

Die angezeigte Person w ird also entweder als schuld- 
los oder gaiiziicli freizusprechen befunden; oder sie wird 
als bloß allgemein wegen Ketzerei übel beleuiudet be- 
funden; oder sie wird abgesehen vom üblen Leumunde 
als den peinlichen Verhören und Folterungen auszusetzen 
befunden; oder sie wird als der Ketzerei leicht verdächtig 
befunden oder sie wird als der Ketzerei heftig verdächtig 
befunden; oder sie wird als der Ketzerei ungestüm ver- 
dächtig befunden; oder sie whxl als bezflgtlch der Ketzerei 
übelbeleumdet und verdächtig zugleich und allgemein be- 
funden; oder sie wird als der Ketzerei geständig und bnß- 
fertig und in Wahrheit nicht rückfällig befunden; oder sie 
wird als der Ketzerei geständig und bußfertig aber wahr- 
scheinlich rückfällig befunden; oder sie wird als der 
Ketzerei geständig und unbußfertig, aber nicht wirklich 
rückfällig befunden; oder sie wü-d als der Ketzerei 
geständig und unbuSfertig, und auch mit Sicherheit 
rückfällig befunden; oder sie wird als nicht geständig, 
aber der Ketzerei durch gesetzmäßige Zeugen und sonst 
gerichtlich überführt befunden; oder sie wird als der 
Ketzerei überführt, aber als flüchtig oder abwesend in 
contumaciam befunden; oder sie wird als von einer an- 
deren einzuäschernden oder eingeäscherten Hexe ange- 
zeigt befunden; oder sie wird als Behexungen nicht an- 
tuend, sondern durch unerlaubte Mittel und unpassend be- 
hebend befunden; oder sie whd als Hexen-Bogenschütze 
und Besprecher von Waffen befunden, der tötlich hinweg- 
rafft; oder sie wird als ffexen-Hebamme befunden, die den 
Dämonen in feindlicher Weise Kinder weihen; oder sie 
wird als eine befunden, die sich in frivoler und be- 
trügerischer Weise mit dem Mittel der Appellation schützt. 



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— 126 — 



Wenn sie nun als völlig schuldlos befunden wird, 
wird über sie auf die folgende Weise endgUtig das Urteil 
zu föllen sein, wobei zu beachten ist, daß die angezeigte 
Person dann als völlig schuldlos befunden wird, wenn sie 

nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses 
zusammen mit dem guten Rate erfahrener Männer weder 
durch ein eigenes Geständnis, noch durch Evidenz der Tat, 
noch durch gesetzmäßige Vorführung von Zeugen über- 
führt wird, weil sie nämlich in der Hauptsache ausein- 
andergehen; noch auch jene Person sonst wegen des vor- 
genannten Verbrechens verdächtig oder öffentlich übel 
beleumundet gewesen ist; weU es anders stände, wenn 
sie wegen h^end ehies andern Verbrechens übel be- 
leumdet wäre; noch auch gegen eine solche Person 
Indizien der Tat vorhanden sind. Bezüglich einer solchen 
wird folgende Praktik beobachtet, weil sie durch den 
Bischof oder den Richter vermittelst des Spruches mit 
folgendem Wortlaut freizusprechen ist: ,,Wir N. N., durch 
göttliches Erbarmen Bischof der und der Stadt, oder der 
und der Richter etc., in Beachtung, daB du so und so, von 
dem und dem Orte, der und der Diözese, uns wegen der 
und der ketzerischen Verkehrtheit, nämlich der der Hexen, 
angezeigt worden bist; m Beaditung auch, jenes sei 
derart« dafi wir daran nicht mit zugedrückten Augen vor- 
beigehen konnten noch durften, sind wir zur Untersuchung 
verschritten, ob das Vorgenannte sich auf irgend welche 
Wahrheit stützte, indem wir Zeugen annahmen, dich ver- 
hörten und sonst taten, was sich nach den kanonischen 
Satzungen gehörte. Nachdem wir also alles angesehen und 
fleißig geprüft haben, was in dieser Sache behandelt und 
verhandelt worden ist, auch eine Beratung mit bn Rechte 
und auch in der theologischen Fakultät erfahrenen Män- 
nern abgehalten und sie öfters wiederholt haben, ver- 
schreiten Wh* dazu, nach Art des nrtdlenden Richters vor 



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— 127 — 



dem Tribunal sitzend und einzig Gott und die Wahrheit 
des Amtes vor Augen, nachdem die hochheiligen J:ivan- 
Selten vor uns gelegt worden sind, damit im Angesichte 
Qottes unser Spruch erschalle und unsere Augen die Billig- 
keit sehen, zu unserem endgültigen Urteilsspruche auf 
folgende Weise, nach Anrufung des Namens Christi: Weil 
wir nach dem, was wir gesehen und gehört haben, und 
was vor uns in gegenwärtiger Sache vorgciührt und dar- 
gebracht, beliandelt und verhandelt worden ist, nicht ge- 
funden haben, was gegen dich von dem, um dessentwillen 
du vor uns angezeigt worden warst, gesetzmäßig bewiesen 
worden sei, verlcündigen, erldären und entscheiden wir 
endgiitig, daß gegen dich vor uns gesetzmäßig nichts ver- 
handelt worden ist, um dessentwillen du als Ketzer oder 
Hexer beurteilt oder h^endwie f flr der ketzerischen Ver- 
kehrtheit verdächtig gehalten werden könntest oder 
müßtest. Daher lassen wir dich vom gegenwärtigen 
Augenblick von der Untersuchung und vom Gerichte 
völlig los. Gefällt ist dieses Urteil** etc. 

Man hüte sich, in einem Urteile, wie es auch sei, zu 
setzen, daß der Angeklagte unschuldig oder schuldlos sei, 
sondern (sage), daß gesetzmäßig gegen ihn nichts be- 
wiesen worden sei, weil, wenn er später im Verlaufe der 
Zeit wiederum angezeigt und (etwas gegen ihn) gesetz- 
mäßig bewiesen wu^, er verurteilt werden kann, ohne 
daß das vorgenannte freisprechende Urteil dem entgegen- 
steht 

Bemerke auch, daß auf dieselben Arten jeniand frei- 
zusprechen ist, wenn er wegen der Aufnahme, Verteidi- 
gung oder anderer Begünstijrnng der ketzerischen Ver- 
kehrtheit angezeigt ist, wenn gegen ihn gesetzmäßig nichts 
bewiesen wird. 

Der weltliche Richter im Auftrage des Bischofs wird 
in seiner Weise urteilen. 



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— 128 — 

Binundzwanzigste Frage. Ober die zweite 
Art, Ober eine Angezeigte und zwar eine nur 
Abel beleumdete das Urteil zu fällen« 

Die zweite Art, das Urteil zu fällen, ist, wenn der 
oder die Angezeigte nach sorgfältiger Prüfung der Werte 
des Prozesses mit einem guten Rate erfahrener Männer 
als bezüglich solcher Ketzerei in irgend einem Dorfe, einer 
Stadt oder Provinz nur übel beleumdet befunden wird; 
und zwar geschieht das, wenn ein solcher Angezeigter 
weder durch eigenes Geständnis, noch durch Evidenz der 
Tat noch durch gesetzmfifiige Vorffihrang von Zeugen 
fiberfahrt wird, auch keine anderen Indizien irgend welcher 
Art gegen ihn bewiesen worden staul außer der Bescholten- 
heit ganz allein, so dafi bn Besonderen keine Behexung 
als vollbracht bewiesen wird, was man freilich auf grund 
starken oder ungestümen Verdachtes beweisen kann, 
wenn er drohende Worte, eine Schädigung antun zu 
wollen, au-sgcstoBen hätte, indem er wörtlich oder dem 
Sinne nach sagte: „In kurzem wirst du fühlen, was dir 
zustoßen wird'', und danach irgend eine Wirkung in Ge- 
stalt einer Schädigung am Körper oder an den Tieren er- 
folgt wäre. Gegen einen solchen also» gegen den nichts 
bewiesen wu^, außer allem die Bescholtenheit» ist fol- 
gende Praktik zu beobachten. Weil nämlich in einem 
solchen Falle der Urteilsspruch nicht zu Gunsten des An- 
k'ckiagten, mit Freisprechung desselben, gciällt werden 
kann, wie es in der ersten Weise berührt worden ist, son- 
dern gegen ihn, unter Auferlegfung der kanonischen Reini- 
gung, daher beachte der Bischof oder sein Offizial oder 
der Richter erstens, daß es in einer Ketzerelsache nichts 
ausmacht, wenn jemand nur bei den Outen und gewich- 
tigen Personen fibel beleumdet ist, sondern man achtet 



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— 129 — 



hier darauf, daß er auch bei jedweden Qeringeri und Ein- 
fachen übel beleumdet ist. Der Grund ist: weil jemand 
im Verbrechen der Ketzer bei denen auch in üblem Leu- 
munde stehen kann, von denen er angeklagt werden kann; 
aber Jeder beliebige Ketzer kann von was Ifir Personen 
auch immer angddagt werden, wenn nur Todfeinde, wie 
sich oben ergeben hat, ausgenommen werden: also kann 
er bei ihnen in fiblem Leiunnnde stehen. 

Es wfrd also der Bischof oder der Richter das Urteil 
aui kaiiümsclie Reinigung aui folgende oder eine ähnliche 
Weise fällen: „Wir N. N., durch die göttliche Barmherzig- 
keit Bischof der und der Stadt oder Richter der und der 
Herrschaft, in Erw^ägung, daß wir nach sorgfältiger 
Prüfung der Werte des von uns gegen dich bei uns 
angezeigten N. N. der und der Diözese angestrengten 
Prozesses etc. nicht gefunden haben, daß du gestanden 
habest noch des vorgenannten Schandverbrechens Uber- 
ffibrt« noch auch sonst zum mtaidesten leicht verdächtig 
seiest, außer daß wu* dich gesetzmäffig und wahrhaftig als 
in dem und dem Dorfe, Stadt oder Diözese und zwar bei 
den Guten und Schlechten öffentlich übel beleumundet be- 
funden haben, legen wir dir daher zur Reinigung von 
einer derartigen Bescholtenheit und damit du in der 
Schar der Gläubigen im gutem Gerüche stehst, die kano- 
nische Reinigung auf, wie Rechtens ist, und bestimmen 
dtf den und den Tag des und des Monats und die nnd die 
Tagesstunde. In dieser sollst du persönlich vor uns er- 
scheinen, daß du dich mit einer so und so großen Schar 
von Leuten demes Standes von deiner Bescholtenheit 
reinigst. Diese Reinigungshelfer seien Leute von katho- 
lischem Glauben und in ihrer Lebensführung erprobt, die 
deinen Umgang und deine Lebensführung nicht sowohl 
in der jetzigen, als vielmehr in der vergangenen Zeit 
kennen; mit dem Bedeuten, daß, wenn du bei der Reini- 

Der Hexenhammer HI. 9 



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— 130 — 



gung versagst, wir dich iür überführt halten werden, wie 
es die kanonischen Satzungen wollen'*. 

Hier ist aber zu erwägen, daß, wenn iemand gesetz- 
mäßig als wegen irgend einer Ketzerei Off enilicfa fibel be- 
leumdet befunden und gegen ihn nichts außer der Be- 
scholtenheit selbst allein bewiesen wird, ihm die Icano- 
nische Reini^ng auferlegt wüxl, d. h. daß er einige Männer 
zur Hand habe, sieben, zehn, zwanzig oder dreißig, je 
nachdem er mehr oder weniger und in mehreren oder nur 
wenigen, mehr oder minder ansehnUchen Orten übel- 
beleumdet gewesen ist, welche Männer seiner Stellung 
oder seinem Stande angehören, so daß, wenn der ßeschol- 
tene ein Mönch ist, jene auch Mönche, wenn ein Welt^ 
geistlicher, jene auch Weltgeistliche, wenn ein Soldat, fene 
auch Soldaten sind, die ihn von dem (nachgesagten) Ver- 
brechen reinigen, um dessentwillen er fibel beleumdet ist 
Diese Reinignngshelfer sollen Männer von katholische 
Glauben und in ihrer Lebensfflhrung erprobt sein, die auch 
jenes Umgang und Lebensführung niclit sowohl in der 
jetzigen, als vielmehr in der alten Zeit kennen, wie es 
geschrieben steht extra de purgatione canonica, inter 
sollicitudines. 

Wenn er sich aber nicht hat reinigen wollen, werde er 
exJiommuniziert; hat er diese Exkommunikation ein Jahr 
lang verhärteten Sinnes ausgetialten, so wird er danach 
als Ketzer verurteilt, nach c. excommunicamns itaque, 
§ qui autem. 

Wenn er aber beschlossen hat, sich zu rehiigen, bei 
der Reinigung aber versagt hat, d. h., daß er solche und 
so viele Reinigungshelfer, wie ihm auferlegt war, daß sie 

ihn reinigen sollten, nicht geftinden hat, so wird er für 
überführt gehalten und so wie ein Ketzer verurteilt, wie es 
geschrieben steht extra de haer. excommunicamus I, 
§ adiicimus und ver. qui non se und de purg. c cum 
dilectus. 



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— 131 — 



Es ist hier aber zu erwögen, dafi, wenn es heifit, es 
wird dem Bescholtenen auferlegt, sich zu reinigen durch 
eine drei- oder vierfache Schar seines Standes, Stand 
hier hn allgemeinen und nicht im besonderen (Sinne) ge- 
nommen wird. Wenn daher ein Bischoi zu reinigen ist, 
wird es ihm nicht abgeschlagen, mit Bischoien zur Reini- 
gung zugelassen werden zu können; (aber auch) Äbte, 
Mönche, Presbyter, und bei anderen in ähnlicher Form: 
de purg. canonica. 

Wie oft sich aber ein übel Beleumdeter in der Weise, 
wie folgt, reinigen soll, erschließt man aus extra de purg. 
can. quotiens, § porro und c. accepunus quo ad secundum. 

Wenn aber der dem übel Beleumdeten zu seiner 
Icanonischen ^ehiigung bestünmte Termhi herankommt, 
soll der zu Reinigende persönlich mit seinen Reinigungs- 
lieiicrn vor dcrn Biscliof und liiQuisitor an dem Orte er- 
scheinen, wo der Bescholtene bekannt ist; und jener, der 
übel beleumdet ist, soll, die Hand auf das vor ihm hin- 
gelegte Buch der Evangelien legend, also sprechen: „Ich 
schwöre bei diesen vier heiligen Evangelien Oottes, daß 
ich zu der und der Ketzerei (die er namhaft macht), wegen 
der ich flbel beleumdet bin, niemals gehalten noch an äe 
geglaubt, noch sie gelehrt habe, noch zu ihr halte, noch 
an sie glaube**. Er soll nämlich unter Eid das leugnen, 
um dessentwillen er übel beleumdet ist; was immer es 
sein mag. Wenn dies geschehen ist, sollen alle Reini- 
gungshelfer die Hand aui das vorgenannte Buch der Evan- 
gelien legen und soll jedweder also sprechen: „Und ich 
schwöre, bei diesen heiligen Evangelien Gottes, daß ich 
glaube, er hat walir geschworen''. Dann ist er Icanonisch 
gereinigt. 

Zu bedenlcen ist auch, daß der wegen Ketzerei übel 
Beleumdete dort zu rebiigen ist, wo der übel Beleumdete 
belcannt ist; und wenn er an vielen Orten bescholten ist, 

9* 



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— 132 — 



werde ihm auferle^, in allen diesen den katholischen 
Glauben öffentlich zu bekennen und die Ketzerei, wesen 
der er als bescholten bekannt ist, zu verwünschen: de 
purg. can., inter sollucitudines. 

Wer sich kanonisch bezüglich (des Vorwuris) der 
Ketzerei gereinigt hat, verachte das auch nicht. Denn 
wenn er nach der Reinigung: in die Ketzerei verfällt, von 
der er sich schon gereinigt hatte, wird er für gefallen ge- 
halten und ist dem weltlichen Gerichtshöfe zu übergeben, 
nach c. excommunicamus I, § adiicimus und ver. vel si 
est post purgationem und c. ad abolendam, § iUos quoque. 
Anders aber ist es, wenn er hi eine andere Ketzerei ver- 
fällt, betreffs deren er sich vorher nicht gereinigt hat; 
nach dem zitierten Kanon. 



Zweiundzwanzigste Frage. Ober die dritte 
Art, das Urteil zu fällen, (und zwar) über eine 
übel beleumdete und dem peinlichen Verhdr 
auszusetzende (Person). 

Die dritte Art, eüien Qlaubenprozefi zu beendigen und 
abzuschliefien, ist es, wenn der wegen Ketzmi Ange- 
zeigte nach sorgfältiger Erwägung der Werte des 
Prozesses zusammen mit dem guten Rate erfahrener 

Männer als (in seinen Geständnissen) verschieden oder 
wider sich Indizien auf peinliclies Verhör habend beiundeii 
wird, daß er nämlich den peinliciien Verhören und 
Folterungen ausgesetzt werde, daß, wenn er, pein- 
lich verhört, nichts zugegeben hat, er für schuldlos 
und unschuldig geiialten wird; und das ist der Fall, 
wenn der Angezeigte weder durch eigenes Geständ- 
nis noch durch die £videnz der Tat noch durch 
gesetzmäßige Vorführung von Zeugen ertappt worden 
ist noch Indizien auf einen solchen Verdacht vorhanden 



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— 133 — 



sind, daß er die Ketzerei abzuschwören hätte; er ist 
jedoch in seinen Geständnissen verschieden, oder es sind 
sonst noch andere Indizien vorhanden, die zu den pein- 
lichen Verhören und Folterungen ausreichen. Gegen 
einen solchen ist folgende Praktik zu beobachten. Weil 
aber in einem solchen Falle gegen den Angezeigten und 
nicht für ihn ein Zwischenurteil zu fällen ist, daher muß 
es durch den Inquisitor in Verbindung und nicht getrennt 
gefällt werden, nach c. multorum. Besonders wenn ein 
solcher bei leugnenden (Aussagen) fest stehen bleibt und 
auf keine Weise die Wahrheit bekennen will, auch wenn 
er von rechtschaffenen Männern dazu angereizt wird, 
wird das Urteil, welches an Kraft einem endgiltigen nahe 
zu kommen scheint, in der Art fönenden Wortlautes ge- 
fällt werden: „Wh- N. N., durch die göttliche Barmherzig, 
keit Bischof der und der Stadt oder Richter in den der 
Hoheit des und des Herrn unterworfenen Ländern, in 
Beachtung, daß du nach sorgfältiger Prüfung der Werte 
des von uns gegen dich N. N. von dem und dem 
Orte und der und der Diözese angestrengten Prozesses 
in deinen Geständnissen verschieden bist und nichtsdesto- 
weniger viele Indizien vorhanden sind, welche ausreichen, 
<lich den peinlichen Verhören und Folterungen auszu- 
setzen, erklären, urteilen und entscheiden wir deshalb, 
damit die Wahrheit aus deinem eigenen Munde bekommen 
werde und du die Ohren der Richter m der Folge nicht 
(mehr) mit Zwischenreden beleidigst, daß du am gegen- 
wärtigen Tage und zwar zu der und der Stunde den pein- 
lichen Verhören und Folterungen unterworfen werden 
sollst. Gefällt wurde dies Urteil" etc. 

Wenn der peinlich zu Verhörende als (in seinen Ge- 
ständnissen) verschieden befunden wird und zugleich 
andere, zum peinlichen Verhör ausreichende Indizien vor- 
handen sind, werde beides in das Urteil gesetzt, wie es in 



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— 134 — 



das vorgenannte gesetzt worden ist Wenn aber dies 
beides nicht zusammenwirkt, sondern nur das eine, näm- 
licli z. B. die Verschiedenheit ohne weitere Indizien, oder 

andere Indizien ohne die Verschiedenheit (in den Geständ- 
nissen), so soll es in das Urteil gesetzt werden, so wie man 
es findet. Das gefällte Urteil soll bald vollstreckt werden 
oder man soll vorgeben, daß es (bald) vollstreckt werden 
solle. Der Richter sei Jedoch nicht sehr gewillt, jemand 
peinlich verhören zu lassen; denn peinliche Verhöre und 
Folterungen werden nur verhängt beim Versagen anderer 
Beweise; und daher suche er nach anderen Beweisen; 
findet er sie nicht und liält er auf gmnd der Wahrschebi- 
lichkeit daran fest, daB der Angezeigte schuldig ist, aber 
aus Furcht die Wahrheit leugnet, so wende er inzwischen 
gute und bisweilen auch listige Mittel an, während die 
Freunde jenes ihn zu bew e^en suchen, die Wahrheit zu 
sagen, und setze seinen Eifer daran, die Wahrheit aus 
seinem Munde zu bekommen und das Geschäft nicht zu 
beschleunigen. Denn das häufige Nachdenken, das Elend 
des Kerkers und die wiederholte Belelming seitens recht- 
schaffener Männer machen (den Angeklagten) zur Angabe 
der Wahrheit geneigt Wenn man nun angemessen auf 
den Angezeigten gewartet und ihm in entsprechender 
Weise Zeit gewährt hat und der Angezeigte vielfach be- 
lehrt worden ist, mögen der Bischof und der Richter 
nach Erwägung aller Punkte im guten Glauben annehmen, 
daß der Ano^ezeij^te die Wahrheit lengnet und ihn dem 
peinlichen Verhör mäßig auszusetzen, jedoch ohne Blut- 
vergießen, indem sie wissen, daß die peinlichen Verhöre 
trügerisch und unwlrlcsam sind. Denn manche sind so 
weich von Qemüt und schwachlierzig, daß sie auf eine 
leichte Folterang hüi altes, wenn auch falsches einräumen. 
Andere aber sind so hartnäckig, daß, wie sehr auch ihnen 
zugesetzt wird, von ihnen die Wahrheit nicht bekommen 



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— 135 — 



wird. Andere gibt es, die schon einmal peinlicli verliört 
worden sind, und von diesen halten manche das pemliche 
Verhör besser aus, weil die Arme sofort langgezoffen und 
gebenst werden; manche aber bleiben schwächer und 
halten das peinliche Verhör weniger gut aus. Manche 
aber sind behext und bedienen sich während des pein- 
lichen Verhöres der Hexenmittel ; sie würden eher sterben, 
als etwas gestehen: sie werde h gleichsam un- 

empfindlich gemacht. Daher ist bei den peinlichen Fragen 
mit der größten Klugheit zu verfahren und sehr viel auf 
die Beschaffenheit des peinUch zu Verhörenden zu 
achten. 

Wenn aber (das Urteil) gefällt ist, sollen sich die 
Bfittel alsbald anschicken, den Angezeigten peinlich zu 
verhören; und während sie sich anschicken, sollen der 
Bischof oder der Richter sowohl für sich als auch durch 
andere gute Männer und Qlaubenseiferer den peinlich zu 
Verhörenden zum freimütigen Geständnis bewegen, indem 
sie ihm auch, wenn es nötig ist, die Erhaltung des Lebens 
versprechen, wie oben berührt ist. Wenn er auch so 
nicht in Furcht gesetzt oder auch zum Geständnis der 
Wahrheit gebracht werden kann, wird man den zweiten 
oder dritten Tag zur Fortsetzung der Folter, nicht aber 
zur Wiederholung bestimmen können, well sie nicht 
wiederholt werden darf, außer t^enn neue Indizien gegen 
ihn dazukommen; dann geht es. Al^er äe fortzusetzen ist 
nicht verboten. 

Es wird also folgendermaßen gesagt werden: „Und 
wir, die Vorgenannten, Bischof N. N. und (falls er dabei 
ist) Richter N. N., bestimmen dir N. N. den und den Tag 
zur Fortsetzung des peinlichen Verhöres, damit aus 
deinem eigenen Munde die Walvheit ermittelt werde". 
Es werde alles zu Protokoll genommen, und innerhalb 
der bestimmten Zeit sollen sie ihn sowohl ffir sich als 



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— 136 — 

durch andere rechtschaffene Männer bewegen, die Wahr* 
heit zu gest^en. Wenn er nicht hat gestehen wollen, 

werden am bestimmten Tage die peinlichen Fragen fort- 
gesetzt werden können; und so werde er mit denselben 
oder anderen schweren Folterungen stärker oder leichter 
je nach der größeren Schwere seiner Schuld peinüch 
verhört, und zwar werden die Richter viele erlaubte Vor-^ 
Sichtsmaßregel in Worten und Werlcen anwenden können, 
dafi die Wahrheit bekommen werde. Jene lehrt mehr die 
Erfahrung und Praxis und die Abwechslung in den Qe- 
Schäften als Jemandes Kunst oder Lehre. 

Wenn er aber, geziemend verhört und den Fol- 
terungen ausgesetzt, die Wahrheit nicht hat entdecken 
wollen, soll ihm nicht weiter zugesetzt werden, sondern 
er zum freien Abziise entlassen werden. Wenn er aber 
bei seinem Geständnis verharrt und die Wahrheit bekannt- 
gegeben hat, indem er seine Schuld erkennt und die Kirche 
um Verzeihung bittet» soU er wie ein nach eigenem Ge- 
ständnis in Ketzerei Ertappter aber BuSfertiger nach 
c. ad abolendam, § praesenti, verurteilt werden, und zwar 
wird er, nachdem man auf ihn angemessen gewartet und 
ihn geziemend belehrt hat, dem weltlichen Arme zur 
Trefiung mit der letzten Strafe übergeben, wie es unten 
in der zehnten Weise heißt. Wenn er aber rückfällig ist, 
wird er auf diese Weise verurteilt, die unten in der 
zehnten Weise, einen Prozeß abzuschließen, besprochen 
werden wird. 

liier ist aber besonders eifrig zu beachten, daß der, 
welcher peinlich zu verhören ist, vor den peinlichen 
Fragen bisweilen gegen sich nichts gesteht, auch nichts 
bewiesen wh'd, um dessentwillen er die Ketzerei ab- 
schwören, noch wegen Ketzerei verurteilt werden könnte' 
oder müßte; und um solche handelt es sich hier; ist aueli 
sofort bemerkt worden. Bisweilen aber ist der Ange- 
zeigte selbst auf Ketzerei ertappt worden, oder es sind 



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• 137 — 



sonst noch andere Indizien gegen ihn bewiesen worden, 
wegen derer er als leicht oder heftig der Ketzerei Ver- 
dächtiger abschwören muß, wegen derer er aber nicht 

peinlich zu vcrliuren ist. Wenn er aber darüber hinaus 
einiges leugnet, was nicht bewiesen ist, aber zum pein- 
lichen Verhör ausreicht, und wenn er um desseniv. lUen 
peinlich verhört wird, aber unter dem peinlichen Verhör 
nichts gesteht, so ist eine solche*) (Person) nichtsdesto- 
weniger nicht nach der ersten Art freizusprechen, sondern 
es werde gegen sie gemäß dem Bewiesenen vorgegangen, 
und zwar soll sie abschwören entweder wie ein Ver- 
dächtiger oder wie ein Ertappter» so wie es die Werte 
des Prozesses verlangen und fordern. Wenn sie aber 
unter dem pcinhchen Verhör jenes gesteht oder einiges 
davon, um dessentwnllen sie peinlich verhört wird, soll 
sie das und jenes abschw oren, und der Spruch ist für dies 
und jenes gegen sie zu fäUen. 



Dreiundzwanzigste Frage. Ober die vierte 

Art, über eine Angezeigte und zwar eine leiclit 

Verdächtige das Urteil zu fällen. 

Die vierte Art, in einem Glaubensprozeß das Urteil 
zu füllen und ihn abzuschließen, ist, wenn der wegen 
Ketzerei Angezeigte nach sorgfältiger Prüfung der Werte 
des Prozesses zusammen mit dem guten Rate von im 
Recht Erfahrenen nur als der Ketzerei leicht verdächtig 
befunden wird, und zwar ist dies der Fall, wenn der 
wegen Ketzerei Angezeigte weder durch eigenes Ge- 
ständnis noch durch Evidenz der Tat noch dnrch gesetz* 



*) Hier wechselt wieder einmal das Geschlecht! 




— 138 — 



mäßige Vorführung von Zeugen ertappt wird, noch sonst 
Starke oder heftige Indizien betreffs jener Ketzerei gegen 
ihn vorliegen, sondern nur mäßige und leichte und 
als solche vom Rate bezeichnet, wegen derer er als der 
Ketzerei leicht verdächtig jene Ketzerei, wegen derer er 
angezeigt ist, als solche abschwören kann und soll; und 
wenn ein süklier rückfällig wird, wird er nicht mit der 
einem Rückfälligen gebührenden Strafe bestraft, mag er 
dann schwerer zu bestrafen sein, als wenn er nicht schon 
vorher abgeschworen hätte; nach c. accusatus am Anfang, 
de haer. 1. VI. Bezüglich dieses ist folgende Praktik zu 
beobachten. Wenn nämlich ein solcher für öffentlich 
verdächtig gehalten wvd, soll er öffentlich in der Kirche 
abschwören, in der Weise, wie sie hn Urteilsspruche 
folgt: 

,Jch N. N. von der und der Diözese, Einwohner der 

und der Stadt oder des und des Ortes, vor Gericht er- 
schienen, schwöre vor Euch, Herr Bischof der und der 
Stadt, während die hochheiligen EvangeUen vor mir 
liegen und ich sie mit meinen eigenen Händen berühre, 
daß ich im Herzen jenen heiUgen katholischen und aposto- 
lischen Glauben glaube und bekenne ihn mit dem Munde, 
den die hochheilige römische Kux^he glaubt, bekennt, 
predigt und bewahrt Desgleichen schwöre ich, im Herzen 
zu glauben und bekenne mit dem Munde, daß der Herr 
Jesus Christus samt allen Heiligen die ganz schlechte 
Ketzerei der Hexen verabscheut und dafi alle, die ihr 
folgen oder ihr anhängen, auf ewig mit ewigen Feuern 
werden gepeinigt werden, samt dem Teufel und seinen 
Engeln, wenn sie nicht Vernunft annehmen und mit der 
heiligen Kirche durch Bußetun versöhnt werden. Und 
folglich schwöre ich ab, verleugne und widerrufe ich jene 
Ketzerei, um dessentwillen Ihr, Herr Bischof und Offizial, 
mich für verdächtig haltet, daB ich nämlich Verkehr mit 



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-~ 139 — 

ilexeii gehabt, ihren Irrtum unwissentlich verteidigt, die 
Inquisitoren und die Verfolger jener gehaßt oder auch 
ihre Verbrechen nicht enthüllt habe. Desfitleichen schwöre 
ich, daß ich niemals an die vorgenannte Ketzerei geglaubt 
habe noch glaube, noch ihr angehangen habe, noch an 
sie femals glauben noch ihr anhfingen werde, noch sie 
gelehrt habe, noch sie zu lehren beabsichtige. Wenn ich 
in Zuiiuiiü etwas von dem Vorgenannten tun werde, was 
Oott abwende, unterwerfe ich mich willigen Herzens 
den rechtlichen Strafen für Leute, die in dieser Weise 
abgeschworen haben; bereit, alier Buße mich zu unter- 
ziehen, welche Ihr mir für das, was ich getan und gesagt 
habe (und weshalb) Ihr mich für verdächtig haltet, auf- 
erlegen wollt: ich schwöre, sie nach Kräften zu erfüllen, 
um in keiner Weise dagegen zu fehlen; so wahr m!r Qott 
helfe und diese hodihdligen Evangelien". 

Die vorgenannte Abschwöning aber finde in der Um- 
gangssprache statt, damit sie von allen verstanden werde. 
Hat sie stattgefunden, so kann der Richter, falls einer 
dabei ist, oder der Offizial zu ihm öffentlich in der Um- 
gangssprache folgende oder m der Wirkung ähnliche 
Worte sprechen: „Mein Sohn (oder: meine Tochter), nach- 
dem du den Verdacht, in dem wh* dich hatten, nicht nn- 
verdientermaBen abgeschworen und dich durch die vor- 
genommene Abschwörung gereinigt hast, so hüte dich 
im übrigen, in diese abgeschworene Ketzerei (von neuem) 
zu verfallen. Denn wenn du auch dem weltlichen Arme, 
falls du bußfertig bist, nicht übergeben wirst, weil du als 
leicht und nicht schwer verdächtipr abgeschworen hast, 
so wirst du dann doch viel stärker bestraft werden, als 
wenn dn nicht abpfeschworen hättest, und anstatt für einen 
mäßig Verdächtigen wirst du für einen heftig Verdächtigen 
gehalten werden, und wenn du als solcher abschwürst und 
rückfällig würdest, wirst du mit der für Rückfällige ge- 



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— 140 — 

bührenden Strafe bestraft und ohne Erbarmen dem welt- 
lichen Gerichtshof übergeben werden, um mit der letzten 
Strafe getroffen zu werden**. 

Wenn er aber heimlich, un Zhnmer des Bischofs 
oder fan Zimmer des Richters, abschwört, wo dann die 
Handlung keine öffentliche ist, so soll das Urteil in fol- 
gender Weise gefällt werden: 

„Wir, durch die göttliche Barmherzigkeit Bischof der 
und der Stadt, oder Richter — falls einer dabei ist — 
in den der Hoheit des und des Herrn unterworfenen 
Ländern, in Beachtung, daß wir nach Betrachtung und 
sorgfältiger Erwägung der Werte des von uns gegen dich 
bei uns der ketzerischen Verkehrtheit angezeigten N. N. 
angestrengten Prozesses gefunden haben, daß du das und 
das (es werde aufgezählt!) begangen hast, das dich der 
Ketzerei verdächtig macht und um dessentwillen wir dich 
verdientermaßen für einen solchen halten, haben dich als 
der vorgenannten Schande leicht verdächtig ebendiese 
Ketzerei abschwören lassen. Aber damit die vorgenannten 
Begehungen nicht teilweise ungestraft bleiben und du in 
Zukunft vorsichtiger gemacht wirst, verurteilen, richten 
oder vielmehr büßen wir dich persönlich in unsrer Oegen^ 
wart erschienenen N. N. nach der Weise, die folgt, nach 
dem in und ffiber diesem mit vielen, großen, im Recht 
erfahrenen und auch frommen Männern abgehaltenen 
gleichermaßen reifen und gut verdauten Rate, indem wh* 
Gott allein und die unzerbrechliche Wahrheit des heiligen 
katholischen Glaubens vor Augen haben, während die 
hochheiligen Evangelien vor uns liegen, damit im Ange- 
sichte Gottes unser Urteil ergehe und unsere Augen die 
Billigkeit sehen, sitzend vor dem Tribunal nach Art ur- 
teilender Richter: daß du nämlich im übrigen niemals 
wissentlich dich (zur Ketzerei) hältst, zugesellst, sie mit 
Worten verteidigst, liest oder eine solche hegst, und daß 



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— 141 — 

du nicht in der Folge . . . (Hier werde das aufgesetzt, was 
sie*) begangen hat und um dessentwillen sie der vorge- 
nannten ketzerischen Verkehrtheit ffir verdächtig ge- 
halten worden ist.) Gefällt ist dieser Urteilsspruch oder 

Pönitenz (. . . etc.)*'. 

Der Notar sei darauf bedacht, in das Prütokoll auf- 
zunehmen, daß die und die Abschwöruug geschehen ist 
durch einen der Ketzerei für leicht und nicht für schwer 
verdächtig gehaltenen; sonst könnte große Gefahr ein- 
treten. 



Vierundzwanzigste Frage, Über die fünfte 
Art, das Urteil zu fällen, und zwar über eine 

heftig VerdAchtige. 

Die fünfte Art, einen Glaubensprozeß zu beendigen 
und abzuschließen, ist es, wenn die der Ketzerei Ange- 
zeigte nach sorgfältiger JCrörterung der Werte des Pro- 
zesses zusammen mit dem guten Rate der hn Recht Er- 
fahrenen als der Ketzerei heftig verdächtig befunden whd; 
und zwar ist dies der Fall, wenn die wegen ketzerischer 
Verkehrtheit Angezeigte als gesetzmäßig nicht ertappt 
befunden wird, weder durch eigenes Geständnis, noch 
durch Evidenz der Tat, noch durch gesetzmäßige Vor- 
führung von Zeugen, aber große und schwere bewiesene 
und als solche vom Rate bezeichnete Indizien gegen sie 
vorhandenr sind, die sie der vorerwälinten ketzerischen 
Verkehrtheit heftig verdächtig machen. 

Gegen einen solchen**) ist folgende Praktik zu be- 
obachten. Ein solcher mufi nSmttch als solcher Ketzerei 



*) Hier wechselt plötzHch das Geschlecht t 
**) Das Geschlecht wechselt abermals 1 



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— 142 — 



heftig verdächtig jene ketsensche Verkehrtheit ab- 
schwören, sodafi, wenn er später rückfällig wkd, er mit 
der einem Rfickf äüigen gebührenden Strafe bestraft, d. h. 
dem weltlichen Arme übergeben wfaxl^ um mit der letzten 

Strafe getroffen zu werden; nach c. accusatus am Anfang, 
de hacr. 1. VI.; und zwar soll er öffentlich oder im ge- 
heimen abschwören, je nachdem er öffentlich oder im 
geheimen für verdächtig gehalten wird, bei vielen oder 
wenigen, bei gewichtigen oder geringen Leuten, wie es 
sogleich bei dem bemerkt worden ist, der der Ketzerei 
leicht verdächtig ist; und zwar hat er die Ketzerei als 
solche abzaschwfiren. 

Die Art aber, die Vorbereitungen zur Abschwörung 
zu treffen, ist folgende: Wenn nämlich der Sonntag heran- 
kommt, soll der Prediger mit Bezug auf die vorzu- 
nehmende Abschwörung und den zu vernehmenden Ur- 
teilsspruch oder die in Form des Abschwörens aufzu- 
legende Pönitenz eine allgemeine Predigt halten. Wenn 
dies geschehen ist, werde öffentlich durch den Notar oder 
einen Kleriker das verlesen, bezüglich dessen der, welcher 
abschwören soll, überführt ist und das andere,, auf grund 
dessen er der Ketzerei für heftig verdächtig gehalten 
wird. Danach soll ihm dnrch den Richter oder Offizial 
gesagt werden: „Sfehe, auf grund dieser vorgetragenen 
(Punkte) bist du uns der und der Ketzerei heftig ver- 
dächtig, weshalb es nötig ist, daß du dich reinigst und die 
obengenannte Ketzerei abschwörst". Dann soll vor den, 
der abschwören muß, das Buch der Evangelien gelegt 
werden; er selbst soll seine Hand darauf legen, und falls 
er hinreichend zu lesen versteht, soll ihm die folgende Ab- 
schwörung schriftlich übergeben werden, die er vor allem 
Volke verlesen soll. Wenn er aber nicht hinreichend zn 
lesen versteht, lese es der Notar in Absätzen, und der, 
welcher abschwören muß, soft mit lauter und verständ- 




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— 143 — 

licher Stimme in der Art aniw orten: Der Notar nämlich 
oder Kleriker soll sagen: „Ich N. N., von dem und dem 
Orte/' und jener soll mit denselben Worten antworten; und 
jener im Qerichtsliol befindliche (soll welter vorsprechen) 
und dieser (Abschwörende) soQ antworten, mit denselben 
Worten und immer in der Umgangssprache, und so fort 
bis die Abschwörung zu Ende ist; und zwar soll er in der 
Form des folgenden Wortlauts abschwören: „Ich N. N., 
von dem und dem Orte, der und der Diözese, vor Gericht 
persönlich erschienen, schwöre vor Euch ehrwürdigen 
Herren, dem Bischof der und der Stadt und dem und dem 
Richter in den der Hoheit des und des Herrn unterwor- 
fenen Ländern, indem die hochheilisen Evangelien vor 
mir liegen, die ich mit meinen eigenen Händen berühre, 
dad ich im Herzen jenen heiligen und a]>ostolischen Glau- 
ben glaube und bekenne ihn mit dem Munde, den die 
hochheilige römische Kirche lehrt, bekennt, predigt und 
festhält. Desgleichen schwöre ich, im Herzen zu glauben 
und bekeiiiie mit dem Munde, daß etc." Es werde hier 
der jener Ketzerei, um derentwillen er heftig verdächtig 
ist, entgegengesetzte katholische Artikel ausgeführt. Wenn 
er beispielsweise der Ketzerei der Hexen (verdächtig ist), 
soll so gesagt werden: „Ich schwöre, daB ich glaube, 
daB nicht nur die ebifächen Ketzer oder Schismatiker mit 
ewigen Feuern werden gepehiigt werden, sondern vor allen 
die mit der Ketzerei der Hexen Infizierten, die den Dä- 
monen den Glauben, den sie mi heiUgen Bade der Taufe 
empfangen haben, ableugnen, zur Stillung ihrer verkehrten 
Begierden auf teuflische Unflätereien bedacht sind und 
Menschen, Tieren und Feldfrüchten sehr vielen Schaden 
antun. Und folglich schwöre ich ab, verleugne und wider- 
rufe ich jene Ketzerei oder vielmehr Ungläubigkeit, welche 
fälschlicher und lügnerischer Weise behauptet, es gebe 
keine Hexe auf Erden, und niemand solle glauben, sie 



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— 144 — 



könnten mit Hilfe der Dämonen Schädigungen antun; da 
eine solche Ungiäubigkeit, wie ich jetzt erkenne, direkt 
gegen die Entscheidung der heiligen Mutter Kirche und 
aller katholischen Doktoren, Ja auch gegen die kaiserlichen 
Gesetze streitet, die derartige (Hexen) zu verbrennen be- 
stünmt haben. Desgleichen schwöre ich, daß ich niemals 
an die vorgenannte Ketzerei (ergänze: hartnäckig) ge- 
glaubt habe, noch jetzt daran glaube, noch daran glauben 
werdt;; noch gegenwärtig an ihr hänge, noch an ihr zu 
hängen beabsichtige; noch sie gelehrt habe, noch sie zu 
lehren beabsichtige, noch sie lehren werde. Desgleichen 
schwöre und verspreche ich, daß ich das und das (es 
werde ausgedrückt!), um dessentwillen Ihr mich für einer 
derartigen Ketzerei heftig verdächtig haltet, niemals tun 
werde noch mich bemühen werde, daß es geschieht 
Wenn Ich etwas von dem Vorgenannten in Zukunft tun 
werde, was Qott abwende, unterziehe ich mich willigem 
Herzens den gesetzlichen. Rückfälligen gebührenden Stra» 
fen; bereit, jeder Buße mich zu unterwerfen, die Ihr be- 
schließen werdet, über mich dafür zu verhängen, was 
ich getan und gesagt habe, um dessentwillen Ihr mich für 
der genannten Ketzerei heftig verdächtig haltet; und 
schwöre und verspreche, sie nach Kräften zu erfüllen und 
in keiner Weise dagegen zu handeln; so wahr mir Qott 
helfe und die hochheiligen Evangelien/* 

Die vorgenannte Abschwörung erfolge aber in der 
Umgangssprache, damit sie von allen erfaßt werde, außer 
wenn sie nur vor geistlichen Personen erfolgt, die die 
lateinische Sprache hinlänglich verstehen. 

Wenn er aber im Geheimen abschwört, nämlich im 
Palaste des Bischofs oder in der Stube des Bischofs, d. h., 
wenn die Sache nicht öffentlich abgemacht wird, soll er 
in ähnlicher Weise abschwören. 




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— 145 — 



Nachdem aber die yorgenannte Abschwörans erfolgt 
ist, soll ihn der Richter wie oben darauf aufmerksam 

machen, daß er nicht durch Rückfall in die Strafe der 
Rückfälligen vcrialle. 

Der Notar achte darauf, in das Protokoll zu setzen, 
wie die und die Abschwöning durch den und den als einen 
der Ketzerei heftig Verdächtigen erfolgt ist, zu dem Ende, 
daß, wenn er rückfällig wird, man weiß, wie der 
treffende mit der Rückfälligen gebührenden Strafe zu be- 
strafen ist. Nachdem dies vollbracht Ist, soll das Urteil 
oder die Pönitenz in folgender Welse gdällt werden: 

„Wtt- N. N., Bischof der and der Stadt, und — falls 
er dabei ist, Bruder N. N., als Inquisitor der ketzerischen 
Verkehrtheit in den der Hoheit des und des Herrn Unter- 
tanen Ländern vom heiligen apostolischen Stuhle beson- 
ders abgeordnet, in Beachtung, daß du N. N., von dem 
und dem Orte der und der Diözese, das und das und das 
und das (es werde namhaft gemachtl) begangen hast, wie 
es für uns nach sorgfältiger Erörterung der Werte des 
Prozesses gesetzmäßig feststeht, nm dessentwUlen wir 
dich verdientermaßen für der und der ketzerischen Ver- 
kehrtheit heftig verdächtig halten und dich als so ver- 
dächtig entsprechend dem großen Rate der im Recht Er- 
fahrenen und unter Fürsprache der Gerechtigkeit haben 
abschwören lassen; damit du aber für die Zukunft vor- 
sichtiger gemacht und nicht zu geneigt werdest, ähnliches 
zu vollbringen, und damit die Verbreclien nicht unbestraft 
bleiben, daß du den übrigen Delinquenten zum Beispiel 
dienst, verurteUen oder vielmehr büßen wir dich persön- 
lich hl unserer Gegenwart erschienenen N. N. in der Form, 
die folgt, nach dem hi und über diesem mit vielen, großen, 
fan Recht erfehrenen Männern, aach Magistern oder Dok- 
toren in der theologischen Fakultät, abgehaltenen reifen 
und gut verdauten Rate, indem wir Qott allein and die 

Dtr H«senltftniai«r UL 10 



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— 146 — 



Wahrheit des heiligen katholischen und apostolischen 

Glaubens vor Augen haben, während die hochheiligen 
Evangelien vor uns liegen, damit im Angesichte Gottes 
unser Urteil ergehe und unsere Augen die Billigkeit 
sehen, sitzend vor dem Tribunal nach Art urteilender 
Richter: nämlich daß du dir in der Folge nicht heraus- 
nimmst, das und das zu tan, zn sagen oder zu lehren. 
(Es werde das aufgesetzt, was begangen zu haben er 
fiberffihrt ist; am ttessentwOlen er der vorgenannten 
Ketzerei fOr heftig verdächtig gehalten worden ist; und 
euiiges (weitere), dnrcfa das er, wenn er es beginge, sich 
eines leichten Rückfalles schuldig machen würde. Aber 
es werde ihm noch anderes auferlegt, so wie es die Ab- 
wechslung des Geschäftes erfordert und verlangt, z. B. 
daß er niemals wissentlich die und die Übungen vor- 
nehme, oder diejenigen nicht aufnehme, von denen er 
weiß, daß sie abgeschworen haben, und ähnliches.) Ge- 
fällt ist dieses UrteU (etc.).** 

Es ist aber zu beachten, daB der Ketzerei Verdächtige, 
aber nicht Ertappte, mögen sie nun heftig oder leicht 
verdächtig sein, nicht lebenslänglich ehigdcerkert noch 
lebenslänglich eingemauert werden dürfen, weil das die 
Strafe für diejenigen ist, welche Ketzer gewesen und dann 
bußfertig gew orden sind, wie sich im c. excomniunicamus 
n de haer. und im c. quoniam, de haer. 1. VI cr^ribt. 
Aber sie können um dessentwillen, was sie begangen 
haben und auf grund dessen sie für verdächtig gehalten 
worden sind, auf eme bestimmte Zeit un Kerker fest- 
gehalten nnd dann, je nachdem es gut scheint, davon 
befreit werden, nach c. nt commissi, de haer. 1. VI. Auch 
sind derartige Verdächtige nicht mit Kreuzen zu zeichnen. 
Denn Kreuze sind die Anzeichen eines bußfertigen Ketzers ; 
Verdächtige aber sind nicht für Ketzer gehalten worden; 
weshalb sie auch nicht (mit dem Kreuze) zu zeichnen 




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sind. Es kann ihnen jedoch auferlegt werden, daß sie 
an bestimmten festlichen Tagen an den Türen der und der 
Kirchen stehen oder am Altar, wflhrend das MeOamt 

gefeiert wird, mit brennendem Wachs von so und so viel 

Gewicht in den Mänden; oder daß sie zu der und der 
Pilgerfahri ausziehen, und ähnliches, so wie es die Be- 
schaffenheit des Geschäftes wünschenswert macht und 
verlangt. 



Pfinfundzwanzigste Prasse. Ober die sechste 
Art, das Urteil zu fällen. Aber eine Angezeigte 
und zwar über eine ungestüm Verdächtige. 

Die sechste Art, einen Glaubensprozeß zu beendigen, 
ist es, wenn der wegen ketzerischer Verkehrtheit An- 
gezeigte nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Pro- 
zesses zusammen mit dem guten Rate im Recht Erfahrener 
als der Ketzerei ungestüm verdächtig befunden wird; und 
zwar ist dies der Fall, wenn der Angezeigte selbst nicht 
als gesetzmäßig ertappt befunden wird, weder durch 
eigenes Qestftndnis, noch durch Evidenz der Tat, noch 
durch gesetzmäßige Vorführung von Zeugen, aber nicht 
bloß leichte oder heftige, sondern sehr starke und sehr 
ungestüme Indizien vorhanden sind, die den Angezeigten 
selbst der genannten Ketzerei verdientermaßen ungestüm 
verdächtig machen, und um derentwillen ein solcher als 
der genannten Ketzerei ungestüm verdächtig beurteilt 
werden muß. Damit nun diese Art deutlicher eingesehen 
werde, wollen wir Beispiele sowohl von der einfachen 
Ketzerei im Glauben als auch von der Ketzerei der Hexen 
geben. In der einfachen Ketzerei nämlich könnte der 

10* 



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— 148 — 



Fall eintreten, daß der Angeklagte selbst nicht durch 
eigenes Geständnis etc. -wie ohen als gesetzmäßig ertappt 
befunden wird; jedochwegen irgend etwas, was er gesagt 
oder getan hat, daß er z. B. in einer Sache (nicht des 

Glaubens) vorgeladen die Exkommunikation ein Jahr hin- 
durch oder länger ausgelialten hat, ist ein solcher schon 
der Ketzerei leicht verdächtig, weil das nicht eines Körn- 
chens ketzerischer Vcrkchriheit entbehrt, de poenis c. 
gravem. Wenn er aber, zur Verantwortung seines Glau- 
bens vorgeladen, nicht erscheint, sondern es störrig ab- 
Idmt, zu erscheinen, weshalb er exkommuniziert vord, 
dann wird er der Ketzerei heftig verdächtig; denn dann 
geht der leichte Verdacht ui eüien heftigen über. Und 
wenn er jene Exkommunikation eüi Jahr hmdurch mit 
hartnäckigem Sinne aushält, dann wird er der Ketzerei 
ungestüm verdächug, denn dann geht der heftige Ver- 
dacht in einen ungestümen über, gegen den keine Ver- 
teidigung zugelassen wird; im Gegenteil, von da an ist 
ein solcher als Ketzer zu verurteilen, wie es sich aus 
dem c. cum contumacia ergibt; und zwar wird er notiert 
ebendort 1. VI. 

hl der Hexenketzerei aber wuxl ein Beispiel von un- 
gestümem Verdachte m dem Falle geboten« wenn Jonand 
hgend etwas gesagt oder vollbracht hat, was von Hexen 
verübt wüd, wenn sie jemand behexen wollen; und weil 
dies das Gewöhnliche ist, daß sie sich mit drohenden 
Worten oder Taten, entweder mit dem Ansehen oder mit 
dem Anfassen, zu offenbaren haben, aus einer dreifachen 
Ursache: daß die Sünde bei den Richtern schwerer ins 
Gewicht ialle, daß die Einfältigen um so leichter verführt 
werden, und daß Gott um so mehr beleidigt werde und 
ihnen gröBere Befugnis, gegen die Menschen zu wüten, 
überlasse: weshalb die Hexe ungestüm verdächtig wh'd, 
wenn nach drohenden Worten, indem sie sagt: „Ich will 



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— 149 — 



es dir besorgen, daß du es in kurzem fühlen wirst" oder 
im Sinne ähnlichem irgend eine Wirkung an (dem Betref- 
fenden) selbst oder an einem anderen erfolgt ist; denn 
dann ist sie nicht leicht verdächtig» wie z. B. die, welche 
wesen des Verkehrs mit Hexen verdächtii^ gewesen sind, 
oder welche jemanden zu ungewöhnlicher Liebe haben 
reizen wollen. Siehe oben, von den drei Arten des Ver- 
dachts, der leichten, heftigen und ungestümen. 

Jetzt ist nachzusehen, welche Praktik mit solchen zu 
beobachten ist. Nämlich bezüglich eines in der einfachen 
Ketzerei ungestiim Verdächtigen wird folgende Praktik 
beobachtet: Kann er nämlich in Wirklichkeit vielleicht 
kein Ketzer sein, z. B, weil er keinen Irrtum im Geiste 
noch darüber Hartnäckigkeit im Willen hegt, wie A r c h i - 
diaconns zn dem zitierten Kanon bemerkt, so ist er 
nichtsdestoweniger als Ketzer zu verdammen, wegen des 
vorgenannten ungestümen Verdachtes, gegen den keine 
Beweisführung zuzulassen ist. Verurteilt aber wird ein 
Ketzer in der Weise, daß, wenn er nicht zurückkehren 
und die Ketzerei abschwören und entsprechende Qenug- 
tuiing leisten will, er dem weltlichen Arriie zur Bestrafung 
mit der gebührenden Ahndung übergeben wird, nach c. ad 
abolendam, § praesenti. Wenn er es aber will und zu- 
sagt, mit (nachfolgender) Würkung, so schwört er die 
Ketzerei ab und wird in lebenslänglichem Karzer fest- 
gehalten, nach c. excommnnicamus n, de haer. In gleicher 
Foim derienige, welcher so der Ketzerei ungestüm ver- 
dächtig ist. 

Mag aber auch bezüglich eines der Ketzerei der Hexen 
ungestüm Verdächtigen dieselbe Weise zu beobachten 
sein, so ist doch, indem man in milderer Form vorcceht, 
zu beachten, daJ2, wenn* sie*) beim Leugnen verharrt und 

Es hit mir leid, aber Im Original wird schon wieder 
ehrnial das Geschlecht gewechselt! 



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— 150 — 



behauptet, wie sie es zu tun pflegen, sie habe jene Worte 
nicht in solcher Absicht ausgestoßen, sondern in heftiger, 
weibischer Leidenschaft, daher es auch dem Richter nicht 
gut scheint, sie dem Feuer fiberantworten zu können, wo- 
bei der ungestflme Verdacht nicht entgegensteht — dafi 
dann der Richter sie im Gefängnis festhält, inquiriert und 
sie bekennen lasse, ob sie in ähnlichen Dingen schon 
längst bekannt gewesen sei; und wenn so, ob sie öffent- 
lich wegen solcher Ketzerei übe! beleumundet sei, auf 
grund dessen er zu dem weiteren vorgehen kann, in der 
Weise, daß sie vor aUem dem peinlichen Verhör auf der 
Folter ausgesetzt werde; und wenn sich Indizien bezfig- 
lich solcher Ketzerei oder bezfiglich der Hexenkunst der 
Verschwiegenheit gezeigt haben, z. B. daß sie kerne 
Tränen vergießt, im Gegenteil bei der Folterung als un- 
empfindlich befunden wird, weil sie nämlich nach der 
Folterung schnell wieder zu allen ihren Kräften kommt, 
dann gehe er vor mit den verschiedenen, oben genannten 
Vorsichtsmaiiregeln, wo über ähnliches gehandelt wird. 

Und im Falle, wo dies alles versagt, möge er dann 
bedenken, daß, wenn sie ähnliches schon längst begangen 
hat, sie dann auf keinen Fall loszulassen, sondern ein Jahr 
lang mindestens im Schmutz des Kerkers festzuhalten und 
zu petaiigen, auch sehr häufig zu verhören ist, besonders 
an den heiligen Tagen. Wenn sie aber zu dem noch übel 
beleumdet ist, so kann sie zwar der Richter nach dem, 
was oben bei der einfachen Ketzerei berührt worden ist, 
dem Feuer überantworten, besonders wegen euier viel- 
. fachen Anzahl von Zeugen, und weil sie öfters in ähn- 
lichen oder anderen Behexungen bemerkt worden ist; 
weil er jedoch mit Liebe vorgehen will, so lege er ihr die 
kanonische Reinigung auf, daß sie nämlich zwanzig oder 
dreißig Reinignngshelfer habe und vorgehe, wie es in der 
zweiten Art, das Urteil zu fällen, berührt worden Ist; in 



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— 151 — 



der Weise nämlich, daß er ihr ankündigt, daß, wenn sie 
bei der Reinigung versagt, sie dann als scliuldig dem 
Feuer überantwortet werden wird; und danach l^ann 
der Richter vorgeiien. Im Falle aber, daß sie sich rei- 
nigte, soll sie die Reinigung von jeglicher Ketzerei unter 
(der Verwarnung) der Strafe der Rüclifälligen und lebens- 
länglicher Pönitenz vornehmen in der Weise, wie sie in 
dem zu formulierenden Urteilsspruche folgt; und zwar ist 
die Art der Vorbereitung zur Abschwörong eine solche, 
wie es in der vorangehenden vierten und fünften Art, einen 
Qlaubensprozefi abzuschliefien, gesagt worden ist. 

Bemerke auch, daß in allen folgenden Arten, das 
Urteil zu fällen, die Richter, wenn sie auf dem Wege der 
Liebe vorgehen \\ ollen, nach der schon berührten Art vor- 
gehen können. Aber weil die weltlichen Richter sich 
ihrer verschiedenen Weise in Strenge bedienen und nicht 
immer nach Billigkeit vorgehen, deshalb kann ihnen eine 
unfehlbare Regel und Weise nicht so wie dem geistlichen 
Richter bestimmt werden, der die Abschwörung unter 
lebenslänglicher Pönitenz in der folgenden Weise an- 
nehmen kann: „Ich N« K von dem und dem Orte der 
und der Diözese, vor Gericht persönlich erschienen, 
schwöre vor Euch ehrwürdigen Herren, Bischof der und 
der Stadt, und Richtern, während die hochheiligen Evan- 
gelien vor mir liegen und ich sie mit meinen eigenen 
Händen körperlich berühre, daß ich im Herzen jenen 
htiÜKeii katliolischen und apostolischen Glauben glaube, 
und bekenne ihn mit dem Munde, den die hochheilige rö- 
mische Kirche bewahrt, bekennt, glaubt, predigt und lehrt. 
Und folglich schwöre ich alle Ketzerei ab, leugne und 
widerrufe sie, die sich gegen die heilige römische und 
apostolische Ktfche erhebt, welcher Sekte oder Irrlehre 
sie auch hnmer angehört hat. Desgleichen schwöre und 
verspreche ich, daß ich das und das und das und das 



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— 152 — 



(es werde namhaft gemacht!), was ich getan oder gesagt 
habe und um dessentwüien Ihr mich auch aus meiner 
Schuld für der genannten Ketzerei ungestüm verdächtig 
haltet, in der Folge niemals tun oder sagen noch mir Mühe 
geben werde, daß es geschehe. Desgleichen schwöre und 
verspreche ich, daß ich jede Pönitenz, die Ihr mir für die 
vorgenannten (Vergehen) auferlegen wollt» nach Kräften 
erfflUen und in keiner Weise dagegen handeln werde; 
so wahr mir Gott helfe und diese hochheiligen Evangelien. 
Wenn ich nach der Abschwörung in Zukunft dagegen 
handele« was Qott abwende, dann verpflichte und ver- 
fehme ich mich ietzt für später den von rechtswegen 
Rückfälligen gebülirenden Strafen, daß ich mit ihnen ge« 
troffen werde." 

Der Notar beachte wohl, in den Akten zu schreiben, 
daß die genannte Abschwörung von einem der Ketzerei 
ungestüm Verdächtigen vorgenommen worden ist; damit, 
wenn er später als rückfällig erwiesen ist, dann als solcher 
beurteilt und als solcher dem weltlichen Arme fibergeben 
wfrd*) 

Wenn dies so verhandelt ist, spreche er ihn von dem 
Spruche der Exkommunikation frei, deren er für ungestfim 

verdacht! gehalten worden ist, weil er darin verfallen ist 
v^'ic bei den oben genannten Ketzereien. Wie daher ein 
Ketzer, wem er umgekehrt ist und abgeschworen hat, 
von dem Spruche der Exkommunikatoin loszusprechen 
ist, weil jeder Ketzer exkommuniziert ist, nach c. excom- 
municamus I und n, de haer. und auch nach c ad abo- 
lendam, am Anfang, so Ist auch ein solcher, um den es 
sich hier handelt, da er, wie frflher gesagt, als Ketzer zu 



*) in allen meinen Texten folgt jetzt noch einmal 'das 
ganze Stück von der Abschwörung an mit ganz geringen Ab- 
weichungen. 



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— 153 — 



verurteilen ist, von dem Spruche der Exkommunikation 
loszusprechen, nachdem er abgeschworen hat; und wenn 
die Abschwörung gescheiien ist, soll das Urteil in der 
Weise folgenden Wortlautes gefällt werden: 

„Wir N. N., Bischof der und der Stadt, und, falls 
einer dabei ist, Richter (N. N.) in den Ländern des nnd 
des Herrn, in Beachtung, daß du N. N. ans dem und 
dem Orte, der und der Diözese uns wesen der und der 
den heiligen Glauben berfihrenden (Funlcte) angezeigt 
worden bist ( — sie werden ausdrücklich genannt — ) und 
daß wir zu unserer Belehrung darüber verschritten sind, 
wie die Gerechtigkeit es uns riet, haben wir nach sorg- 
fältiger Prüfun?: der Werte des Prozesses und aller Ver- 
handlungen und Ausführungen in gegenwärtiger Sache 
gefunden, daß du das und das begangen hast (es werde 
ausdrücklich namhaft gemacht). Daher haben wir dich, 
und zwar nicht unverdientermaßen, weil wir dich für der 
und der Ketzerei (es werde ansdrucidich namhaft gemacht) 
ungestüm verdächtig halten, als einen so Verdächtigen 
alle Ketzerei im allgemeinen öffentlich abschwören lassen, 
so wie es uns die kanonischen Satzungen befehlen. Frei- 
lich, da nach eben diesen kanonischen Bestimmungen ein 
jeder solcher Ketzer zu verurteilen ist und du, dem ^e- 
sünderen Rate folgend und zum Schöße der heiligen 
Mutter Khche zurückkehrend alle ketzerische Verkehrt- 
heit, wie vorausgeschiclct, abgeschworen hast, weshalb 
wir dich von dem Spmche der Exlcommunilcation, durch 
welche du als Gott und der Kirche gegenüber schuldig ge- 
bunden verdientermaßen gehalten wurdest, lossprechen, 
wenn du nur aus aufrichtigem Herzen und in nicht ge- 
heucheltem Glauben zur Einheit der Kirche zurückgekehrt 
bist, — daher wirst du von jetzt an unter die Bußfertigen 
gerechnet werden, indem dich die hochheilige Kirche 
gegenwärtig wieder an den Busen der Barmherzigkeit 



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154 — 



aufnimmt. Aber weil es sehr unwürdig ist, mit ge- 
schlossenen Allgen an ungestraften Beleidigungen gegen 
Qott vorüberzugehen und dabei Beleidigungen gegen 
Menschen zu ahnden, da es schlimmer ist, die göttliche 
Majestät zu verletzen als die menschliche, und damit 
deine Verbrechen keinen Ansporn fttr andere zu Ver- 
Kehungen bilden, und da8 du ffir die Zukunft vorsichtiger 
gemacht und ffir später weniger znr Begehung der vor- 
genannten oder ähnlicher (Taten) geneigt würdest, und 
damit du im künftigen Zeitalter leichter bestraft werdest, 
verurteilen oder vielmehr büßen wir, der vorgenannte 
Bischof und Richter dich in unserer Gegenwart persönlich 
erschienenen N. N., an diesem Tage und zu dieser Stunde, 
die dir vorher bestimmt worden sind, urteilskräftig in der 
Weise, welche folgt, nachdra wir in und über diesem 
den gesunden und reifen Rat Erfahrener eingeholt haben, 
sitzend vor dem Tribunal nach der Weise urteilender 
Richter, indem wh* Qott allein und die unzerbrechliche 
Wahrheit des heiligen Glaubens vor Augen haben, 
während die hochheiligen Evangelien vor uns liegen, da- 
mit im Angesicht Gottes unser Urteil ergehe und unsere 
Augen die Billigkeit sehen: erstens, daß du sogleich 
über alle Kleider, die du trägst, ein nach Art eines Mönchs- 
Skapuliers ohne Kapuze verfertigtes bleifarbiges Qewand 
ziehst, welches vom und hinten Kreuze aus gelbem Zeug 
in der Lflnge von drei und in der Breite von zwei Hand- 
breiten trfigt,' welches Kleid du Aber allen anderen Kleidern 
so und so lange Zeit (— sie werde ausdrücklich bezeich- 
net: ein Jahr oder zwei oder mehr, oder weniger, je nach- 
dem die Schuld des Delinquenten es verlangt — ) tragen 
sollst; und nichtsdestoweniger sollst du mit dem genann- 
ten Kleide und den Kreuzen an der Tür der und der 
Kirche stehen, zu der und der Zeit und so und so lange, 
nämlich an den vier Hauptfesten der glorreichen Jung- 



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— 155 — 



frait, oder an den und den (anderen) Festen an den Flügel- 
türen der und der Kirche oder Kirchen; nnd verurteilen 
dich rechtskräftig zu dem und dem Qef fingnis, auf Lebens^ 
zeit oder so und so lange Zeit (Jßs werde nieder- 
geschrieben, was recht sehr zur Ehre des Glaubens zu 
dienen scheint, z. B. „wegen der Größe der Schuld", oder 
„wegen der Genngigkeit der Schuld", oder „wegen der 
Hartnäckigkeit des Delinquenten". Dann ^eht es weiter:) 
Wir behalten uns auf ^mnd unseres Wissens und aus- 
drücklich, wie es uns die kanonischen Bestimmungen ge- 
statten, das Recht vor, daß wir die genannte Pönitenz so 
oft müdem, verschärfen, ändern und hn Ganzen oder 
zum Teil aufheben können, so oft es uns tunlich erschehtt 
Gefällt ist dieser Urteilsspruch (etc.)". 

Nachdem er verlesen ist, werde (der Delinquent) als- 
bald der gebührenden Vollstreckung überantwortet und mit 
dem vorgenannten, deraiügen Kreuze enthaltenden Ge- 
wände bekieidet. 



Sechsundzwanzigste Frage. Ober die Art« 
das Urteil filier eine Angezeigte zu fällen, die 
verdächtig und fibel beleumdet ist. 

Die Siehente Art, einen Qlauhen^rozeß zu heendigen 

und abzuschließen, ist es, wenn der wegen ketzerischer 

Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung der 
Werte des Prozesses zusammen mit einem guten Rate 
von im i<echt Erfahrenen als der Ketzerei verdächtig und 
auch übel beleumdet befunden wird; und zwar ist dies der 
Fall, wenn der Angezeigte selbst weder durch eigenes 
Geständnis, noch durch £videnz der Tat, noch durch 
gesetzmässlge Vorführung von Zeugen als gesetzmäßig 



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— 156 — 



ertappt befunden, aber als persönlich übelbdeumundet 
befunden wird, und wenn sich auch Indizien gegen Um 
finden, die ihn auch sonst der ketzerischen Verlcehrtiieit 
leicht oder heftig verdächtig machen, z. B., daß er viel 
VeriEeh];niit Ketzern gehabt hat, wie er einer gewesen ist, 
um den es sich handelt im c. inter sollicitudines, de purga- 
tione canonica; und mit Rücksicht auf solche Bescholten- 
heit ist ihm die kanonische Reinigung zuzuerkennen, und 
mit Rücksicht auf den Verdacht muß er die Ketzerei 
abschwören, nach dem zitierten c. inter soUicitudines. 

Bezüglich eines solchen ist folgende Praktik zu be- 
obachten. Ein solcher nflmlich, der so wegen der Ketzerei 
Öffentlich Übel beleumdet ist und aufier der Bescholtenhelt 
auf grund noch anderer Indizien der Icetzerischen Ver- 
Icehrtheit ffir verdächtig gehalten whd, whd sich zuerst 
öffentlich in der Weise reinigen, wie es in der zweiten 
Art berührt worden ist. Nachdem diese Reinigung durch 
den Besclioltenen vollbracht ist, soll alsbald derselbe Be- 
scholtene, als auch sonst verdächtig und auf grund noch 
anderer Anzeichen von Ketzerei, deren er verdächtig ge- 
halten wird, in folgender Weise abschwören, indem er das 
vorgenannte Buch der Evangelien vor sich liegen hat; 
„Ich N. N., von dem und dem Orte, der und der Diözese, 
schwöre vor Euch, meinen ehrwürdigen Herren, N. N., 
Bischof der und der Stadt und (N. N.), Richter in den 
Ländern des und des Herrn, persönlich vor Gericht er- 
schienen, während die hochheiligen Evangelien vor mir 
liegen und ich sie mit meinen eijs^enen Händen körperlich 
berühre, daß ich im Herzen jenen heiligen apostolischen 
Glauben glaube, und bekenne ihn mit dem Munde, den die 
römische Kirche glaubt, bekennt, predigt und bewahrt 
Und folglich schwöre ich alle Ketzerei ab, leugne und 
widerrufe sie, die sich gegen die h^lge und apostolische 
Kirche erhebt, welcher Sekte oder Irrlehre sie auch immer 



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— 157 — 



angehört hat. (Und dann weiter, wie oben berührt worden 
ist:) deshalb schwöre und verbreche ich, daß ich das 
und das, nnd das und das, {— es werde namhaft ge- 
macht! — ) was ich getan habe und um dessent willen 

ich verdientermaßen \\ e^eii solcher Ketzerei übel beleum- 
det bin, daß außerdem Ihr mich für verdächtig haltet, in 
der Folge niemals tun oder sagen noch mir Mühe geben 
werde, daß es geschehe. Desgleichen schwöre und ver- 
spreche ich, daß ich jede Pönitenz, die Ihr nur für die vor- 
genannten (Vergehen) aufzuerlegen beschließen werdet, 
nach Krfiften eiiüllen und in Iceiner Weise dagegenhandein 
werde; so wahr mh* Gott helfe und diese hochheiligen 
Evangelien. Wenn ich gegen das Vorgenannte, Be- 
schworene und Abgeschworene hi Znlomft handele, was 
Gott abwende, dann unterstelle, verpflichte und verfehme 
icli mich jetzt für später aus freien Stücken den solchen 
von Rechtswegen gebührenden Strafen, daß ich mit ihnen 
getroffen werde, wenn es gesetzmäßig bewiesen ist, daß 
ich derlei begangen iiabe". 

Es ist jedoch iuer zu bemerken, daß, wenn die Indizien 
derartig und dermaßen stark shid, daß sie zusammen mit 
der vorgenannten Bescholtenheit oder auch ohne sie den 
vorgenannten iibel Beleumdeten der Ketzerei heftig ver- 
dächtig machen, er dann alle Ketzerei hn allgemeinen 
abschwören soll, wie es oben steht; und wenn er !n irgend 
eine Ketzerei zurückverfällt, er mit der Rückiäili^eii ge- 
bührenden Strafe bestraft werden soll, wie es im c. inter 
soUicitudines, de purgatione canonica und im c. accusatus 
de haer. i. VI heißt. 

Wenn aber iene Indizien so mäßig und leicht sind, 
daß sie auch zusammen mit der vorgenannten Bescholten- 
heit ihn d^ Ketzerei nicht heftig, sondern nur leicht ver- 
dächtig machen, dann whrd es genügen, daß er nicht all- 
gemein oder einfach, sondern nur hn ebizelnen die Ketzerei 



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— 158 — 



abschwdrtt aeren er für verdächtig gehalten worden ist, 
80 daß, wenn bewiesen wird, daß er in eine andere Art 
von Ketzerei (verfallen ist), er nicht nüt der Rfickfölligen 

gebührenden Strafe bestraft wird; wenn er aber in die- 
selbe (Ketzerei zurückveriällt), wird er mit Rücksicht auf 
die Abschwörung, weil er nämlich als leicht Verdächtiger 
abgeschworen hat, mit der Rückfällige t; gebührenden 
Strafe nicht bestraft werden, wiewohl härter, als wenn 
er nicht schon einmal abgeschworen tiätte; wie sich dies 
alles ergibt im c. accusatus am Anfang, de haer. 1. VI. 
Mit Rücksicht auf die Icanonische Reinigung aber besteht 
em Zweifel, ob einer, der nach der kanonischen Reinigung 
in dieselbe Art von Ketzerei zurflclcveifällt, bezüglicb 
deren er sich kanonisch gereinigt hat, mit der RflckfölUgen 
gebührenden Strafe, d. h. der letzten Sühne, bestraft 
werden solle. Es scheint, ja: nach dem c. excommuni- 
caniu I, § adicmius, bei dem Worte: vel si post purgatio- 
nem ; und nach dem c. ad abolendam, § Ulos quoQue, de 
haer. in antiquis. 

Der Notar achte darauf, daß in den Akten geschrieben 
wu-d. ob der und der als der Ketzerei leicht oder schwer 
verdächtig abgeschworen hat, wdl da viel darauf an- 
kommt, wie anderwärts häufig gesagt worden ist. 

Nachdem dies so verhandelt ist, soll das Urteil odei 
die Pönitenz in der Form folgenden Wortlauts gefäUt 
werden: ,,Wir N. N., Bischof der und der Stadt oder 
Richter in den der Hoheit des und des Herrn Untertanen 
Ländern, in sorprfältigster Beachtung, daß du, N, N., aus 
dem und dem Orte der und der Diözese uns wegen der 
und der Ketzerei ( — sie werde namhaft gemacht — ) 
angezeigt worden bist; und in dem Wunsche, wie wir ge- 
halten waren, uns gerichtlich zu unterrichten, ob du in 
die vorgenannte verfluchte Ketzerei verfallen seist, shid 
dazu verschritten und, wie es sich geziemte, vorge- 



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159 — 



sangen zu untersuchen» die Zeugen zu vernehmen und 
dich vorzuladen und unter Eid zu verhören und anderes 
zu verrichten, was von uns zu venichten war. Nachdem 
dies vollbracht, die Werte dieses Prozesses besehen, 

fleißig betrachtet und gleichermaßen erörtert, alles und 
einzelne einer derartigen Sache vorgeführt, behandelt und 
verhandelt und in und über diesem mehrmals ein reifer 
Rat von Theologen und im Recht Erfahrenen abgehalten 
und verdaut worden ist, haben wir dich in der vorgenann- 
ten Ketzerei in dem und dem Orte oder in den und den 
Orten bei guten und gewichtigen (Leuten) als öfientUch 
fibel beleumdet befunden, weswegen wir dir, wie es uns 
die kanonischen Bestimmungen befehlen, die Icanonische 
Reinigung zugeschoben haben, mit der du dich hier öffent- 
lich vor uns gereinigt hast; und gleichermaßen haben dich 
die Reinigungshclfcr selbst gereinigt. Wir haben auch ge- 
funden, daß du das und das begangen hast ( — es werde 
namhaft gemacht — ) um dessent\\ illen wir dich nicht un- 
verdiemermaßen ( — heftig oder leicht: es werde gesagt, ob 
es dieses ist oder jenes — ) für verdächtig gehalten haben, 
und zwar wegen der vorgenannten Icetz^schen Verlcehrt- 
heit, weswegen wü* dich als so und so Verdftchtigen die 
Ketzerei haben abschwören lassen ( — es werde gesagt: 
„alle Ketzerei", wenn er als heftig Verdächtiger, oder 
„die obengenannte Ketzerei", wenn er als leicht Verdäch- 
tiger abgeschworen hat — ). Aber weil wir derlei, was 
du vollbracht hast, auf keinen Fall dulden können noch 
dürfen, sondern nach dem Rate der Gerechtigkeit ge- 
zwungen werden, es zu meiden, verurteilen oder büßen 
wir, der vorgenannte Bischof oder Richter, sitzend vor 
dem Tribunal nach der Weise urteilender Richter, während 
die hochheiligen Evangelien vor uns liegen, damit im An- 
gesichte Gottes unser Urteil ergehe und unsere Augen 
die Billigkeit sehen, dich N. N., den vorgenannten, der 



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— 160 — 



du dich gereinis^ und abgeschworen hast und in nns^ er 
Gegenwart persönlich erschienen bist, an diesem Orte 
und zu der und der Stunde, die wu: hn voraus bestimmt 
waren; zu dem Zwecke, daß du fOr die Zukunft vorsich- 
tiger werdest, die Verbrechen nicht uiigestrait bleiben, die 
Übrigeii mcht zur Begehung ähnlicher (Taten) allzu ge- 
neigt und die Beleidigungen des Schöpfers nicht gleich- 
mütig ertragen werden; in der Weise, wie folgt: daß du 
nämhch gehalten seist etc. (jCs werde das eingefügt, was 
in besonderem Maße zur Ehre des Glaubens und zur Aus- 
rottung der ketzerischen Verkehrtheit zu dienen scheüit; 
wie z. B. daß (DeUnquent) an bestimmten Sonn- und 
Festtagen an der Tür der und der Kirche mit Wachs von 
so und so viel Gewicht in der Hand, während das Meß- 
amt geieicrt wird, mit unbedecktem Haupte und nackten 
Füßen zu stehen und das vorgenannte Wachs am Altar 
zu opfern habe, und daß er am sechsten Fasttage zu 
fasten liabe und zu bestimmter Zeit jenen Ort nicht zu 
verlassen wage, sondern sich an gewissen Tagen der 
Woche dem Bischof oder Richter vorzustellen habe, und 
ähnliches, was je nach dem Erfordernis und Verschieden* 
heit der Schuld aufzuerlegen gut scheüien wird, weil keine 
allgemeine Regel gegeben werden kann.) Gefällt wurde 
dieser Urteilsspruch (etc.)*'. 

Nachdem er gefällt ist, werde er vollstreckt, er kann 
aber auch aufgehoben oder gemildert oder geändert wer- 
den, je nachdem es das Geschäft, die Besserung des Buß- 
fertigen und seine Demut es erfordern, weil der Bischof 
und der Richter die Macht dazu haben, und zwar von 
Rechtswegen, wie (es sich) hn c. ut commissi de haer. l. 
VI, ergibt. 



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^ 161 ^ 

Siebenundzwanzigste Frage* Ober die Art, 
das Urteil über eine zu fäiieii, die gestanden 
liat, aber bnBlertig ist. 

Die achte Art, einen QlanbensprozeB za beendigen 
und das Urteil zu Men ist es, wenn d^ wegen ketzeri- 
scher Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung 

der Werte des Prozesses zusaiiiiiien mit dem guten Rate 
im Recht Erfahrener als der Ketzerei geständig, aber buß- 
fertig und nicht schon einmal wirklich rückfälUg befunden 
wird; und das ist der Fall, wenn der Angezeigte selbst 
gerichtlich vor dem Bischof und Inauisitor unter Eid ge- 
steht» es sei wahr, dafi er seihst so und so lange Zeit in 
jener oder ehier anderen ketzerischen Verkehrtheit, wegen 
der er angezeigt ist, gestanden nnd beharrt und an sie ge- 
glaubt und an ihr gehangen hat; aber nach dem will er 
auf die Unterweisung des Bischofs und anderer hin um- 
kehren und in den Schoß der Kirche zurückkehren, iene 
und jede andere Ketzerei abschwören und Genugtuung 
leisten, wie iene es ihm verordnen wollen; und wird nicht 
befunden, daß er jemals irgend eine andere Ketzerei ab- 
geschworen hat, sondern ist jetzt willigen Herzens bereit, 
abzuschwören. BezfigUch dieses ist folgende Praktik zu 
beobachten. Angenommen nämlich, ein solcher habe seit 
vielen Jahren ia der vorgenannten Ketzerei oder auch in 
jedweden anderen gestanden, an sie geglaubt, sie aus- 
geübt und viele zu Irrtflmm verleitet: wenn er jenen 
Ketzereien nur mit dem Erfolge zugestimmt hat, abzu- 
schwören und eine entsprechende Genugtuung nach dem 
Outdünken des Bischofs und geistlichen Richters zu geben, 
so ist er nicht dem weltlichen Arme zur Bestrafung mit 
der letzten Sühne zu übergeben; noch ist er zu de^a- 
dieren, falls er Kleriker ist, sondern ist nach c. ad abo- 
lendam, § praesentis, extra de haer., zur Barmher^keit 

Der Hexentaamm«! HI. 11 



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— 162 — 

zuzulassen; und nachdem zuerst die ketzerische Ver- 
kehrtheit abgeschworen ist» soll er nach c. excommnni- 
camas H» § st (|ais ins lebenslängliche Qeföngnis gestoßen 
werden, nachdem ihm die Wohltat der Absolution erteilt 
und ihm auferiegt worden ist, was derartigen gewöhnlich 
auferlegt wird, nach c. ut officium; wobei man jedoch 
klug Vorkehrungen treffen muß, daß er nicht in heuch- 
lerischem Vorhaben und betrügerischer Weise umkehren 
will; (weil man sonst) auch dem weltlichen Arm nicht 
hindern kann. 

Die Art des Abschwörens aber ist so, wie oben be- 
rührt worden ist; nur wird hinzugefügt, daß er vor dem 
Volke, an einem Festtage Ui der Kirche sehie Verbrechen 
mit eigenem Munde gesteht, in der Weise nfimlich, daB 
wahrend er vom Offizlal gefragt whd: ,Jflast du seit so und 
so vielen Jahren hi solcher Hexenkunst verharrt?" Jener 
antwortet: „Ja". „Und danach hast du dies und dies getan, 
wie du gcsiaiidcn hast?" und jener soll antworten: ,,Ja". 
Und so weiter. Dann wird er nach allem mit gebeugten 
Knieen abschwören . . .; und weil er, der so in ketzerischer 
Verkehrtheit ertappt worden ist, nach c. excommunicamus 
I und II de haer. exkommuniziert und durch die Ab- 
schwörung in den Schoß der Kirche zurückgekehrt ist, 
daher ist ihm die Wohltat der Absolution zuteil werden 
zu hissen, nach c. ut offichmi, am Anfang, de haer. L VL 
Daher ist er nach der vorgenannten Abschwörung in der 
Weise zu absolvieren, wie die Bischöfe die Absolution 
von der größeren Exkommunikation handhaben, weil sie 
sich dabei apostolischer Autorität bedienen; und sogleich 
werde das Urteil in dieser Weise gefällt: 

„Wir N. N.. Bischoi der und der Stadt oder (N. N.), 
Richter in den der Hoheit des und des Herrn Untertanen 
Ländern, in Beachtung, daß du N. N. von dem und dem 
Orte der und der Diözese uns auf den Bericht der Stunme 



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— 163 — 

der Öffentlichkeit und auf die Eingebung glaubwiirdiger 
Männer wegen Icetzerischer Verkehrtheit angezeigt wor- 
den bist, und du von ihr seit vielen Jahren zum großen 
Schaden für deine Seele angesteckt gewesen warst, 
welche Anzeige unseren Busen gar scharf verwundet 
hat« da es uns aus dem übergebenen Amte obUegt, den 
heiligen katholischen Giauben in den Herzen der Menschen 
zu pflanzen und die ketzerische Verkehrtheit von ihrem 
Geiste wegzunehmen; und in dem Wunsche, wie wh* ge- 
halten waren und gehalten shid, in und über diesen uns 
sicherer zu unterrichten und zu sehen, ob das Geschrei, 
welches zu unseren Ohren gedrungen war, irgendwie 
von der Wahrheit gestützt werde, damit, wenn die Wahr- 
heit sich so verhielte, wir für ein heilsames, geeignetes 
Mittel sorgten, sind wir dazu verschritten, zu unter- 
suchen, die Zeugen zu vernehmen, dich zu laden und dich 
unter Eid in und über den Denunziationen gegen dich, so 
entsprechend wie wur konnten, zu verhören und alles und 
jedes zu vollbringen, was wir auf Erfordern der Gerechtig- 
keit und wie es uns die kanonischen Bestimmungen vor- 
schreiben, zu volllnlngen haften. Freilich, da wir defaier 
derartigen Sache ein entsprechendes Ziel setzen und klar 
sehen wollten, was in Erfahrung gebracht war, ob du 
-nämlich in der Finsternis wandelst oder im Lichte und ob 
du mit der Schandtat der Ketzerei angesteckt seist oder 
nicht, haben wir nach Verhandlung der Werte des Pro- 
zesses angeordnet, daß sich vor uns ein feierlicher Rat 
von Leuten zusammenscharte, die sowohl in der heiligen 
theologischen Faknltdt als auch hn kanonischen und bür- 
gerlichen Recht erfahren sind, da wir wissen, daS nach 
den kanonischen Bestimmungen ein Urteil vollständig 
ist, welches von den Ansichten recht vieler bestätigt 
wird; und nachdem in und über allen und jeden Hand- 
lungen und Verhandlungen in gegenwärtiger Sache ein 

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— 164 — 

gesunder, reifer und gut verdauter Rat vorgenannter Er- 
fahrener abgehalten, die Werte des Prozesses besehen 
und sorgfältig betrachtet und aUes und fedes tn ihm Ent- 
haltene abgewägt ist, haben wir gefunden, daß du nach 
eigenem Geständnis, nachdem wu* vor Gericht deinen 
Eid entgegen^diioramen haben, in vielfacher Hexenver- 
kehrtheit ertappt worden bist. (Die Artikel werden aus- 
drücklich namhaft gemacht). Aber da der barmherzige 
und erbarmende Herr manchmal einige in Ketzereien und 
Irrtfimer fallen läßt, nicht nur damit die katholischen 
Männer der Wissenschaft in frommen Lobpreisungen sich 
üben, sondern auch damit die vom Glauben Abgefellenen 
in der Folge um so demütiger werden und sich in den 
Werken der Buße üben, finden wir nach sorgfältiger Er- 
örterung der Werte ebendieses Prozesses, daß du auf 
unsere häufig wiederholte Belehrung hin und unserem 
und anderer rechtschaffener Männer gesunderen Raie 
anhangend zum Schöße der heiligen Mutter Kirche und 
zu eben ihrer Einheit heilsamerweise zurückgeflogen bist, 
hidem du die vorgenannten hrtümer und Ketzereien ver- 
wünscht und die unzerbrechliche Wahrheit des heiligen 
katholischen Glaubens anerkennst, die du demem inner- 
sten Gedanken einprägst. Deshalb haben wir, jenes 
Spuren uns anheftend, der niemand umkommen lassen 
will, dich zur Sichciheitsstellung mit öffentlichem 
Schwören und Abschwören zugelassen, indem wir dich 
gegenwärtig (?) die vorgenannten Ketzereien und iede 
andere Ketzerei öffentlich abschwören lassen. Nachdem 
diese (Abschwörung) vollbracht ist, sprechen wir dich von 
dem UrteU der grösseren Exkommunikation, in die du 
wegen deines Falles in die Ketzerei verknfli»ft warst, frei, 
und indem wir dich mit der heiligen Mutter Kirche ver- 
söhnen, geben wv dich den kirchlichen Sakramenten 
wieder, wenn du nur mit aufrichtigem Herzen und nkht ge- 



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— 165 — 



heucheiiein Glauben zur Einheit der Kirche zurückgekehrt 
bist, was getan zu haben wir von dir glauben und hoffen. 

Freilich, da es sehr unwürdig ist, die Beleidigunsen 
weltlicher Herren zu rächen und die Beleidigungen Gottes, 
des Schöpfers aller Hhnmel gleichmütig zu ertragen, da 
es viel schlimmer ist, die ewige Majestät zu verletzen 
als eine zeitliche, und damit er, der sich der Sflnder 
erbarmt, sich deiner erbarmt und du den übrigen ein 
Beispiel bist, auch die Verbrechen nicht ungestraft bleiben 
und du für die Zukunft vorsichtiger gemacht und nicht 
geneigter, sondern schwieriger gegenüber der Behexung 
der vorgenannten und jedweder anderer unerlaubter 
(Taten) werdest, (beschließen) wir vorgenannte, Bischof 
und Richter in der Qlaubenssache, die wh* von dem Tri* 
hunal nach Art . . . (wie oben, dafi Delinquent mit ehiem 
bleifarbenen Gewände belcleidet werde, etcX Des- 
gleichen verdammen wir dich rechtskräftig zu lebensläng- 
lichem Kerker, daß du dort immer von dem Brote des 
Schmerzes und dem Wasser der Angst gepeinigt werdest; 
indem wir uns auf grund sicheren Wissens und ausdrück- 
lich vorbehalten, daß wir ungehindert den gesprochenen 
Urteilsspruch oder Pönitenz mildern, verschärfen, ab- 
ändern und gänzlich oder teilweise aufheben können, 
wenn und wann und wie und so oft als es uns tunlich 
erscheinen wird. Gefällt ist dieser Urteilsspruch etc/\ 

Wenn er verlesen ist, nehme ihn der Richter Punkt 
für Punkt an und sage zu dem Verurt^ten folgende oder 
in der Wirkung ähnliche Worte: „Mein Sohn, dein Ur- 
teil oder deine Pönitenz besteht darin, daß du nämlich 
die ganze Zeit deines Lebens Kreuze trägst, daß du mit 
ihnen auf der Treppe an der Tür der und der Kirchen 
stehst und in lebenslänglichem Gefängnis bei Brot und 
Wasser liegst. Aber, mein Sohn, dies sei dk nicht schwer; 
denn ich versichere dich, daß, wenn du es geduldig er- 



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— 166 — 



trägst, du bei uns Erbarmen finden wirst Zweifele nicht, 
noch verzweifele, sondern hoffe fest!" — Nach diesen 
Worten werde das Urteil der gebührenden VoUstrecknng 
überwiesen, (dem Delinquenten) sofort das vorgenannte 
Kldd angezogen und er hoch auf die Treppe gestellt, da* 
mit er von den Herausgehenden recht gesehen werde, 
während Ihn die Büttel des weltlichen Gerichtshofes um- 
geben. Zur Frühstücksstundc aber werde er von den 
Bütteln in den Kerker geführt, und dann geschehe das 
weitere, was im Urteil steht. Während er selbst aber an- 
gekleidet und an die Kirchtür geführt wird, soll sich 
der geistliche Richter nicht weiter einmischen, wenn der 
weltliche Gerichtshof wohl damit verfährt; wenn nicht, 
so bandele er nach Belieben. 



Achtundzwanzigste Frage, Über die Art, 
über eine (Angeklagte) das Urteil zu fällen, 
die gestanden hat, aber, wenn auch boAlertig, 

doch rückfällig ist. 

Die neunte Art, einen QlaubensprozeS zu beenden 
und das Urteil zu fallen, ist es, wenn der wegen ketzeri- 
scher Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erör- 
terung der Werte des Prozesses zusammen mit dem 
guten Rate (im Recht Erfahrener) als der Ketzerei ge- 
ständig und bußfertig, aber wirklich rückfällig befunden 
wird; und das ist der Fall, wenn der Angezeigte selbst 
gerichtlich vor dem Bischof oder dem Richter gesteht, 
daB er schon einmal alle Ketzerei abgeschworen habe, 
und dies gesetzmäßig so befunden wird, und daß er spftter 



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— 167 — 



an die und die Ketzerei oder Irrlehre geglaubt hat; oder 
daß er im besonderen die Ketzerei abgeschworen hat, 
nfimUch die der Hexen, und später zu ebenderselben 
zurückgekehrt ist, aber dann einem gesunderen Rate an- 
hangend bereut, katholisch glaubt und zur Einheit der 
Kux;he zurückkehrt. Einem sedchen nämlich smd, wenn 
er demütigst bittet, die Sakramente der Buße und des 
Abendmahls nicht zu verweigern; aber wie sehr er auch 
bereut, ist er nichtsdestoweniKtr als rückfällig dem w elt- 
lichen Arme zu übergeben, um mit der letzten Sühne ge- 
troTfcn zu werden. Das wird aber so verstanden, wenn 
befunden wird, daß er als in Ketzerei ertappt oder als der 
Ketzerei heftig, nicht aber nur leicht verdächtig abge- 
schworen hat. 

BezflgUch eines solchen aber ist folgende Praktik 
zu beobachten. Nachdem nämlich 1m ebenso reifen wie 
gut verdauten Rate der Erfahrenen geschlossen und, wenn 
es nötig sein sollte, wiederholt festgestellt worden ist, 
daß der vorgenannte Angezeigte von Rechtswegen rück- 
fällig ist, soll der Bischof oder Richter zu dem im Kerker 
eingeschlossenen genannten rückfälligen Angezeigten zwei 
oder drei rechtschaffene Männer schicken und zwar be- 
sonders fromme oder Kleriker, Eiferer des Glaubens, die 
dem Rückfälligen nicht verdächtig noch unangenehm, 
sondern vertraut und angenehm sind. Diese sollen bei 
Ihm eintreten, zur passend gewählten Stunde, und zu 
ihm von der Verachtung der Weh und dem Elend des 
gegenwartigen Lebens und den Freuden und dem 
Ruhme des Paradieses reden. Dies vorausgeschickt sollen 
sie ihm schließlich im Auftrage des Bischofs oder des 
Richters andeuten, daß er dem zeitlichen Tode nicht ent- 
rinnen könne; deshalb solle er für das Heil seiner Seele 
sorgen und Bestimmungen über das Geständnis seiner 
Sünden und über die Entgegennahme des Sakramentes 



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— 168 — 

des Abendmahles treffen. Jene sollen ihn häufig besuchen 
und ihn zur Bußicrugkeit und auch zur Geduld anleiten, 
indem sie ihn nach Kräften in der katholischen Wahrheit 
derart bestärl^en, daß sie ihn fleißig beichten und ihm, 
wenn er demütig bittet, das Sakrament des Abendmahls 
reichen lassen; denn derartige Sakramente sind solchen 
nicht zu verweigern, nach c. super eo, de haer. 1. VI. 

Nach Empfang dieser Sakramente, wodurch fener 
zum Heile wohl bereit ist, ^flen nach dem Urteil des 
Vorgenannten zwei oder drei Tage später, an denen er 
durch die vorgenannten Männer im katholischen Glauben 
bestärkt und zur Geduld angeleitet wird, der Bischof oder 
an seiner Stelle der Richter dem Landvogt des Ortes 
oder der Macht des weltlichen Gerichtshofs auftragen, 
daß er an dem und dem Platze oder an der und dzr Stelle, 
jedoch außerhalb der Kirche, mit seiner Schar erscheine, 
um von ihrem Forum einen gewissen Rückfälligen zu 
übernehmen, den der Bischof und Richter selbst Ihm über* 
geben werden; und daS er nichtsdesiowenig« an dem 
festgesetzten oder vorhergehenden Tage frühmorgens 
durch die Stadt oder den Ort hindurch an den Stellen oder 
in den Straßen, an denen (auch) andere Bekanntmachun- 
gen durch Ausrufen allgemein stattzufinden pflegen, öffent- 
lich ansnifen lasse, daß an dem und dem Tage und m 
der und der Stunde an der und der Stelle der Prediger 
für den Glauben eine, Predigt halten und der Bischof 
und die anderen Richter einen gewissen in die ketzerische 
Verkehrtheit Zurflckveifallenen verdammen werden, in- 
dem sie ihn dem weltlidien Arme übergeben. 

Hier ist aber zu erwSgen, daB, wenn derjenige, der so 
rückfällig ist, in heilige Rangordnung eingesetzt oder sonst 
ein Priester oder von der Umschattung irgend eines 
Ordens oder einer Religion gebräunt ist, er vorher, ehe 
er übergeben wird, der Vorrechte jedes kirchlichen Ranges 



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— 169 — 



zu entkleiden ist; und so jeglichen kirchlichen Amtes 
beraubt, werde er dem Gutdünken der weltlichen Macht 
zur Bestrafung mit der {febfibrenden Ahndung überlassen, 
wie es im c ad abolendam, § praesenti de haer. (heißt). 

Wenn also ein solcher von seinen Rangordnungen 
zu degradieren und (dann erst) dem weltlichen Gerichts- 
hof zu überlassen ist, rufe der Bischof die Prälaten und 
frommen Männer seiner Diözese zusammen, weil zwar 
nicht einst, Jedoch jetzt der Bischof allein mit den Prä- 
laten und anderen frommen und erfahrenen Mannern 
seiner Diözese einen in heüige Rangordnungen Einge- 
setzten degradieren kann, wenn er dem. weltlichen Arme 
zu überlassen oder für seine ketzerische Verkehrtheit auf 
Lebenszeit einzumauern ist, nach c. quonlam, de haer. 
1. VI. Wenn aber der vorher festgesetzte Tag heran- 
kommt, an welchem der Rückfällige, falls er in heilige 
Rangordnungen eingesetzt gewesen ist, zu degradieren 
und dem weltlichen Arme zu übergeben, wenn er ein 
Laie gewesen, zu überlassen ist; während sich zur An- 
hörung des endgiltigen Urteils auf irgend ehiem Platze 
oder Orte aufierhalb der Kirche das Volk zusammen- 
schaart, der Inquisitor eine Rede hült und der RfickfälUge 
selbst dort auf eine hohe Stelle hingestellt wh^ während 
der weltliche Qerichtshof zugegen ist, fälls der Rückfällige 
zu degradieren Ist, soll der Bischof, in priesterliche Ge- 
wänder gekleidet, unter Beistand der Prälaten seiner 
Diözese den zu Degradierenden, der vor ihm steht, ge- 
kleidet und vorbereitet, als wenn er in seinem "Range 
ministrieren sollte, von seinem Range degradieren, wobei 
er mit dem höheren Range anfängt und so schrittweise 
bis zum untersten; und wie sich der Bischof bei der Ver- 
leihung eines Ranges der dazu von der Khche ehige- 
setzten Worte bedient, so kann er sich bei der Degra- 
dierung bei Jeder Wegnahme, des Meßgewandes, der 



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— 170 — 

Stola und bei dem übrigen gewisser Worte bedienen, die 
den ersteren entgegengesetzt sind. 

Nachdem diese Degradierong vollbracht ist, die in 
der Weise vorzunehmen ist, nach weicher sie von 
Rechtswegen oder der Qewohnhat entsprechend vor- 
zunehmen ist, soll der Offizial dem Notar oder einem 
frommen Manne oder Kleriker auftragen, daß er das 
Urteil verlese, w clches Urteil, mag der Rückfällige ein 
Laie oder ein degradierter Kleriker sein, nach der Art 
folgenden Wortlautes gefällt werden soll: 

„Wir N. N., durch die göttliche Barmherzigkeit Bi- 
schof der und der Stadt und Richter in den der Hoheit 
des und des Herrn Untertanen Ländern, in der Beach- 
tung nach gesetzmäßiger Belehrung, daß du N. N. aus 
dem und dem Orte der und der DiOzese vor uns (— falls 
es so gewesen ist; oder, falls anders, vor dem und dem 
Bischof und den und den Richtern) wegen der und der 
ketzerischen Verkehrtheit oder den und den Ketzereien 
( — es werde namhaft gemacht — ) angezeigt worden 
bist, in welchen Ketzereien, wie ^reseizinäßi^ !n Erfah- 
rung gebracht worden ist, du nach eigenem Geständnis 
ertappt und auch durch Zeugen überführt worden warst, 
und daß du in ihnen so und so lange Zeit mit verhärtetem 
Qemftte verharrt hattest (— es werde gesagt, wie es da- 
mit war — ), aber später, einem gesunderen Rate an- 
hangend, iene Ketzereien an dem und dm Orte Öffent- 
lich abgeschworen, in der gewohnten Form der Kirche 
geleugnet und widerrufen hast, weswegen die vor- 
genannten, Bischof und Inquisitor, in dem Glauben, dvi 
seist wahrhaftig zum Schöße der heiligen Kirche Gottes 
zurückgekehrt, dich von dem Spruch der Exkommuni- 
kation, von der du gefesselt gehalten wurdest, los- 
sprachen und dir, wenn du nur mit aufrichtigem Herzen 
und in nicht geheucheltem Glauben zur Einheit der 



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171 — 



heiligen Kirche zurQckgekehrt wärest, eine heilsame Pö- 
nitenz auferlegt haben. Aber nach allem oben genannten 
und nach Ablauf so vieler Üahresläufte bist du uns letzt 

neuerlich wiederum angezeigt worden, daß du wiederum 
in solche abgeschworene Ketzereien ( — sie sollen nam- 
haft gemacht werden — ) verfallen bist. Wiewoiü wir 
von dir derlei mit Mißfallen gehört haben, sind wir doch, 
da die Gerechtigkeit uns dazu zwingt, dazu verschritten, 
zu untersuchen, die Zeugen zu vernehmen, dich zu laden 
und unter £id zu verhören» wie nicht minder alles und 
jedes zu tun, was wh* nach den kanonischen Bestim- 
mungen tun mußten. Da wir nun gewiß gegenwärtige 
Sache mit dem gebfihrenden Ende abschließen wollten, 
haben wir einen feierlichen Rat von sowohl In der theo- 
logischen Fakultät als auch mi kanonischen und bürger- 
lichen Recht Erfahrenen sich versammeln heißen, und 
nachdem in und über allen und jeden Handlungen und 
Verhandlungen ein ebenso reifer als gut verdauter Rat 
der Vorgenannten abgehalten, die Werte des Prozesses be- 
sehen und sorgfiUtig erörtert und alles mit gleicher Wag- 
schale abgewogen ist, wie es zu geschehen (die Gerecht 
tigkeit) verlangte, haben wir gesetzmäßig sowohl durch 
Zeugen als durch deui eigenes, gerichtlich entgegen- 
genommenes Geständnis gefunden, daß du !n die abge- 
schworenen Ketzereien zurückvcrfallen bist. Denn wir 
haben gefunden, daß du das und das presa^t oder getan 
hast. (Es werde alles ausgeführt.) Deshalb haben wir 
dich auch verdientermaßen nach dem Rate Vorgenannter 
für rückfällig gehalten und halten dich dafür, gemäß den 
Icanonischen Bestimmungen, was wir beklagend berich- 
ten und berichtend beldagen. 

Aber weil du auf unsere und rechtschaffener (ande- 
rer) katholischer Mfinner Belehrung hhi mit Eingebung 
der göttlichen Qnade wiederum zu dem Sclioße der 



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— 172 — 



Kirche und zu der Wahrheit eben ihres Glaubens zu- 
rückgekehrt bist, indem du die vorgenannten Irrtümer 
und Kelzereien verwünschtest, katholisch glaubtest und 
den katholischen Glauben bekanntest, haben wir dich 
zar Entgegennahme der von dir demütig erbetenen 
kirchlichen Sakramente der Buße und des Abendmahls 
zugelassen. Aber da die Khx^he Gottes nichts mehr hat, 
was sie in dh* und an dir noch weiter tan könnte, nach- 
dem sie sich so barmherzig gegen dich verhalten hat, 
wie wir eben gesagt haben, und du sie gemißbraucht 
hast, indem du in die abgeschworenen Ketzereien (zu- 
rück) verfallen bist, deswegen urteüen wir, der Bischof 
und vorgenannte Richter, sitzend vor dem Tribunal in 
der Weise urteilender Richter, Uidem die hochheiligen 
Evangelien vor uns liegen, damit im Angesichte Gottes 
unser Urteil ergehe und unsere Augen die Billigkeit 
sehen, indem wir Gott allein und die unzerbrechliche 
Wahrheit des heiligen Glaubens und die Ausrottung der 
ketzerischen Verkehrtheit vor Augen haben, von dir, 
N. N., an diesem Ort und Tage und zu dieser Stunde, 
die dir im Voraus zur Anhörung des endgültigen Urteils 
bestimmt worden sind, daß du in Wahrheit in die ketze- 
rische Verkehrtheit zurückverfiallen biit,wenn du auch buß- 
fertig bist; und als einen in Wahrheit hi diese Zurflckver- 
iallenen verwerfen wu* dich von unserem geistlichen 
Fomm und lassen dich dem weltlichen Arme übergeben 
sein. Wir bitten jedoch auch nachdrücklich den ge- 
nannten weltlichen Gerichtshof, daß er an dir seinen 
Spruch so mäßigen möge, daß er diesseits von Blutver- 
gießen und Todesgefahr bleibt." Und indem so der 
Bischof und seine Beisitzer zurücktreten, soll der weit- 
liche Gerichtshof seines Amtes walten« 

Es ist zu bemerken: Wiewohl der Bischof und In- 
quisitor im höchsten Maße eifrig darauf bedacht sehi 



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— 173 — 



müssen, für sich sowohl als auch durch andere zu be- 
wirken, daß der Rfickföllige bereut und zum katholi- 
schen Glauben sich bekenne, so sollen sie doch, nach- 
dem er bereut hat und im Rate beschlossen worden ist, 
daß, wenn er auch bereut, er nichtsdestoweniger in 
Wahrheit rückfäUig: und als solcher dem weltlichen 
Arme zu übergeben ist, selber persönlich es ihm nicht 
kundtun, daß er mit einem solchen Urteilsspruch zu 
büßen ist Denn das Gesicht des Richters schreckt den 
zu Verurteilenden, und ienes Worte bewegen den zu 
Büßenden eher zur Unbußfertigkeit als zur Qeduld; und 
daher sollen sie ihn weder von da an noch vor dem Ur- 
teilsspruche noch nachher vorführen lassen, daß er nicht 
gegen sie im Herzen erregt werde, wovor man sich in 
einem solchen Falle, wo es sich um Leben und Tod 
handelt, besonders sorgfältig hüten muß. Man schicke 
viebnehr, wie gesagt ist, einige rechtschaffene Männer 
zu ihm, besonders fromme oder Kleriker, die ihm nicht 
unangenehm, sondern angenehm shid, die Ihm das be- 
vorstehende Urteil und den über ihn zu verhängenden 
Tod anzeigen, ihn im Glauben bestärken, zur Geduld er- 
mahnen und nach (^äilung) des Urteils sich zu ihm ge- 
sellen, ihn trösten, mit ihm beten und von ihm nicht 
weggehen, bis er den Geist seinem Schöpfer zurück- 
gegeben hat. Sie seien also vorsichtig und gewarnt, 
daß sie nichts tun oder sagen, um dessentwillen der 
Rückfallige mit dem Tode zuvorkommt, so daß sie 
selbst unrichtig werden und von dort, von wo sie ein 
Verdienst hStten wegnehmen sollen, mit sich Strafe und 
gleichermaßen Schuld wegtragen. 

Es ist auch zu erwägen, daß solche Urteile auf Aus- 
lieferung iemandes an den weltlichen Gerichtshof nicht 
an einem iestUchen oder heiligen Tage noch auch in der 
Kirche, sondern außerhalb (dieser) auf irgend einem 



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— 174 — 



Platze zn geschehen pflegen, weil es ein Urteil ist, 
welches zum Tode Ifihrt, nnd es anständiger ist, daß 
(Delinquent davon) an einem Werkeltage nnd anBerhalb 
der Kirche getroffen wüxl, da der Festtag und die Kirche 

dem Herrn geweiht sind. 



Neunundzwanzigste Frage, Ober die Art, über 
eine (Angelclagte) das Urteil zu fällen, die 
die Ketzerei s:estanden hat, aber unbufiffertig, 

jedoch niciit rückfällig ist. 

Die zehnte Art, einen Qlaubensprozeß zu beendigen 
und das Urteil zu fällen, ist es, wenn der wegen ketze- 
rischer Verkehrtheit Anj^ezeigte nach sor^ältiger Prüfung 
der Werte des Prozesses ziisarnrneri mit einem y;iiien Rate 
von im Rechte Erfahrenen als der Ketzerei geständig und 
unbußfertig, jedoch nicht rttckiällig befunden wird« Aber 
weil dieser Fall sich nur selten findet, wenn er uns In- 
quisitoren auch bisweilen vorgekommen ist, so sollen 
doch der Bischof und die Richter mit einem solchen 
nicht eilen, sondern ihn wohlbewacht und gefesselt zur 
Bekehrung zu bewegen suchen, sogar mehrere Monate 
hindurch, indem sie ihm vorstehen, daß er, so unbuß- 
fertig, an Leib und Seele verdammt werden wird. Wenn 
er sich schließlich weder durch .Milde noch durch Härte, 
weder durch Drohungen noch durch Schmeicheleien er- 
weichen lassen kann, daß er von seinen Irrtflmern lasse, 
und man auf ihn eine vorgenannte angemessene Zeit ge- 
wartet hat, sollen sich der Bischof und die Richter 
bereitmachen, ihn dem weltlichen Arme zu übergeben 
oder zu überlassen, und sollen durch einen Zettel dem 



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— 175 — 



Nuntius oder Landvost oder der Macht des wettlichen 
Gerichtshofes auftragen, daß er an dem und dem nicht 
festlichen Tage und zu der und der Stunde, an dem und 
dem Platze außerhalh der Kirche, jedoch mit sehier 

Schar dasein solle und sie selbst einen unbußfertigen 
Ketzer übergeben werden. Nichtsdestoweniger werde 
von ihrer Seite aus in den Oassen oder an den Orten, 
wo auch andere Bekanntmachungen durch Ausruf zu 
erfolgen pflegen, durch Ausruf öffeatUch bekannt ge- 
macht, daß an dem vorgenannten Tage, zu der und der 
Stunde und an dem und dem Platze der Prediger eine 
Predigt für den Glauben halten und dem weltlidien 
Arme einen Ketzer übergeben whxl, und daß deshalb alle 
kommen und dabei sein sollen, auch den gewöhnlichen 
Indult haben werden. 

Nachdem das erledigt ist, soll er dem weltlichen 
Gerichtshöfe in der Art folgenden Wortlautes übergeben 
werden, wobei er jedoch vorher noch häufip: ermahnt 
wird, umzukehren und Buße zu tun. Wenn er durchaus 
nicht will, wird das Urteil gefällt: „Wir N. N., durch die 
göttliche Barmherzigkeit Bischof der und der Stadt, und 
(N. R), Richter in den Ländern des und des Herrn, hi 
Beachtung, daß du N. N. von dem und dem Orte der und 
der Diözese uns nach dem Berichte der öffentlichen 
Stimme und der Eingebung glaubwürdiger Leute wegen 
ketzerischer Verkehrtheit aii^ezei^t wurden bist ( — es 
werden die Ketzereien namhaft gemacht — ) und in 
diesen Ketzereien und Taten seit vielen Jahren zum 
Schaden deiner Seele verharrt hattest; und in dem 
Wunsche, uns, denen es von Amts wegen oblag, die 
ketzerische Verkehrtheit auszurotten, wie wir gehalten 
waren, in und über diesen genauer zu unterrichten und 
zu sehen, ob du in der Finsternis oder im Lichte 
wandelst, haben sorgfältig untersucht bezfiglich des 



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— 176 — 



Vorgenannten, dich vorgeladen und nachdrflcklich ver- 
hört und dich als mit der vorgenannten Ketzerei infiziert 
befunden. Da es uns jedoch vor allen Erstrebungen 
unseres Sinnes am Herzen liegt, den heiligen katholi- 
schen Glauben in die Herzen der Völker einzupflanzen, 
nachdem die ketzerische Verkehrtheit mit der Wurzel 
ausgerissen war, haben wir sowohl für uns als auch 
durch andere verschiedene mannigfaltige, angemessene 
Mittel angewendet, daß du von den vorher genannten 
Ketzereien und fartttmem, in denen du gestanden hattest 
und standest, so wie du auch jetzt noch hartnäclüg und 
störrig mit verhärtetem Gemfite darinstehst, ablassen 
möchtest. Aber da der Feind des menschlichen Ge- 
schlechtes in deinem Herzen wohnt und dich in die ge- 
nannten Irrtflmer wickelt und einwickelt, und du von den 
oft genannten Ketzereien nicht hast ablassen wollen noch 
ablassen willst, indem du vielmehr erwählst, in den Hölien- 
tod der Seele und den zeitlichen Tod des Körpers hinein- 
zurennen, als die vorher genannten Ketzereien abzu- 
schwören und zum Schofie der Kirche herbeizufliegen 
und die Seelen(rettung) als Gewinn ebizustreichen, da 
du ehiem verworfenen Sinn preisgegeben bist, deshalb, 
da du vor der heiligen Kirche Gottes mit dem Bande 
der Exkommunikation geknüpft und verdientermaßen 
von der Zahl und der Herde des Herrn getrennt und der 
Teilhaberschaft an den Gütern der Kirche beraubt bist, 
auch die Kirche mit Bezug auf dich nichts weiter zu tun 
weiß, da sie nach itirem Können an deiner Bekehrung 
gearbeitet hat, verdammen wir oft Genannten, Bischof 
und Richter in der Glaubenssache, sitzend vor dem 
Tribunal nach Art urteilender Richter, wShrend die 
hochheiligen Evangelien vor uns liegen, damit im An- 
gesichte Gottes unser Urteil ergehe und unsere Augen 
die Billigkeit sehen, indem Avir Gott allein, die Wahrheit 
de$ heiligen Glaubens und die Ausrottung der ketzeri- 



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— 177 — 



sehen Verkehrtheit vor Augen haben, und verurteilen 
wir dich end|?iltig an diesem Tage, zu dieser Stunde und 
an dieser Stelle, die dir vorher zur Vernehmung des 
engiitigen Spruches bezeichnet worden waren, als 
einen wahren, unbußfertigen Ketzer, und daß du als 
wirkUch ein solcher dem weltlichen Arme zo übergeben 
und zn überlassen seist; and so verwerfen wir dich als 
emen unbußfertigen Ketzer durch diesen unseren Spruch 
von unserem geistlichen Gerichtshöfe und übergeben 
oder tiberlassen dich dem weltlichen Arme und der 
Macht des weltUchen Gerichtshofes, indem wir genann- 
ten weitlichen Gerichtshof nachdrücklich bitten, daß er 
mit Bezug auf dich seinen Spruch so mäßigen möge, 
daß er diesseits der Blutvergießung und Todesgefahr 
bleibt. Geläut ist dieser Spruch'' (etc.). 



Dreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil 
zu fällen über) eine, die die Ketzerei einge- 
standen hat, rückfällig und unbußfertig ist. 

Die elfte Art, einen Qlaubensprozeß zu beendigen 
und zu beschließen ist es, wenn der wegen Icetzerischer 
Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung 
der Werte des Prozesses zusanunen mit einem guten 
Rate von im Rechte Erfahrenen als der Ketzerei ge- 
ständig und unbufifertig und rficldäUig befunden wird; 
und zwar liegt dieser Fall vor, wenn der Angezeigte 
mit eigenem Mtmde gerichtlich gesteht, daß er das und 
das ^anbt und ausgeführt hat Betreffs dieses ist wie oben 
vorzugehen, und das Urteil soll in Gegenwart des Bi- 
schofs und der Richter gefällt werden; was jedoch 
onenbar ketzerisch ist, nach der Form folgenden Wort- 
lautes: 

Der Hezenhammer UI. 12 



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— 178 — 

,»Wir N. N., durch die göttliche Barmherzigkeit Bi- 
schof der und der Stadt; oder Richter in den Ländern 
des und des Herrn, in Besichtung, daO du N. N. von 
dem und dem Orte der und der Diözese, uns oder N. N., 

unseren Vorgängern, wegen ketzerischer Verkehrtheiten 
angezeigt worden bist ( — sie werden namhatt gemacht 
— ), in welchen du, wie gesetzmäßig in Erfahrung ge- 
bracht worden ist, durch eigenes Geständnis an Oe- 
richtsstätte und durch glaubwürdige Zeugen(aussagen) 
ertappt worden bist; und dafi du in ihnen so und so 
lange Zeit (— es werde gesagt, wie es gewesen ist 
mit verhärtetem Qemfite verharrt hattest, aber später, 
einem gesunden Rate anhangend, jene Ketzereien öffent-* 
lieh an dem und dem Orte in der gewohnten Form der 
Kirche abgeschworen hast, weshalb der vorgenannte 
Bischof und Richter in dem Glauben, du habest in 
Wahrheit von den vorgebrachten Irrtümern abgelassen 
und seist Icatholisch glaubend zu dem Schöße der Kirche 
herbeigeflogen, dir die Wohltat der Absolution zuerteilt 
haben, indem sie dich von dem Spruche der Exkommu- 
nikation, mit dem du früher gebunden gehalten wurdest, 
lösten, wenn du nur mit aufrichtigem Herzen und nicht 
geheucheltem Glauben bekehrt wärest zur Einheit der 
heiligen Kirche, w^obei sie dir eine heilsame Pönitenz 
auferlegten und dich zur Barmherzigkeit wieder auf- 
nahmen, weil die heilige Kirche Gottes ihren Schoß dem 
Zurüclckelu'enden nicht verschließt Aber nach allem 
Vorgenannten bist du bei uns angezeigt worden, was 
wir mit Mißfallen vernommen haben, daß du wiedoiun 
in die verfluchten Ketzereien verfallen bist, die du vor« 
her öffentlich abgeschworen hattest; oder daß du gegen 
die vorvermerkte Abschwörung das und das zum 
Schaden deiner Seele begangen hast ( — es werde nam- 
haft gemacht — ); und wiewohl von Mißfallen ver- 



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— 179 — 

\\ undet, daß wir über dich derlei gehört hatten, sind wir 
nichtsdestoweniger, da die Gerechtigkeit uns zwingt, 
dazu verschritten, zu untersuchen, die Zeugen zu ver- 
hören, dich vorzuladen und^ wie es sich geziemte, unter 
Eid zu vernehmen, und alles und iedes zu tan, was wir 
gemäß den kanonischen Satzungen tun mußten. Freilich 
da wh* die gegenwärtige Sache mit dem gebührenden 
Schlüsse beendigen wollten, haben wir einen feierlichen 
Rat von in der theologischen Fakultät sowohl als auch 
im kanonischen und bürgerlichen Recht Erfahrenen zu- 
sammen kommen lassen; und nachdem wir mit den 
Vorgenannten in und über allen und jeden in der gegen- 
wärtigen Sache vorgeführten, hergeleiteten, behandelten 
und verhandelten Punkten einen gleichermaßen reifen 
und gut verdauten und auch wiederholten Rat abge- 
halten und die Werte des Prozesses dieser Sache und 
alles (sonstige) besehen und sorgfältig erörtert haben, 
wie es Recht und QerecHtigkeit rieten, haben wir auf 
gesetzmäßige Weise sowohl durch glaubwürdige 
Zeugen, als auch durch dein eigenes, von uns mehrfach 
entgegengenommenes Geständnis erfahren, daß du in 
die abgeschworenen Ketzereien verfallen und zurück- 
verfallen bist. Denn wir haben gefunden, daß du das 
und das gesagt oder begangen hast ( — es werde alles 
ausgeführt — ), um dessentwillen wir dich verdienter- 
maßen nach dem Ratschluß der Vorgenannten, wie es 
deineVergehungen heischen, den kanonischen Satzungen 
gemäß für rückfällig halten, was wir beklagend berich- 
ten und berichtend beklagen — Jener weiß es, dem 
nichts unbekannt ist und der das Innerste aller betrach- 
tet, l'iid da wir von ganzem Herzen wünschten, wie 
w ir es auch jetzt noch wünschen, dich zur Einheit der 
heiligen Kirche zurückzuführen und aus deinen Ein- 
geweiden die vorgenannte ketzerische Verkehrtheit 

12» 



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— 180 — 



herauszuholen, damit du so deine Seele rettetest und dem 
Höllentode Leibes und der Seele entgingst, haben wir 
unsere Versuche darauf gerichtet, dich zu deinem Heile 
zu bekehren, hident wir verschiedene ansemessene 
Weisen anwendeten; aber einer verworfenen Gesinnung 
preisgegeben und von dem bösen Geiste gleichermaßen 
geführt und verfahrt hast du es vorg^gen, von 
schrecklichen, ewigen Qualen in der Hölle gefoltert und 
hier durch zeitliche Feuer körperlich verzehrt zu 
werden, als einem gesünderen Rate anhangend von den 
fluchwürdigen, pestbringenden Irrtümern abzulassen 
und zum Schöße und Erbarmen der heiligen Mutter 
Kirche herbeizufliegen. Weil daher die Kirche Gottes 
nichts weiter weiß, was sie dir gegenüber noch tun soll, 
da sie zu deiner Bekehrung all ihr Können aufgewendet 
hat, verdammen wh* ErwShnten, Bischof und Richter in 
dieser Glanbenssache, sitzend vor dem Tribunal ui der 
Weise urteilender Richter, während die hochheiligen 
Evangeüen vor uns liegen, damit im Angesichte Gottes 
unser Urteil ergehe und unsere Augen die Billigkeit 
sehen, während wir Gott allein und die Ehre des heili- 
gen, orthodoxen Olaubens vor Au^en haben, an diesem 
Tage, zu dieser Stunde und an dieser Stelle, die dir zur 
Vernehmung des endgiltigen Spruches vortier bezeich- 
net worden waren, dich in unserer Gegenwart persön- 
lich erschienenen N. N. rechtskräftig und verurteilen 
dich verdammend als ehien hi Wirklichkeit unbu0ferti* 
gen und rückfänigen Ketzer, der in der Tat als solche 
dem weltlichen Arme zu Übergeben oder zn flberiassen 
ist; und so verwerfen wir dich als wahren Ketzer, der 
gleichermaßen unbußfertig und rückfällig ist, durch 
diesen unseren endgiltigen Spruch von unserem geist- 
lichen Forum und übergeben oder überlassen dich dem 
weltlichen Arme und der Macht des weltlichen Gerichts- 



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— 181 — 



hoies, indem wir den vorgebrachten welÜiciLen Qericlits* 
hol nachdrflcklich bitten, daß er mit Bezog anf dich 
seinen Spruch so mäßigen möge, daß er diesseits der 
Blntvergießung und Todesgefahr bleibt. Qddllt ist dieser 

Spruch (etc)." 



EinunddreiOigste Frage. - Über (die Art, das 
Urteil zu fälleo aber) einen, der fiberffihrt und 
ertappt ist. Jedoch alles leugnet. 

Die zwölfte Art, einen Olaubensprozeß abzuschließen 
und zu beendigen, ist es, wenn der wegen ketzerischer 
Vericehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung der 
Werte des Prozesses zusammen mit ehiem guten Rate 
von hn Recht Eifahrenen als in der Ketzerei durch die 
Evidenz der Tat oder gesetzmäßige Vorführung von Zeu- 
gen, jedücli nicht durch eigenes üeständnis überführt be- 
funden wird; und zwar liegt dieser Fall vor, wenn der 
Anj^ezei^e gesetzmäßig irgend einer ketzerischen Ver- 
kehrtheit überführt wird, entweder durch die Evidenz der 
Tat, weil er nämlich öffentlich Ketzerei getrieben hat, 
oder durch gesetzmäßige Zeugen, gegen die der Ange- 
zeigte gesetzmäßig nicht hat Einwendungen machen kön- 
nen. Dennoch aber verharrt er, so aherführt und ertappt, 
fest behn Leugnen und sagt standhaft aus, nach den 
Bemerkungen von Hostiensis, in seiner Summa» tit. 
de haer., § qualiter quis in haeresim deprehcndatur, et 
patuit supra qu. XXXIV. 

Bezüglich eines solchen ist folgende Praktik zu be- 
obachten: Ein solcher ist in liartem Gefängnis in Fuß- 
schellen und Ketten zu halten und häufig von den Offi- 
zialen zusammen und euizeln, für sich und durch andere 
nachdrücklich zu ermahnen, daß er Ihnen die Wahrheit 



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— 182 — 



enthülle, wobei sie ihm andeuien, daß, wenn er es tut 
and seinen Irriurn gesteht, er zur Barmherzigkeit zuge- 
lassen wird, indem er zuvor jene ketzerische Verkehrtheit 
abschwört; wenn er es aber nicht will, sondern beim 
Leugnen verharrt, er schließlich dem weltlichen Arme 
überlassen wird und dem zeitlichen Tode nicht wird ent- 
gehen können. 

Wenn er, schon längere Zeit bescholten und be- 
obachtet, beim Leugnen bleibt, sollen der Bischof und die 
Offizialen bald zusammen, bald einzeln, jetzt für sich, 
dann durch andere rechtschaffene Männer, bald den einen 
Zeugen, bald den anderen zu sich kommen lassen und ihn 
belehren, daß er beachten solle, was er ausgesagt hat, 
und ob er wahr geredet hat oder nicht, damit er nicht sich 
selbst ewig, und den anderen zeitlich verdamme; und 
wenn er sich scheue, solle er es ihnen wenigstens heim- 
lich sagen, damit nicht der Angezeigte tingerechterweise 
sterbe; und zwar sollen sie sich beniüheii, solche Worte 
zu reden, daß sie klar sehen, ob sie die Wahrheit gesagt 
haben oder nicht. Wenn die Zeugen, so wie sie belehrt 
sind, bei der Bejahung und der Angezeigte beim Leugnen 
verharren, mögen der Bischof und die Offizialen auch 
daraufhin noch nicht sogleich das Geschäft durch Urteils- 
spruch beschlieflen und ihn als solcherweise Ertappten 
dem welüichen Arme Übergeben, sondern sollen ihn noch 
länger festhalten, indem sie letzt den Angezeigten zur 
Bejahung, dann die Zeugen, jedoch einzeln, zur rechten 
Durchmu Stern ihres Gewissens zu bringen suchen; und 
besonders sollen der Bischof und die Offizialen auf den- 
jenigen Zeugen ihre Aufmerksamkeit richten, der. wie 
sie sehen, besser zum Outen veranlagt ist und ein besseres 
Gewissen zu haben scheint. In ihn sollen sie länger 
dringen, ob die Sache sich so verhalten hat, wie er aus- 
gesagt hat, oder nicht, indem sie sein Gewissen belasten; 



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183 ^ 



und wenn sie sehen, daß ein Zeuge schwankt oder sonst 
Indizien gegen ihn vorhanden sind, um derentwillen er 
verdientermaßen für verdächtig gehalten wird, eine falsche 
Aussage gemacht zu haben, sollen sie ihn nach dem guten 
Rate Erfohrener verhaften und vorgehen, wie die Ge- 
rechtigkeit es raten wh^. Denn man hat häufiger und 
häufiger in Erfahrung gebracht, daß ein so durch glaub- 
würdige Zeugen Ertappter, nachdem er lange beim Leug- 
nen verharrt hatte, seine Verkehrtheit enthüllt und die 
Wahrheit, die er schon länger geleugnet hat, dann von 
freien Stücken gesteht, wenn er zum Herzen zurück- 
gebracht und besonders, wenn er wahrheitsgemäß be- 
lehrt Wtfd, daß er nicht dem weltlichen Arme übergeben 
werden, sondern zur Barmherziidceit zugelassen wh'd; 
und häufig hat man gefanden, daß Zeugen, von Bosheit 
getrieben und von Feindseligkeit überwunden sich gegen- 
seitig zusamiiicngctaii haben, um einem Unschuldigen 
ketzerische Verkehrtheit nachzusagen; und später, auf die 
liäufige Belehrung seitens des Bischofs und der Offizialen 
hin. durch die Gewissensbisse ermüdet und von Qott aus 
inspiriert widerrufen, w^as sie gesagt haben, und gestehen, 
daß sie ihm boshafterweise eine solche Schandtat nach- 
gesagt hätten. Daher muß man mit dem Urteile über einen 
solchen, so Ertappten nicht efien, sondern man muß auf 
ihn längere Zeit warten, ehi Jahr oder mehrere, bevor er 
so dem weltlichen Qerichtshofe tibergeben wird. 

Wenn der also Angezeigte, gesetzmäßig Ertappte, 
nachdem man diese angemessene Zeit auf ihn gewartet 
und 52fehubrenden T'ifer (ihn umzustimmen) angewendet 
hat, seine Schuld anerkannt und gerichtlich gestanden 
hat. daß er zur vorgenannten Zeit in ketzerischer Ver- 
kehrtheit verstrickt gewesen ist und einverstanden ist, 
diese und (Oberhaupt) iede Ketzerei abzuschwören und 
als sowohl durch eigenes Geständnis als durch gesetz- 



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— 184 — 



mäßige Vorführung von Zeugen Ertappter eine entspre- 
chende Genugtuung nach dem Gutdünken des Bischofs 
und Inquisitors zu leisten, soll er als bußfertiger Ketzer 
alle Ketzerei öffentlich in der Form abschwören, von der 
in der oben stehenden achten Art, einen Olaubensprozeß 
abzuschlieflen, gehandelt wird, wo von solchen (DeUn- 
quenten) gehandelt wird. 

Wenn er aber so gestanden hat, daß er so in Ketzerei 
verfallen ist, aber in ihr mn hartiiäcki^cni Sinne stchea 
bleibt, soll er als unbußfertig dem weltlichen Arme über- 
lassen und mit ihm in der Weise vcrtaiiren werden, über 
die oben in der zehnten Art, einen Glaubensprozeß ab- 
zuschließen, gehandelt wird, wo von solchen (Pelinquen- 
ten) gehandelt wird. 

Wenn aber der Ertappte selbst beständig beim Leng* 
nen bleibt, aber die Zeugen selbst von ihrer Bejahung 
zurücktreten, indem sie ihr Zeugnis widerrufen und ihre 
Schuld anerkennen, dafi sie, von Rftnkesucht und HaS 
getrieben oder durch Bitten resp. Bestechung geleitet, 
einem Schuldlosen eine so große Schandtat nachgesagt 
haben, sollen sie, während der Angezeigte selbst als 
schuldfrei vom Richter entlassen wird, als falsche Zeugen, 
Ankläger oder Angeber bestraft werden, wie Paulus 
zu c. multorum und zwar über das Wort illos am Anfang 
de haer. bei Clemens bemerkt; und es soll das Urteü 
oder die Pönitenz gegen sie nach dem Gutdünken des 
Bischofs und der Richter gefällt werden, indem auf ieden 
Fall iedoch solche falschen Zeugen zu lebenslänglichem 
Kerker verurteilt und bei Wasser und Brot für die Tage 
ihres Lebens gebüßt werden, indem sie auch auf der 
Treppe vor den Türen der Kirche aufgestellt werden etc. 
Die Bischöfe sollen iedoch die Macht haben, die Strafe 
nach Jahr und Tag zu mildern oder auch zu verscliärfen, 
in der Form folgenden Wortlautes. 



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— 185 — 



Wenn aber ein solcherweise Ertappter, nachdem man 
ein Jahr oder länger oder eine andere längere, passende 
Zeit auf ihn gewartet hat, andauernd beim Leugnen und 
die gesetzmfi^gen Zeugen betan Beiahen verharrt haben, 
soUen sich der Bischof und die Richter zurechtmachen, 
ihn dem weltlichen Arme zu Überlassen, indem sie ihm 
einige rechtschaffene Männer schicken, üaubenseiferer und 
besonders Fromme, die ihm nicht unangenehm, sondern 
vertraui und angenehm sind und ihm zu verstehen geben 
sollen« daß er dem zeitlichen Tode nicht entgehen kann, 
während er so behn Leugnen bleibt, sondern daß er an dem 
und dem Tage als nnbufif ertiger Ketzer der Macht des 
weltlichen Gerichtshofes fibergeben werden soll. Nichts- 
destoweniger schicke der Bischof »und Offizial an den 
Landvogt resp. die Macht des weltlichen Gerichtshofes, 
daß er an dem und dem Tage und zu der und der Stunde 
an den und den Ort, jedoch außerhalb der Kirche, mit 
seiner Schar komme, um einen unbußfertigen Ketzer in 
Empfang zu nehmen, den sie ihm übergeben wollen; auch 
solle er öffentlich durch Ausruf an den Stellen, wo ge- 
wöhnlich auch die anderen Bekanntmachungen ausgmfen 
werden, belcannt machen lassen, daB alle an dem und dem 
Tage, zu der und der Stunde, an dem und dem Platze 
sein sollen, um die Predigt zu hören, die der Prediger über 
den Glauben halten wird, und daß der Bischof und Offizial 
dem weltlichen Arme einen hartnäckigen Ketzer über- 
geben wird. Wenn aber der vorgenannte Tag heran- 
kommt, der zur Fällung des Urteilsspruches bestimmt ist, 
sollen der Bischof und der Offizial an dem vorgenannten 
Orte sein, um den ebendort auf erhöhtem Standorte be- 
findlichen Delinquenten, damit er von allen recht deutlich 
gesehen werde, nach Versammlung des Klerus und In 
Gegenwart des Volkes der Macht des weltlichen Qerichts- 
hofes zu übergeben, die vor dem zu Übergebenden steht. 



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— 186 — 



Nachdem sich diese versammelt haben, soll das Urteil aui 
lolsende Weise gefällt werden: 

„Wir N. N., durch die göttliche Barmherzigkeit Bischof 
der und der Stadt oder Richter in den Ländern des und 
des Herrn, in Beachtung, daB du N. N., aus dem und dem 
Orte der und der Diözese und wegen der und der ketze- 
rischen Verkehrtheit angezeigt w orden bist ( — es werde 
namhaft gemacht — ) und wir uns vergewissern wollten, 
ob das, was uns über dich und gegen dich gesagt worden 
war, sich auf irgend eine Wahrheit stützte, und ob du 
in der Finsternis wandeltest oder im Lichte, sind wir 
dazu verschritten, uns zu unterrichten, die Zeugen recht 
sorgfältig zu vernehmen, dich vorzuladen und häufiger 
unter Eid zu verhören, Verteidigungen anzubringen und 
alles und jedes zu tun, was wir gemäß den kanonischen 
Bestimmungen tun mußten. Aber da wir deine gegen- 
wärtige Sache mit dem gebührenden Ende abschließen 
wollten, haben wir einen feierlichen Rat von sowohl in 
der theologischen Fakultät als auch hn kanonischen und 
bihv€rllchen Rechte Erfahrenen sich vor uns versammehi 
heißen; und nachdem die Werte des Prozesses und alle 
und fede in gegenwärtiger. Sache vorgeführten, herge- 
leiteten, behandelten und verhandelten (Punkte) besehen 
und sorgfältig erörtert worden sind, haben wir nach dem 
gleichermaßen gut verdauten und reifen Rate Vorge- 
nannter, als gegen dich gesetzmäßig bewiesen gefunden, 
daß du so und so lange Zeit von ketzerischer Verkehrtheit 
angesteckt gewesen bist; und nun finden whr, daß du das 
und das getan und das und das gesagt hast es werde 
ausdrücklich genannt — ), auf grund dessen es sich offen^ 
kundig ergibt, daß du gesetzmäßig in vorgenannter ketze- 
rischer Verkehrtheit ertappt bist. Freilich, da wir wünsch- 
ten, so w ic w ir es noch wünschen, daß du die Wahrheit ge- 
ständest, von der vor^renannten Ketzerei abließest und zum 
Schöße der heiligen Kirche und zur Einheit des heiligen 



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— 187 — 



Glaubens zurückgebracht \\ ürdest, damit du so deine Seele 
rettetest und dem Höllentode sowohl der Seele als des 
Leibes entgingst» indem wir sowohl für uns als auch 
durch andere unseren Fleifi darauf verwandten und auf 
dich lange Zeit warteten» hast du, einer verworfenen 
Gesinnung preisgegeben, es doch verschmäht, dich an 
unseren gesunderen Rat zu halten; hast vielmehr bei 
hartnäckiger und siorriger Leugnung verharrt und ver- 
harrst noch dabei mit verhärtetem Oemüte, was wir 
beklagend berichten und berichtend beklagen. Aber da 
die Kirche Gottes so lange Zeit gewartet hat, daß du 
abließest, indem du deine eigene Schuld erkenntest, du 
es aber nicht gewollt hast und nicht willst, sie auch weiter 
nichts weiß, was sie dir zu Dank und Lohn tun kann, des- 
halb, damit du den übrigen ein Beispiel seist und andere 
von derartigen Ketzereien abgehalten werden und so 
große Schandtaten nicht ungestrait bleiben, schließen, er- 
klären und urteilen wir Eru'ähnten, Bischof und Richter 
in der Glaubenssache, sitzend vor dem Tribunal nach Art 
urteilender Richter, während die hochheiligen Evangelien 
vor uns liegen, damit im Angesichte Gotte<; unser Urteil 
ergehe und unsere Augen die Billigkeit sehen, indem 
wir Gott allein und den Ruhm und die Ehre des heJUgen 
Glaubens vor Augen haben, daß du N. R, in unserer 
Gegenwart an diesem Tage, zu dieser Stunde und an 
dieser Stelle persönlich erschienen, die zur Vernehmung 
des endgiltigen Urteils bestimmt worden sind, ein unbuß- 
fertiger Ketzer und als solcher dem weltlichen Arme zu 
übergeben oder zu überlassen bist; und durch unseren 
Spruch verv\ erfen wir dich als einen hartnäckigen, unbuß- 
fertigen wirklichen Ketzer von dem geistlichen Forum und 
übergeben oder fiberlassen dich dem weltlichen Arme 
und der Macht des weltlichen Gerichtshofes, indem wh* 
ebendiesen weltlichen Gerichtshof nachdrücklich bitten, 
daß er mit Bezug auf dich sdnen Spruch so mäßigen 



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möge, daß er diesseits der Blutversießung und Todes- 
gefahr bleibt. Gefällt i^t dieser Spruch (etc.)". 

Es können aber der Bischof und die Richter be- 
stimmen, daß einige rechtschaiiene jMänner und Glaubens- 
eiferer, die dem dem weltlichen Gerichtshofe Überlassenen 
nicht unangenehm, sondern vertraut und angenehm sind, 
sich mit genanntem Überlassenen zusammentun, während 
der weitliche Qerichtsfaof an ihm sdne Pflicht ausübt, die 
ihn trösten und noch dazu bringen soUen, daß er von 
seinen hrtflmem abläßt, indem er die Wahrheit gesteht 
und seine Schuld anerkennt. Wenn er vielleicht nach 
(Fällung des) Urteils und schon als Überlassener an den 
Ort geführt, wo er verbrannt werden soll, sagt, er wolle 
die Wahrheit gestehen und seine Schuld anerkennen, und 
so tut und bereit ist» eine derartige und jede andere 
Ketzerei abzuschwören, so kann zwar angenommen wer- 
den« daß er dies mehr aus Todeshircht als aus Wahriieits- 
liebe tut; ich möchte aber glauben, daß er aus Barm- 
herzigkeit als bußfertiger Ketzer angenommen und auf 
Lebenszeit eingemauert werden Isönne, nach der Glosse 
zu c. ad abolendam, § praesenti und dem Worte audentia, 
und nach c. excommunicamus II, de haer., wiewohl streng 
nach dem Oesetz auch einer solchen Bekehrung von den 
Glauben srichtern nicht viel Vertrauen zu schenken ist, 
sie im Gegenteil ihn wegen der Antuung zeitlicher Schädi- 
gungen immer bestrafen können. 



Zweiiinddreißfg^ste Fraife. Über (dfe Art, das 
Urteil zu fällen über) einen Oberführten, der 
aber flüchtig ist oder sich hartnäckig ab- 
wesend halt. 

Die dreizehnte und letzte Art, einen Qlaubensprozeß 

abzuschließen und das Urteil zu fällen ist es, wenn der 
wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach eifriger 



— 189 — 



Erörterans der Werte des Prozesses zasaimnen mit dem 
Snten Rate von im Recht Eifaiirenen als der Isetzeriscben 
Verlcelirtheit fibeitaiirt befunden wird, jedocli flflchtis 
oder hartnäckig abwesend ist, man aber eine ange- 
messene Zeit lang auf ihn gewartet hat; und zwar findet 
dies in drei Fällen statt: der erste ist es, wenn der Ange- 
zeigte in der Ketzerei entweder durch eigenes Geständ- 
nis oder durch die Evidenz der Tat oder durch gesetz- 
mäßige Vorführung von Zeugen ertappt worden ist, aber 
geflohen ist, oder sich abwesend lialt und gesetzmäßig 
vorgeladen nicht liat erscheinen wollen. Der zweite 
Fall Ist es, wenn Jemand angezeigt und auf Qrund irgend 
einer Angabe gegen ihn als solcher angenommen und 
fflr hl gewisser Weise resp. leicht verdächtig gehalten 
wird und so vorgeladen wird, um sich bezüglich seines 
Glaubens zu verantworten, und, weil er es hartnäckig 
verweigert hat, zu erscheinen, exkommuniziert wird und 
exkommuniziert diese Exkommimikation verstockten 
Sinnes erträgt und sich immer hartnäckig fernhält. Der 
dritte Fall ist, wenn jemand direkt das Urteil oder den 
Qlaubensprozeß des Bischofs oder der Richter gehUidert 
oder dazu sehie Hilfe, seinen Rat oder seine Begfinstignng 
geboten hat; em solcher ist mit dem Dolche der Exkom- 
munikation durchbohrt: hat er nun diese ein Jahr hindurch 
mit verhärtetem Oemüte ertragen, so ist er von da an 
als Kttzcr zu verdammen, nach c. ut inquisitioiiis, §. pro- 
hibemus, de haer. 1. VI; und sich hannäckig abwesend 
gehalten hat. 

Im ersten Falle ist jener also Beschaffene als unbuß- 
fertiger Ketzer zu verdammen, nach c. ad abolendam, 
§. praesenti. Im zweiten und dritten ist er nicht als un- 
bufifertiger Ketzer zu verurteilen, sondern gl^chsam als 
bußfertiger Ketzer zu verdammen, nach c. cum contn- 
macia und nach c. ut inquisitlonis, §. prohibemus, de 



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— 190 — 

liaer. 1. VI. Bezfifflich jedes beliebigen von ihnen ist 
folgende Pralctilc zu beobachten: Wenn man nämlich anf 

einen solchen eine angemessene Zeit gewartet hat, werde 
er durch den Bischof oder Offizial in der Kathedral- 
kirche derjenigen Diözese, in welcher er gefehlt hat und 
in den anderen Kirchen desjenigen Ortes, wo er seine 
Wolinung genommen hat und besonders dort, von wo 
er geflohen ist, vorgeladen, und zwar soll er in der Form 
folgenden Wortlautes vorgeladen werden: 

„Wir N. N., durch die göttliche BarmherzigiEeit 
Bischof der und der Stadt etc. oder Richter der und der 
Diözese, (verkünden folgendes als) den Geist eines ge- 
sünderen Rates: Vor allen Erstrebungen unserer Seele 
wird gerade das ganz besonders unserem Herzen einge- 
prägt, daß zu unseren Zeiten in genannter Diözese N. N. 
die iruchtbare und blühende Kirche, ich meine den Wein- 
berg des Herrn Zebaoth, den die Rechte des höchsten 
Vaters mit Tugendreichen bepflanzt, den der Sohn eben- 
dieses Vaters mit der Welle des eigenen, lebendig* 
machenden Blutes überreich begossen, den der höhere 
Qeist, der Lehrer, mit seinen wunderbaren, unaussprech- 
lichen Gaben als treuster Freund fruchtbar gemacht, die 
ganze unfaßbare und unanrührbar heilige Dreieinigkeit 
mit den erhabensten, mannigfachen Vorrechten auf das 
heiligste begabt und gleichermaßen bereichert hat, der 
Eber vom Walde, welcher ist und heißt jeder beliebige 
Ketzer, vmcldingt und abweidet, indem er die üppigen 
Frflchte des Glaubens verwüstet und stachehide Domen- 
bfische der Ketzereien in die Reben einfügt, auch die 
gewundene Schlange, der verworfene, Gift ausatmende 
Feind unseres menschlichen Geschlechtes, welches ist 
Satanas und der Teufel, die Reben ebendieses Wein- 
berges des Herrn und seine Früchte ansteckt, indem er 
das Qift ketzerischer Verkehrtheit daraufbringt; noch 



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— 191 — 

auch der Acker des Herrn selbst*), ich meine das katho- 
lische Volk, zu dessen Beartuni^ und Bepflanzuns 
gleichermafien von der Burg der höchsten Pole Gottes 
des Vaters eingeborener und erstgeborener Sohn herab« 

sucg, mit wuiiderbarcü, heiligen Verkündigungen besäte, 
durch Dörfer und Schlösser lehrend nicht ohne große 
Muhseligkeiten zog, zu Aposteln durchaus täti«?e, fleißige 
Männer auswählte und mietete, indem er sie mit ewigen 
Vergeltungen ausstattete, indem der Sohn Gottes selbst 
erwartete, von diesem ip'ofien Acker an jenem Tage des 
letzten Gerichtes üppisre Bfindel zu ernten und durch die 
Hände heiliifer Engel in seüier heiUgen hhnmlisdien 
Scheuer zu sammeln; und des Simson ungewisse Füchs- 
lein, die wie mit ketzerischer Schande besudelte Per- 
sonen zwar verschiedene Gesichter haben, aber mit- 
einander verbundene feurige Schwänze; die nach der 
Verschiedenheit der Flamme auf ihn zusammenkommen 
und die schon zur Ernte gelbe, vom Qlanz des Glaubens 
leuchtende Saat des Herrn mit bitterstem Biß verderben, 
mit vorsichtigstem Laufe durcheilen, im kräftigsten An- 
sturm andringen und anzünden, und die Lauterkeit des 
heiligen katholischen Glaubens zerstreuen und ver- 
wüsten, indem sie sie fehl und verdammenswürdig um- 
kehren. 

Da du N. N. also in jene verfluchten Hexenketzereien 

verlallen bist, indcni du sie öficmlich an dem und dem 
Orte ausgeübt hast ( — oder man sage: so und so — ) 
oder da du durch g'esetzmäßi^e Zeugen der ketzerischen 
Verkehrtheit überführt oder durch eigenes Geständnis 
ertappt, von uns zur AburteUung übernommen, danach 

*) Veretche ich nicht. Der Nominativ an dieser Stelle Ist 
sicher falsch. Es fehlt der Nachsatz! Die spater auftretenden 
Füchse des SitTison passen auch nicht in das Satzgefüge, das 
ein recht überflüssiger GalUmathias ist 



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— 192 — 



verhaftet und i^eflohen bist, indem du die heilsame Medi- 
zin zurückwiesest, hatten wir dich vorgeladen, daß du 
von und über diesen vor uns offener antwortetest; aber 

vom bösen Geiste gieichermaßen geführt und verführt 
hast du dich geweigert, zu erscheinen (etc.)**. Oder so: 
„Da du N. N. also uns wegen ketzcnschei Verkehrtheit 
an^f^ezeigt warst und du uns nach Annahme dieser An- 
gabe gegen dich auch sonst derselben leicht verdächtig 
vorkamst, daß du mit der vorgenannten Schande ange- 
stecift wärest, haben wir dich vorgeladen, damit du vor 
uns persönlich erschienest und dich wegen des kaüno- 
lischen Qlaobens verantworten solltest; und da du dich 
hartnäckig geweigert hast zu erscheinen, haben wir dich 
exkommuniziert und dich als exkommuniziert bekannt 
machen lassen. In dieser Exkommunikation hast du ein 
Jahr oder so und so viele Jahre verstockten Sinnes ver- 
harrt, indem du dich hier und dort verborgen hieltest, 
so daß wir jetzt nicht wissen, wohin dich der böse Geist 
geführt hat; und da wir auf dich barmherzig und gnädig 
gewartet haben, daß du zum Schofie des helligen Glau- 
bens (und) zur Emheit (der heiligen Khx^he) zurückkehren 
würdest, hast du es, einer verworfenen Gesinnung preis- 
gegeben, verschmäht. 

Freilich, da wir, wie wir unter dem Zwange der 
Gerechti^'keit gehalten sind, deine derartige Sache mit 
dem gebührenden Ende abschließen wollen und nicht 
imstande sind, so nichtswürdige Verbrechen mit zuge- 
drückten Augen zu dulden, suchen wir Obengenannte, 
Bischof und Richter in Glaubenssachen, dich oft ge- 
nannten N. N., der du dich verborgen hältst, flüchtig und 
Flüchtling bist, durch unser gegenwärtiges öffentliches 
Edikt und laden dich gleichermaBen peremptorisch, daß 
du an dem und dem Tage des und des JVlonats in dem 
und dem Jalire in der und der Kathedralkhvhe der und 



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193 — 



der Diözese zur Stunde der Tertien persönlich vor uns 
erscheinst, um den endgUtigen Spruch anzuhören, indem 
wir dich bedeuten, daß wir zur (f filluns) unseres end^ 
giltigen Spruches gegen dich vorgehen werden, wie es 
Recht und Gerechtigkeit raten, magst du nun erschienen 
sein oder nicht. Und damit unsere Vorladung recht 
früh zu deiner Kenntnis gelangt und du niclit inisiande 
bist, dich mit der Hülle der Unwissenheit zu schützen, 
wollen und beiehien wir, daß gegenwärtiger Brief, der 
unsere genannte Nachfrage und Vorladung enthält, an 
den Haupttüren der öifentUchen, vorgenannten Kathe- 
draildrche N. N. angeschlagen werde. Zu deren jedes 
Beweis haben wir unsem gegenwärtigen Brief mit einem 
Abdruck unserer Siegel schützen lassen. Gegeben 
(etc.)." 

Wenn aber an dem vorbestimmten, zur Vernehmung 

des endgiltigen Urteils bezeichneten Tage der Flüchtige 
erschienen ist und sich bereit erlclärt hat, öffentlich alle 
Ketzerei abzuschwören, indem er demütig bittet, 7ur 
Barmherzigkeit zugelassen zu werden, soll man ihn unter 
der Bedingung zulassen, daß er nicht rückfällig gewesen 
ist; und wenn er auf Grund des eigenen Geständnisses 
oder der gesetzlichen Vorführung von Zeugen ertappt 
worden ist, soll er wie ein bu^ertiger Ketzer abschwören 
und büßen m der Weise, über welche oben \a der achten 
Art, einen GlaubensprozeB abzuschließen, gehandelt 
wird, wo von derartigen (DelinQuenten) gehandelt wird. 
Wenn er aber ungestüm verdächtig gewesen Ist, so daß 
er, zur VerantwonunßC vorgeladen, nicht hat erscheinen 
wollen, deshalb exkommuniziert worden ist und in der 
Exkommunikation ein Jahr hindurch mit verstocktem 
Sinne verharrt hat, und nun bereut, soll er zugelassen 
werden und alle Ketzerei abschwören und büßen als ein 
der Ketzerei ungestüm verdächtiger Ketzer, indem er 

Der Hszetdummer U. 13 



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— IM — 

büßt nach der Weise, über weiche oben In der sechsten 
Art, ehien Qlaubensprozefi zu beendigen, gehandelt wird. 
Wenn er aber erschienen ist und sich nicht einverstanden 
erldärt» abzuschwören, soll er als wahrer, nnbuSfertiger 
Ketzer dem weltlichen Arme nach der Weise flbergeben 
werden, wie es oben gesagt ist, und zwar wird darüber 
gehandelt in der zehnten Art, einen Glaubensprozeß zu 
beendigen. Wenn er sich aber hartnäckig weigert, zu 
erscheinen, dann werde der Spruch in der Weise folgen- 
den Wortlautes formuliert: 

„Wir N. N., durch die göttliche Barmherzigkeit 
Bischof der und der Stadt, ui Beachtung, daß du R N. 
von dem und dem Orte der und der Diözese, uns wegen 
ketzerischer Verlcehrtheit angezeigt worden bist, indem 
das öffentliche Qerficht es berichtete oder durch die An- 
gabe Glaubwürdiger, sind wir, denen das von Amts- 
wegen obliegt, dazu verschritten, nachzusehen und zu 
untersuchen, ob das Geschrei, welches uns zu Ohren 
gekommen war, sich auf irgend welche Wahrheit stützte. 
Aber da wir gefunden hatten, daß du in der Ketzerei 
ertappt seist, indem sehr viele glaubwürdige Zengea 
gegen dich aussagten, haben whr befohlen, dich vor uns 
zu berufen und festzuhalten. (Es werde angegeben, wie 
es gelcommen ist: ob er nämlich erschienen Ist und ob 
er unter Eid verhört, gestanden hat oder itfcht) Aber 
danach bist du, vom Rate des bösen Geistes gefuhrt 
und veriührt, und dich fürchtend, deine Wunden mit 
Wein und öl heilsam pflegen zu lassen, entflohen ( — oder 
man schreibe, falls es sich so verhält: hast Kerker und 
Arrest gebrochen und bist gleichermaßen entflohen) und 
hältst dich hier und dort verborgen, und wür wissen 
durchaus nicht, wohin dich der vorher genannte böse 
Qeist geführt hat" 



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« 



— 195 — 



Oder so: ,,Da wir aber gefanden hatten, daß gegen 
dich, den so und so, wie oben gesagt wird, bei ans 
wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigten, viele Indi- 
zien vorlagen, um derer willen wir dich verdientermafien 

der vorgenannten ketzerischen Verkehrtheit tür leicht 
verdächtig iiaiten, haben wir dich durch öffentliches 
Edikt in den und den und den und den Kirchen der und 
der Diözese geladen, daß du innerhalb eines bestimmten, 
von uns festgesetzten Termins an dem und dem Orte 
persönlich vor ans erschienest, um dich in und Aber den 
vorgenannten Angaben gegen dich und aach sonst Aber 
den katholischen Glauben und seine Artikel zu verant- 
worten. Du aber hast dich, einem ungesunden Rate 
anhangend, hartnäckig geweigert zu erscheinen; und da 
Wir dich, weil es die Gerechtigkeit verlangte, exkommu- 
niziert und dich öffentlich als Exkommunizierten hatten 
bckanntinacheri lassen, weist du die heilsame Medizin 
zurück und hast die genannte Exkommuoüuition länger 
als ein Jahr ausgehalten und hältst sie noch aus mit ver- 
stocktem Sinne, einer verworfenen Qeshinung preis- 
gegeben, indem du dich flüchtig hier und dort verborgen 
hältst, so dafi whr nicht wissen, wohüi dich der böse 
Oeist geführt hat Aber frdlich, während die heilige 
Kirche Gottes so lange Zeit, nämlich von dem und dem 
Tage an barmherzig und gnädig auf dich gewartet hat, 
daß du zum Schöße ihrer Barmherzigkeit herbeiiliegen 
würdest, indem dn von den Irrtümern abließest und 
gemäß dem Bekenntnis des katholischen Glaubens han- 
deltest und die Gnade selbst dich mit ihren Brüsten 
nährte, hast du es verschmäht, dich dabei zu bemMgen, 
da du vom Rate der Bdsien verführt bist und hi dehier 
Hartnäckigkeit beharrst. 

Aber da wir deine Sache durch den Urteilsspruch 
mit dem gebührenden Ende abschließen wollten, so wie 

13* 



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— 196 — 

wir es unter dem Zwan^re der Gerechtigkeit wollen und 

müssen, haben wir dich geladen, daß du an diesem Tage, 
zu dieser Stunde und an «diesem Orte persönlich vor uns 
erschienest, um das endpaltij?e Urteil zu vernehmen; und 
weil du dich hartnäckig geweigert hast, zu erscheinen, 
zeigst du verdientermaßen, daß du immerwährend in 
deinen Ketzereien und Irrtfimem verbleiben willst, was 
wir beklai^end berichten und berichtend beklagen. Aber 
da wir uns der Qerechtisckeit nicht entziehen, noch so 
große Unfolgsamkeit nnd Hartnäckigkeit gegen die 
Kirche Gottes dulden können noch wollen, fällen wir 
folgendermaßen gegen dich Abwesenden als Anwesen- 
den das endgiitige Urteil in diesem Schriftstück, nach 
Anrufung des Namens Christi, zur Erhöhung des ortho- 
doxen Glaubens und zur Ausrottung der ketzerischen 
Verkehrtheit, da es die Gerechtigkeit verlangt und deine 
Unfolgsamkeit und Hartnäckigkeit es erfordert, an diesem 
Tage, zu dieser Stunde und an dieser Stelle, die dir 
vorher zur Vernehmung des endgiltigen Urteils peremp- 
torisch bezeichnet worden waren; nachdem wir zuvor 
einen Rat von sowohl in der theologischen Fakultät als 
auch im kanonischen und bürgerlichen Rechte Erfahrenen 
abgehalten haben, nach Betrachtung und sorgfältiger Er- 
örterung der Werte des Prozesses, sitzend vor dem Tri- 
bunal in dtf Weise urteilender Richter, während die 
hochheiligen Evangelien vor uns liegen, damit im Ange- 
sichte Gottes unser Urteil ergehe und unsere Augen die 
Billigkeit sehen, indem wir Qott allein und die unver- 
brüchliche Wahrheit des heiligcii (Ikiiibens vor Augen 
haben und den Spuren des seligen Apostels Paulus nach- 
gehen : 

Wir Erwähnten, Bischof und Richter in der Giau- 
benssache, in Beachtung, daß in dieser Glaubenssache 
und den daran anschließenden Prozessen die Ordnung 



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— 197 — 



des Rechtes gewahrt ist; in Beacbtunsr auch, daß du, 
gesetzmäßig geladen, nicht erschienen bist und dich 
weder selbst noch durch einen anderen h'gendwie ent- 
schuldigt hast; in Beachtung auch, daß du in den vorge- 
nannten Ketzereien lange Zeit hartnäckig verharrt hast 
und heute noch verharrst, auch die Exkommunikation so 
viele Jahre hindurch in einer Qlaubenssache ertragen 
hast, so wie du sie auch jetzt noch mit verhärtetem Oe- 
müte erträgst; in Beachtung auch, daß die heilige Kirche 
Gottes nichts mehr weiß, was sie gegen dich noch tun 
soll, da du in der Exlcommunilcation und in den vorer- 
wähnten Ketzereien verharrst und verharren wUlst, des^ 
halb erldären, entscheiden und urteilen wir, den Spuren 
des seligen Apostels Paulus nachgehend, fiber dich N. N., 
den Abwesenden, wie Aber einen Anwesenden, daß du 
ein hartnäckiger Ketzer und als solcher dem weltlichen 
Arme zu tiberlassen bist; und durch unseren endgiltigen 
Spruch vertreiben wir dich von dem geistlichen Forum 
und überlassen dich der Macht des weltlichen Qerichts- 
hofes, indem wir ebendiesen Gerichtshof inbrünstig bit- 
ten, daß, wenn er dich einmal in seiner Gewalt hat, er mit 
bezug auf dich seinen Spruch so mäßigen möge, daß er 
diesseits der Blutven^eßung und Todesgefäbr bleibt. 
Gefällt ist dieser Spruch etc/* 

Hier ist zu beachten, daß, wenn iener Flüchtige und 
Verstockte in der Ketzerei entweder durch sein eigenes 
Geständnis oder durch gesetzmäßige Zeugen ertappt 
worden ist und vor der Abschwörung geflohen ist, er 
durch Urteilsspruch als wahrer unbußfertiger Ketzer zu 
verurteilen und es so in dem Urteile zu vermerken ist. 
Wenn er aber anderweit nicht ertappt worden ist, außer 
daß er angezeigt, ICr verdächtig gehalten und vorgeladen 
worden ist, um sich wegen des Glaubens zu verant- 
worten, und daß er sich geweigert hat, zu erscheuien, 



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— 198 — 



exkommuniziert worden ist und in der Exkommunikation 
länger als ein Jahr mit verhärtetem Qemüte verblieben 
ist und schließlich nicht hat erscheinen wollen, so ist 
dieser nicht als Ketzer, sondern wie ehi Ketzer zu beur- 
teilen und als solcher zu verdammen; und so ist es in 
das Urteil zu setzen, wie es oben gesagt worden ist. 



Dreiunddreißigste Frage. Über eine von einer 
anderen, eingeäscherten oder einzuäschernden 
Hexe angezeigte Person; wie fiter sie das 

Urteil zu fällen sei. 

Die vierzehnte Art, einen Qlaubensprozeß abzu- 
schließen und das Urteil zu fällen, ist es, wenn der oder 
die wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach sorg- 
fältiger Erörterung der Werte des Prozesses bezüglich des 
Aussagenden zusammen mit dem guten Rate von im 
Rechte Erfahrenen als wegen emer solchen ketzerischen 
Verkehrtheit nur von einer anderen, eingeäscherten oder 
einzuäschernden Hexe angezeigt befunden wird; und zwar 
kann dies auf dreizehn Weisen geschehen, gleichsam mit 
dreizehn Fällen. Nämlich ein so Angezeigter wird ent- 
weder ffir gänzlich schuldfrei und freizusprechen be* 
funden; oder er wird zudem als im allgemeinen wegen 
solcher Ketzerei fibetbeleumdet befunden; oder er wird 
abgesehen von der Bescholtenhcit als einigermaßen dem 
peinlichen Verhör auszusetzen befunden; oder er wird 
als der Ketzerei leicht verdächtig befunden; oder er wird 
als der Ketzerei stark verdächtig befunden; oder er wird 
als der Ketzerei ungestüm verdächtig befunden; oder er 
wird als übelbeleumdet und verdächtig zugleich und 
zwar allgemein befunden; und so weiter in den Übrigen 



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Ffillen, wie es in der zwanzigsten Frage berührt worden 
ist. bis zum dreizehnten einschliefiiich. 

Die erste Art ergibt sich, wenn er nur von einer fest- 
genommenen Hexe selbst angezeigt ist und weder durch 
eigenes Geständnis noch durch gesetzmäßige Vorführung 
von Zeugen überführt wird noch sonst sich Indizien finden, 
auf grund derer er wahrscheinlicherweise für verdächtig 
beurteilt werden Isönnte. Ein solcher kommt auf jeden 
Fall frei, auch von Seiten des weltlichen Richters selbst, 
der den Angeber (die Angeberin) entweder (selbst) ein- 
geäschert hat oder aus eigener Machtvollkommenheit oder 
im Auftrage des Bischofs, des Ordinarius als Richter, ein- 
zuäschern hatte; und zwar soll er freigesprochen werden 
nach dem Urteilsspruche, der in der ersten Weise, einen 
Ohiibcnsprozeß abzuschließen, bei der zwanzigsten Frage 
enthalten ist. 

Die zweite Art tritt ein, wenn sie außer dem, daß er*) 
von einer festgenommenen (Hexe) angezeigt ist, das ganze 
Dorf oder die ganze Stadt hindurch flbelbeleumdet 
ist sodaß nur die Bescholtenheft für sich und allein immer 

gewirkt hat, mag auch später durch die Aussage der fest- 
genommenen Hexe die Bescholtenheit verschlimniert wor- 
den sein. Bezüglich einer solchen ist eine solche Praktik 
zu beobachten, daß der Richter, in Erwägung, daß außer 
der Bescholtenheit nichts im besonderen gegen sie von 
anderen glaubwürdigen (Personen) im Dorfe oder in der 
Stadt bewiesen wird, mag auch vielleicht die Festgenom- 
mene gewisse schwere Aussagen gegen sie gemacht 
haben: weil iene Jedoch den Glauben verraten hat, weil 
sie ihn dem Teufel abgeleugnet hat, so vnrd ihren Aus- 
sagen daher auch von den Richtern nur schwer Glauben 



^ Hier ist wieder einmal ein jUier Wechsel des Ge- 
schlechtes. 



— 200 — 



beigemessen, wenn nicht jene Bescholtenheit atif grund 
anderer Umstände versciiümmert wird, und der fall dann 
in die dritte, gleich folgende Art gehören würde — des- 
halb dann die kanonische Reiniguns aufzaerlegen ist*); 
und zwar soll mit dem Urteilsspruche vorgegangen wer- 
den, der üi der zweiten Art, ehien COanbensprozeß ab- 
zuschliefien, bei der zwehmdzwanzigsten Präge enthalten 
ist. Wenn der bürgerliche Richter bestimmt hat, daß 
diese Reinigung vor dem Bischof in feierlicher Weise 
geschieht, zu dem Zwecke, daß, wenn (Delinquent) dabei 
versajrt, er dann durch den geistlichen und weltlichen 
Richter zum Beispiel für andere mit einem um so stren- 
geren Urteile bestraft werde, so ist das wohlgetan. Wenn 
er aber (die Remigung) für sich ausführen lassen will, 
befehle er, daß jener zehn oder zwanzig Reinignngshelfer 
seines Standes habe» und gehe vor, wie es in der zweiten 
Art, über solche (Delinquenten) das Urteil zu fällen, be- 
rührt worden ist; ausgenommen, wenn er zu exkommuni- 
zieren ist, weil er dann zum Ordinarius selbst Rekurs zu 
nehmen habe; und das würde eintreten, wenn er sich nicht 
reinigen wollte. 

Die dritte Art tritt bei einem solchen Angezeigten 
ein, wenn er zwar nicht durch eigenes Geständnis, noch 
durch gesetzmäßige Vorfflhrung von Zeugen, noch durch 
Evidenz der Tat überfährt wird, noch auch Indizien be- 
züglich u^end einer Tat vorhanden sind, worin er von den 
anderen Einwohnern des Dorfes oder der Stadt bemerkt 
worden wäre, außer daß die Bescholtenheit allein bei 
ihnen gewirkt hat: aber die Bescholtenheit infolge der 
Aussage der festtrcnnnimenen Hexe verschlimmert wird, 
weil sie z. B. behauptet hat, jener oder jene sei in allem 



*y Dae fSItt gänzlich atts der Konstruldion, indem zn dem 
weiter oben stehenden Subjekt „der Richter* der Nachsatz fehlt 



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— 201 — 

ihre Genossin gewesen und habe mit ilir Anteil an den 
Verbrechen gehabt; dies jedoch ebenso, wie es die An- 
gezeigte standhaft leugnet, so auch den anderen Emwoh- 
nem entweder unbekannt ist, oder bei ihnen von keinem 
andern als nur anständigen Verkehr oder auch Teilhaber- 
schaft etwas feststeht. Bezüglich einer solchen wird diese 
Praktik beobachtet: Erstens haben sie sich von Angesicht 
zu Angesicht gegenüber zu stellen, und die gegenseitigen 
Vorwürfe und Antworten sind sorgfältig zu erwägen; und 
wenn irgend eine Abweichung in den Worten sich ein- 
stellt, woraus der Richter mit Wahrscheinlichkeit aui 
grand des Zugegebenen und Geleugneten annehmen kann, 
daß die Angezeigte yerdientermaßen dem peinlichen Ver- 
hör auszusetzen ist, so werde nach den Urteilssprflchen 
vorgegangen, die in der dritten Art, einen Qlaubensprozeß 
abzuschlielien, in der dreiuadzwanzigsten Frage enthalten 
sind; wobei man sie der Folter gelinde aussetzt, unter 
Anwendung der übrigen notw endigen Vorsichtsmaßregeln 
alle, über die sich ausführlich am Anfang dieses dritten 
Teiles oben Klarheit ergeben hat, und auf grund derer 
man annimmt, dafi eine solche unschuldig oder schul- 
dig ist. 

Die vierte Art tritt ein, wenn ein solcher Angezeigter 
als leicht verdächtig erfunden wird, und zwar entweder 

infolge des eigenen Geständnisses oder der Aussagen einer 
andürcn Festgenommenen. Es gibt Leute, welche die- 
jenigen zu den leicht Verdächtigen rechnen, welche 
Hexen \\ eiber um Rat gefragt haben, um (eine Frau) zu 
verführen, wenn sie z. B. zwischen Ehegatten, die sich 
gegenseitig haßten, Liebe erzeugt oder auch solche, die 
für u'gend einen zeitlichen Vorteil bei den Hexen gedient 
haben. Aber weil solche auf ieden Fall exkommuniziert 
sind, als Leute, die an Ketzer glauben, nach c. excom- 
municamus I., §. credentes, 1. VI. de haer., wo es heifit: 



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— 202 — 



„Diejenigen aber, die an ihre Irrtümer glauben, beurteilen 
wir in ähnlicher Welse als Ketzer'\ weil man auch aus 
den Taten auf die Neigung schliefit — dazu (vergl.) art 

XXXn, qu. 2, qui viderit — deshalb scheint es, daß sie 

schärfer zu bestrafen und zu verurteilen sind als die- 
jenigen, die der Ketzerei für leicht verdächtig gehalten 
werden, so wie manche auf Grund leichter Vermutungen 
zu verurteilen sind, z. B. weil sie jenen Dienste geleistet, 
Briefe getragen, ihren Irrtümern zwar keinen Glauben 
beigemessen, aber sie doch nicht angezeigt und von 
ihnen Unterhalt angenommen hatten. Aber mag man 
nun Jene oder diese darunter verstehen — das, was im 
Rate der Erfahrenen auf Qmnd des leichten Verdachtes 
beschlossen worden ist, muß der Richter durch folgende 
Praktik ausführen: Eni sulcher soll nämlich abschwören 
oder sich kanonisch reini^ren, nach dem, was In der vier- 
ten Art, einen ülaubcnsprozeß abzuschließen, unter der 
vierunddreiBigsten Frage berührt wird. 

Aber trotzdem es vielmehr gut schemt, daB die Ab- 
schwörung zuzuerkennen ist, und zwar wegen des 
zitierten c. excommunicamus I, §. qui vero mventi fuerint 
sola suspicione notabili etc., so dürfen sie doch nicht, 
falls sie rückfällig werden, mit der Strafe für Rückiallige 
bestraft werden; und zwar soll vorgegangen werden, 
wie es in der vierten Art, einen ülaubcnsprozeß abzu- 
schließen, hei der vierunddreißigsten Trage berührt wor- 
den ist. 

Die fünfte Art tritt ein, wenn ein solcher Angezeigter 
als heftig verdächtig erfunden whd, und zwar in Ähn- 
licher Weise (wie vorhin) entweder infolge des eigenen 

Geständnisses oder der Aussagen einer anderen festge- 

noninieiien Hexe. Es gibt Leute, welche zu diesen 
schwer Verdächtigen diejenigen rechnen, die Hinderer 
der Richter sind, indem sie diese direkt oder indirekt in 



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— 203 — 



ihrem Amte der tlexenuntersuchung bindern, wenn sie 
dies nur wissentlich tun, nach c. ut hiquisitionis nego- 
cium, 1. VI. de haer. Desgleichen rechnen sie alle dazu, 
welche den Hindernden wissentlich Hilfe, Rat oder Be- 
günstigung gewähren: das ergibt sich aus c. ut inquisi- 
tionis. Desgleichen rechnen sie diejenigen hierzu, welchu 
die vorgeladenen oder verhafteten Ketzer unterweisen, 
die Wahrheit zu verheimlichen, sie zu verschweigen 
oder falsche Behauptungen aufzustellen; und zwar nach 
c. accusatus, § si. Desgleichen rechnen sie alle die- 
ienigien hierzu, welche die, weiche sie als Ketzer kennen» 
wissentlich aufnehmen, einladen, besuchen, sich zu ihnen 
gesellen, Geschenke schicken oder Qunst gewähren, was 
alles, sobald es wissentlich geschieht, zu Gunsten nicht 
der i^'crsoii, sondern der Schuld geschieht. Und daher 
sagen sie, daß, wenn die angezeigte Person an den 
vorausgcschiclcten (Taten) teilhat und dies vom Rate so 
beurteilt worden ist, sie dann nach der fünften Art, einen 
Olaubensprozeß abzuschließen, bei der fünfundzwanzig- 
sten Frage, abzuurteilen ist; in der Weise, daß sie alle 
Ketzerei abzuschwören hat bei Strafe far Rückfällige, 
falls sie rfickföllig wird. 

Wir können jedoch hinzufügend behaupten, dafi die 
Richter auf die Familie, Abstammung oder auch Nach- 
kommenschaft einer jeden eingeäscherten oder festge- 
nommenen Hexe deshalb achtgeben sollen, weil solche 
meistenteils als infiziert befunden werden, da die Hexen 
auch die eigenen Kinder nach der UtUcrwelsung seitens 
der Dämonen diesen darzubringen und daher auch 
zweifellos in allen möglichen Schandtaten zu unterweisen 
haben. Das ergibt sich aus dem ersten Teile des Werkes; 
es wird aber auch damit bewiesen: Wie in der einfachen 
Ketzerei wegen der nahen Beziehungen zu den Ketzer- 
verwandten jemand, wenn er wegen Ketzerei bescholten 



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— 204 — 



ist, folglich auch auf grunü der nahen Beziehungen der 
Ketzerei heftig verdächtig ist, so auch in dieser Hexen- 
ketzerel Der vorgenannte Fall aber ergibt sich im c. inter 
solUcitadines, extra de piirgatione canonica, wo sich zeigt, 

daß auf Qrund der Bescholtenheit wegen Ketzerei einem 
gewissen Dekan die kanonische Reinigung und auf Grund 
der nahen Beziehungen zu Ketzern die öffentliche Ab- 
schwörung zuerkannt und er auf Qrund des Ärgernisses 
seines Benefizes so lange beraubt wurde, bis das Ärger- 
nis zur Ruhe gebracht war. 

Die sechste Art tritt ein, wenn ehi solcher Angezeig- 
ter nngestfim verdächtig wh^. Dies geschieht aber nicht 
auf die ehifache oder bloBe Aussage einer anderen fest- 
genommenen Hexe, sondern auf Indizien der Tat hin, die 
aus gewissen, von der festgenommenen Mexe vollbrach- 
ten oder aiis^estoßenen Worten und Taten entnommen 
werden, denen die Angezeigte, wie behauptet wird, zum 
mindestens beigewohnt und an den Werken der Aus- 
sagenden teilgenommen hat. Um das zu verstehen, ist 
das zu beachten, was oben in der neunzehnten Frage be- 
rührt worden ist, besonders bezfigUch des nngestiimen 
Verdachtes, wie er aus ungestümen und überführenden 
Vermutungen entstellt und in w elcher Weise der Richter 
ungestüm zu dem Glauben auf Qrund bloßen Verdachtes 
gebracht wird, daß jemand ein Ketzer ist, der jedoch im 
Herzen vielleicht ein guter Katholik ist. So wie die Kano- 
nisten als Beispiel für einfache Ketzerei den vorbringen, 
welcher zur Verantwortung in einer Qlaubenssache vor- 
geladen sich hartnäckig weigert zu erschehien, wegen 
welcher Hartnäckigkeit er exkommunziert wh-d und, 
wenn er darin ein Jahr hindurch verblieben ist, der 
Ketzerei ungestüm verdächtig wird, ahnlich sind daher 
auch bei einer solchen Angezeigten die Indizien der Tat 
zu beachten, auf Grund derer sie ungestüm verdächtig 



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— 205 — 



wird; und es werde der Fall angenommen: Die festge- 
nommene Hexe hat behauptet, daß jene bei ihren Hexen- 
taten dabeigewesen sei, was iedoch (Üe Angezeigte 

standhaft leugnet. Was soll also (der Richter) tun? 
Es wird durclicius nötig sein zu erwägen, ob sie aul Grund 
irgend welcher Werke heftig verdächtig ist und ob ein 
heftiger Verdacht in einen ungestümen überzugehen im- 
stande ist; soweit in dem vorgenannten Falle, wenn der 
zur Verantwortung Vorgeladene nicht erscheint, sondern 
sich hartnäckig weigert, er der Ketzerei leicht verdächtig 
wird, auch wenn er hi ehier Sache vorgeladen ist, die 
keine Qlaubenssache ist Wenn er aber, in einer 
Qlaubenssache vorgeladen, zu erschehien sich wdgert 
und wegen seiner Hartnäckigkeit exkommuniziert wird, 
dann w ird er verdächtig, weil dann der leichte Verdacht 
in einen heftigen übergeht; und wenn er ein Jahr hindurch 
beharrt, dann ^eht der heftige in den ungestümen über: 
so wird der leichter beachten, ob die Angezeigte auf 
Grund der mit der festgenommenen Hexe gepflegten 
nahen Beziehungen heftig verdächtig ist, wie es unmittel- 
bar (vorher) ui der fünften Art der Mös^chkeit berührt 
worden ist Dann wü'd es nötig sein zu erwägen, ob eben 
dieser hdtige Verdacht ui einen ungestümen übergehen 
kann. Es wird nämlich angenommen, daß er es kann, 
d. h., daß die An^^ezci^te selbst bei den Schandtaten der 
Festgenommenen dabei gewesen ist, wenn sie häufig nahe 
Beziehungen zu ihr gehabt hat. Es ist also für den Richter 
nach der sechsten Weise, einen Glaubensprozeß abzu- 
schUeßen, vorzugehen, wie es in der sechsundzwanzigsten 
Frage berührt wird. 

Wenn gefragt whrd, was der Richter tun soll, wenn 
auch dann noch eine solche von einer anderen festge- 
nommenen Hexe Angezeigte durchaus beim Leugnen ver- 
harrt, unbeschadet aller möglichen, gegen sie vorgebrach- 



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— 206 — 

ten Indizieiii so wird geantwortet: Erstens muB der Rich- 
ter bezttglich der leugnenden Antworten beachten, ob sie 
aus dem Laster resp. der Hexenioinst der Verschwiegen^ 
heit hervorgehen oder nicht, und zwar kann es der Rich- 
ter, wie sich in den ersten Fragen, der ffinfzehnten und 
sechzehnten Frage dieses dritten Teiles ergeben hat, da- 
ran erkennen, daß sie nicht weinen und keine Tränen ver- 
gießen kann; und wenn sie bei den peinlichen Fragen 
gleichsam empiinduiik^slos gemacht wird, so daß sie leicht 
wieder zu ihren früheren Kräften kommt. Dann wird 
freilich der ungestüme Verdacht noch versdiarft, und 
{Delinquentin) ist auf keinen Fall freizulassen, sondern, 
wie es sich in der oben zitierten sechsten Art, das Urteil 
zu fällen und einen QlaubensprozeB abzuscUiefien, er- 
geben hat, zur Ausführung der Pönitenz lebenslänglicbem 
Gefängnis zu überantworten. Wenn sie aber mit der 
Hexenkunst der Verschwiegenheit nicht angesteckt ist, 
wegen der heftigen Schmerzen, die sie bei den peinlichen 
Fragen wirklich und tatsächlich ausstehen, während doch 
andere infolge der Hexenkunst der Verschwiegenheit wie 
gesagt empfindungslos gemacht werden, dann kann der 
leichter seine letzte Zuflucht bei der kanonischen Reinigung 
suchen. Wüxl diese von einem weltlichen Richter auf- 
erlegt, so heiBt sie „die gewöhnliche erlaubte", well sie 
nicht zu der Zahl jener gewöhnlichen Rehiigungen gehört, 
von denen n, qu. 4, consuluisti und c. monomachia die 
Rede ist. Wenn (Delinquentin) bei dieser Reinigung ver- 
sagt, wird er oder sie als schuldig beurteilt werden. 

Die siebente Art tritt ein, wenn der Angezeitrte selbst 
als nicht gesetzlich ertappt befunden wird, weder infolge 
des eigenen Geständnisses, noch infolge von Evidenz der 
Tat, noch infolge von gesetzmäßiger Vorführung von 
Zeugen, aber doch als ein resp. ehie von ehier festge- 



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— 207 — 

nommenen Hexe Angezeister resp. Angezeigte*) befunden 
wird, and sich zudem Indizien finden, die Ihn leicht oder 
heftig verdächtig machen, z. B. wenn er nur enge Be- 
ziehungen zu Hexern gehabt hat. Dann ist einem solchen 
auf Grund der Bescholtenheit die kanonische Reinigung 
zuzuerkennen, nach dem zitierten c. inter sollicitudines, 
und auf Grund des Verdachtes (muß er) die Ketzerei ab- 
schwören, mit (Androhung der) Strafe der Rückfälligen, 
wenn er rückfällig ist, falls er heftig, ohne sie, falls er 
leicht verdächtig ist; und zwar werde vorgegangen, wie 
es in der siebenten Art, einen Qlaubensprozeß abzu- 
schließen, in der siebenundzwanzigsten Frage berührt 
worden ist. 

Die achte Art tritt ein, wenn ein so Angezeigter als 
jener Ketzerei geständig, aber bußfertig und nie rückfällig 
befunden wird. Hier ist zu bemerken, daß folglich, wo 
von Rückfälligen und nicht Rückfälligen, von Bußfertigen 
und Unbußfertigen gehandelt wird, solche Unterschei- 
dungen wegen der geistlichen Richter gemacht worden 
sind, die sich bei der Verhängung der letzten Ahndungen 
nicht einmischen. Daher kann der Zivilrichter bezüglich 
einer Geständigen, mag sie Buße tun oder nicht, mag sie 
rückfällig sein oder nicht, nach den bürgerlichen und 
kaiserlichen Gesetzen vorgehen, wie die Gerechtigkeit es 
raten wird; nur kann er Rekurs nehmen auf die dreizehn 
Arten, das Urteil zu fällen, selbst und sich ihnen gemäß 
entscheiden, wenn etwas Zweifelhaftes dazwischen- 
kommt. 



*) Ein köstliches Beispiel für die Nachlässigkeil des Stiles! 
„Ubl detail» . . . reperitur a detenia malefica deUtus vel delata** 
iCebt im Texte. 



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— 208 — 



VierunddreiOigste Frage* Ober die Art, über 
eine Hexe, welche Behexungen behebt, auBer- 
dem auch Ober Hexen-Hebammen und Hexen- 
Bogenschützen das Urteil zu fällen. 

Die fünfzehnte Art, einen QlaubensprozeB abzu- 
schließen und das Lriiüil zu falkn, ist es, wenn der wegen 
ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte als Behexungen nicht 
antuend, sondern behebend befunden wird. Bezüglich 
eines solchen ist folgende Praktik zu beobachten. Er be- 
dient sich ja entweder erlaubter oder unerlaubter Heil- 
mittel: wenn erlaubter, so ist er nicht als Hexer, sondern 
als ein Verehrer Christi zu beurteilen. Über diese erlaub- 
ten Heilmittel hat sich oben am Anianse dieses dritten 
Teiles hinlängliche Klarheit ergeben. Wenn er sich ledocta 
unerlaubter bedient, dann ist zu unterscheiden; weil sie 
entweder schlechthin unerlaubt oder nach dem „w^as" un- 
erlaubt sind. Wenn schlechthin, so nochmals in zweierlei 
Weise : weil entweder mit Schädigung des Nächsten oder 
ohne Schädigung; auf beide Weisen immer mit ausdr&ck- 
licher Anrufung der Dämonen. Wenn aber unerlaubt nach 
dem „was", nfimlich weil sie ohne ausdrückliche, wenn 
auch nicht ohne schweigende Anrufung der Dfimonen ge- 
schehen, so werden solche von den Kanonisten und ge- 
wissen Theologen eher eitel als unerlaubt genannt, wie 
sich oben, in der ersten i'rage dieses letzten Teiles des 
ganzen Werkes ergeben hat. Der Richter also, wer er 
auch sei, geistlicher oder bürgerlicher, mag die ersten und 
letzten nicht zurückzuweisen und, deutlicher gesagt, die 
ersten eher zu empfehlen und die letzten zu dulden haben, 
wie die Kanonisten lehren, es sei erlaubt Eitles mit 
Eitlem zu zerstoßen* Dieienigen ledoch, die mit 
ausdrücklicher Anrufung der Dämonen Behexungen 



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— 209 — 



beseitigen, darf er auf keinen Fall dulden, be- 
sonders dielenigen» welclie mit Schädis^ns des 
Nächsten derlei begehen, and zwar sagt man, daß sie es 
mit Schädigung des Nächsten ausüben, wenn die Be- 
hexung so von dem einen genommen wird, daß sie dem 
anderen angetan wird. Dem steht nicht entgegen, wenn 
diejenige (Person), der sie angetan wird, selber eine Hexe 
ist oder nicht; und ob jene (eine Hexe) ist, die die Be- 
hexung angetan hat, oder nicht; oder ob (der Behexte) 
ein Mensch oder irgend eine andere Kreatur ist. Bezüg- 
lich aller dieser Punkte ergeben sich kkur die in der 
oben zitierten Frage hergeleiteten Taten und Gescheh- 
nisse. 

Aber wenn gefragt wird, was der Richter tun soll, 
wenn ein solcher behauptet, er behebe Behexungen durch 
erlaubte und nicht durch unerlaubte Mittel, oder auf 
welche Weise der Richter derlei wahrheitsgemäß er- 
kennen könne, so wird geantwortet, daß jener vorgeladen 
und befragt werden soll, welcher Mittel er äch bedient; 
iedoch darf man be! seinen Worten nicht stehen bleiben: 
sondern der geistliche Richter, dem es von amtswegen 
obliegt, soll selber oder durch irgend einen Dorfpfarrer 
untersuchen, der die einzehien Pfarrkinder nach geleiste- 
tem Eide, den er verlangen kann, genau ausiorschen soll, 
welcher Mittel sich jener bedient; und wenn sich weiche 
zusammen mit abergläubischen Mitteln finden, wie sie 
gemehiigUch gefunden werden, shid (die betreffenden 
Frauen) wegen der schrecklichen, von den Canones ver- 
hängten Strafen, wie sich weiter unten ergeben wird, auf 
keinen Fall dulden. 

Und wenn er gefragt wird, wodurch die erlaubten 
Mitteln von den unerlaubten unterschieden weisen 
können, während jene immer behaupten, sie beseitigten 
derlei durch gewisse Gebete und Anwendungen von 

Der HexenlMiiiniar HI. 14 



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210 — 



Kräutern, so wird geantwortet, es wäre leicht, wenn nur 
eine sorgfältige Untersuchung stattfände. Denn weil 
es nötig haben, ihre abergläubischen Mittel geheim zu 
halten, darum, daß sie nicht gefaßt werden, oder um die 

Sinne der Einfältigen leichter umgarnen zu können, desto 
eher befassen sie sich mit derartigen Worten und Anwen- 
dungen von Kräutern. Dennocii werden sie als Wahr- 
sagerinnen und Hexen auf Qrund von vier ilirer aber- 
gläubischen Handlungen offenkundig gefaßt. (Erstens) 
nämlich weissagen sie Ober verborgene Dinge und eröff- 
nen das, was sie nur durch Emgebnng seitens böser 
Geister wissen können. Wenn sie z. B. behufs (Wieder)* 
erlangung der Gesundheit von Verletzten besucht werden, 
wissen sie die Ursache der Verletzung oder der Behexung 
zu eröffnen und zu offenbaren, z. B. ob sie auf Qrund eines 
Streites mit der Nachbarin oder aus irgend einer anderen 
Ursache eingetreten ist, das gerade wissen sie aufs voll- 
kommenste und verstehen es den Besuchern anzugeben« 
Zweitens, wenn sie sich bei der Heilung ebier 
Schädigung oder Behexung des einen einmengen, bei der 
eines anderen aber nicht So gibt es in der Diözese 
Speyer in einem gewissen, Zunhofen benamsten Orte 
eine gewisse licxc, die zwar niehrere zu heilen scheint, 
gewisse (andere) aber keineswegs heilen zu können be- 
kennt; aus keiner anderen Ursache, als daß, wie die VAn- 
wohner berichten, die jenen angetanen Behexungen von 
anderen Hexen, wie sie behauptet, so stark eingeprägt 
sind« und zwar durchaus durch die Kraft der Dämonen, 
dafi sie nicht imstande ist, sie zu beseitigen; well nämlich 
eui Dämon dem anderen nicht hnmer weichen kann 
oder will. 

Drittens, wenn man merkt, daß sie bei derartigen an- 
getanen Behexungen besondere Einschränkungen machen, 
wie es sich in ebenderselben Stadt Speyer zugetragen hat. 



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— 211 — 



wie man weiß: Als nämlich eine gewisse ehrbare, an den 
Schienbeinen behexte Person eine derartige Wahrsagerin 
der Gesundung halber gerufen hatte, machte diese, als 
sie in das Haus getreten war und sie betrachtet hatte, 
ehie solche Einschränkung: ,,Wenn du*\ sagte sie, „ui 
der Wunde keine Schuppen und Haare hast, werde ich 
alles übrige herausholen können". Sie enthüllte auch die 
Ursache der Verletzung, wiewohl sie vom Lande und zwei 
Meilen weit hergekommen war, indem sie sagte: „Weil 
du mit einer Nachbarin an dem und dem Tage einen Wort- 
echsel gehabt hast, deshalb ist dir dies zugestoßen". — 
Außer den Schuppen und Haaren zog sie auch sehr viele 
andere Dhige verschiedener Arten heraus und gab sie der 
Gesundheit wieder« 

Viertens, wenn sie sich mit abergläubischen Zere- 
monien abgeben oder (andere) sich damit abgeben lassen, 
z. B. wenn sie wollen, daß man sie vor Sonnenaufgang 
oder zu einer anderen bestimmten Zeit besuche, indem 
sie sagen, sie könnten über die Angarien hinaus angetane 
Kranldieiten nicht heilen, oder daß sie nur zwei oder drei 
Personen im Jahr zu heilen imstande seien; mögen sie 
auch nur dadurch zu heilen schehien, dafi sie nicht heilen, 
sondern von den Verletzungen ablassen. 

Es können auch noch sehr viele andere Erwägungen 
betreffs der Verhältnisse solcher Personen hinzugefügt 
werden, weil sie meistens in den vorgerückten Jahren (?) 
eines schlechten und tadelnswerten Lebens übelbeleumdet 
oder Ehebrecherinnen oder Abkömmlinge von Hexen sind, 
weshalb jene Gnade des Qesundmachens ihnen von Qott 
nicht auf grund der Heiligkeit des Lebenswandels über- 
tragen ist 

Nebenbei werden hierher auch die Hexenhebammen 
gezählt, die alle anderen Hexen an Schandtaten fiber- 
treffen und Aber die auch im ersten Teile des Werkes ge- 

14* 



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212 — 



bandelt worden ist; von denen es auch eine so große 
Anzahl gibt, wie man aus Ihren Geständnissen erfahren 
hat, daß kehi Dörfchen existiert, wo derartige sich lüclit 
finden. Dieser Gefahr wäre auf Jeden Fall von den Prä- 
sidenten im Lande ui der Weise zu begegnen, daß aus- 
schließlich vereidigte Hebammen von den Präsidenten 
bestallt würden, nebst anderen Mitteln, die im zweiten 
Teile des \\ erkes berührt worden sind. 

Es trifft sich auch, von den Hexen-Bogenschützen (zu 
reden), die durchaus zur Schmach der christüchen Reli- 
gion um so gefährlicher (ihre Taten) enthüllen, je sicherere 
Hehler, Gönner und Verteidiger sie in den lindern (an 
den Personen) der Vornehmen und Ffirsten haben. Das 
aber alle solche Hehler, Gönner etc. in bestimmten Fällen 
meistens verdammungswürdiger als alle Hexen sind, wird 
so erklärt: Die Verteidiger solcher werden nämlich von 
den Kanonisten und Theologen als in zweierlei Art vor- 
handen bezeichnet, einige nämlich sind Verteidiger des 
Irrtums, andere aber der Person ; und zwar sind diejenigen, 
welche den Irrtum verteidigen, verdammungswtirdiger als 
selbst die, welche irren, indem sie nicht bloß fUr Ketzer, 
sondern vielmehr ffir Ketzeiffihrer zu halten sind, wie sich 
XXIV, qu. 3, qui illorum, ergibt; und von diesen Ver- 
teidigern sprechen gemeiniglich die Gesetze deshalb nicht, 
well äe von anderen Ketzern nicht unterschieden werden« 
Bei ihnen findet auch der oft zitierte Kanon ad abolendam, 
§. praesenti eine Stätte. 

Es gibt gewisse andere, die zwar nicht den Irrtum 
verteidigen, jedoch die irrende Person verteidigen, indem 
sie nämlich mit ihren Kräften und ihrer Macht Wider- 
stand leisten, daß solche Hexer oder beliebige andere 
Ketzer nicht in die Hände des Glaubensrichters zum Ver- 
hör oder zur Bestrafung kommen u. ä. 



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— 213 — 



In ähnlicher Weise sind auch die Qönner solcher in 
zweierlei Art vorhanden* Emige nämlich sind die» welche 
eine öffentliche Hoheit ausüben, d. h. öffentliche Personen, 

wie z. B. weltliche oder auch geistliche Herren, die die 
weltliche Qerichtspflege haben. Sie können auch auf 
zwei Weisen Oönner sein: durch Unterlassung und durch 
Begehung. Durch Unterlassung, nämHch bezüglich der 
Hexer oder Verdächtigen, Bescholtenen, Anhänger, 
Hehler, Verteidiger und Qönner das zu tun, wozn sie von 
Amtswegen verpflichtet sind, während doch von den Bi- 
schöfen oder Inquisitoren auch andere von ihnen ausge- 
sucht werden, faUs sie iene nicht verhaften, oder die Ver- 
hafteten nicht sorgfältig bewachen, oder sie innerhalb 
ihres Bezirkes nicht an den Ort bringen, bezüglich dessen 
sie Auftrag haben, oder an ihnen keine prompte Exekution 
vollstrecken, u. ä., wie es sich im c. ut inquisitionis am 
Anfang, 1. VI. de haer. ergibt. — Durch Begehung aber, 
wenn sie z. B. ohne Erlaubnis oder Auftrag des Bischofs 
oder Richters Iene aus dem Gefängnis freilassen oder den 
ProzeB, das Urteil oder den Spruch über sie direkt oder 
indhrekt hindern oder ähnliches vollbringen, wie es sich 
aus dem zitierten c. ut officium, § prohibemus, ergibt. 

Die Strafen solcher sind im Vorhergehenden, bei der 
zweiten Hauptfrage dieses Werkes und zwar gegen Ende 
erklärt worden, wo von den Hexen-Bogenschützen und 
anderen Waffenbeschwörern die Rede ist. Für jetzt mag 
es genügen, daß alle solche ipso iure exkommuniziert sind 
und zwöff grofie Strafen verwirken, wie sich esctra de 
haer., excommunicamus am ersten, § credentes und aus 
dem zitierten c. ut inquisitionis, § prohibemus, ergibt. 
Wenn sie in dieser Exkommunikation ein Jahr hindurch 
verstockten Gemütes verharrt haben, sind sie von da an 
als Ketzer zu verdammen, wie sich aus demselben zi- 
tierten c. und § ergibt. 




— 214 — 



Wer ist aber ein Hehler zu oenneD? Sind sie ffir 
Ketzer zu halten? Es wird geantwortet, daß dleienigen» 
welche derartige Hexen-Bogenschützen oder sonst welche 

Waffeiibcschwörer, Nigromantiker oder Hexenketzer, 
von denen im ganzen Werke gehandelt wird, aufnehmen, 
in z\^^eierle! Art vorhanden sind, so wie es auch bezüghch 
ihrer Verteidiger und Gönner berührt worden ist. Einige 
nämlich gibt es, die nicht nur ein- oder zweimal, sondern 
vielmals und häufig solche aufnehmen, und diese heißen 
eigentlich und der Bedeutung des Wortes gemäß Hehler 
(receptator), von receptare (häufig aufnehmen), was eui 
Frequentativ-Verbnm ist; und solche Hehler shid manch- 
mal ohne Schuld, wenn sie das z. B. unwissend tun und 
nichts Ungünstiges über sie geargwöhnt haben; manch- 
mal sind sie schuldig, wenn sie nämlich deren Irrtümer 
kennen und wohl wissen, daß die Kirche solche immer 
als die grausamsten Feinde des Glaubens verfolgt. Nichts- 
destoweniger nehmen die Herren der Länder sie auf» be- 
halten sie, verteidigen sie etc.! Solche sind und heißen 
eigentlich Ketzer-Hehler; und von solchen reden auch die 
Gesetze; auch daß sie exkommuniziert sind, nach c. cx- 
coniiimnicaiiius 1, § credentes. — Einige aber iiehnien 
nicht vielmals und häufig, sondern nur ein- oder zweimal 
derartige iiexer oder Ketzer auf, und die scheinen nicht 
eigentlich Hehler (receptatores) genannt zu werden, weil 
sie es nicht häufig getan haben, sondern Aufnehmer (re- 
ceptores), weil sie jene (ein- oder zwebnal) aufgenommen 
liaben, aber nicht häufig, mag auch derArchidiaco- 
nus im c. quicumque, zu dem Worte receptatores das 
Gegenteil sagen. Das will aber nicht viel bedeuten, da 
man sich (hier) nicht um Worte sondern um Taten zu 
kümmern hat. Es wird jedoch der Unterschied Zwischen 
den Hehlern und Aufnehmern deshalb gesetzt, weil die 
Herren der Länder immer Hehler solcher heißen, während 




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— 215 — 

die einfachen Leute, welche jene nicht zu vertreiben 
haben noch es icönnen, doch ohne Schuld sind, auch wenn 
sie Aufnehmer sind. 

Letztens aber über die tiinderer des Amtes der In- 
quisition der Bischöfe gegen solche Hexenketzer, wer sie 
sind und ob sie Ketzer genannt werden müssen? Daraui 
wird geantwortet, daß derartige Hinderer in zweierlei Art 
vorhanden sind. Einige nämlich gibt es, welche direkt 
bindern, indem sie z. B. die wegen des Verbrechens der 
Kttzerei Verhafteten mit eigeiier Kühnheit aus dem Ge- 
fängnis befreien oder die Prozesse der Inquisition ver- 
unglimpfen, die Zeugen in einer Glaubenssache dafür, 
daß sie Zeugnis abgelegt haben, verwunden, oder falls 
er ein weltlicher Herr ist, bestimmt, daß keiner außer ihm 
selbst über dieses Verbrechen erkennen solle; oder daß 
bei keinem außer bei ilmi eine Anklage wegen dieses 
Verbrechens vorgebracht noch Zeugnis außer vor ihm 
abgelegt werden könne, und ähnliches: und diese hindern 
direkt nach den Bemerkungen des JohannesAndreä 
im c. statutum, zu dem Worte directe, 1. VI. de haer. 
Die den Prozeß, das Urteil oder den Spruch in einer 
solchen Glaubenssache direkt hindern oder zu diesen 
Taten Hilfe, Rat oder Begünstigungen gewähren, auch 
solche sind zwar sehr schuldig, sind aber daraufhin nicht 
als Ketzer zu beurteilen, es müßte sich denn anderweitig 
ergeben, daß sie bei halsstarrigem Willen hi ähnliche 
Hexerirrtflmer verwickelt sind. Jedoch sind sie ipso iure 
vom Dolche der Exkommunikation durchbohrt, nach dem 
c. ut inquisitlonis, § prohibemus, so daß, wenn sie in 
dieser Exkommunikation ein Jahr hindurch verstockten 
Gemütes verharrt haben, sie von da an als Ketzer zu ver- 
dammen sind, wie sich aus dem angezogenen c. und § 
ergibt. 



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— 218 — 



Fünfunddreißigste Frage dieses letzten Teiles. 
Ober die Arten, jedwede Hexen abzuurteilen» 
die in frivoler Weise oder auch berechtigt 

appellieren. 

Wenn aber der Richter merken sollte, daß der An- 
gezeigte schließlich zu dem Rechtsmittel der Berufung 
seine Zuflucht nimmt, so ist erstens zu bemerken, daß 
diese bisweilen für giltig und berechtigt, bisweilen für 
frivol und nichtig erachtet wird. Da nämlich in Glaubens- 
geschäften summarisch, einfach und ohne Formalitäten 
vorgegangen werden muß, wie im Vortaergehenden auf 
Qmnd des c. multonim quaerela bei ClemenSf wo auch 
das Rechtsmittel der Berufung versagt wird, oft berührt 
ist, die Richter fedoch bisweilen aus eigenem Antriebe 
wegen der Schwierigkeit des Geschäftes dieses gern in 
die Länge ziehen und aufschieben, so können sie be- 
denken, daß, wenn der Angezeigte fühlen sollte, daß er 
vom Richter wirklich und in der Tat gegen Recht und 
Qerechtiglceit Erschwerungen erfahren hat, z. B. daß er 
ihn zu seiner Verteidigungn nicht hat zulassen wollen» 
oder daß er allein, ohne Beratung mit anderen oder auch 
ohne Zttsthnmung des Bischofs oder seines Stellvertreters 
auf Folterung des Angezeigten erkannt hat, während er 
andere genügende Beweise für und wider hätte haben 
können, und dem ähnliches, daß dann die Berufung be- 
rechtigt sein sollte: anderenfalls nicht. 

Zweitens ist zu beachten, daß der Richter, wenn ihm 
eine derartige Berufung vorgelegt wird, dann ohne Un- 
ruhe und Bewegung eine Abschrift der Beniiuig ver- 
langen soll, unter Protestation mit Worten, daß ihm die 
Zeit nicht laufe; und wenn ihm der Angezeigte selbst die 
Abschrift der Berufung übeneichi hat, soll er bemerken, 



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— 219 — 

daß er noch zwei Tage zam Beantworten und danach 
noch dreißig zur Ausführung des Abgabeberichtes habe; 
und wiewohl er sogleich antworten und diesen oder jenen 
Abgabebericht geben kann, wenn er viel erfahren und 

kundig ist, so ist es doch, um recht vorsichtig vorzugehen, 
besser, ein bestimmtes Ziel von zehn, zwanzig oder 
fünfundzwanzig Tagen zum Geben wie auch Entgegen- 
nehmen des Abgabeberichtes, wie ihn zu geben er be- 
schlossen liat, mit der Befugnis der Prorogation festzu- 
setzen. 

Drittens muß der Richter beachten, daß er innerhalb 
der angegebenen Zeit die Gründe der Berufung oder an- 
gezogenen Erschwerungen sorgfältig beachten und er- 
örtern muß; und wenn er nach Abhaltung eines guten 

Rates von Erfahrenen sieht, daß er dem Angezeigten in 
ungerechter und ungebührlicher Weise Scliwiengkcitca 
gemacht hat, indem er ihn nicht zu seiner Verteidigung 
zugelassen oder zur ungehörigen Zeit den peinlichen 
Fragen ausgesetzt hat, oder ähnliches, soU er, wenn der 
bezeichnete Termin herankommt, seinen Irrtum ver- 
bessern und den Prozeß bis zu dem Punkte und Stande 
reduzieren, auf welchem er war, als jener Verteidigungen 
erbat oder einen Termin zur Zwischenrede bezeichnete, 
und ShnUches. Er beseitige die Erschwerung, nach deren 
Beseitigung er wie vorher vorgehe. Denn durch die Be- 
seitigung der Erschwerung wird die Berufung, die eine 
war, nichtig; nach c. cessante, extra de appellationibus. 

Aber hier beachte ein umsichtiger und vorsichtiger 
Richter, daß es gewisse Erschwerungen gibt, die sich 
wieder gut machen lassen, und zwar sind das diejenigen, 
von denen eben die Rede gewesen ist; und dann findet 
das eine Stätte, was gesagt worden ist Gewisse aber 
smd nicht wieder gut zu machen; z. B. wenn der Ange- 
zeigte wirklich und tatsächlich gefoltert worden ist und 



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— 220 — 



dann, wenn er loskommt, appelliert; oder wenn Kleinodien 
und gewisse nützliche (Geräte) zugleich mit den QefäSen 
und Instrumenten, deren sich die Hexer bedienen, wes- 
Senommen und verbrannt worden sind, und ähnliches, 
was nicht wieder gutgemacht noch widerrufen werden 
kann; und dann hat die vorgenannte Weise keinen Raum, 
nämlich den Prozeß bis zu dem Stande zu reduzieren, wo 
dem Betreffenden die Erschwerung auferlegt worden war. 

Viertens muß der Richter beachten, daß er zwar vom 
läge der Antwort dreißig Tage zur Erledigungn des Ab- 
gabeberichts hat, nach c. de appeilationibus, und dem 
Bittsteller den letzten gesetzlichen Tag, d. h. den 
dreißigsten, zur Entgegennahme des Abgabeberichtes be- 
zeichnen kann; um jedoch nicht den Anschein zu er- 
wecken, als wollte er den Angezeigten plagen und sich 
ungehdii^aT Plagerei verdächtig zu machen, auch nicht 
den Anschein zu erwecken, er bestärke die ihm auferlegte 
Erschwerung, um derentwillen appelliert worden ist, so 
ist es besser, daß er innerhalb der gesetzlichen Zeit einen 
angemessenen Termin festsetzt, z. B. den zehnten Tag 
oder den zwanzigsten; und zwar kann er danach, wenn er 
(die Sache dann noch) nicht erledigen will, beim Heran- 
nahen des Termines diesen verschieben, indem er sagt, 
er sei durch andere Geschäfte in Anspruch genommen ge- 
wesen, oder dergl. 

Fünftens muß der Richter beachten, daß, wenn er 
dem Appellanten, der um den Abgabebericht bittet, einen 
Termin vorbestimmt, er ihn nicht bloß zur Abgabe des 
Abgabeberichtes, sondern gleichermaflen zur Abgabe und 
Entgegennahme des Abgabeberichtes bezeichnet, weil, 
wenn er ihn nur zur Abgabe bestimmte, dann der Richter, 
von welchem appelliert wird, dem Appellanten (den Ab- 
gabebericht) zu schicken hätte. Er soll ihm also den 
Termin bezeichnen, d. h. den und den Tag des und des 



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— 221 — 



Jahres, zur Abgabe und Entgegennalime des and des 
Absabeberichtes vom Richter, so wie er ihn zu geben 

beschließt. 

Sechstens soll er beachten, daß er bei Bezeichnung 
dieses Termines in der Antwort nicht sagt, er werde einen 
abschläglichen oder zustimmenden Abgabebericht geben; 
sondern um eingehender erwägen zu können, soli er sagen, 
daß er ihn so erledigen werde, wie er ihn zu erledigen 
dann beschlieflen werde. Er bedenke auch, daß er bei 
der Bezeichnung dieses Termins dem Appellanten, damit 
jede Behutsamkeit, Ränke und Bosheiten des Appellan- 
ten beseitigt werden, Ort, Tag und Stunde im besonderen 
angibt; daß er z. B. den zwanzigsten August gegenwär- 
tigen Jahres bezeichnet, als Stunde die Vesper, und (als 
Ort) die Stube des Richters selbst, in dem und dem Hause 
der und der Stadt oder des und des Ortes, dem und dem 
Appellanten, zur Abgabe und Entgegennahme des Ab- 
sageberichtes so, wie ihn zu erledigen er beschließen 
wird. 

Siebentes beachte er, daß, wenn er In seinem Herzen 

beschlossen hat, den Angezeigten festzuhalten, da es das 
Verbrechen verlangt und die Gerechtigkeit erfordert, er 
bei der Bezeichnung des Termines angibt, daß er dem 
Appellanten den und den Termin zur Abgabe oder per- 
sönlichen Entgegennahme des Abgabeberichtes bezeich- 
net, und bezeichne eben diesem Appellanten den und den 
Ort zur Abgabe des Abgabeberichtes an ihn und zur Ent- 
gegennahme desselben von ihm, bezüglich dessen es in 
der Gewalt des Richters liege, den Appellanten ungehin- 
dci t zurückzuhalten, jedoch erst nach vorheriger Abgabe 
eines abschläglichen Abgabeberichtes; sonst nicht. 

Achtens beachte der Richter, daß er gegen den Ap- 
pellanten nichts Neues unternimmt, sei es, daß er ihn ver- 
haftet, oder den peinlichen Fragen aussetzt, oder aus 



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— 222 — 

dem Qefänfifnis bereit oder sonst etwas, von der Stunde 
an, wo ihm die Appellation vorfeiest worden ist, bis zu 
der Stunde, wo er einen abschlägUchen Abgabebericht 

übergeben hat. 

Nachwort. Beachte: Es traft sich oft, daß der An- 
gezeigte, wenn er zweifelt, was für ein Spruch gegen ihn 
gefällt wird, weil er sich seiner Schuld bewußt ist, häufig 
zu dem Mittel der Berufung seine Zuflucht nimmt, um so 
dem Spruche des Richters zu entgehen, weshalb er von 
ihm appelliert und frivole Ursachen angibt, z. B. daß der 
Richter ihn in Haft gehalten und ihn gegen geeignete 
Sicherheit nicht hat freilassen wollen, und ähnliches 
frivoles gefärbtes (Zeug). Wenn diese Bemfung dem 
Richter vorgelegt ist, verlange er eine Abschrift der Be- 
rufung, und wenn er sie hat, bestiminc er sugieicli oder 
nach zwei Tagen in seiner Antwort dem Appellanten Tag, 
Stunde und Ort zur Abgabe und Entgegennahme eines 
derartigen Abgabeberichtes, wie (abzufassen) er be- 
schließen wird; innerhalb der gesetzmäßigen Frist jedoch, 
z. B. den zehnten, fünfzehnten, zwanzigsten od& dreißig- 
sten Tag des und des Monats. Inneihalb dies^ bezeich- 
neten Frist erörtere der Richter sorgfältig die Abschrift 
der Berufung und die Erschwerungen oder Gründe, um 
derentwillen jener appelliert, und erwäge mit einem guten 
Rate Rechtsgelehrter, ob er dem Appellanten einen ab- 
schlägigen Abgabebericht geben solle, d. h. verneinende 
Antworten, indem er die Berufung nicht zuläßt, oder einen 
zustimmenden, d. h. beiahende und ehrerbietige Antwor- 
ten, die an den Richter zu senden sind, an welchen Jener 
appelliert, wobei sie in die Berufung eingetragen werden. 
Wenn er nämlich sieht, daß die Qrflnde der Berufung 
falsch oder frivol und nichtig sind und daß der Appellant 
nichts weiter will als dem Urteil entgehen oder es hinans- 
schieben, so gebe er einen negativen oder abschlägUchen 



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— 223 — 



Abgabeberlcht Wenn er aber sieht, daß die Erschwe- 
rungen wirklich bestehen und ihm ungerechterweise auf- 
erlegt worden sind, auch nicht wieder gutzumachen sind, 
oder er zweifelt, ob es so ist, oder er sonst wegen der 

Bosheit des Appellanten cnnüdet ist und sich von einer 
so großen Last befreien will, so fertige er dem Appellan- 
ten einen zusagenden oder ehrerbietigen Abgabebericht 
aus. Wenn also der dem Appellanten bezeichnete Ter- 
min heranlcommt und der Richter den Abgabebericht oder 
die Antworten noch nicht formuliert hat oder sonst nicht 
bereit ist, Icann er peremptorisch zugleich oder allmählich 
bis zum dreißigsten Tage Aufschub geben, welches der 
letzte gesetzliche Termin zur Erledigung des bezeich- 
neten Abgabeberichtes ist. Wenn er Ihn aber formuliert 
hat und aufgelegt ist, kann er dem Appellanten sogleich 
den Abgabebericht geben. Wenn er also beschlossen hat, 
einen negativen oder abweisenden Abgabebericht zu 
geben, so soll er es beim Herannahen des peremptorisch 
bezeichneten Termins auf folgende Weise schriftlich er- 
ledigen: 

„Aber der vorgenannte Richter, antwortend auf die 
vorgenannte, inzwischen stattgehabte Berufung, wenn 
sie Berufung genannt zu werden verdient, sagt, daß er 
selbst gerecht und den kanonischen Satzungen oder auch 

den kaiserlichen Bestimmungen oder Gt;setzcn gemäß 
vorgegangen ist, vorzugehen beabsichtigt und vom Pfade 
beiderlei Rechts nicht abgcv, iclicn ist noch abzuweichen 
beabsichtigt; auch den Appellanten selbst gar nicht be- 
schwert noch zu beschweren beabsichtigt oder im Sinne 
gehabt hat. Dies ergibt sich aus den angezogenen 
Qrflnden, die On der Berufung) gefärbt ^d. Die etiizelnen 
durchgehend (ist zu sagen): Er hat ihn darin nicht be- 
schwert, daß er ihn verhaftet und in Haft behalten hat 
Denn da er ihm wegen der und der ketzerischen Ver- 



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— 224 — 

kehrtheit angezeigt ist und viele Zeagen gegen 3m hat, 
so mnfite und muß er ihn verdientennaßen als der Ketzerei 
flberfflhrt od^ als ihm heftig verdächtig in Haft halten; 

hat ihn auch nicht beschwert, daß er ihn nicht gegen 
Bürgschaft ireigeben ^^ ollte. Denn da das Verbrechen 
der Ketzerei ein Verbrechen von den größeren ist, auch 
der Appellant selbst überführt war und vergebens beim 
Leugnen verblieb, so ist er auch gegen die größte Bürg- 
schaft nicht freizugeben, sondern ist und war im Oe- 
fängnis festzuhalten. (So gehe er die einzelnen Qrfinde 
durch. Wenn dies geschehen ist, sage er:) Daher 
scheint der Richter gebührend und gerecht vorgegangen 
und von den Pfaden des Rechts gar nicht abgewichen 
zu sein und ihn im geringsten nicht beschwert zu haben. 
Aber der Appellant selbst bestrebt sich, durch gefärbte 
und erdichtete Gründe dem Urteil zu entgehen, indem er 
unberechtigt und ungehörig appelUert Deshalb ist seine 
Berufung frivol und nichtig, indem sie ia nicht auf grund 
einer Erschwerung eingelegt worden ist, sondern nach 
Inhalt und Form verfehlt ist. Und da auf Qrnnd frivoler 
Berufungen weder die Gesetze Berücksichtigung emp- 
fehlen noch der Richter sie empfehlen darf, so sagt also 
der Richter, daß er die eingelegte Berufung nicht zuläßt 
noch zuzulassen beabsichtigt noch anheimgibt noch an- 
heimzugeben vorschlägt. Diese Antwort bietet er dem be- 
sagten N. N., der so ungehörig appelliert, als abschlägigen 
Abgabebericht, und befiehlt, sie sofort unmittelbar hinter 
der vorgenannten ihm vorgelegten Berufung (üi die 
Akten) einzufügen'*. Und damit Ubergebe er sie dem 
Notar, der ihm die Beruiurig vorgelegt hat. 

Nachdem dieser abschlägige Abgabebericht dem Ap- 
pellanten so erteilt worden ist, walte der Richter soi^Icich 
seines Amtes, indem er (mit dem Prozeß) forifährt, da- 
durch daß er den Befehl gibt, ienen zu verhaften oder 



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— 225 — 



festzuhalten oder ihn zu arretieren, oder ihm einen Termin 

bezeichnet, an dem er vor ihm erscheinen soll, oder irgend 
etwas ähnliches, aus dem sich ergibt, daß er nicht auf- 
hört. Richter zu sein, und er soll seinen Prozeß gegen den 
Appellanten fortsetzen, bis er von dem Richter, an den 
appelliert worden ist, gehindert wird, fortzufahren. Jedoch 
hflte sich der Richter, segen die appellierende Person 
etwas Neues zu beginnen, weder sie zu verhaften, noch, 
falls sie verhaftet ist, aus dem Q'eföngnis befreien, noch 
sonst etwas, von der Stunde an, da ihm die Berufung 
überreicht worden ist, bis er ihm den abschlägigen Ab- 
gabebericht übergeben hat. Aber danach kann er es, wie 
oben gesagt ist, falls die Gerechtip^keit es verlangt, bis er 
von dem Richter gehindert wird, an den appelliert worden 
war; und dann schiclce <er ienen mit den geschlossenen 
und versiegelten Akten auf Treu und Glauben, unter 
sicherer Bewachung, und, falls es nötig ist, gegen geeig- 
nete Bürgschaft an den vorgenannten Richter zurück. 

Wenn aber der Richter beschlossen hat, einen zu- 
sagenden und ehrerbietigen Abgabebericht auszufertigen, 
soll er ihn bei Herannahung desselben peremptorisch 
bezeichneten Termines schriftlich in der Weise, wie folgt 
ausfertigen: 

„Der genannte Richter, antwortend auf die vorge- 
nannte, eingelegte Berufung, wenn sie Berufung genannt 
zu werden verdient, sagt, daß er gerecht und wie er 

mußte, in gegenwärtiger Sache vorgegangen Ist und nicht 
anders, noch den genannten Appellaiiien beschwert noch 
ihn zu beschweren beabsichtigt hat. Dies ergibt sich aus 
den angezogenen Gründen. (Sie werden einzeln durch- 
gegangen). Denn er hat ihn darin nicht beschwert, wenn 
er sagt etc. (Cr gehe die einzelnen Gründe der Be- 
rufung in besserer Weise und so wahrheitsgemäß durch, 
als er nur kann und schließt so:) Daher ist es klar, daß 

Oer Hascnhammtr Ul. |5 



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— 226 ^ 



der Richter selbst frenannten Appellanten in keiner Weise 
beschwert und ebendiescin Appellanten keinen Grund 
gregeben hat, zu fürchten, es würde gegen ihn nicht nach 
Verdienst und Gerechtigkeit vorgegangen. I deshalb ist 
seine Berufung frivol und nichtig, weil sie nicht aus einer 
Erschwerung heraus eingelegt wroden ist, und es ist ihr 
gesetzmäßig vom Richter nicht Raum zu geben. Aber um 
der Ehrfurcht vor dem apostolischen Stahle willen, an 
welchen appelliert worden ist, sagt der Richter selbst, daß 
er die genannte Berufung zuläßt, ihr Raum gibt und Raum 
zu geben beabsichtigt, indem er die ganze gegenwärtige 
Sache an unseren heilicrcn Herrn, den Papst und an den 
heiligen apostolischen Stuhl zurückgibt und ebenjenem 
Appellanten eine bestimmte Zeit, nämlich so und so viele 
nächstfolgende Monate bezeichnet, innerhalb deren er 
sich, samt den ihm vom Richter zu übergebenden ver* 
schlossenen und versiegelten Akten, oder sonst nach 
Stellung einer geeigneten Sicherheit, -in der römischen 
Kurie vorstellen zu wollen, oder mit einer treuen und 
sicheren, ihm durch den Richter selbst zu besorgenden 
Bewachung, in der römischen Kurie unserem Herrn, dem 
Papste, vorzustellen hat. Diese Antwort bietet der Richter 
selbst eben jenem Appellanten als zusagenden Abgabe- 
bericht und befiehlt, ihn unmittelbar hinter der ihm über- 
reichten, eingelegten Berufung einzufügen**. Und so sott 
er ihn dem Notar übergeben, der ihm die Berufung über- 
reicht hat. 

Es beachte aber ein kluger Richter, daß er sogleich, 
sobald er dem Appellanten den ehrerbietigen Abgabe- 
bericht ausgefertigt hat, selbst aufhört, in der Sache 
Richter zu sein, für welche jener appelliert hat; er kann 
auch nicht weiter darüber erkennen, ausgenommen, die 
Sache wird ihm durch unseren heiligsten Herrn, den 
Papst, zurückgeschickt. Daher soll er sich in diese Sache 



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— 227 — 



nicht weiter einmischen, außer daß er besagten Appellan- 
ten in der vorgenannten Weise an unseren Herrn, den 

Papst, schickt, indem er ihni den passendsten Termin be- 
zeichnet; nämlich einen Monat, zu ei oder drei, damit er 
sich inzwischen darauf einrichten und zurechtmachen 
kann und von ihm eine geeignete Bürgschaft empfängt, 
innerhalb ebenderselben bezeichneten Frist In der römi- 
schen Kurie zu erscheinen und sich vorzustellen; oder 
wenn Appellant die Bürgschaft nicht stellen kann, werde 
«r mit treuer und sicherer Bewachung lüngeschickt. 
Oder er verpflichte sich, so gut er kann, innerhalb des be- 
zeichneten Termines sich in der römischen Kurie unserem 
Herrn, dem Papste, vorstellen zu wollen; oder es steht 
nicht bei ihm. 

Wenn aber der Richter eine andere Sache hat und 
in der anderen Sache gegen ihn vorgeht, in welcher der 
Angezeigte nicht appelliert hat, so bleibt der Richter in 
jener Sache selbst Richter wie zuvor. Auch wenn nach 
Zulassung der Berufung und Abgabe eines ehreibietigen 
Abgabeberichtes der Appellant selbst wegen anderer 
"Verbrechen der Ketzere! angeklagt und dem Richter de- 
nunziert wird, um die es Sicli iii der Sache, derctwegcn er 
appelliert hat, nicht handelt, hört er nicht auf, Richter zu 
sein; im Gegenteil, er kann für sich ungehindert wie vor- 
her (dazu verschreiten), sich zu unterrichten und die 
Zeugen zu vernehmen; und wenn die erste Sache in der 
römischen Kurie beendigt oder an den Richter zurück- 
•gescbickt worden ist, kann er bi der zweiten ungehindert 
vorgehen. 

Es mögen aber die Richter beachten, daß sie die 

verschlossenen und versiegelten Akten an die römische 
Kurie unter Bezeichnung der Richter schicken, die nacii 
Verhandlung der Werte des Prozesses das Urteil fällen 
^sollen; auch sollen die Inauisitoren dort sich nicht darum 

15* 



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— 228 — 



kfimmem, gegen die Appellanten zu verhandeln, sondern 

sie ihren vorgenannten Richtern zur Beurteilung über- 
lassen; und wenn diese Richter die Inquisitoren gegen die 
Appellanten nicht wollen teilnehmen lassen, sollen sie 
von Amtswegen vorgehen zur Besorgung der Appel- 
lanten, wenn sie erledigt sein wollen. 

Es mögen die Richter anch beachten, daß, wenn sie 
auf Drängen der Appellanten persönlich vorgeladen 
werden und erscheinen, sie sich doch durchaus hüten, 
die Streitsache zu beschwören; sondern sollen darauf 
achten, die Prozesse zu erlcdigcji und die ganze Sache 
auf jene (Vorderrichter) zurückzugeben und dafür zu 
sorgen, daß sie recht schnell zuruckkeiiren kuiiiien, um 
dort nicht in schädlicher Weise durch Widerwillen, Elend, 
Arbeiten und Ausgaben ermüdet zu werden. Denn (dar- 
aus) ergeben sich Schäden für die Kirche, und die Ketzer 
werden bestärkt, und dann finden die Richter nicht so viel 
Qunst und Achtung und werden nicht gefürchtet, wie e& 
ihre Gegenwart bewirkt. Desgleichen wenn andere 
Ketzer, was für welche es auch seien, ihrerseits sehen, 
daß die Richter in der römischen Kurie müde und stark 
beschäftigt sind, richten sich ihnen die Hörner auf, ver^ 
achten jene, werden bösartig und säen ihre Ketzereien 
(um so) dreister; und wenn gegen sie verhandelt wird, 
appellieren sie in ähnlicher Weise. Auch andere Richter 
werden schwächer in der Wahrnehmung der Glaubens* 
geschäfte und in der Ausrottung der Ketzer, da sie fürch- 
ten, sie möelitci! duivh älniliLiie Appellaiionen vor Wider- 
willen und Elend ermüden: und zwar schlägt dies alles 
dem Glauben und der heiligen Kirche Gottes zu großem 
Nachteil aus, vor deren jedem der Bräutigam der Kirche: 
diese selbst zu bewahren geruhen möge. 



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Index zu Band I — III 



A. 



Aaron 1 194. 

Abendmahl II TAI, 200, 224. 

225, 226» 22Z. 248; HI 16L 
168. 

— , verweigert I 8i III 2. 

Aberglaube, Definition, II 238. 

— , vierzehn Arten I LL 125 ff. 

Abfall vom Glauben s. Apostasie. 

Abimelech II 212. 

Abraham I 27i II 212. 

Abschwörung der Ketzerei III 
121, 122. 123. 124. 138 f., 
142ff., 149. 156. 158. 162. 166. 

Absolution III 162. 

Achor I m. 

Adam I 41. 105. 178. 179. 180. 

181. 204, 205. 
Advokat III 65 ff. 
Ägypten, Plagen, I 26, 28. 
Aeneas I 46. 
Aeromantie I 196, 2QL 
Albertus I 13. 21. 153. 155, 185: 

n 89. 147. 150. 180. 182. 233; 

III 9, IL 
Alchymisten I 19. 
Alexander II 22&. 
Alexander de Ales I 141j II 80; 

III IL 



Alexius II 145. 
Algazel 1 22, 3Ö. 
Altardecke II 229. 
Amalekiter I 182. 
Aman II 213. 
Ambrosius I IZ. 
Ameiseneier II 205. 
Ammon I 12L 

Amulette zum Unverwundbar- 
machen II 1Z3. 

— der Soldaten II 24il 
Anchises I 46. 
Andreasfest II Z3. 
Andronicus II 225. 
Angarie II 187^ III 2iL 
Ankläger bei liexenprozessen 

nicht gern zugelassen III 32. 

ieder zugelassen III 129. 

Anna I IDQ. 
Anseimus I 203, 205. 
Antiochus I 103, 124. 
Antonius I 148, 149. 151; II 82, 

83. 196. 209. 251; III 14. 

— und der Goldklumpen I 142. 
Apokalypse I 105, 123. 
Apollo der Urheber der Weis- 
sagung I 2DÜ. 

Apostasie I 183 ff.; III 3, 5. 



230 — 



Apostaten I 183. 185. 187; II 171. i 
172; m 3t 11. 13. 20, 24. ZL \ 

Apostelgeschichte 1 194, 2Da 

Appellation UI 46, 125. 218 ff. 

Arcbidiaconus I ISj III 10, 35, 
40. 41. 43. 64. 117. 118. 149. 

Ariolen 1 196, 2üL 

Aristoteles I 2, 2L 30, 42, 43, 
48, 54, 55,67, 88, 89, 90,113, 
114. 117. 120. 124. 133. 140, 
161. 171. 173. 176. 199. 2U0. I 
212; II L IL 48, 5Z, 258; i 
UI IL { 

arrepticii 1 117, s. Besessene. 

Asmodeus, Etymologie, 1 62^ i 

n ^ 

Astrologen I 27, 66, 74, 76, 185. 

Astronomen 1 23. 
Athalia 1 m 

B 

Babylon, König von, III 2, 
Bartholomaeus II 98, 241 
Basilisk 1 33. 
— , wie zu töten I 34. 
Beda 1 48, 49. 
Beelzebub, Etymologie, ] 62. 
Behemoth, Etymologie, 1 62. 
Behexung wie zu beheben II 
IZZff. 

, Arten II 182 ff. ' 

, Mittel der Kirche II 183. 

— , nicht immer von der betr. 
Hexe aufgehoben II l&L 

Beichte D 2gL 202, 212, 216, 
224. 24Z. 

stärkstes Mittel gegen Hexe- 
rei I 144. 



Augenkrankheit durch Blick 

übertragen I 33. 
Auguren I 196, 2QL 
Augustinus I 6, 13. 14. 20, 23, 

24, 25, 27, 28, 38, 43, 46» 

50, 52, 56, 58, 65, 6L 68. 

ZQ, ZL 84, 86i 87, 88, 91. 

95. 110. 124. 133. 134. 137> 

138. 139. 148. 150. 161. 162. 

166. 175. 176. 178. 179. 181, 

184. 185. 186. 190. 191. 197. 

198. 202. 213; II 38, 61, Zi. 

73. 90, 96. 142. 179. 222. 

241. 242. 255, 256, 257, 258, 

259, 267; III 13, 24, 25, 26^ 

98. 105. LLL 
Aussatz II 125. 126. 12L 
Avicenna l 22, 30, 78, 115. 
— , Mittel gegen Liebe II 215. 
Azo I 8. 



Bei 1 22. 

Belial, Etymologie, I 62. 
Benjamin I 19L 
Berenike I 103. 

Bern(h)ardus I 14, 95. 106; II 
175; III 56. 81. 9L 

— , sein Stock U 203. 

Besessene, auf fünf Weisen ge- 
heilt II 20L 224ff. 

— , ob und wie sie das Abend- 
mahl nehmen können II 226< 

Besessenheit II UM ff. 

— , weshalb II 106 f. 

Bileam's Eselin II 4. 

BUdnisse, astronomische und ni- 
gromantische, 1 36^ II 259. 



— 231 — 



Bildnisse, zauberische I 8L 86. 
— , aus Wachs II 72. 75. 122. 

— , der zu behexenden Person 

II 102, m 
Bleigießen I 196, 215^ II 122. 

131. 186. 19L 
Blick wirkt behexend I 22, 29 ff., 

8i 

Blut von Menschen und Tieren 
von Nigromantikern benutzt 
1 12L 

— fließt in Gegenwart des Mör- 
ders aus den Wunden des 
Gemordeten 1 23. 34. 



Böses dreifach i IBü 
Boetius 1 77, 78, 90. 
Bogenschützen II IM ff.; III 125^ 

212. 214. 216. 
— , ihre Oönner II 165 ff. ; III 
j 212 ff. 

i Bonaventura I 130i II 178. 180. 

I 182, 211_i III 9. 

I Bonifacius VIII. III 62. 

Bürgschaft III 58, m 

Bulla Sunimis desiderantes 1 IQL 

Bußgewand III IM. 

Butter, durch Hexenkunst erzeugt 
II L49ff. 



c 

Caesarius II 2üli 2uL | 

campsores II 270, s. Wechsel- 
kinder. 

Cancellarius I 12. 

Canon Episcopi \ h ii UQi 146. 
149. 152: II 30. 41. 51. 88. 
125; m 10. 

— Si per sortiarias I 128; II 211 f. 

Cassianus II 12, 45, 82, 83. 108, 
209. 225. 227. 253. 254. 

Cato 1 99, KM. 1 

Cham 1 2Z. : 

Chiromantie l 196^ 2QL ' 

Chlodwig 1 92. 

Choleriker 1 20. ; 
Chrisma II 22. 

Christina (Nonne) II 200. i 

Christus 1 124. 

— , hat zwei Naturen 1 168. 

— , seine Art zu essen II 59. 

— , Siegestitel II 9. [ 



Christus, Versuchung in der 

W üste 1 Uli II 42. 
— , Wunder II 122. 
Chronika II 188; III 98, 
Chrysostomus I 88. 95. 96. 103. 

122; II 239, 242, 250. 
Cicero I 96, 103. 
Circe I 14, 150; II 90. 
Coitus die niedrigste Handlung 

des Menschen 1 60: II 12. 
— , unnatürlicher l 60, 61. 
— , verbreitet Erbsünde II 76, 

206, 209. 
— , außerhalb der Ehe Todsünde 

II 208. 

Crucifix - Teile machen unver- 
wundbar 11 123. 

Crucifix am Karfreitag von Pfei- 
len durchbohrt II 161. 



- 232 - 



Dämonen, Etymologien, 1 62- ! 
— , Eigenschaften 1 45. 56. SL 
— , Verstand dreifach scharf 

I 44^ 62. 

— , aus sieben Gründen wissend 

II as. 

— , sind unreine Geister I 45. \ 
in der dunklen Luft postiert ■ 

I. 57. 63. i 
— , Rangordnung I 51. 58, 59; 

II 45. I 

— sind verstoßene Engel l 4. 

— sind nach ihrem Falle im 
Besitz der natürlichen Gaben 
geblieben I 52. 

— , Verstand und Wille sind nicht j 
unverändert geblieben l 44. 

— , Wille haftet am Bösen 1 44. 

— , ihre Macht I 18. 

— . ihre Kraft stärker als jede I 
körperliche Kraft 1 2. 

— , Mitwirkung mit den Hexen , 
1 2üff. 

— benutzen künstliche Mittel 
und Werkzeuge I 2, 21. 

— haben Macht über die Kör- ; 
per weit 1 3* | 

— können keine körperUche Um- 
wandlung bewirken oder ver- ' 
hindern? I L 2. 

— können Heilige mit Verwand- 
lungen in Tiere nicht täu- 
schen 1 146. j 

— den Kräften der Sterne unter- 
worfen I 2- i 

— können Fleisch und Knochen 
nicht schaffen I llü. ! 



Dämonen wirken mit bei der 
Zeugung von Menschen l 4L 

— können nicht zeugen 1 55. 

— können nicht innerhalb des 
Körpers sein I UD. 

— , wie sie in den Körper schlüp- 
fen 1 123, 124. 

— , wie sie bei Besessenen etc. 
in den Köpfen stecken II 03 ff. 

— können Menschen auf fünf 
Arten besessen machen II 106. 
Ll3f. 

— sammeln Samen und geben 
ihn wieder ab 1 13. 41. 42. 
43, 51, 52, 54, 114. 153. 

— lieben Blut l IfiL 

— durch Musik gehindert I 89 
(s. Saul). 

— nehmen Körper an 1 Z. 

— . angenommene Körper beim 
Incubat wie beschaffen? 1 92. 

— , sind alle gleichmüßig Incubi 
und Succubi? 1 56 ff. 

— erkennen die Gedanken der 
Menschen 1 44, 45. 

— können keine Kraiikheit oder 
Genesung schaffen 1 2. 

— foppen auf fünf Weisen 1 142. 

— verlocken Unschuldige durch 
die Hexen II 12. 

— werden auf fünf Weisen ge- 
hemmt II 3 f. 

— . Anrufung 1 196, s. Teufel. 
Damas. Papa II 14. 
Daniel 1 216. 

David I 26. 67. 91. 189. 190. 
194. 209; II 232, 233. 



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- 233 — 



David, Kampf mit dem Philister 

III 107, m 
Deborah 1 

Degradation III 16L IßSff. 
Demokritos l 165, IZZ. 
Denunziant III 

Verhör III 36. * 
Deiiteronomium 1 5, 156, 19L 
195; II 272. i 



Diabolus, Etymologie, l 6L 
Diana I 4. 12, 149; II 4L 
Dilation III 46. 
Dina 1 121; II 211 
Diomedes I 14^ II 90, 91, 92, 21 
Dionysius I 2, 44, 45, 59, 69, 

75, 82. III. 113. 162, 171; 

II 10, 17, 58. 
Düsen I 47. 4S- 



Ecclesiasticus II HIj III 98. 
Ehe l 49; II 21üf. 

— Gottes Werk I 108, 12L 

— ein verdienstliches Werk 1 L 
Eheliche Pflicht durch Hexen 

gehindert 1 3, Z. 

dauernd oder zeitweilig 1 L 

Eidesverweigerung III 4L 

Eier ins Grab getan verursachen 

Epilepsie II I2L 

— als Hexenmittel II 22L 
Einkerkerung III 54 ff., 58 ff. 

— zwei Arten III 61. 
Einmauerung, lebenslängliche, 

III 146. 
Eleutherius II m 
Elisa, Prophet, 1 156. 
Empfängnis behext l 131, 158, 

196. 2QL 

— behexen gilt für Mord 1 13L 

— durch natürliche Mittel ver- 
hindert I 158. 

— durch Incubi 1 55. 
Energumeni {'EveQyovftevoi) 

II m 

Engel I 198 f.; II 47 f., UZ. 
Engel, gute, I 53, 58; II 4. 

haben Ordnung unter sich 

L 56. 



Engel, gefallene, I 24. 

, haben Umgang mit Men- 
schen gehabt I 43. 46^ 47. 

— , ihre Kraft I 52. 

— , aus dem Himmel gestoßene 
1 4. 

— , böse, ihr Aufenthalt II 155. 
— , Mitwirkung mit Menschen 

I 25, 26. 

— , lenken den Verstand der 

Menschen l 74, m 
— . Sündenfall I 122 f., 202. 
Engelsgruß II 201, 262, 264. 
Engelsschutz II 2 ff., 9, 35. 
Epheser, Brief an die, 1 21L 
Epikuräer I 16.S. 
Epilepsie II L25. 
— . durch Eier angehext II 12L 
Equitius, Sankt, von Engeln 

keusch gemacht II 12. 
Erbsünde I 21L 
— , Strafe der Tod l 122. 
— durch den Coitus übertragen 

II 76. 206. 202. 

Eselin, auf der Christus ritt 
I 122. 
Esther 1 26: 

Eucharistie s. Abendmahl. 
Eva I 98, 99, ms. 



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— 234 — 



Evangelien als Amulette II 2^ ff. 
£xkoniinunikation 1 183^ 187; 

II 4. 165. 166. 201. 203. 204. 

224, 22L 228, 24Ö, 270; IJ! 9. 

34, 63, 64 (bei Verrat von 

Zeugenaussagen), 120, 123. 

130. 148. 152. 153. 164. 213. 

215, 216. 
Exodus I 6. 13. 28. 43. 153. 193: 

n 89. 141, 271. 
£xürzisation II 203, 212, 216. 



Exorzismen II 6, 7. 178. 182, 
188, 201. 205, 212. 224. 234 ü. 

—, Erfordernisse dazu II 238 ff. 

— , Formel U 245f. 

— , aus sieben Gründen wir- 
kungslos II 242fi. 

— mit Taten II 254 ff. 

Exorzist, wer als solcher zuge- 
lassen II 235. 

— , seine Vorsichtsmaßregeln 
II 229. 231 ff. 



F. 



Falschmünzer I 187i 11 IZL 
Fasten II 200, 212. 
Faune 1 4L 
Faunus ficarius I 48. 
Fegefeuer II 204. 
Feldfrüchte, Mittel gegen Be- 
hexung der, II 269 ff. 
femina, Etymologie, 1 22. 
Fennena 1 IDÖ. 
Festtage 1 32. 

— von den Incubi mit Vorliebe 

ausgesucht II 65. 
Fieberkranke empfinden süßen 

Wein als bitter 1 m 
Figuren, zauberische, 1 85. 
Fischleber II 233. 



Folterung ül 132. 133. 134. 135, 
136, 137. I5IL 

— wie vorzunehmen III S4 ff. 

— nicht voreilig zu beginnen 
III 81 ff., 84, 85. 

— darf nicht wiederholt werden 
III 88. 

Foroneus 1 IQL 

Fortuna I 24. 

Fortunatus 11 m 

Frösche können aus Fäulnis ent- 
stehen 1 153. 

Frühgeburt angehext I 131. 158. 
197. 2üL 

— durch natürliche Mittel be- 
wirkt I 158. 



G. 



Qalater, Brief an die, I 22. 
Gaukelei I 126. 
— , drei Arten I 141. 
Gaukelkünste 1 10. 
Gebet II 200, 212. 262, 264. 
— der Heiligen II 22L 
Gefängnis auf Lebenszeit I 187; 
III 124, 146. 162. 165. 184. 



Gefängnis auf Lebenszeit bei 
Wasser und Brot III 86. 

Geheimhaltung der Zeugenaus- 
sagen III 63. 

Gehirn der feuchteste aller Kör- 
perteile I 88. 

— der Macht des Mondes unter- 
worfen 1 88. 



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Gehirnkranke II 8L 82, f 
Geistliche zügellos 1 93i 95. 
Genesis I 41. 43. 47. 100. 121. 

137: II 62, 140, 2LL 
Genethliaker I 69. 74. 85. 196. 

201. 

Geomantie 1 35, 196. 2QL 
Germanus, Sankt, II 42, 52, 125- 
Gesundheit kann kein Dämon 

schaffen I 2. 
Gewitter erregen Hexen oder ^ 

Dämonen II 153 ff. - < 
Giganten 1 44, 47; 11 (62J 63. 
Qlaubensleugnung Fundament der 

Hexen III 5. | 
Glockenläuten bei Gewitter 

II 266. 

Gnade I 70. 76. 77. 82. 168. 170. 

171. 178. 202: II 3. 4. 9. lü ! 

123. 141. 204. 209. 22lL 
Götzendienst, Entstehung 1 19, ZL 
Goffredus I 7. 8, 136. 143; II 180, 

181: III 59. 66. 
Gold der Alchymisteii 1 12. 
Gomorra I 137. 



Gott lenkt den Willen des Men- 
schen I 74. 109. 11^ 

— straft wie? I 191 ff. 

— läßt die Kreatur von Natur 
nicht sündlos sein I 1^ 

— , sein Werk stärker als das des 
Teufels I 2. 

— Ursache der guten Werke 
I 68. 

s. Zulassung. 

Gottesurteil mit dem glühenden 

Eisen III 100. 165 ff. 
Gottes Vorsehung I 163 ff. 

— Wille 1 212. 
Gratianus 1 191. 193; II 142. 
Gregorius 1 24^ 28, 37, 4L 58, 76, 

95, 142, 211i II 12, 19, 72, 94, 
107, 109, 229, 230, 252, 267; 
III IlZ. 
Guido III LL 

Guilelmus 148. 49. 75, 156: II 202> 
205. 260. 

— Durandus II 23L 

— de Monte III ID. 
— Parisiensis II 43. 



Haar, schönes, zieht die Incubi an 

II 2D2. 
Habakuk II 4iL 
Hagar 1 liiü. 

Hagel erregen, Mittel dazu, II 50, 
146. 153 fr., 159i III m. 

Mittel dagegen II 259 ff., 

264. 

Hahnentestikeln II Zü. 
Haruspices I 196. 201. 
— tüten Knaben I 134^ 



Haustiere behext U 142 ff. 
Hebammen, Hexen-, s. Hexen- 
hebammen. 
Hebräer, Brief an die, I 195. 
Heidenunglaube l 182, 182, 
Heilige fleischüch versucht 1 12L 
Heinrich III., Kaiser, III 105. 
Helena I 104. 

Hellas von Engeln keusch ge- 
macht II 13. 
Heraclides II 13. 



— 236 — 



Merodes L 124. 

Herodias I 4, 12, 149; II 4L 

Hesekiel 1 öJj III 2. 

Heuschrecken II 204^ 269. 

Hexe von Endor 1 ISZ. 

Hexen, ob es welche gibt? I 1 ff. 

— gibt es 1 liL 

— , Existenz geleugnet 1 3. 

— , drei Arten 1 144^ II 2Z. 

— , schlimmste Sorte II 22 ff. 

— , ob aus dem Inkubat entstan- 
den? II 61 ff. 

— , Beschreibung l 25i 

— , als Ankläger jeder zugelassen 
1 9i III 6. 

welchem Gerichte unterstellt? 
III 1 ff. 

— , gehören vor ein gemischtes 
Gericht III Z. 

— , Meinung der spanischen In- 
quisitoren darüber, III 8 ff. 

— , Bestrafung I 

— , verdienen die schwersten 
Strafen 1 1S6 ff. 

— sind zu töten und zu meiden 
1 5. 

— sollen rückwärts in den Qe- 
richtssaal gebracht werden 
III 9^ 

— , ihre Sünden I 128 ff. 

— benutzen die Sakramente bei 
ihren Taten II 22 ff. 

— halten Fasten I ISL 

— gehen in die Kirche I 186. 

— gehen zum Abendmahl I 186. 

— behexen die Richter durch 
den bloßen Anblick Q 123. 

— behexen oft Unschuldige 

I 189; II 3. 

— behexen auf achtzehn Arten 

II 14 ff. 



I Hexen verlocken Unschuldige 
II IS ff. 

j — wirken nach Einigen nur in 
] der Vorstellung I 4. 
! — wirken zusammen mit dem 
I Dämon 1 4. 

— fressen Kinder l 158; U, 31 f. 

— geben sich dem Dämon preis 
I 92 ff. 

— haben vielerlei zu tun I 22. 

— hemmen die Zeugungskraft 

I 122. 

— hexen besonders gern an 
Festtagen II 22. 

— mißhandeln das Kruzifix 

II 134. 

— in Wölfe verwandelt l 14. 

j — können unvollkommene Tiere 
hervorbringen I 13. 

— können nicht weinen III 90i 
15Ü. 

— können nicht alle Menschen 
behexen II, 3» 5, 

I — leugnen die Beichte ab I 184. 

— leugnen den Glauben ab 1 184. 

— sind nach Abschließung des 
Paktes nicht mehr ganz selb- 
ständig l 2Ö. 

— sind nicht einfache Ketzer, 
sondern Apostaten I ISS. 

— opfern ihre Kinder den Dä- 
monen III, 5L 

— reizen zu Haß oder Liebe 
I 1(15 ff. 

— sollen nicht auf körperliche 
Wesen einwirken können l 2. 

— verwandeln Menschen in 
Tiere l 145 ff. 

— werden von den Dämonen 
geprügelt I 22. 



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Hexen, warum sie ihren Verfol- 
gern nicht schaden? I 215^ 216. ; 

— , warum sie nicht alle Feinde 
vernichten? l 215» 

— , warum sie nicht reich wer- 
den? 1 215. 

Mexenbogenschützen s. Bogen- 
schützen. 

Hexeniahrt 1 4, H, 12; II 30, 41 ft*. 
46 ff. 

— im Traume I 200i II 52. I 
tiexenhebammen I 15Z ff., 159; 

II 30, 135 ff.; III 125, 211, 216. ' 

— opfern die Neugeborenen den 
Dämonen II 138 f. ' 

Hexenmittel II 264 ; III 2LL 

— in einen Topf getan II 25, 30, 
24. 

— in ein Tuch getan 11 122. 

— in eine Grube getan II 13L 

— in den Bauch getan II 136, 
13Z. , 

— unter die Schwelle gelegt ■ 

I 12, 23j II 151, 152. , 
Hexenprozeßordnung III 46. ' 
Hexensalbe zur Ausfahrt durch 

Kochen von Kindern hergestellt 

II 42. i 
Hexenschuld verglichen mit der \ 

des gefallenen Engels I 2D2 ff. 

Hexentaten können ohne Irrtum 
im Glauben geschehen III 3. 

Hexentaten, sind sie Wunder? 
U 26 ff. 

Hexenverhaftung III 5Sff. 

He.\enverhör III 51 ff.. 92 ff. 

Hexenwerk, Ursprung und Ver- 
mehrung I 65 ff. 

— , ob aus dem Einfluß der 
Himmelskörper oder dem In- 
cubat hervorgegangen? I 65 ff. 



Hexenwerk nicht aus der 
menschlichen Bosheit ent- 
standen I 82. 

— nicht von den Himmelskör- 
pern beeinflußt 1 62 ff. 

— schlimmer als die Sünden der 
Engel und ersten Eltern 1 174, 
178 ff. 

— verglichen mit anderen Arten 
des Aberglaubens L 125 ff. 

— warum dauernd? 1 143 f. 
Hexer, Etymologie und Taten 

I 6L 

— den Bestien vorzuwerfen 
m 5. 

Hexerei siebenfach 1 107. 

— , warum mehr unter den 

Frauen verbeitet? 1 23. 
— , Grundlage ist die Ableug- 
nung des Glaubens I IQÜ. 
Hieronymus I 88, 95, 98, 101, 103, 

178, 194; Ii 120. 210. 232. 250. 

261, 273; III 26, 115. 
Hilarius II 25L 
Hildegardus II 215. 
Himmelskörper 1 37. 40, 43. 44. 

52. 53, 60. 85. 86, 87. 89. 109. 

113. 133. 161. 164; U 11. 17. 

18, 48. 

— , aus drei Gründen durch die 
Hexen nicht zu behexen II ZL 
— , Einfluß I 23. 26, 64, 65 ff.; 

II 10, 16. 

— ohne Einfluß auf die Dämo- 
nen I 12. 

— von den Dämonen nicht be- 
wegt 1 54. 

— , Einfluß auf die Hexerei I 22. 
— , Einfluß auf den Körper des 

Menschen I Z5. 
Hiob s. Job. 



— 238 — 



Hippokrates I ZL 
Horatius I 48. 

Hosen des Mannes bei Be- 
hexungen verwendet U 123» 

Hostiensis I L 16, 131, 135. IMi 
II 180, 18L 255; UI 44, 5Z. 59, 
60, 66. 116. 12a 18L 

Hugitio III IIZ 



Hund, Sinnbild des Prediger- 
ordens II 1D3. 

Hure, die einen Olivenbaum 
pflanzt, erntet keine Früchte 
1 Ih. 

Hussiten II 2SL 

Hydroniantie 1 35, 196, 2üL 

Hymenaeus II 228. 



Impotenz II 208. 

— , zwei Arten II 21iL 

— , angehexte, wie von natür- 
licher zu unterscheiden I 131. 
143 ff. 

— , natürliche, ist nicht dau- 
ernd (!) 1 143. 

— , zerstört sie die Ehe oder 
nicht? 1 135. 

-, Heilmittel II, 18L 

Jncubae 1 ÖL 

Incubones I 4Z. 

Incubus I 39, 40; II 23. 4Ü, 46, 
53 ff.. 158. 160; m 1Q2. 

— hat es immer gegeben II 60» 

— ihr Oberster ist Asmodeus 
l 62. 

— welche von den Dämonen? 
L56ff. 

— ob sie Menschen zeugen 
können? I 41 ff. 

— , Körperbeschaffenheit II 54 ff. 



Incubus belästigt Frauen mit 
schönem Haar besonders II 2Ö2. 
— , üenuß beim Coitus II, 68 f. 

— kann an heiligen Orten den 
Coitus nicht ausführen II 66. 

— , ob er für die Umstehenden 

sichtbar ist? II 6Zff. 
ob er immer eiaculatio se- 

minis hat? II 63 ff. 
— , Schwängerung durch, II 205. 
— , wie er Zeit und Ort wählt 

II 64 ff. 

— wählt Feiertage II 65. 

— , kirchliche Mittel dagegen 

II ISZ ff. 
Inquisition, Einleitung III 3Z. 
— , Hinderer UI 215. 
Inquisitoren, Einmischung in 

Hexenprozesse, III 1 ff. 
Isaak n 145. 

Isidorus 1 11. 25. 49. 67. 141. 18L 
197. 200. 201: II 38. 73. 119. 
123. 174. 239. 



Jacobus, Epistel I 120^ II 213. 
Jahresanfang II Z3. 
Janus II Z3. 
lebusiten II 2CL 



Jeremias II 18. 




J. 



Jesaias I 28. 47. 48. 62. 172; 

II 231i III IL 
Jezabel I 104. 

Job 1 20, 26, 45, 46, 5L 63, 120, 
13a 164. 19a 194i 210; 



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— 239 — 



I! 3, 4. 84, 102. 114, 120. 147. ' 
154. 179, 209. 231. 232. 

zu seinen Zeiten gab es noch 
keine Hexen I 28. 
Johannes Andreä 1 löj II 120; i 
III 10, 40, 63, im 117. US. 215 i 
216. 

— Damascenus I 72. 73 III. 
124. 202: II 94, 243. 

— , üvangelium l 193; II 2. 

— Mo. III la 
loseph 1 m 

— und Maria II 211L 
Josua, Buch, 1 l!iL 

K 

Kain I 34, 44, 47, 54. 
Kananäer I 191j II 20. 
Karfreitag III IDH 
Katze, Sinnbild der Ungläubigen i 

II löi 
Kaution s. Bürgschaft. 
Ketzer, Definition I 6- 
-, fünf Erfordernisse III 12 ff. 

— werden vierfach bestraft 
I IBL 

— . wenn Geistlicher, wie be- 
straft? 1 ISL 
— . wenn Laie, wie bestraft? 

I mz. 

Ketzerei 1 38. 182; HI 2. ID. 

— ist Unglaube an einem 
Christen 1 4, 133. 

— abschwören I ISZ (Vergl. Ab- 
schwörung.) 

— definiert 1 16. 
Ketzergericht II 120. 
Keuschheit durch Engel bewirkt j 

II 9, U ff. 1 



Judas' Sünde I l&L 
Jude behext ein Mädchen I 150. 
Juden, bekehrte, III 4. 
Judenreich I UM. 
Juden-Unglaube I 1S2. 
Judith 1 96. 

Julianus Apostata I 184: III 24. 
lungfrauen dem Teufel verhaßt 
II 4a 

— sucht der Teufel mehr zu ver- 
führen II 21 ff. 6S. 

— von Incubi besucht II 19St 

199. 

Jupiter (Planet) I ZL 



Kinder den Dämonen preisge- 
geben 1 153. 

Kinderopferung durch Hexen- 
hebammen wirkt dreierlei 

II 14Q ff. 

Kinder von Hexen gefressen 1 158. 

Kinder werden gekocht oder ver- 
brannt, um auf der Folter Ver- 
schwiegenheit zu erzielen II 37] 

III 94. 

Kirchenbuße III 147. 155, 160. 

165. 166. IM, 
Kleopatra I 104. 

Knochen als Hexenmittel II 152. 
Könige, Buch der, I 6. 67. 91. 131. 

156. 194, 197; II 188. 233. 
Kolosser, Brief an die, II 238, 266. 
Kometen 1 Z2. 

Komplexion der Weiber flüssig 
I 2L 

— durch Himmelskörper be- 
wirkt 1 ZQ. 
Konstellation 1 19, 28, 36, 3L 40, 

49,6L7LS5,88jII62j63,üi. 



— 242 — 



o. 



Ochozias 1 ^ 
Odysseus 1 150^ H Sa 
Olivenbaum, von einer Hure ge- 
pflanzt, bleibt unfruchtbar I 



Origenes I UZa II 25a. 
Ortsveränderung bei Besessenen 
II 20L 2D2. 



Pakt mit dem Teufel I 7, 10^ 11, i 
29. 31, 36, 38, 84, 117. 184. | 
185. 198. 200; II 61. 67. 149. 
150. 151. 176. 187. 192. 193, 
194. 259; m 3, IL 14, 15, 16, 
18, 216. 

— zwei Arten II 29 ff. 
Palmsonntag II 3, 262, 263. ! 
Pan 1 4S, i 
Papias in m. 

Paulus 1 17. 194. m 

— Burdegalensis II 233] III IDZ. 

— Kanonist III 1S4. 

— Schüler des Antonius II 25L 
Pelagia I 1D5. 

Peripatetiker leugnen die Exi- | 
Stenz der Dämonen 1 133. j 
Pest wie verursacht l 
Petrus (Richter) H 5, 
Petrus' Wundertaten I 24. 

— Itinerarium II 9Z. 

— Damianus II 44. 

— de Bonaventura III LL 

— de Palude I 7. 128. 130. 131; 
n 180. 182. 207. 211. 22L 

— de Tarantasia I 18: III IL 



Phantasie I 114 f. 

Pharao's Zauberer 1 6. 13, 28» 

114. 137. 145. 153. 
Phlegmatiker 1 Z£L 
Pilgerfahrt II 212^ lU 14L 
Planetarier 1 27, 69, ZL 
Planeten, sieben, I ZZ- 
Pollution II 64. 
Porphyrius II 258. 
Potiphar's Weib l IDÖi 
Praestantius I 14; II 90, 91, 222. 
Prediger (Jesus Sirach) I 94, 96. 

97. 98. 100. 101. 105. 
Predigerorden I 94; II m 
Predigt über Liebesraserei 

1 US ff. 
Predigtstoff 1 206. 
Priapus U 272. 
Prozeßordnung III 32 ff. 
Ptolemaeus 1 ZL 
Puls 1 124. 

Punker (Zauberer) II 163. 
Pythonen I 6. LL 12. 
Pythonische Weissagung 1 196., 
2DQ. 



R. 

Rahel 1 liXL Recht, bürgerliches, über Hexen, 

Raymundus l L lö, 183i 187; I 8 ff. 
II 237; ni 10, 25. — göttliches I 5. 



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— 243 — 



Reinigung, kanonische II 124; 

III 121. 129. 130. 131. 15Qff.. 1 

156. 200. 
Remigius 1 IM 
Richter, Buch der, II 12. 

s 

Sakramentalien bei Gewitter 
herumtragen II 266, s. Abend- 
mahl. 

Salat, behexter I 142. 
Salbei verursacht Sturm I 21^ 29, 
Salomo l 184i HI 3. 
Salz, geweihtes II 3. 7. 8, 194. 
263. 

Same, wie lange zeugungskräftig, 

I 55. 

Samuel l 197; II 145. 
Samuelis, das Buch, 1 100; 

II l(i9. 188. 213. 
Sanguiniker I Z£L 
Sanherib I 26. 
Sarah 1 m 

— , der Jungfrau, sieben Männer, 
l 2L 

Satanas, Etymologie, 1 62. 
Saturn 1 TL 215. 

— gebietet über das Blei II 191^ 
102 

Satj-rn I 42. 

Saul 1 6. 67. 89. 91. 197; II 109. 

m 232, 233. 
Schale unterscheiden Hund und 

Wolf 1 120, 
Scheeren der Hexen III 03 {. 
Schicksal I 68, 26 ff., ZS. 
Schicksalslehrer l 69^ S5. 
Schlange I 129^ 11 24L 264. 

— im Paradiese I 112. 



Römerbrief 1 59, 165, 185; II 267. 
Römerreich l IIM. 
Rose, Blume der Liebe, I 105. 
Rückfällige m 122. 138, 139, 142. 
152. 157. 158. 166 ff. 



Schlange, des Teufels erstes 
Werkzeug 1 108, 21L 

— , Beschwörungen mehr zu- 
gänglich als andere Tiere, 

U 206. 

— . Haut oder Kopf zur Erregung 
von Haß verwendet II 218 f. 
— , Haut als Hemmnis der Zeu- 
gungskraft II 26. 
— unter die Schwelle gelegt, 

bringt Fehlgeburt II ZZ. 
Schlangenbeschwörung II 241 f. 
Schlangenknochen II 129. 
Schlüsselgewalt II 4, 2Ü3f. 
Schrettel (Art Kobold) II 46. 
Schwangerschaft, hysterische, 

durch Incubi veranlaßt II 2Ü5. 
Schwarzfichte, Samen, II 206. 
Schweine finden ihren Stall 

I 120. 
Schweinefett U 125. 
Schwelle der Haustür (Stalltür) 

1 12. 23; II 75, 77. 131. 151. 

152, 194, 195, 219. 247, 264. 
Schwur III 36. 
Scotus 1 192i II 180, 255. 
Seneca (Tragodus) I 96. 100. 1Q3, 
Serenus, Sankt, von Engeln 

keusch gemacht II 12. 
Seth 1 43, 4Z, 54. 
Severus II lÜL 
Sichern 1 121; II 213. 

16* J' 



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^ 244 — 



Sigibertus II 120. 
Sigismund von Osterreich I 15S> 
Silvanus, Sankt, II 12SL 
Simon (Magus) I 150; II 
Simonie III 16, 20. . 
Simson II 145. | 
— sein Weib 1 22. 
Sinnlichkeit, Sitz bei den Män- 
nern und Frauen I 4L i 
Sodom 1 62. 

Sodomiter II 65. l 
Sodomiterei I 60. ' 
Sokrates I lÜL ; 
Spatulamantie 1 126. 
Spiegel s. Basilisk; Menstruation. ; 
Springkraut, Samen, U 206. 
Sprüche Salomonis 1 57. 75. 94. 

97. 99. 106. 161. 162. 
Stadlin (Zauberer) II 5» Z6 f., 15L 
Staufer (Zauberer) II 156. 
Steine von Exorzisten benutzt 

II 22L 
Stephan, Papst, III 106. 



Stemanbetung 1 70. 
Strafen Gottes I 121 ff. 
Succubae I 6Ü. 
Succubus 1 ^ 40. 
— , es hat immer welche ge- 
geben II 60. 

— weniger häufig II 1^ 

— , ob durch ihn Menschen er- 
zeugt werden können? 1 4U 

— , weiche von den Dämonen? 
l 56ff. 

— , ihr Oberster ist Asmodeus, 
1 62. 

— , kirchliche Mittel dagegen, 
U 12Zff. 

Sünde wird übertragen, nach- 
geahmt I lB2f. 

Sündenfall I 4L 

— der ersten Eltern I 122. 

— die beiden ersten 1 20fi. 
Sündflut 1 44. 

Symboium apostolicum II 23^L 



Taufe II 245. \ 
Temeste I 22. 1 
Temperamente, vier, 1 70, 122. | 
Terentius I 22. i 
Teufel, seine Namen I 61 f. ' 

— bedient sich lieber einer Hexe | 
I 8. 

— bewegt den Willen I 69, j 

— erregt Liebesraserei I 112. 

— indirekt Ursache der Sünde 
I 68, HL 

— kann den freien Wülen nicht 
bewegen I 65. 

— liebt die Dreizahl II 163, 



Teufel, wie er die Eindrücke aui 
das Innere macht I 113. 

— versucht sichtbar und un- 
sichtbar 1 112. 

— Huldigung II 34 ff. 

— s. Dämonen. 
Thamar 1 121i II 213. 
Theophrastus I 102. 
Thomas, Sankt, 1 3. 5. 6. 7. 11, 

13,16,19,27,30,36,48^53, 
84. 108. 114. 115. 132. 133, 139, 
141. 144. 146. 148. 150. 151. 
152. 154. 162. 164, 167, 170, 
174. 180. 182. 185. 186. 189. 



— 245 — 



m 196, 198. 205, 212, 216; ; 
1110,18,48,55,57,58,62,1 
7L80,81i92,94,98,105,n4, ' 
119. 144, 150. 154. 155. 171. 
177. 178. 180. 182. 226. 228. 
229. 231. 232. 235. 239. 240. 
243, 244. 249, 257, 259, 269; 
Iii 9, U 16, 23. 105. 107. 

— , fleischlich versucht II 14. 

— , Tod durch einen Stern ver- 
kündiget 1 2^ 

— Brabantinus 1 49; II 53. 6ü. 
199. 

Timotheus, Brief, II 228. 
Tirol II 132 ff. 



Tobias l 130, 137, 192, 194; 

II 4. 83. 85. 121. 209. 232. 

— sein Weib II 21L 

Tod, Strafe der Erbsünde I 192. 
Todfeinde III 129. 

— als Zeugen III 43 ff. 
Todfeindschaft wie zu ergründen 

III Z4ff. 
Träumen 1 lfi2. 

Träume, Weissagung I 196, m 

— wie entstanden 1 114, 116, 140. 
Troja I 1Q4. 

Trollen (Art Kobold) II 46. 
Türken I mL 



u. 



Ubertinus II I8L 
Udalricus UI 9. 
Ungarn 1 2Z. 

Universum, bewundernswerte 

Schönheit 1 162. 
Unkenntnis entschuldigt 1 10, 16^ 
Urteilsfällung UI llDff. 
Urteilsspruch, Arten III III, 

114 ff. 

— wie zu fällen III 113. 

— über Schwangere III 113. 

— in zwei Fällen aufgeschoben 
DI 113. 

— L Art III 125ff. 



Urteilsspruch II Art. UI 128 ff. 

— lU. Art UI 132 ff. 

— rv. Art m 13Z ff. 

— V, Art III 141 ff. 

— VI. Art m HZ ff. 

— VU. Art UI 155 ff. 

— VIU, Art UI 161 ff. 

— IX. Art UI 166 ff. 

— X. Art UI lZ4ff. 

— XI. Art HI IZZff. 

— XU. Art UI l&lff. 
^ Xlll. Art lU 188 ff. 

— XIV. Art UI 198 ff. 

— XV. Art in 2ö8ff. 



V. 

Valerius l 101, 104, 105. | Verdienst (meritum) l 70, Z6. 

Venus 1 46i U 272. | Verhaftung UI 50. 

Verbrennen als Strafe I IfiL | Verhör in der Folterkammer 
Verdacht auf Ketzerei dreifach I III 6L 
I 15: UI 114 ff. i 



— 246 — 



Verschwiegenheit (Hexenkunst) | 

Ii 28. 36. 37. 134. 158: III 60. ! 

89, 90, 93, 94, 95. | 
Verstand von Engeln gelenkt ; 

1 74. 109. 113. 123; II 10. 17. 

Ifi. 

Verteidigung III 61^ 65ft. 
Verurteilung in contumaciam III 
ISÖff. 



Verwandlung in Tiere l 14; 

II 88 ff., 22!l 
Viehbehexung wie erkannt 

U l^f. 

Vincentius 1 27> 34. 97, 157: 

II 44, m 215. 
Vorladung III 33 ff. 
Vorsehung 1 77^ 163 ff.. ITli 

II IL 

Vorzeichenbeobachter 1 196, 201 



Wachs, geweihtes n 3, 6; III 96, 

Wachsbildnis unter die Altar- 
decke gesteckt II 72, Z5. 

"Waffe nbeschwörung II 123 ff.; 
III 213, 214, 216. 

Wahrsager 1 8, 9i III 2, 9, IL 

Wallfahrt H 188, 224, s. Püger- 
fahrt. 

Wechselkinder II 43, 270 ff. 
Wehrwölfe 1 14, 155 ff. 
Weiber, Bosheit, I 96 ff. 

— eitel I 105. 

— ertrunkenes Weib schwimmt 
gegen den Strom I 1D2. 

— haben flüssige Komplexion 
l 2L 

— gute 1 96. 

— leichtgläubig I 2Z. 

— haben geringeren Glauben 
l 99. 

— durch sie Weltreiche zer- 
stört I 104. 

— aus einer Rippe geschaffen 
1 99. 

— haben nie Philosophie getrie- 
ben I 99. 

— Schlinge des Teufels I 106. 



Weiber, Sinnlichkeit unersätt- 
lich I 106. 

— sinnlicher als der Mann 1 99. 

— Stimme I 104. 

— unvollkommene Tiere I 99, 
104. 

~- zügellos I 93 i. 

— s. femina. 

Weiberverstand anders als Män- 
nerverstand l 98f. 

Weidenzweige am Stalle aufge- 
hängt II 261. 

Weihnachten II 73. 

Weihwasser II 3. 6. 7. 8. 194. 
200, 20L 247, 249, 263, 264; 
III 96, 99. 

— bei behextem Vieh II 260. 
Weisheit Salomonis 1 64, 164. 
Weissagung, drei Arten, I 27. 

195 f. 

— aus Träumen I 196, 198. 

— unter Anrufung der Dämonen 
erlaubt oder nicht? I 198. 

Wiedertaufe III 10. 

Wille frei I 69. 71. 87. 119. 169. 
170. 174. 

, dem Teufel weniger unter- 
worfen 1 112. 



W ille, vom Teufel nicht bewegt j Wille Gottes I 212. 

I 65. I Wunder 1 83 f., 154. 

— von Qott gelenkt l 74^ 109^ I — geschehen nach Gottes Willea 

119, 125i U IIL ; 1! 17Z. 



Zauberer, Definition, I 25. 1 

— von Dämonen beeinflußt 1 4. ; 
Zauberei dreifach 1 30. 
Zeugen, Anzahl, III 3S. 1 

— ausgeschlossene III 39. j 

— Beschaffenheit III 42 ff. ! 

— singulare III 55. ! 

— wer zugelassen III 42. j 
Zeugenbeweis I 14. ' 
Zeugenvernehmung III 41. 46 ff. 
Zeugenvorladung III 33. 
Zeugniszwang III 4L 
Zeugungsakt bringt Erbsünde 

I 108, 13L I 

— mehr behext 1 108, 129. ' 

— s. Coitus. 

Zeugungsglieder weggehext 1 196. 

— s. Männliche Glieder. 
Zeugungskraft behext I 122 ff., 

196. 207, 211; II, 25, 25 ff., 21L 

— durch Kräuter gehemmt I I28i 
13L 

— in und außer der Ehe behext i 

' \ 13L \ 



Zeugungskraft auf fünf Weisen 
gehemmt I 12S f.; II 206 f. 

— behexen gilt als Mord I 131. 

— heiliger Männer von guten 
Engeln begnadet II 12 ff. 

— Mittel gegen Behexung 
II 206 ff. 

Zoroaster I 28. 

— Erfinder der Magie 1 2Z. 
Zulassung Gottes 1 3, 6. 10, 108. 

119. 123. 128. 134. 136, 143, 
145, 15L 153, 154. 159 ff., 206^ 
210; II n, IL 19, 38, 42, 43, 
47. TL 76. 81. 90. 94. 102, 104. 
106. 119. 123. 124. 154. 155. 
160, 162, 164i 204, 21L 225i, 
UI m 

— der Sünde aus sieben Grün- 
den I 124 ff. 

Zulassungen, die beiden ersten 
I 163, 121 ff. 

Zunge zügellos I 93 f. 

Zweig ins Wasser getaucht ver- 
ursacht Regen II 122. 

Zweikampf III 102 fi. 



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der Ebegamn. 3. Der erotisclie Rausch. 4. Grausamkeit und Wollust. — II. Ursacbea 
des Samsmns. — > III. Formen und Manifestationelt des Sadismus. 1. Lnstmocd. 

2. Der Sadismus der Blutdürstigen. 3. Misshaodlung junger MXddieii durch SchÜge. 
4. Mädchenschändungen. 5. Ideeller Sadismus. 6. zoophile Sadisten. Orausamkeus- 
akte an Tieren. 7. Chirurgischer Sadismus. — Iv. Sadismus des Weibes. — 
V. Leichensadismus. 1. Nekrophilie. 2. Nekrosadismus. 3. Nekrophagie. — VI. Die 
sadistischen Verbrechen. 1. Gilles de Retz. 2. Lfeger, 3. Bichel, 4. Tlrscb, 5. Xaver 
aus Bozen. 6. P...X . 7. Menesclou, 8. Alton, 9. Verzeni, 10. Garajo, II. Jack, 
der Aufschlitzer. 12. Ben Ali genannt Prenchy, 13. Jesse Porameroy. 14. Piper, 15. 
Die Affüre von Pont Laval. 16. Vacher. — Vll. Der Sadismus in der Literatur. 1.0er 
Marquis de Sade. 2. Baudelaire. 3. «Die Bestie im Menschen' von Emile Zola. 
VtU. Der Sadiamnt ia der Weitfeschicbte. IX. Der Sadismus der Massen. — 
X. Verantwortllchkett der Sadisten. — XT. OerichtUche Medizin und Sadlsmns. 
XII. Therapie des Sadisrnug. 

II. Teil. WoHmt uml leiden. Der Masochtftiue. 1. Begriff des Masochismus. — 
IL Ursprung des Masochismas. 1. Wollust und Schmerzen. 2. Die sexuelle SklavereL 
— III. Ursachen des Masochismus. — IV. Masochismus des Weibes. — V. Formen 
und Arten des Masochismus. 1. Praktiken der Masochisten. 2. Physischer Maso- 
chismus. 3. Ps/chischer Masoctaismus 4. Larvierter Masocbismus. — VI. Masochis« 
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